Mr. 9, Freitag den 11. Januar 1884
Kichmer Anzeiger
Amts- und Auzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Politische Uebersicht.
Metz«», 10. Januar.
Au» den Grundzügen des Unfallversicherungs-Gesetzes, welche eben dem Bundesralhe vorliegen, ist hervorzuheben, daß abweichend von den früheren Vorlagen die Berufsgenoffenschafteu gewählt sind, welch- gleichartige Betriebe umfassend m der Regel durch das ganze Reich gehen sollen. Die Verwaltung der Unfallversicherungswesens ist auf eine ziemlich freie Selbstverwaltung basirt. Die Schadenersatzleistungen im Falle einer tödtlichen oder zur Erwerbsunfähigkeit führenden Verletzung durch Unfall sind im Wesentlichen dieselben geblieben, wie in der früheren Varlage. Der Beitrag der Arbeiter bleibt beseitigt, die Fürsorge für die ersten 13 Wochen ist den Krankenkassen belassen. Dagegen ist der Kreis der zu versichernden Per- fonen zunächst auf die unter den § 2 des Haftpflichtgesetzes fallenden eingeengt. Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Betriebrunternehmer. Die Mittel für die Entschädigungsbeträge und die Verwaltungskosten werden durch Beiträge ausgebracht, welche auf die Mitglieder nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter, sowie der statutenmäßigen Gefahrentarife jährlich umgelegt werden. Wird eine Genossenschaft dauernd leistungsunfähig, so gehen ihre Verpflichtungen aus das Reich über. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, entscheidet der Bundesrath. Der Beitrag der Arbeiter ist also fallen gelassen. Die Bildung der Berufs- Genossenschaften erfolgt auf dem Wege der Vereinbarung der Betriebs- Unternehmer unter Zustimmung des BundesralhS. Die Beschlußfassung über di- Bildung der B-russgenossenschasten erfolgt durch die zu diesem Zwecke zu einer Generalversammlung zu berufenden B-tri-bSgenoss-n mit Stimmenmehr- heit. Für diejenigen Jnvustriezweige, für welche innerhalb der im Gesetze fest- zusetzenden Frist Anträge auf Einberufung der Generalversammlung zur frei- willigen Bildung einer Berufsgenoffenfchast nicht gestellt worden sind, werden die B-russgenossenschaften durch den Bund-srath nach Anhörung von Vertretern der betheiligten Industriezweige gebildet. Die B-russgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung, sowie ihre Geschäftsordnung durch ein von der Generalversammlung ihrer Mitglieder (Genossenschastsversammlung) zu beschließender Statut. Dar Genossenschastsstatut bedarf zu seiner Giltigkeit der Genehmigung des Reichsversicherungsomts. Den Arbeiterausschüssen ist eine wesentlich erhöhte Bedeutung bcigelegt. Neben der Wahl der Hälfte der Beisitzer zu den Schiedsgerichten und der Begutachtung aller Vorschriften zur Unfallverhütung ist ihnen die Betheiligung an der Untersuchung der Unfälle und ein Wahlrecht zur Entsendung zweier nicht ständigen Mitglieder des ReichsversicherungSamteS verliehen. Was die Schiedsgerichte anlangt, an welche die Verletzten oder die Hinterbliebenen der Verunglückten sich wenden können, wenn sie mit der Festsetzung der Renten rc. von Seiten der GenossenschaftSvorstände nicht einverstanden sind, so ist tu allen wichtigen Fällen Recurs an das Reichsversicherungsamt zugestanden. Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf Befolgung des Unfallversicherungs-Gesetzes der Beaufsichtigung des Reichsversicherungsamtes. Das Reichsversicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin; es besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einschließlich der Vorsitzenden, und aus acht nichtständigen Mitgliedern. Der Vorsitzende und die übrigen ständigen Mitglie- Ser werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt, von den nichtständigen Mitgliedern werden vier vom Bundesrath aus seiner Mitte, und je zwei mittelst schriftlicher Abstimmung von Ben GenossenfchaftS- vorständen und den ArbeiterausschUffen gewählt. Die Amtsdauer der nicht-- ständigen Mitglieder währt 4 Jahre. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Genossenschaftsvorstände und Arbeiterausschüsse bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder bestimmt der Bund-srath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen. Die Kosten des ReichSversicherungsamts und seiner Verwaltung trägt das Reich. Die Aufsicht des Reichsversicherungsamts über den Geschäftsbetrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Das Reichsverficherungsamt ist befugt, jeder Zeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaften Dorzunehmen.
Die Abneigung einzelner europäischer Länder — darunter auch der deutschen Reiches — der amerikanischen Trichine aus Unkosten des leiblichen Wohlergehens der eigenen Staatsangehörigen Asyl zu gewähren, ist von den transatlantischen Schweinehandel-Jnteressenten sehr übel vermerkt worden. Auf ihre Anregung wird denn auch wohl die telegraphisch signalisirte Einbringung einer Bill im nordamerikanischen Repräsentantenhause zurückzuführen sein, mittelst welcher ein Repressalienkrieg gegen Die europäischen Widersacher des Imports von gesundheitsschädlichen amerikanischen Schweinefleisch- waaren angebahnt werden soll. Bekanntlich behaupten die amerikanischen Schweinezüchter und Schweinehändler — und die von ihnen beeinflußte Presse schwört Stein und Bein auf diese Behauptung — daß die von ihnen zu Con- sumzwecken hergestellten Präparate völlig tadellos in sanitärer Hinsicht seien, daß die dawider geltend gemachten Bedenken gegen besseres Wissen erhoben würden, und sich mithin der Ausschluß des amerikanischen Schweinefleisches aus den betr. europäischen Staaten, namenlllch auch aus Deutschland, als eine dem amerikanischen Geschäft zugefügte Chikane charakteristre. Die gänzliche Hinfälligkeit dieser Theorie haben die „Berl. Polit. Nachr." noch kürzlich an einem, der amerikanischen Presse selbst entlehnten, besonders drastischen Beispiel nachgewiesen; weiteres, sehr instructive« Material zur Beurthellung der Sache ver
danken wir den Veröffentlichungen in der „Nordd. Allg. gtg." Um so gespannter wird man sein dürfen, wie die Urheber der Eingangs erwähnten Bill es anstellen werden, ihrem nackten Krämer-Eigennutz ein passables Mäntelchen umzuhängen. Denn daß die transatlantische Speculation in gesundheitsschädlichem Schweinefleisch ihre Frivolität so weit treiben werde, mit dürren Worten für die nordamerikanische Trichine bei Vermeidung von R-pr-ffali-n eine Art völkerrechtlichen Passepartouts in Anspruch zu nehmen, wollen wir trotz der sprichwörtlichen Rücksichtslosigkeit des 6o - adoack - Systems der Herren Dankees einstweilen doch nicht glauben.
Seit dem 1. d. Mts. ist nun auch die deutsch- Sprache als die amtliche für die Gemeinde Dietz eingesührt und haben sich die B-hörD-n und Beamten der Gemeindeverwaltung derselben zu bedienen 1) bei Schreiben und Berichten an Behörden, deren Geschästssprache die deutscbe ist; 2) bei öffentlichen Bekanntmachungen, unter Beifügung einer französischen Uebersetzung; 3) bei Führung der StandeSregister und den hierauf bezüglichen Bekanntmachungen ; 4J bei Verhandlungen mit Personen, deren Muttersprache die deutsche ist, sowie bei der Bescheidung von Eingaben und Vorstellungen, welche in deut- scher Sprache abgefaßt sind. Von dem gleichen Zeitpunkte ab müssen sich auch die Unterbeamten der Polizei-, Forst- und Bauverwaltung, sowie die Unter- beamten der birecten und indirecten Steuern der deutschen Sprache bedienen; dasselbe güt von der amtlichen Geschäftssprache des Amtsgerichts und der Ge- richtsvollzieher in Metz. Auch für die benachbarte Gemeinde Diedenhofen find die gleichen Bestimmungen wie für Metz erlassen worden. Es ist hierdurch ein weiterer Schritt geschehen, die Bevölkerungen dieser beiden städtischen Bezirke dem Deutfchthum zuzuführen.
Die Petersburger Polizei hat durch die Ermordung ihres Chefs Ssudejkin nicht nur einen tüchtigen Beamten verloren, sondern sie ist, wie man behauptet, durch dieselbe auch noch in andere Verlegenheit geratheu. Der Ermordete war ein Mann von großem Ehrgeiz, der stets bestrebt war, den Erfolg s-iner Entdeckungen möglichst sich allein zuzuschreiben und zu seiner Spionirerei möglichst wenig Kräfte zu verwenden. Gerade in letzter Zeit sollen die Faden der Wirksamkeit der politischen Polizei in Petersburg fast ausschließlich in fernen Händen gelegen haben und wie er im Verkehr äußerst verschwiegen war, so hat er auch keine schriftlichen Anhaltspunkte zurückgelassen. Das Buch, in dem er sich Namen und Adressen zu notiren pflegte, trug er immer und auch an fernem Todestage bei sich — und dieses Buch haben die Mörder mitgenommen, die ihrerseits die in demselben enthaltenen Notizen schon verstehen und manche Warnung an ihre gefährdeten Genoffen ergehen lassen werden. (Das „Reuter'jche Bureau" meldet, Jablonski habe selbst der Frau Ssudejkin d-n Tod ihres Mannes gemeldet und bann, als bie Frau fortstürmte, bas Schreibpult des Ermordeten erbrochen und alle wichtigen Papiere desselben mitgenommen).
Die egyptif chen Verhältnisse entwickeln sich rasch und drängen in beschleunigtem Tempo jenen Bahnen zu, welche England zu erreichen von jeher wünschte. England hätte schon nach der Schlacht von Tel-el-Kebir die egyptische Regierung offen in feine eigene Hand nehmen können. Frankreich würde einen Augenblick aufgeschrieen haben, aber sonst hatte kein Hahn danach gekräht. Das stand seit jenem Tage fest, an dem die Mächte den Einmaych der englischen Truppen geschehen ließen. Aber das englische Cabmet zog es vor, die egpptischen Zustände sich derart entwickeln zu lassen, baß ste dre dauernde Einmischung Englands forderten und entschuldigten. Man ließ also eayptische Ministerien walten, überließ ihnen die Verantwortlichkeit, benahm ihnen aber auf Tritt und Schritt die Freiheit des Handelns, roie anderseits bie Unterstützung seitens der englischen Macht. Die Folge roar, daß Die Stellung dieser Ministerien unhaltbar, weil verächtlich wurde. So hat auch das Ministerium Sherif Pascha den Platz verlassen und damit Raum geschaffen für die letzte Zwifchenstation, welche die britische Politik vor der Ausrichtung einer klaren Schutzherrschaft zu durchlaufen gedenkt. Die egyptischen Ministerien haben mit jedem Wechsel ihren national-egyptischen CharEer mehr und mehr eingebüßt; jetzt endlich wird allem Anschein nach etn Mann da» Heft ergreifen, der den Egyptern für einen Fremden, für einen Vertreter englischer Anschauungen gilt, Nubar Pascha. Geht es so weiter, so wird, wenn es nach der öffentlichen Meinung Englands geht, auf Nubar eine rem englische Verwaltung folgen. Die Logik der Dinge verlangt Has so: England muß mit der thatsächlichen Macht auch die Verantwortlichkeit für Ordnung und Ruhe übernehmen. Der Widerstand des Khedive ist nicht ernst zu nehmen. Der Khedive spricht es selbst aus, daß er nach der Schlacht von Tel-el-Kebiv drei Wege vor sich gesehen: er konnte erstens sich öffentlich den englischen Wünschen fügen und sie im Geheimen bekämpfen; er konnte zweitens sich fraglos allen britischen Anforderungen unterwerfen; er konnte drittens gegebenen Falles feine abweichenden Ansichten äußern und sie fallen laffen, wenn sie den Briten nicht gefielen. Die Betretung des dritten Weges mußte das Ansehen des Khedive's in den Augen der Egypter vollends zu Grunde richten; zedoch der Khedive hat eine eigenthiimliche Lebensphilosophie; er findet, daß das Rechte in Egypten stets unpopulär fei; unbeliebt fei der Arzt der die Hauser desmficire, und unbeliebt der Richter, der die Spitzbuben abstrafe. Tewsik dreht nun diesen seinen Erfahrungssatz unlogischerweise stillschweigend um und hielt also jenen dritten Weg ein, welcher der wohlmeinenden Ehrlichkeit eines Privatoerwalters, aber nicht der staatsmännischen Klugheit und Wurde eines Herrschers entspricht. Ein solcher Mann auf dem egyptischm Throne ist der


