Ausgabe 
20.11.1884 Zweites Blatt
 
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272 Zweites Blatt Donnerstag den 20. November

Vermischtes.

Main, 12. November. Gestern Abend hat »Prinz Carnevali sein lustiges Spanierin dner getreuen ©tobt Main, aufS Nme entfaltet ES galt d'-Rechnung^, ablafle über die verflossene Carntvalssaiion entgegenzunebmen und 22 WahlmSnner zu bestellen welche da» neue Comite zu berufen haben. Die Ansprache des närrischen Präsidenten Jacoby halte die alte DeviseNarrheit Einigkeit zum GA^^dankcu. VarteiUchkettund Emvfindlichke't solle den Narrhallesen ferne bUiben. Nach der vom Narren Schwarz erftatt-ten Rechnungsablage betrugen die Einnahmen der letzten Carnevalsperiode rund 68.000 JL, die Ausgaoen rund 59,000 Jt. so datz sich ein ueder- schuß von etwas über 9000 X ergibt, wovon 2000 Jt zur Armenunterftützung und 400 JC. zur Remuneration der Schutzleute und Feuerwehr verwendet wurden ES koN-ten b Äereumjug, der Fackel,u°. die D.kartrung der Halle und d,e Sitzungen selbst 21000 JL die Concerte und Bälle JL 10,800; das Theaterstück 4823 (gegen­über einer Einnahme von nur 18.49 M und endlich der große Zug 20450 JL. »em neuen Comite steht neben dem Baarvorrath ein neu angeschafftes Jnventartum von ca. 11,600 JL jur Verfügung. Einstimmig wurde beschlossen, in der kommenden Saison wieder alS Carnevalvrrein zu tagen.

Die Congo - Conserenz.

GieHen, 19. November.

Es ist ein Werk des Friedens und der Civilisalion, zu welchem die seit Samstag tu Berlin zusammengetretene internationale Conserenz berufen ist. Sie ist international im wahren Sinne de§ Wortes; sämmtliche europäische Staaten, die dabei interessirt sind, und außer diesen die Vereinigten Staaten von Nordamerika betheiligen sich an der Regelung der westafnkanlschen Der- hältnifle, welche die Aufmerksamkeit der seefahrenden Nationen feit kurzer Zeit in erhöhtem Maße in Anspruch nehmen. Es ist eine allgemein gesuhlte Noch. Wendigkeit, daß diese Verhältniffe in Übereinstimmung sämmtlicher Mächte geordnet werden; denn nur auf diesem Wege ist eine dauernde Förderung lener Interessen von hoher Wichtigkeit denkbar, welche mit der Eröffnung WestasrikaS für den Verkehr verknüpft sind. # r ,

Diese Nothwendigkeit war es, aus welcher dte sog. Congo-Conserenz her- norneaangen. Die Anregung hierzu ging vom Fürsten Birmarck aus. Denn seit jüngster Zeit gehören auch wir zu den Kolonien besitzenden Staaten und unsere Erwerbungen, Angra Pequena, Kamerun, Bimbia, Porto Seguro liegen an der Westküste Afrikas. Grund genug für den Reichskanzler, alle Angelegen­heiten, welche sich aus Asrika beziehen, mit Aufmerksamkeit zu verfolgen. Zur allgemeinen Überraschung eröffnete Mitte des Sommers dieNordd. Allg. Zeitung" eine eingehende Erörterung der Frage, was die internationale afrika­nische Gesellschaft sei. Niemand wußte, was Die betr. Artikel bezwecken, denn di- afrikanische Gesellschaft war vom Anfang an eine öffentlich wirkende, unter dem Protektorate des belgischen Königs stehende, wiffenschastltche Vereinigung, welche mit Ausnahme Englands in allen eivilisirten Staaten Europas Zweig- anstalten besitzt. Doch bald klärten sich die Stele, welche jene Erörterungen verfolgten. Das Congo-Gebiet wurde durch die Bemühungen Savergnan de Brazia's, der für Frankreich thätig war, und Stanley's, der für die inter­nationale afrikanische Gesellschaft handelte, dem Verkehre eröffnet Beide For- scher legten Stationen an und nahmen für ihre Auftraggeber ungeheure Gebiete in Besitz, aus welchem sich bald Faktoreien der verschiedensten europäischen Natio­nen erhoben. Die Gebiete wurden von den eingeborenen Häuptlingen um Geld und Geschenke erworben, natürlich gingen auch die Hoheitsrechte, soweit man in diesen Gebieten von HoheitSrcchten sprechen kann, aus die Erwerber über.

Zwei europäische Staaten verfolgten diese Ereigniffe mit sichtlicher Auf­merksamkeit. Englands HandelS-Jntereffen werden durch jede außereuropäische BesitzveränDerung lebhaft tangirt. Die erste Seemacht muß in jeder über- seeischen Handel treibenden Nation eine natürliche Concurrentin fehen. Wohl hatte England am Congo keine Territorien erworben, aber seine Kaufleute waren den Forschern aus dem Fuße gefolgt; es galt, die englischen Handels- Interessen gegen jede eventuelle Besitzveränderung zu schützen. Und England fand an Portugal einen bereitwilligen Bundesgenossen. Die Portugiesen sind am linken Congo-Ufer über zwei Jahrhunderte erbgeseffen. Für die Erforschung und die Eröffnung des Inlandes thaten sie bis aus die neueste Zeit säst gar nichts, aber sie machten Miene, die epochemachenden Forschungen Stanley s für sich in Anspruch zu nehmen. Portugal durchsuchte seine Archive, wie Stanley sich ausdrückt, diese schrecklichen, aber überaus elastischen Archive und sand das Kapitel und den Paragraphen, die beweisen sollten, daß vor Jahrhunderten em-^eil des Congo-GebieteS und die Congo-Mündung ihm gehört hat. Auf diesen Rechts­titel gründete Portugal seine Ansprüche auf Ausübung der Hoheitsrech.e an Der Congo-Mündung, welche auf einmal werthvoll wurden, denn die Belegung des sich immer mehr ausbreitenden Handels mit Zöllen versprach eine sichere Einnahmequelle. Es wurde mit den Fürsten des Congo am 29. September 1883 ein Vertrag geschloffen, und das Gebiet bis Jnslando , die Congo-Mün- duna in sich begreifend, wurde darauf in den ersten Tagen des Octobers 1883 feierlich unter portugiesisches Protektorat gestellt. Portugal beeilte sich, dies den Mächten ineiner Note anzuzeigen.

Die am Congo betheiligten Mächte schienen die Ansprüche Portugals Nicht ohne Weiteres anerkennen zu wollen. Schon der im September 1883 in München tagende VölkerrechtS-Congreß beschloß, den Wunsch auszusprechen, daß die Schifffahrt am Congo allen Nationen freigegeben werde und die Mächte sich über Maßnahmen verständigen möchten, welche geeignet sind, Conflicten der civi- lisirten Nationen in dem äquatorialen Asrika vorzubeugen. In England sor- öerle die öffentliche Meinung, daß die Ansprüche Portugals nur unter der Be- öirmung anerkannt würden, wenn die Jntereffen des englischen Handels in jeder Beziehung gesichert seien. Dem Congreß der nordamerikanischen Union ging am 4 December 1883 eine Botschast des Präsidenten zu, in welcher Amerika zu der Frage Stellung nimmt. Die Vereinigten Staaten, heißt es in der betr. Botschaft können nicht gleichgiltig bleiben bei der Thätigkeit der asrikanischen Association am Congo. Amerikanische Bürger sind zur Zeit zwar noch nicht daran inlerelfirt, aber es kann doch nothwendig werden, daß die Vereinigten Staaten mit anderen Handelsmächten cooperiren, um die Rechte des freien ^rkehrs und der Niederlaffung im Congo-Thale zu sichern, ohne Intervention oder politische Controls irgend eines einzelnen Staates.

Die englische Regierung machte im Geheimen einen Meisterzug, welcher die enaliiLen Jntereffen vor allen anderen sicherte. Es wurde zwischen England -Md 88 am 26 Februar des lausenden Jahres in London ein Vertrag ÄttSfÄ M« di- portugiesisch-Ob°rhoh°it über di-Congo. Region unter der Bedingung anerkannte, daß englische Schiffe und Maaren in

Bezug aus Zölle und Beschränkungen unter ollen Umstünden dieselbe Behandlung genießen, rote portugiesische Fahrzeuge und Maaren.

Wird die internationale afrikanische Affociatton von der Congo-Mündung durch eine europäische Macht verdrängt, bann ist ihr Lebensnerv durchschnitten; bisher antwortete sie auf den englisch portugiesischen Vertrag damit, daß sie ihre Gebiete für Freistaaten erklärte. In der am 22. April 1884 der Regierung in Washington überreichtenDeklaration" erklärt die Gesellschaft, daß ihr durch Verträge mit den legitimen Fürsten in dem Becken des Congo und des Njadi. Kmlu und in den angrenzenden Küstenstrichen ein Territorium zum Nutzen nno Wohle von Freistaaten abgetreten wurde, welche unter dem Schutze und der Aufsicht dieser Gesellschaft gegründet worden sind oder im Begriffe stehen, g-. gründet zu werden; die erwähnten Freistaaten haben diese Concefsionen in rechtsverbindlicher Form angenommen. In den Freistaaten werden keine Maaren- Zölle erhoben, damit der Handel sich bis in das äquatoriale Afrika ungehindert entwickle. Den Fremden wird vollkommene Handelsfreiheit zugesichert unv die Errichtung von Faktoreien gestattet, wenn sie sich den Gesetzen unterwerfen.

Di- G-sellfchast verpflichtet sich, allen Burgern jeder Station die gleichen Vortheile einzuräumen und so viel als möglich den Sclavenhandel zu unter- drücken. Die Regierung der Vereinigten Staaten hat auf diese Erklärung in einer Note ihre Sympathie für die humanen und segensreichen Unternehmungen der Gesellschaft ausgedrückt und die Flagge derselben (eine blaue Fahne mit goldenem Stern) als die Flagge einer befreundeten Macht anerkannt.

Somit war die Frage für alle an den Angelegenheiten AftckaS in- tercffirten Mächte eine brennende geworden. Auch Frankreich konnte nicht müßig zufehen, daß unmittelbar an seine Besitzungen grenzend, ja sogar auf Territorien, auf welche es Ansprüche erhebt, eine neue Staatenbildung vor sich gehe. Die Beziehungen zwischen Frankreich und der Association waren di- gespanntesten, sie erblickten in einander Rivalen, welche die zu erwerbenden Schätz- einander vorenthalt-n wollen, doch wurden die Differenzen angeblich durch einen Vertrag gehoben, in welchem die Association sich verpflichtete, keiner anderen Macht als Frankreich Territorium abzutreten, und falls sie sich auflösen sollt-, Frankreich den Vorzug bei Erwerbung ihrer Territorien zu geben. Diese Nachricht ist aber keineswegs genügend verbürgt. Ein Antrag, den Fürst Bismarck an Frankreich stellte, die roestafrikanischen Ver­hältnisse in einer Conserenz der betheiligten Mächte zu regeln, wurde von diesem angenommen; der damals vielbesprochen- Besuch des französischen Bot­schafters in Friedrichsruhe galt dieser Angelegenheit. Alle interessirten Mächt- acceptirten den Vorschlag, selbst England gab seine Zustimmung, nachdem es angeblich die Versicherung erhalten hatte, daß die Fragen des Niger-Gebiets in die Conserenz nicht mit einbezogen werben. .....

Und so ist denn am Samstag die Conserenz, zu welcher die afrikanische Gesellschaft officiell nicht geladen wurde, zusammengetreten. Di- sie beschäs- tiqenden Fragen sind für die künftige Gestaltung des europäischen Handels und die Colonisation Überaus wichtig. Außer der Congosrage, welche wir hier historisch würdigten, sollen auch jene Modalitäten geregelt werden, unter welchen künftighin neue Territorien rechtskräftig er- worben werden können. Die Beschlüsse der Conserenz werben daher dem internationalen Rechte neue und gesicherte Grundlagen geben.

Deßhalb ist es wohl zu wünschen, daß di- Verhandlungen der Conserenz von Erfolg gekrönt sein mögen. Die Regelung der Hoheitsrechte am Congo ist von allgemeinem Interesse, denn davon hängt es ab, ob die neu erschlossene Welt für die Civilisalion verroerthet werden kann. Werden die Rechtsan­sprüche Portugals anerkannt, jener Macht, welche für die Eröffnung Afrikas seit Jahrhunderten nichts gethan hat, bann rotrb das Thal des Congo zweifelsohne wieder das, was es bis vor Kurzem war, ein verwahrlostes Ge­biet. Aber auch keine andere europäische Macht vermag diese Gebiet- für die Menschheit in solchem Maße nutzbar zu machen, roie die afrikanische Gesell- sch ast unter bereu Aegibe ber neu erblühenbe Freistaat ausvluhen tonnte, ba die Gesellschaft keine egoistischen Zwecke zu verfolgen hat. Um bks handelt es sich in erster Linie unb mit einer solchen Losung ber schwedenben Frage wären bie Jntereffen sämmtlicher Mächte wohl vereinbar. Zugleich entspräche eine solche Lösung beit Wünschen Deutschland mit bem Mutterlande in enger Verbinbung stehende Colonien zu grünben, welche ben nationalen Charakter allen feindlichen Einflüssen gegenüber zu wahren im Staube sinb.

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Amts- nab Anzcigeblatt für den Kreis Gießen.

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