Ausgabe 
16.11.1884 Drittes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

W

lger wein«

üde illlb

MUMM

Metz Mädchen, bat cb hohen Lohn qui WühnMen seicht.

Korbanlage 5.

öbeckeu

K. K.,

chnungs- 5 Änderung.

tantg md Uhrmtz inbet sich mainlenant« tadt 47, KrNgJ*&- ;3pfe nten M« ®trbt "

* Pl»nfc,5* Srota^L^-

Heinen ®ame?r,r1U*

rasch, re,n iB

^btdWrÄrf*'® 7JIH

- ^

- iE 7s ®«5 58.

1884

ießener Anzeiger

Amts und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

$h-. 269 Drittes Blatt Sonntag den 16. November

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS

©uretrti t Schulstraße 7.

Prell vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlo^n.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 60 Ps.

Auch für Bestellung von Sicherheit nach Ertheilung des Zuschlag?, die bet Gegenständen unter 1000 JL ganz erlassen werden kann, stnd einige Erleichterungen vorgesehen Die Vereinbarung von Mehr- oder Minderleistungen soll thunltchst aus­geschlossen werden. Schließlich sind noch einige neue Vorschläge gemacht, wonach die Kosten der staatlichen Aussicht für b'e Regel dem Unternehmer nicht auferlegt werden, tste günstigen ober ungünstigen Veränberungen in den Frachtkosten ben treffen sollen, der die Frachtkosten vertragsmäßig trägt, und wonach schließlich für bie Regel eine unparteiische schiedsrichterliche Entschetbung für ben Fall von Meinungsverschiedenheiten oorzusehen ist.

Der zweite Entwurf enthältAllgemeine Vertragsbedingungen für die NuS- führung von Hochbauten" und bietet nur specielleS Fachinteresse.

Von allgemeinerer Bedeutung sind dagegen noch die 10 Fragen, welche in der Confercnz am 13. November ganz besonders gründlich besprochen werden sollten. Sie lauten folgendermaßen:

1 Erscheinen die bezüglich der ZufchlagSerthttlung sowohl bei öffentlichen alS bei engeren Submissionen in dem Entwürfe in Aussicht genommenen Bestimmungen geeignet, einer etwanigrn zu weit gehenden Berücksichtigung absoluter Mindestgebote wirksam vorzubeugen? , ,

2. Kann den Klagen über die aus der Veröffentlichung der SubmisstonSerg-b- nisse erwachsenden U-belstände durch Maßnahme dec Verwaltung event- in welcher Weise obgeholfen werden?

3. Sind mit dem Verfahren, die Gebote in Procenten der Anschlagssumme zu erfordern, Unzuträglichkeiten verbunden? Stehen deshalb der weiteren Zulassung dieser Verfahrens Bedenken entgegen?

4 Hat die bisherige Handhabung der Bestimmungen über die Zulässigkeit der Ausbedingung von Mehr- ober Minberlieferungen zu begrünbeten Klagen Anlaß ge- gebin. Eventuell bezüglich welcher LieferungSgegenstänbe?

5. Erscheinen die im Entwürfe vorgesehenen Bestimmungen über die Abrechnung und Zahlung ausreichend, um eine ben berechtigten Erwartungen ber Unternehmer eni* sprechenbe prompte Abwicklung dieser Geschäfte zu gewährleisten?

6. Haben die bisherigen Bestimmungen über die Höhe und die Art ber Ein­ziehung von Kautionen Uebelstänbe nach sich gezogen unb sich insdesonbere einer Betheiligung der kleineren Gewerbetreibenden, Handwerker u. s. w. an ben Sub­missionen hinderlich erwiesen? Unb ist von ben in bem Entwürfe bieserhalb in Aus­sicht genommenen geänderten Vorschriften bie wünschenswerthe Abhülfe dieser Uebelstänbe zu erhoffen?

7. Ist bisher, wie vielfach geklagt wirb, nicht genügenb auf eine angemessene Theilunq ber Ausschreibungsgegenstär,de in Loose unb Gruppen Bebacht genommen worben ? Erschemen bie in biefer Beziehung in bem Entwürfe in Aussicht genommenen Aenberungen ber bisherigen Vorschriften zur Erreichung bes Zweckes, bie kleineren (Semerbetrcibenben an ber Ausführung ber staatlichen Arbeiten ober Lieferungen thun- lichst zu betheiligen, geeignet?

8. Empfiehlt es sich, bie Ausschreibung von Lieferungen nicht, wie bisher in der Regel geschehen, für ben Bebarf einer Jahresperiobe, sondern für längere ober kürzere Zeiträume ftattfinben zu lassen? Bezüglich welcher Lieferungsgegenftänbe werden event. entsprechtnbe Anordnungen befürwortet? Unb welche Zeitperioben sinb für bte be- treffenben Gegenstänbe in Vorschlag zu bringen?

9. Erscheint es zweckmäßig unb eventuell bezüglich welcher LieferungSgegen. stände in ben Angeboten, eine Angabe über ben Ursprung der zu liefernben Maare zu forbern?

10. Hat bas bisherige Verfahren bezüglich der der Ausschreibung zu Grunbe gelegten Zeichnungen u. s. w. an die Bewerber zu begründeten Klagen Anlaß gegeben?

DieKöln. Ztg." meint am Schlüsse ihrer Mittheilungm, eS sei nicht zu leugnen, daß ber allgemeine Entwurf sowohl wie bie Fragestellung trefflich vorbereitet und im Ganzen glücklich ausgearbeitet ist unb baß bte vorgeschlagenen Neuerungen Fortschritte urb eine neue, gesunbe Grunblage zu weiteren Erfahrungen bieten werden.

In einer Hinsicht nur hätte sie ben Entwurf noch ausgebehnter gewünscht, in Betreff ber Abnahme ber Lieferungen seitens ber unlergeorbneten Beamten. Namentlich bei ber Abnahme solcher Maaren, von denen staatliche Beamte immerhin nur selten zuverlässig angeben können, ob sie bem Vergebungsmuster entsprechen, so bei ben Webe­stoffen, ben ßeberroaaten, ben zahllosen für jebe Behörde wichtigen Papierlieferungen u. s. w., wäre es zweckmäßig, wenn gelegentlich ohne äußere Anregung die gelieferten Maaren probeweise auf Beobachtung ber debungenen Eigenschaften burch tüchtige Fach- unb Sachoerstänbige untersucht würben. Ein Seitens ber Hanbelskamrnrr Minden gemachter Vorschlag, bdrtffenb die Bestellung solcher Sachverständigen durch die Handels­kammer, scheint dem praktischen Bedürfniß am besten zu entsprechen. Diese Körper- schäften bieten vermöge ihrer Stellung die nöthige Gewahr für iyre Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit bet der Mahl von Vertrauenspersonen zu gedachtem Zweck. Auch die neu zu bildenden Gewerbekammern könnten wohl mit Nutzen zur sicheren Erreichung deS letzteren herangezogen werden.__

Vermischtes.

- Der berühmte Zoologe unb Reisende Alfred Brehm, weltbekannt durch sein ausgezeichnetes Lebenswerk, das kurzweg de« TitelBrehm s Thierleben« führt, ist am 13. November, wie bereits unter ben gestrigen Depeschen flemelbet ist, in Renthendorf bet Gera gestorben. Der als Mensch wie als Gelehrter gleich hoch geachtete Naturforscher stand noch im besten Mannesalter unb wohl nur bte An­strengungen unb Strapazen, bte er sich auf seinen verschiedenen Forschungsreisen zu- aernuthet, machen das frühe Ableben des kräftigen ManneS begreiflich. Alfred Brehm war am 2. Februar 1829 in demselben thüringischen Ort bei Neustadt an der Oda geboren, in welchem er jetzt erkrankte unb starb. Sein Vater, der bekannte Ornitholog, war baselbst Pfarrer. Wie berfelbe feine Mußezeit benutzte, feine grundlegenben Forschungen über bas Leben und die Arten der Vögel anzustellen, so regte er den Heran­wachsenden Sohn zu äbnlichen Studien an. Noch ehe dieser bte Universität bezog, wachte er bereits seine erste große wissenschaftliche Reise, im Juli 1847 ging er nach Afrika urb kehrte erst im Mai 1852 zurück. Mit seltenen Bekenntnissen unb leoenbigeu Anschauungen ausgerüstet, begann er b-.nn in Jena seine akademischen Studien als »oolop, bie er <n Wien unter Fitz ngcr fortscht-', zugl ich aber auch die stattliche Rethe feiner fchriststellerifchrn Arbeiten, bereu erste bieReisesk-zzen aus Norbostafrlka" (3era 1853) waren. Zwischen theoretischen Studien unb »xakten Forschungen in der heimischen Natur wie auf weithinfüh^enden Reifen einer- unb ber litrrar.scheu Schilderung diese»- wissenschaftlichen Erlebnisse anbererseits blieb fortan sein reiches, thäuaes Leben-gttheilt. 1856 bereifte er Spanien, 1860 Norwegen und Lappland, zum besonderen Studium ber Vogelwelt, welcher letzteren fein zweites größeres Werk: Das Leben ber Vögel", (Klogau 1861 u. f. Aufl) gewidmet war. Im Jadre 1862 beplrttete er auf dessen bringende Einlabunq ben jagbliebenden Herzog Ernst von Kodur >-Gotha auf dessen Reife nach ben Bogoslandern als Führer- Die wiss-n- fchaftlichs Ausbeute bider Expedition legt- er in benErgebnissen eine Reise nach Habesch" (Hamburg 1863) nieder. Httmgrkehtt, wurde er an die Spitze des Zoolog,-

Ueber die Reform des staatlichen Zubmisfionswesens, die auch in unserem Blatte mehrfach erörtert wurde, bat am 13. b. M. toi Ministerium ber öffenllichm Arbeiten zu Berlin eine Besprechung mit Interessenten ftottgefunbin und sind zur vottäusigen Ottentirung über bte besfüllsigen Absichten ber Regierung in- duftriellen Iitteressenten nach welchen Grundsätz n bei biefer M'ttheilung verfahren worden, ist allerdings nicht zu verkennen zwei Ministerialentwürfe zugegangen, über deren Inhalt dieK. Z> einige Aufschlüsse zu geben vermag.

Der erste Entwurf derallgemeinen Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen", enthält manche wesentlichen Aenberungen und Fort­schritte dem bisherigen Verfahren gegenüber. Er hält an der Regel ber öffentlichen Ausschreibung fest, läßt aber unter Ausschluß der O^ffentlichkett etne engere Bewerbung zu für Leistungen unb Lieferungen, 1. welche nur ein beschränkter Kreis von Unter, nehmern geeignet auSsührt ober 2. (und dies ist neu) bezüglich deren in einer öffenb lieben Ausschreibung ein geeignetes Ergebniß n'cht erzielt worben. Ohne jede Aus­schreibung kann die Vergebung nicht nur wie bisher erfolgen bei besonderer Dring­lichkeit ober falls besondere Kunstfertigkeit verlangt wirb, ober hei Arbeiten von 1000 «X (nicht wie bisher 500 J4), fonbetn auch, und bas ist neu, btt Nachbestellung von Materialien in ben Fällen, in welchen sich bte für einen bestimmten Zeitabschnitt ober etne bestimmte Bauausführung öffentlich ausgeschrieben- Bebarfsmenge als unzureichend erweist, sofern kein höherer Preis vereinbart wird als für die Hauptlieferung. Dann werben bie Behörden angewiesen, den Gegenstand der Ausschreibung möglichst bestimmt zu bezeichnen, bie Nebenlelstungen anzugeben, wie die Herstellung von Zufuhrwegen, die Beschaffung von Maurerarbeiten u. s. w-, bamtt ber Unternehmer sich ein klares Utthett schaffen kann. Neu sinb in biefer Hinsicht folgenbe Bestimmungen:

Bei Bestimmung der erforderlichen Beschaffenheit ber zu liefernben Maaren, z. B bezüglich ber Matze von Hölzern, ist auf bte im Handel vorkomrnrnden und üblichen Qualitäten Rücksicht zu nehmen. Die Anforderung ungewöhnlicher Qualitäten ist tyunlichst zu vermelden, insofern dieselbe, ohne ber Verwaltung be­sonderen Nutzen zu gewähren, wegen ber mit ber Beschaffung entsprechenber Maaren verknüpften Schwierigke ten leicht zu erheblichen Preiserhöhungen den An­laß geben kann. .

Der Gegenstand der Ausschreibung ist, wenn angängig thunliLst ber Regel nach derart in einzelne Loose zu zerlegen, daß auch geeigneten kleineren werbtreibenben und Hanbwerkern eine Betheiligung an ber Bewerbung möglich ist. Zasbefonbere hat für Hochbauten mit einem Kostenbeträge von über 30 000 JL (für bas Hauptgebäude) bte Vergebung nach einzelnen Loosen oder nach Titeln bcs Anschlags ober einzelnen Theilen beffdben bte Regel zu bilden.

Die Ausschreibungen sollen so vollständig abgefaßt werben, daß die Bethetligten danach zu beurteilen vermögen, ob einer Betheiligung an der Bewerbung näher­zutreten ist. Die Ausschreibungen sollen dcßhalb in Kürze ben Gegenstand unb Umfang ber Leistung oder Lieferung noch ben wesentlichsten Beziehungen bezeichnen, insbesonbere auch bte etwa vorgesehene Thetlung beS zu vergebenden Gegenstandes in einzelne näher zu bezeichnende Loose, unter Umständen auch die für die Arbeit ober bte Lieferung zu fordernde Vollenduvgsfrist, Theillieferungstermine u. f. w. enthalten.

Ferner soll bie Ausschreibung ben Lieferungstermin unb die für den Zuschlag vorbehaltene Frist, sowie ben Preis Der auf Verlangen abzugebenben Bebingungen, Zeichnungen u. s. w. unb bie Gelegenheit für bie Einsichtnahme unb ben Bezug derselben angeben.

Die Bestimmungen über möglichst reichliche Bemessung ber Frist für bie Vor­bereitung zur Abgabe von Geboten, bamtt namentlich auch was neu ist bte Unternehmer sich an Oct und Stelle über den Zuftanb ber Straßen unb Zufuhrwege, bie Gelegenheiten und Preise für ben Landweatransport, bte Bezugsquellen der Materialien, bte Höhe ber Arbeitslöhne umsehen können, sowie über bte ZuschlagSfttst sind im Wesentlichen bte alten. Dagegen sinb aus ben bisherigen Bestimmungen über Die V-rdingung von Hochbauten allgemeine Bebingungen für bte Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen bet d?r Staat-. Verwaltung ausgenommen; sie legen besonderes Gtrvicbt auf die persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkrtt ber Bewerber auch in technischer H nstcht, auf reiche Gelegenheit zur K-nntnißnadme ber befonberen Beding­ungen, auf Feststellung der Wirkungen eines Gebots. In Zukunft sollen bie Bewerber nicht wie bisher vom Tage ber Einreichung, fonbern vom Eintreffen beö Gebots bet der ausschrttbenben Behörbe an gebunben fein; umgekehrt trifft bte Benachrichtigung vom Zuschläge trotz rechtseitiger Absendung erst nach demjenigen Ztttpunkte bet bem Empfänger ein, für welchen dieser btt ordnungsmäßiger Beförderung den Eingang eines rkchtzeltig abgefanbten Brief.s erwarten darf, so soll ber Empfänger an fein Angebot nicht mehr gebunben fein, falls er ohne Verzug nach Dem verspäteten Eintreffen ber Hufchlaasertheilung von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat.

Im Bietungsttrmin soll was neu ist die Eröffnung ber Gebote fortan unter Ausschluß aller nicht deth-iltgten Personen ftattfinben, unb ber Zuschlag nur auf ein tu jeder Beziehung annehmbares Gebot erthettt werben. Für bie tüchtige unb rechtzeitige Ausführung ber Arbeit muß die erforderliche Gewähr geboten fein; bte PreiSforberurg darf ntchr in offenbarem Mißverhaltniß zu ber zu vergebenden Leistung stehen; nach Ausscheidung solcher ungeeigneten Gebote ist der Zuschlag, wie bisher, einem ber (übrig bleibenden) 3 Mindestfordernden zu erteilen, aber waS neu ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, nicht blos der in gelb­licher Beziehung wichtigen. Bet nicht öffentlicher Ausschreibung hat selbstrebenb der Mindestforbernde stets ben Zuschlag zu erhalten, unb wenn eine Arbeit nicht besonbere Kunstfertigkeit verlangt, so sinb thunltchst bte tn ber Nähe ber Arbeitsstelle wohnenben Gewerbtreib'Nben zu berücksichtigen. Gelten die an sich geeigneten Minbestgebote für nicht annehmbar, so sinb sämmtliche Gebote abzulehnen; in biefem Falle soll sogar sreibändige Vergebung erfolgen bürfen. Neu tst auch, baß bei einfachen Vertrags- ver'-ättnissen, auch wenn höhere Beträge als 1000 JL in Frage stehen, es neben einem bi? wesentlichen Bebingungen enthaltenben Briefwechsel ber Ausfertigung einer VertrogS- urfunbe nicht bebarf. Sttbstverstänbltch muß stets für ausreichenden schriftlichen Be­weis der Abreden Vorsorge getroffen werden.

Neu ist ferner die Anordnung, baß für bie einzelnen Gruppen von häufiger vor- kommenden Arbeiten allgemeinere Dertragsbebingungen thunlichst ein- für allemal feft- zustellen sind, wie bas z. B. schon für di- Hochbauten geschehen ist. Endlich werden auch für bie Ausführung deS Vertrags seitens ber Behörbe strengere Vorschriften auf- aestellt- die Zahlungen sollenauf§ Aeußerste" beschleunigt werben; insoweit bte Ab­nahme'deS Geleisteten und Grlieferten unschwer zu bewirken tst, hat dieselbe alsbald nach der Ferfastellung, bezw. A''l<eferung der betreffenden Arbeit ober Lieferung zu etfolaen unb ist auch bas Weitere behufs ^erbetfübrung pünktlicher Zahlung ohne Ver­zug XU veranlassen. Begegnet bte Feststellung des Geleisteten ober Gelieferten bagegen SLwi-riakeiten so sinb unter Vorbehalt ber Schlußabrechnung unb Schlußzahlung ang-mch-n- Abscklagszablung-n zu letften. Auch schon vor F-rllgst-lluug der Arb-U-n ober L-Munom finb auf Antrag ber Unternehmer nach Lage der V-rhSltntss- ange- meffene Abschlagszahlungen zu gewähren. Aus Antrag ber Unternehmer find Zahlungen an diesclb-n burch Vermittlung der Reichdbonk zu leisten.