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18 Dienstag den 22. Januar 188<

Gießener Anzeiger

Amts- md Auzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Bureau r Schulstraße 7.

Gießen, den 14. Januar 1884.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Bookman n. _____

erkannt wird, ist der Unterlaßende von Strafe befreit. Als ein entschuldigender Einwand ist die Angabe nicht zu betrachten, daß der Betreffende kern Mehl

«1 Vorbehaltlich der Beobachtung nachstehender Vorschriften ist jeher Ortseinwohner in Inheiden berechtigt, für feinen erzenen Bedarf m dem Gemeinde-Backofen, beziehungsweise, wenn mehrere Geinernde-Backüfen da sind, »"Är. ?*'"£

Gemeinde-Backofens zu ihrem Gewerbsbetrrebe ausgefchlofsen. Ausnahmen erfordern Genehmigung des Gemeinderaths. Für rhren H°usbedars bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den andern Einwohnern nach Reihenfolge und Loos »erstatt^ ^cht über den Vollzug der Backordnuug im Ganzen oder Einzelnen kommt der Großherzoglichen Bürgermeisterei zu Dieselbe ist befugt mr Specialaussicht den Polizeidiener over besondere Aufzeher zu bestellen. Wo letztere^Anordnung getroffen worden ist, muß solches befonders bekannt gemacht

England.

Boston. 19. Januar. Der DampferCity os Columbus" mit 81 Passa­gieren, von denen ein Drittel Frauen und Kmder waren, ^tMe gestern aus seiner Route von Boston nach Savannah bei dem Kap Gay-tz ad an der West spitze der Insel Marthas Vineyard an der Küste von Maffachuietts. 104 Per sonen kamen dabei um, darunter 55 Paff agiere erster, 15 zweiter Kajüte nn 34 Personen von der Mannschaft. 22 Personen würben gerettet. I 9 - blicke des Scheiterns stürzte Alles auf das Deck und wurden fast Alle von den Wellen fortgerissen. Unter den Ertrunkenen befindet sich auch O. ^asigl au Boston, türkischer General-Consul sür die Union.

Boston. 19. Januar. Rach weiteren Meldungen.über das Scheitern des DampfersCity of Columbus" sind 119 Personen dabei umgekommen. Nach 'der Schilderung von Geretteten soll das Unglück dadurch veranlaßt wor- den sein daß der Steuermann das Steuerrad auf etwa 20 Minuten verlassen Hatte, während welcher Zeit das Schiff von seinem Course abgewlchen und Zwischen streifen qerathen war. Der Steuermann suchte schließlich das Schiff gegm die Küste zu treiben, dasselbe sank indeß innerhalb 10 Minuten.

-- Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezöget: vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

zum Backen gehabt habe. ~ .

& 7. Diejenigen, welche zu Kindtaufen, Hochzeiten und beim Bauen und Aufschlagen neuer Gebäude backen wollen, haben hierzu das Vorrecht vor dem gewöhnlichen Backen, vorausgesetzt, daß sie dem Ausseher einen Tag vor­her die Anzeige davon machen. . , .. _

U Was das Kuchenbacken vor Festtagen betrifft, so wird die Zeit des Beginnes damit nach dem örtlichen Bedürfnisse von der Bürgermeisterei festgesetzt und sodann bezüglich der Reihenfolge, des Loosens rc. nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der Backordnung verfahren.

Dicke Kuchen in Schüsseln und Formen muffen zugleich mit den dünnen Kuchen auf Blechen (auch Platzkuchen genannt) in den Ofen gethan werden und nicht erst, wenn die letzteren gebacken sind. . .

& g. Von Michaeli bis Georgi soll das Brodbacken an einem ^age tnt Backofen in der Regel nur drei- bis viermal, und von Georgi bis Michaeli nur fünf- bis sechsmal stattstnden. Zu jedem Gebäck werden drei und eine halbe Stunde Zeit gestattet. Oertliche Aenderungen dieser Zeitbestimmungen erfordern Genehmigung des Gemeinderaths und hiemächst öffentliche Bekanntmachung.

s io. Der Znerstbackende hat den Schlüssel zum Backhause bei dem Aufseher in Empfang zu nehmen und ihn an den Nachbackenden , dieser aber wieder an seinen Nachfolger und so werter abzuliefern. Erhalt Cmer derjewen den Schlüssel nicht, so hat er sogleich dem Aufseher hiervon. dre^Anzeige zu machen.

Der an einem Tage Zuletztbackende hat den Schlüssel an den Aufseher

W & ii. Bei dem gewöhnlichen Backen nach Ablauf der Backzeit und bei dem Kuchenbacken u. s. w. nach Vollendung des Gebäcks, muß von dem- jeniqen, welcher gebacken hat, alsbald der Ofen und die Backstube geremigt, o wie auch das Zustelleu der Oeffuungeu am Backofen gehörig besorgt werden. Im Unterlassungsfälle hat der Nachbäcker etwaige Beschwerden dem Aufseher sogleich anzuzeiqeu, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung mehr finden. Ebenso ist jeder Nachbäcker verpflichtet, innerhalb weiterer fünf Minuten mit seinem Backen fortzufahren.

§ 12. Von demjenigen Backgeschirre, welches etwa dre Gemeinde stellt, darf nur der ordnungsmäßige Gebrauch gemacht werden.

& 13. Bösliche oder muthwillige Verunreinigung des Backhauses wird nach Art 379 des Polizeistrafgesetzes bestraft. Sonstige Verunreinigungen oder Beschädigungen sind mit Sorgfalt zu vermeiden .

Insbesondere verboten ist das Dörren von Holz, welches nicht zu dem beabsichtigten Gebäck bestimmt ist, oder von Obst p? bem Backofen, da^ Holz- Hanen im Backhause, und der Gebrauch von zu dicken Wellen oder nicht ge­hörig kleingemachtem Holz, wodurch der Backofen beschädigt werden konnte.

& 14 Wer den Vorschriften dieser Backordnung zuwiderhandelt, oder bei Benützung des Backhauses die ihm zur Pflicht gemachten Handlungen unterläßt, verfällt in eine Polizeistrafe von 1 bis 10 <

Ungehörigkeiten der Aufseher, rusbesoudere Vernachlaffigung der Ord­nung, Aufsicht oder der Anzeige vorgekommener Uebertretungen werven dis- ciplinär geahndet.

Backordnung für die Gemeinde Inheiden.

Auf Antrag des Ortsvorstandes von Inheiden und nach erfolgter Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des ^nnern und der Justiz vom 18 December 1883 wird hiermit folgende Backordnung für die Gemeinde Inheiden erlassen. . _ ~,

roerbes 4 O ber Ortseinwohner, welcher in dem Gemeinde-Backofen backen will ist verpflichtet, der Reihe nach an einem Montage oder an einem auf einen Feiertag folgenden Tuge den Ofen anzuheizen.

Dem Aufseher liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen, solche bei sich ergebenden Anständen durch Loosziehung bestimmen zu lassen und jeden Ortsbürger, an welchen das Anheizen kommt, acht ^age zuvor hier- °n ^N§r"das ihm oMiegenbe Anheizen unterläßt, für den wird solches gegen eine in die Gemeindekasse^zu zahlende Vergütung von 1 JL.auf Veranlassung bes Aufsehers besorgt und ist derselbe, bis zur Bezahlung die,es Betrag- von der Benutzung des Backhauses ausgeschlossen.

-Zst Jemand an dem Tage, an welchem die Reihe des Erstbacken- an chm ist , verhindert, so muß er dieß sogleich, nachdem er davon Kenntmß erhalten hat, daß er das Anheizen zu besorgen habe, bei der Bürgermeisterei SS»? Wenn von dieser die Triftigkeit der Verhinderung anerkannt wird, so fallen die angedrohten Rechtsnachtheile weg; die Bürgermeisterei hat aber nach Anhörung des zeitig Verhinderten zu bestimmen, warm derselbe feine Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage nachholen solle, und die Be­teiligten hiervon in Kenntniß zu setzen. .

9 § 5. Wer backen will, hat sich immer den^vorhergehenden s» der

ortsüblichen oder vorher besonders bestimmten Zett bei bem Aufseher ei^u finden welcher zur Bestimmung der Reihenfolge des Backens alsbald eine Verloösuug veranstalten muß, welche sodann sür das Recht und die Berpflich- tuuq zum Backen maßgebend erscheint. Wenn einige Ortseinwohner vor dem Loosen erklären, zusammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dieß zwar maelasfeu werden, es hat aber alsdann nur Emer von ihnen für alle mit« luioofen. Die Abtretung eines Backlooses an einen Anderen darf ohne Ge­nehmigung der Bürgermeisterei nicht geschehen. Finden sich zu emer Verloosuug mehr Personen ein, als an einem Tage backen können, so sollen die Uebrig- gebliebenen citn folgenden Tage zuerst berücksichtigt werden. ,

9s 0 Ist Jemand, der ein Backloos gezogen hat, aus irgend einem Grunde am Backen verhindert, fo hat er dem Aufseher hiervon alsbald An- reiae zu machen, damit dieser die Nachfolger davon in Kenntniß setzen könne. ? ' Nur wenn die Verhinderung von der Bürgermeisterei für begründet

Telegraphische Depeschen.

Wolff'S telegr. Eorresvondenr-B«rea«.

Wien, 20. Januar. Der russische Minister v. Giers ist heute früh gegen 7 Uhr hier eingetroffen und hat sich nach Begrüßungi durch^den russischen Botschafter Fürsten Lobanoff und das Personal der russischen Bot.chast nach ta. WIW?'«»"-,,, @i,bl M=r in Audienz empfangen, welche etwa 40 Minuten dauerte Später hatte der Mmi- ster eine einstündiqe Conferenz mit dem Grafen Kalnoky. Zu Ehren Giers fand in der Hofburg ein größeres Diner statt, an welchem auch der Botschafter Mrst Lobanoff und Prinz Reuß, sowie die Minister, die hohen Würdenträger des Hofes und das Personal der russischen, Botschaft the lnahmen

20 Januar Wie verschiedene Abendblätter melden, beabsich* Ligen die Lumpensammler den Seinepräfekten auszusordern, die Verordnungbetr die Abfuhr des Kehrichts von Paris, wieder zuruckzunehmen. Falls der Prasett sich weigern sollte, dies zu thun, würden die Lumpensammler eine Versammlung einberufen um über die Lage zu oerathen. , .

Boston, 20. Januar. Der Kapitän des gescheiterten DampftrsCity of Columbus" erklärt es für unwahr, daß der Steuermann seinen Posten a Steuerrade verlassen hatte. Nach den neuesten Festjtellungen sind, wie zuerst ge­meldet wurde, 104 Personen, nicht 119, umgekommen.