Ausgabe 
8.5.1884 Erstes Blatt
 
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Erstes Blatt

Nr. 107

Donnerstag den 8. Mai

180

Erscheint Läßlich mit Ausnahme d-s MontaaS.

WMMäU t Schulstraße 7.

Betreffend: Den Remonte-Ankauf pro 1884.

im Bereich des Großherzogthums Hessen für dieses

Juli in Alsfeld,

Berlin, den 26. Februar 1884.

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Gießen, den 5. April 1884.

Nidda, Butzbach, Nieder-Wöllstadt, Groß-Bieberau,

oiottiatoMttn, Äb" «in 8b W m trat end wird zu vM Offtrh d. Bl.

Oberbürgermekstsr Ohly gelangen lassen, in welchem Se. Königl. Hoheit der gemeinnützigen Thätigkeit des Herrn Ohly Erwähnung thut und dem Gedanken Ausdruck giebt, daß die Bevölkerung, die sich so treu und anhänglich in den letzten Tagen bewiesen habe, gewiß auch gerne die in der Ordensverleihung an ihren Vertreter liegende Anerkennung sehen werde.

Ihre Königl. Hoheit die Prinzessin von Wales reist heute Nachmittag 5 Uhr 18 Min. in Begleitung der Prinzessinnen Luise, Victoria und

Prkis viertel',ährlich 2 Mar? 20 Pf. mit Brtngerlohn» Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Pi.

§ 8. Wer mehr Schafe hält oder beitreibt als ihm zukommt, hat dafür für jeder laufende Jahr oder einen Theil desselben in die Gemeindekasse ein Weidgeld von 3 für jedes einzelne Stück zu zahlen.

S 9. Einen gleichen in die Gemeindekaffe fließenden Betrag, wie in § 8 ausgesprochen, hat Derjenige zu zahlen, welcher ohne Vorwiffen und Ge­nehmigung des Bürgermeisters, auf deü Namen eines nach § 4 Berechtigten, selbst mit dessen Einwilligung, Schafe zur Heerde treibt. Für Schafe von Orts­fremden ist das doppelte Weidgeld zu bezahlen. Diese Schafe müssen sofort entfernt, andernfalls können sie zu Gunsten der Gemeindekaffe versteigert werden.

S 10. Das sämmtliche von Crescenzien freie Ackerland und Wiesen, Gemeindetristen, Wege rc. in der Gemarkung Treis a. d. L. dient in der Weise wie bisher und polizeilich zulässig ist, zur Weide. Doch kann Niemand, auch nicht die Gemeinde, hierdurch in der freien Benutzung und Bepflanzung der Grundstücke, in der Urbarmachung, selbst der Brache gehindert werden.

§ 11. Der Pferchnutzen wird unter die Mitglieder der Schäfereien nach Anzahl der Schafe verthellt. Die durch Besoldung der Schäfer und Erhaltung der Pferchgeräthschaften entstehenden Ausgaben werden von den Schafhaltern nach Verhältniß der Stückzahl ihrer Schafe bestritten.

S 12. Sollten aber 2/3 der Mitglieder der Schäfereien vorziehen, den Pferchnutzen zu versteigern, und den Erlös zur Bestreitung der durch Besoldung der Schäfer und Unterhaltung der Pferchgeräthschaften entstehenden Ausgaben zu verwenden, so ist auch dieses zulässig.

S 13. Insoweit der Erlös aus dem Pferchnutzen zur Deckung der Aus­gaben nicht hinreicht, werden diese durch die Schafhalter nach Verhältniß der Stückzahl ihrer Schafe bestritten.

S 14. Es ist jedem Schäfer gestattet, 16 Stück ihm selbst gehörige Schafe das ganze Jahr frei und ungehindert unter seiner Heerde zu haben.

Ziegen dürfen nicht ins Feld oder bei die Heerde mitgenommen werden.

§ 15. Die Schafmeister und Schäfer sind verbunden, bei der Zählung der Schafe Hilfe zu leisten und jede vom Ortsvorstand verlangt werdende Auskunft zu ertheilen.

§ 16. Gemäß Art. 48 und 53 der Landgemeinde-Ordnung steht dem Bürgermeister die Controle und Beaufsichtigung der Ausführung dieses Statuts zu. Jedermann ist daher verbunden, seinen Anordnungen, vorbehältlich des Recurses an das Kreisamt, vorerst Folge zu leisten.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Bürgermeisters und gegen die Bestimmungen dieses Statuts unter §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15 und 16 werden mit Polizeistrafen von 2 bis zu 15 JL und im Falle des Unvermögens mit Hast bestraft.

S 1- In der Gemarkung Treis a. d. Lda. dürfen nicht mehr als die nach S 4 berechnete Anzahl Schafe, jedoch nicht über 500 Stück, gehalten werden. Wenn nach der Berechnung die Zahl 500 an Schafen, Hammeln und Lämmern überschritten werden müßte, findet eine entsprechende Er­mäßigung statt.

Schafe, die nicht 1 Jahr alt und von zur Heerde getriebenen Mutter­schafen gezogen worden sind, werden erst von Weihnachten jeden Jahres an mitgerechnet.

§ 2. Die Schafe find in nicht mehr als drei Heerden zu treiben.

S 3. Bei vorkommender Uneinigkeit hat durch den Bürgermeister und den Gemeinderath die Zutheilung zu den Heerden zu geschehen.

§ 4. Auf das beweidbare eigenthümliche Gelände der Ortseinwohner dürfen auf je 8 Normalmorgen (2 Hectar) drei Schafe gehalten werden. Das betr. Register wird von den Schafmeistern auf Grund vorzulegender beglaubigter Urkunden über den Grundbesitz zu Anfang eines jeden Jahres aufgestellt, an die Bürgermeisterei abgegeben und daselbst aufbewahrt. Der Bürgermeister hat das Recht, diese Register zu prüfen und über etwaige Anstände Aufklärung zu verlangen. Wer nicht mindestens 1 Hectar beweidbares Land besitzt, wird nicht in das Register ausgenommen; Bruchtheile von Schafen werden im Re­gister nicht berücksichtigt.

Wenn zwei der Einwohner so viel Land besitzen, daß sie die Anzahl Schafe, welche zu einer Nacht erforderlich ist, halten können, so wird auch gestattet, zusammen zu pferchen.

§ 5. Behufs Ausstellung des vorbemerkten Registers erläßt die Bürger­in isterei zu Ende eines jeden Jahres eine öffentliche Aufforderung an Die­jenigen, welche Schafe halten wollen, binnen einer 8tägigen Frist sich durch öffentliche und beglaubigte Urkunden über die Größe ihres Grundbesitzes bei dm Schasmeistern auszuweisen. Letztere haben die betr. Register nach einem vorgeschriebenen Formular spätestens bis zum 1. Februar jeden Jahres der Bürgermeisterei zu übergeben, welche dasselbe alsdann 8 Tage lang zu Jeder­manns Einsicht und Vorbringung von Reclamationen offen legt. Ueber etwaige Reclamationen entscheidet endgiltig der Gemeinderath.

S 6. Der Ort wird nach Bestimmungen des Bürgermeisters und Ge- minderaths in 3 Abtheilungen zu gleichen Thellen eingetheilt und jeder Heerde eine dieser Abtheilungen zugewiesen. Jeder neu zugehende Schafhalter hat sich bei dem Bürgermeister zu melden.

S 7- Wird Abänderung mit der Einteilung getroffen, so geschieht dies mr am Jahresschluß. Keine Heerde ist berechtigt, gegen den neu Zugehenden einen Anstand zu erheben.

Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise 3 und ausnahmsweise 4 Jahren find Jahr nachstehende, Morgens 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar:

Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann.

am 2.

8.

24.

25.

26.

Die von der Remonte-Ankaufs-Commission erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und sofort gegen Quittung baar bezahlt.

Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der Unkosten zurückzunehmen, auch sind Krippensetzer (Köpper) vom Ankauf ausgeschloffen und wird es sich empfehlen, hierauf besonders zu achten, damit die Zurückgabe derjenigen Pferde, welche sich innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Eintreffen in den Depots mit diesem Fehler behaftet zeigen, vermieden wird. Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit starkem Gebiß und einem Kopfhalster von Leder oder Hans mit 2 mindestens zwei Meter langen starken hansenen Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben.

Um die Abstammung der vorgeführten Pferde feststellen zu können, ist es erwünscht, daß die Deckscheine möglichst mitgebracht werden.

Darmstadt, 6. Mai. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Mergnädigst geruht:

Am 30. April dem Oberbürgermeister der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt, Albrecht Ohly, das Ritterkreuz 1. Klaffe des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen zu verleihen.

Darmstadt, 6. Mai. Se. Königl. Hoheit der Großherzog hat mit Überreichung des Philipps-Ordens ein eigenhändiger Schreiben an Herrn

Bekanntmachung.

Mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 28. März 1884 zu Nr. 7498 wird für die Gemeinde Treis a. d. Lda, folgendes Schäferei-Statut erlassen:

Königlich Preußisches Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Remontewese«. Frhr. v. Tro sch ke. Gr. v. Klin ckowstroem.

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