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Berlage ;u Nr. 43 des „Gießener Anzeiger".
Literarische-.
In der unter dem Namen „Goldschmidt's Bibliothek ä Band 50 93 f-* (Verlag von Albert Goldschmidt in Berlin) bekannten und weitverbretteten Samsung von Romanen und Novellen unserer beliebtesten Schriftsteller ist wiedn rine Reihe neuer Bände erschienen und zwar von Ew. Aug. König, Levin Schücking. M.v. Schlägel, Gräfin Schwerin, Max Ring, M- Widdern, A- Streckfuß, Temme , O. Gtrndt u. A. Wir machen unsere Leser gern auf diese vortreffliche und außerordentlich billige Unter, baltunas-Bibliothek aufmerksam, die sich auch in ihrer Ausstattung durch deutliche, klare Schritt auözeichnet. D-r zuletzt erschienene Band enthä t die humoristische Erzählung „Ein ehrlicher Mann-, von Levin Schücking; dieselbe ist frisch undt anmuthig geschrieben und wirkt besonders durch ihren ungcsuchten Humor. Hoffentlich gelingt es jetzt, auch die unteren Schickten unseres Volkes, denen der bisher durch Cospottage vertriebene Schauer-Roman durch die neuen Gesche entzogen wurde, für die bessere Lectüre zu gewinnen, besonoerS da letztere in so ansprechender Form und zu so billigen Preisen in „Goldsckmidl's Bibliothek" geboten wird.
Vermischtes.
Butzbach, 16. Februar. Job. Gg. Becker und Carl Felsing, beide von Maibach, welche, wie bekannt, tm Monat December v. I. daS Pferd deS MüllerS Feuerbach zu Maiback in rohester Weife mit einem Beilhieb tödteteu, sind von der Strafkammer de« Grvßb- Landgericht« Gießen zu je 15 Monaten Gefänzmß oerurthettt worden. — Der in hiesiacm Gefängniß Interntrte, welcher deS Diebstahls eine« Hammel« verdächtig ist, verweigert btS jetzt jede Auskunft über seinen Namen und Geburtsort, der der Großh. Bürgermeisterei PohlgönS angegebene Namen und Geburtsort hat sich nämlich alS falsch erwiesen. Um nun die Persönlichkeit feftzustellen, wird derselbe photographtrt werden, um sein Bildniß der Polizei rc. veranschaulichen zu können.
Offenbach, 14. Februar. fElectttsche Bahn) Unter der Lettung deS Herrn Oberingenieur Frischen von der Firma Siemens und HalSke in Berlin wurde heute die Strecke Oberrad-Frankfurt der electrischen Bahn zum ersten Male und zwar probeweise befahren. Von allen Seiten war daS Publtkum herbeigestromt, um demi tnter- essanten Schauspiele mit anzuwohnen und wenn noch Mancher Zweifi l in die BeMebS- Wlateit dieser neuesten Bahnanlaak setzte, so schwanden sie, als tr die-leganlen Wagen raffi dahersahren sah. Dl- Piob<s-chrl dars alS vollkomwen gelungen bezeichnet werden. Die Wagen curstrten von und nach Oberrad, als liefen sie fdjon 3apte lang. Die Schnelliakiit die mit Rücksicht aus den auf der Landstraße herrschenden Verkehr ge- mäßigi werden mußte, ließ nicht« zu wünschen übrig UN» setzte das Publikum dergestalt in E-staunen, daß eS lebhaften «eliall spendete. In Od-rrad war der Jubel groß, bat doch auch die -l,-Irisch- Bahn für diesen Ort eine ganz eminente Bedeutung. Dl- Wagen sind sehr elegant acardettet und so groß wie die der Trambahn, die sie aber an Gewicht etwa« übertreffen. Nicht weniger alS dreißig Personen, wovon achtzehn QMflh nehmen können können befördert werden, und da man in der Lage ift, mit mehreren aneinande?gekoppelten Wagen di- Strecke zu befahren , so brmrcht jemand mn Beförderung in Sorge zu sein. Der Betrieb ist ohne alle Gefahr, da die Wagen, selbst bei einer großen Geschwindigkeit, wie ein angeftellter Versuch bewies, fast augenblicklich durck Bremsen und Abstellung der Leitung zum Stehen gebracht werden können. Wa« die Fahrtdauer betr'fft, so fuhr man von dem Uebergang der Localbahn bis tn die Centralstation zu Oberrad in nicht ganz sieben Minuten, obgleich tti Oberrad erheblich langsamer gefahren werden muß als auf der Chauffee. Der Probefahrt, die noch einige Male wiederholt wurde, wird, nachdem die Strecke Offenbach-Overrad fertiggestellt ist, demnächst die EröffnungSfahrt folgen, zu der die ffaatlichen und städtischen Behörden eingeladcn werden. Schließlich sei noch erwähnt, daß der Fahrpreis von der alten Brücke bis an dm Matbildenplatz in Offenbach 20 Pfg. und bis nach refp. durch Oberrad 10 Pfg. betragen wird. t
— Wenn Jemand einem Diebe die Mittel zur Entschädsguug des Bestohlmen übergibt und an den dm Thatbestand deS Diebstahls aufnehmenden Polizeibeamten, low'e an den Bestohlenen das Ansuchen richtet, die Sache nickt zur Auzrige zu brmgen, so macht er sich nach einrm Ihtbetl deS ReichSgerichtS, II. Strafsenats, vom 7. De- cemder v. I., einer strafbaren Begünstigung des DiebeS schuldig. _________
gemäßen Aufsatz:
Handel und Verkehr.
Der »Hohmann'scke Wegweiser auf dem Gebiete deS Geld- und Verkehrswesens , von welchem jährlich 6 Nummern erscheinm und der durch alle Buchbandlungen für 75 H zu beziehen ist (auch daS Postamt besorgt es) ist jedem GeschäftSmanne zu empfehlen.? in fC(ner neuesten Nummer für 1884 felgenden zeit-
Der Check.
Der Check (chfcque, vom französischen Lodiqaisr, Schatzkammer, englisch EiohequM abgeleitet) ist eine bei Vorzeigung zahlbare Anweisung auf einen Dritten, welcher Gelder zur Verfügung deS Ausstellers derselben hält. . -
Die bedeutenden Vortheile, welche England auS dem dort eingebürgerten Check- System gezogen hat. ließm auch anderen Ländern dessen Einführung wünschmswerth erfchemm und die Gesetzgebung einzelner Länder bat sich in Folge dessen bemüht, durch geeignete Bestimmungen nach der Richtung hin fördernd zu wirken. Allerdings lassen i,ch die englischen Einrichtungen nicht ohne Weiteres übertragen, denn in England ist der Cluck im Laufe der Zeit auf Grund von Verhältnissen entstanden, die nur dort tn der Weise vorhanden sind, nämlich durch die GeschaflSthätigkett de« dortigen
$anft%er englische Begriff Bankier (Banker), (eigentlich „local banter", Ortsbankier) deckt sich keineswegs mit dem unserigen, denn bei uns treib! der Banktn
Effecten, Wechseln, Gold und Silber und besorgt außerdem die Capitalvermtttelung, während rr sich in England auf das Deposilmgeschäft beschränkt. Jeder englische Kaufmann, Privatmann, Beamte u. s. w., welcher reitweise größere Summen aufzu- dewahrcn hat, wäblt sich einen Bankier, bet dem er dieselben deponirt, und verfügt darüber, wenn er Zahlungen zu leisten hat, indem er dem betreffenden Gläubiger einen Check, d. h cme Anweisung auf seinen Bankier gibt. Letzterer ift demnach der Kassierer btr wohlhabenden Gesellschaftsklassen. (Der englische »Gentleman zahlt nur E^^menlsprechend erklärt denn auch daS englische Gesetz vom 18. August 1876 den Begriff folgendermaßen: „Unter einem Check versteht mau emen Tratte oder einen Auftrag auf einen Bankier, zahlbar an den Inhaber oder an Ordre bet Vorzeigung . Englische Schriftsteller führen dies weiter auS, indem sie sagen: „Ein Check ist em unacceptirtcr Wechsel, gezogen auf einen Bankier durch seinen Kunden, und gewöhnlich, aber nicht immer, gegen Capitalien, die man bei dem Bankier deponirt bat Die Regel ist also, daß der Kunde bei seinem Bankier Capitalien liegen hat. was nicht aus- fchließt, daß er ausnahmsweise sein Guthaben (overdraws) „überzieht , d. h- größere Summen durch Check anweift, alS er gut bat. _________________ ,
Der Check hat tn England gewöhnlich folgende Form:
Nr. 24. London, 20. August 1883.
Die Metropolttan Lank, London
Zahlen Sie an Herrn C- Miller
Pfund Sechs und Achtzig Sterling
L. 86. — C. Harris.
Eigenthümlich ift ferner folgende, ausschließlich in England benützte Einrichtung der »gekreuzten" Checks, deren Wesen sich am besten aus den gesetzlichen Besttmmungcn erkennen läßt. DaS Gefitz vom 15- August 1876 bestimmt tn S 4: Wo ein Check auf seiner Vorderseite eine Hinzufügung der Worte „und Compagni" trägt oder irgend eine Abkürzung davon, zwischen 2 parallelen Ouerlinien, oder einfach von 2 parallelen Ouerlinicn und entweder mit den Worten „nickt begebbar", oder ohne dieselben, so soll diese Hinzufügung als eine Kreuzung angesehen werden und der Check soll als allgemein gekreuzt angesehen werden."
S 5. „Wo ein Check allgemein gekreuzt ist. kann ihn ein rechtmäßiger Inhaber allgemein ober besonders kreuzen."
S 6. „Wo ein Check allgemein gekreuzt ist, soll der Bankier, auf welchen er gezogen ist, ihn nicht anders bezahlen als an einen Bankier. Wo ein Check besonders gekreuzt ist, soll der Bankier, auf welchen er gezogen ist, ihn nicht anders bezahlen alS an den Bankier, auf welchen er gekreuzt ist, oder an dessen Beauftragten, der die Ein- kasfierun- besorgt."
Z. B.
Allgemein gekreuzt Besonders gekreuzt.
Durch diese Einrichtung soll verhindert werden, daß ein Check von einem unrechtmäßigen Inhaber eingezogen wird.
Da sich auf dem Kontinente, wie gesagt, die Verhältniffe ander« entwickelt haben alS in England, und eS demzufolge Bankiers, die den englischen entsprechen, nicht gibt, so kann der Checkvnkehr nicht in der Weise wie in England beschränkt werden. DaS französische Gesetz vom Jahre 1874 bestimmt demgemäß in Art. 2: „Der Check darf- nur auf einen Dritten gezogen werden, der vorher Deckung erhalten hat." Demnach find in Frankreich auck Checks auf andere Personen als Bankiers zulässig. Unter „Deckung" tm Sinne deS Gesetzes ist hier nicht bloS ein depontrteS Capital, sondern auch ein vom Bezogenen zugefagter Credit zu verstehen; dagegen nicht eine für eine Waarensendung entstandene Forderung. Letzteres würde dem Wesen des Check widn- sprechen, da derselbe nur auf Grund von Fonds gezogen werden soll, die der Bezogene für den Aussteller unbedingt zur Verfügung halt; wer aber eine Summe für Waaren schuldet, hält dieselbe nicht ohne Weiteres für einen Gläubiger zur Verfügung.
In Deutschland hat die Gesetzgebung sich noch nicht weiter mit dem Check beschäftigt, nur tm Gesetz über die Weckselstempelsteuer wird desselben gedacht wie folgt: „Befreit von der Stempelabgabe sind: Die statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen und Checks (b. ist Anweisungen auf bas Guthaben deS Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhausc oder Geldtnstitut--), wenn sie ohne Accept bleiben". Hiernach ist der Check im Smne de« englischen Gesetzes abgefaßt, ba btr Bezogene ein Bankhaus ober ein Geldinstitut sein muß, nicht im Sinne des französischen, welches Jeden, der Gelder zur Verfügung deS Ausstellers hält, als Bezogenen zuläßt.
Die tn England üblichen Formen des Check-Verkehrs sind im Wesentlichen überall angenommen worden. Wer seine Zahlungen durch seinen Bankier leisten will, erhält von diesem ein sogenanntes Checkbuch, daS aus einer bestimmten Anzahl mit fortlaufenden Nummern versehener Blankets besteht. Letztere endigen auf der linken Seite in einem Talon, der dieselbe Nummer wie der neben stehende, zum Abschneiden bestimmte Check trägt. Auf dem im Buche zurückbleibenden Talon wird der Name des Empfängers, der Betrag und das Datum des abgetrennten Checks angemerkt- Auch übertragen kann der Check durch Giro werden, wenn, er auf Ordre lautet.
Z. B. Talon.
Nr. 27.
JL 1000 - den 11. December 1883 an C. Beyer
Check des Leipziger CassenvereinS.
Nr. 27. Gut für JL 1000 —
Der Leipziger Cassenverein
zahle gegen diesen Check auS unserem Giro-Guthabm Mark Tausend
an Herrn C. Beyer oder Inhaber
Leipzig, 11. December 1883.
C. Richter u. Co.
Die deutsche Reichsbank hat neben den gewöhnlichen Checks in weißer Farbe auch solche in rother eingeführt, durch welche ein Kunde der Reichsbank seinem an einem andern Orte wohnenden GeschüstSfreund, falls dieser gleichfalls ein Giroconto bet dec ReichSbank hat, Zahlungen leisten kann.
Zu. B. Rolher Check der Reichsbank.
Nr. 43. *M. 3000 —
Die Reichsbank wolle dem Conto
deS Herrn Carl Ebert in Chemnitz die Summe von Drei Tausend Ma^k gutschreiben und dafür belasten das Conto von
Leipzig, den 1. December 1883. Wilhelm Meyer.
Früher oder später wird die deutsche Gesetzgebung sich damit beschäftigen müssen, den Check-Verkehr durch gesetzliche Bestimmungen zu regeln, wie dies tu England, Frankreich, Belgien u. s. w. schon geschehen ist. Namentlich wird dabet zu erwägen fern, ob der Check nur auf Bankiers oder auf jeden Dritten, der für den Aussteller Gelder zur Verfügung hält, gezogen werden darf. Ferner mit der Form deS Checks und ob auf letzteren die Bestimmungen des Wechselrechts im Falle der verweigerten Zahlung von Seiten des Bezogenen zur Anwendung kommen sollen, wie dies in England und Frankreich ftattfindet. Das englische Gcsetz bezeichnet den Check geradezu als Tratte, was zulässig ist, da das Wort „Wecksel" in England kein nothwendiger Beftandthetl des W-chselS ift, wahrend die deutsche Wechselordnung diese Bezeichnung für den Wechsel ausdrücklich vorschre-bt.
Durch geeignete gesetzliche Brftimmungen kann denCheck-Verkehr zwar nicht hervorgerufen, aber wefinifich befördert werden. Zur Einbürgerung des Checks im gewöhnlichen Verkehr könmn namentlich die Vorschußvereine beitragen. Der Handwerker bat sehr häufig Gelder müssig liegen, deponirt dieselben aber nicht, weil eS ihm un- beauetn ist, sie erst holen zu lassen, wenn er eine Zahlung zu leisten hat- Diese Unbequemlichkeit fällt weg, wenn er dem Zahlung Fordernden einen Check auf den Vorschußvereln ausschreiben kann.
Allgemeine Mrmst'Mer Merdemarlrl Loose ä 2 Mk.
(Ziehung den 23. April) zu haben in der Expedition deS „Gießener Aujeiger" Schulstraße 7. e
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täglich im Winter geöffnet
an Wochentagen von Morgens 1 Uhr bi» Abends 8 Uhr.
„ Sonntagen „ 1 .. .. Mittag» 1 Uhr.
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Abonuemeuts werden jederzeit angenommen.


