1884
nl
Rr. 11
c
'e/n,
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
Bttreaur Schulstraße 7.
18 . . crepirten oder getödteten Thiere.
bis . .
. . 18 ..
über die in der Gemeinde . .
vom
Namen der Besitzer
Datum
Monat
Gattung
Zahl
Mer Jahre
Ord- Nr.
Gießen, 12. Januar.
Eine Gefahr droht augenblicklich dem Wohlstände der deutschen Nation, auf welche aufmerksam zu machen, die gesummte deutsche Preffe ohne Rücksicht aus den Partei-Standpunkt sich zur Pflicht anrechnen sollte. Zuverlässigen Informationen zufolge wird augenblicklich in London und New-Dor k Vorbereitung getroffen, eine große Serie amerikanischer Eisenbahn-Papiere in Deutschland auf den Markt zu bringen.
Wir wollen gar nicht bezweifeln, daß ganz gute Papiere darunter sein mögen; das Mißliche lst nur, daß man hier in Deutschland gar nicht in der Lage ist, das Gute von dem Schlechten zu unterscheiden; und die Erfahrung hat gezeigt, ^aß gerade die zweifelhaftesten Werthe diesen Umstand sich zu Nutze gemacht haben, um sich bei dem deutschen Publikum einzuschleichen.
Wir erinnern an die großen Verluste, welche namentlich Süddeutschland im vorigen Jahrzehent durch die von Frankfurt importirten Werthe, wie Rock- jord-Rock-Jsland, Alabama-Chattanooga und andere erlitten hat. Der Berliner
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit vringerlohiu
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Platz und Norddeutschland blieben bisher verhältnißmäßig verschont, aber die Gefahr scheint jetzt näher zu rücken.
Ueber die Papiere, deren Emission gerade gegenwärtig beabsichtigt wird, resp bereits int Gange ist, können und wollen wir etwas speciell Nachteiliges nicht sagen; wir wollen gern glauben, daß die Unterlagen derselben bona fide geprüft und solide befunden und daß auch die Gefahr nicht unterschätzt worden ist, welche gerade in Nordamerika einer bestimmten Eisenbahn durch die zügellose Concurrenz der verschiedenen sich bekämpfenden „Eisenbahnringe" erwachsen kann.
Unsere Bedenken richten sich gegen das Genus als solcher, weil gerade bei diesem manche überaus zweifelhaften Papiere unter der gemein,amen Flagge sich einschmuggeln werden; denn das deutsche Publikum kann seinerseits die erforderliche Prüfung weder selbst vornehmen noch controliren.
Daß diese Bedenken begründet sind, beweist nicht blos die Vergangenheit. Wir hatten zufällig Gelegenheit, von einer Offerte Kenntniß zu erhalten, welche: an ein Berliner Bankinstitut wegen Uebernahme von „Orst mortgage bonds
Der crepirten oder getödteten Thiere
Bemerkungen über Krankheit, wenn solche durch den Thierarzt festgestellt ist, sowie über die Art der Beseitigung der Cadaver.
g 1,61' B
, 4», 10.
/ 6*.
Sie
t 2 Bl-"--'
§ 1.
Den Eigenthümern, Miethern, Nutznießern und Verwaltern von Privat- gebänden, sowie auch von unbebauten Grundstücken, wenn diese an die Orts- straße stoßen, den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern und Nutznießern von öffentlichen Gebäuden, liegt die Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen u. s. w. zu sorgen. Die genannten Personen sind verbunden, soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hofräume, Plätze u. s. w. an Straßen und Gaffen sich hin erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse wöchentlich zweimal, nämlich Mittwochs und Samstags, Nachmittags, sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu lassen. Ist der Kehrtag ein Feiertag, dann find die Straßen an dem diesem Feiertage vorhergehenden Tage zu reinigen. Bei trockenem Wetter während des Sommers müssen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Waffer begossen werden, vorausgesetzt, daß kein Wassermangel besteht.
§ 2.
Der vorhandene Kehricht oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße vollständig entfernt, auch muß das allenfalls auf der Straße gewachsene Gras nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ausgerottet werden.
§ 3.
Alle Kanäle, Abzugs-(Fluth-)Gräben und Löcher, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben.
§ 4.
Bei eintretendem Glatteste sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumeu rc. herziehenden Fußpfade alsbald, und zwar insoweit nicht in einzelnen Fällen von der Localpolizeibehörde eine kürzere Frist bestimmt werden wird, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bei Tagesanbruch des daraus Gießen, dm 8. Januar 1884. Großherzogliches
Dr. Bo
A. Hilgardt. SjMtfurMt. 36", raumen, harten? luemlidtfeiten, per u vermittln.
§ 5.
Bei Schneeanhäufungen auf den Straßen u. s. w. müssen die Fußpfade durch einen drei bis vier Fuß breiten, rein gekehrten Pfad für die Communication frei gehalten werden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn.
Diese Verpflichtung soll jedoch erst nach Aufforderung der Localpolizeibehörde eintreten.
§ 6.
Wenn Thauwetter eintritt, sind nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, Gossen und Rinnen aufeisen und reinkehren zu lassen.
8 7.
Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird.
§ 8.
Die Reinigung chaussirter Wege darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mit Besen bewerkstelligt werden.
8 9.
Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die ReinigunK der öffentlichen Plätze und Brücken, auf letzteren, insbesondere der Fußwege,, soll auf Kosten der Gemeinde geschehen.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterließen den in § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes und Art. 114 und 123 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafen.
Kreisamt Gießen.
e k m a n n. __________________
plan
mber an).
Sitten * sie* t)2 810*, m
A),
ö 953* ll53, l20*,
s 1230, RI55, bis Betzdorfl
125, 4"/ " - Weilburg).
Zweites Blatt Sonntag dm 13. Januar
15, n 15, 440' 7*15.
Siebe» »w 0 9» 11", l15'2 ' 10", 12"’
,,rs 4», 6”*,*!'’•
E-WD-E
’ Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau. Gießen, am 8. Januar 1884.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Allendorf a.d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Airklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Groß-Linden, Grüningen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Klein-Linden, Langd, Lang^onS, LanaSdorf, Leihgestern, Lich, Mufchenheim, Obbornhofen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim. Steinherw, Trais-Horloff und Utphe.
Sie werden, insoweit Sie noch im Rückstände sind, an baldige Einsendung der in unserem Ausschreiben vom 23. August 1880 — Anzeiger Nr. 201 — voraeschriebenen Tabelle nach dem unten abgedruckten Muster über die in dem letzten halben Jahre crepirten Thiere erinnert, wobei namentlich m der Spalte Bemerkungen" die Angabe über die Krankheit des Thiere« und die Art der Beseitigung des Cadavers mcht zu vergessen ist.
" Dr. Boekmanu.
nb ßWtze unb Wchtze i die neue Ge>8 ) die Kranken- r Arbeiter) nein örterbucba iHange: KÜm/fe-- ftn. ieh. 2 eleg. .50.
erlagsbuihhdlg. 7f71 p 1 e 6 s.
Local - Reglemenl
für den Kreis Gießen (mit Ausnahme der Stadt Gießen).
Aus Grund des § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes und der Art. 114 und 120 des> Polizeistrafgesetzes wird hiermit nach Anhörung ber Gemeindebehörden und nach erfolgter Zustimmung des Kreisausschuffes mit Genehmigung Großherzoglicheft Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. December 1883, unter Aufhebung des Local-Reglements für den Kreis Gießen vom 8. October 185ch verordnet rote folgt:
folgenden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauft zwei bis drei Fuß breit mit Asche ober Sand zu bestreuen.


