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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
B««o«' e-h°lstr°b- 7. E^ch-m. tätlich mit Ausnahme des Montags.
Bekanntmachung.
An sämmtliche Ortsgerichte des Amtsgerichts-Bezirks Gieße«.
Betreffend: Die Revision der Hypothekenbücher des Amtsgerichts-Bezirks Gießen.
Wie früher, haben Sie auch in diesem Jahre, ehe wir die Revision der Hypothekenbücher beginnen, die Vorreviflon vorzunehmen, und fordern wir Sie deshalb auf, hiermit jetzt schon zu beginnen und später fortzufahren, bis wir eintreffen. Wir empfehlen Ihnen hierbei die größte Aufmerksamkeit.
Gießen, den 3. Januar 1884. Großherzogliches Amtsgericht Gießen.
Langsdorfs.
Betreffend: Die Rachsuchung der Berechtigung zum einjährig fteiwilligen Dienst auf Grrmd von Schulzeugnissen.
Bekanntmachung.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig fteiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Zakres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.
8. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actensormat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird. * '
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizusügen:
a. Geburtszeugniß;
b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu beneiden, auszurüsten und zu verpflegen;
Im Nebrigen wird auf die Bestimmungen der §§
c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;
d. das Schutzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.
Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ordnung (I. Theil der Wehr-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 — Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.
88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatz-Ord. verwiesen. Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
Gros.
Deutschland.
Berlin, 5. Januar. Der Landtagsabgeordnete für Berlin, Rechtsanwalt Munckel (Fortschritt), hat dieser Tage einen Antrag aus Wiederherstellung der zweiten Berufungs-Instanz in Strafsachen beim Abgeordnetenhause eingebracht. Derselbe fordert andere Bestimmungen für die §§ 123, Nr. 2, 124 und 136, Nr. 2 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes. An Stelle des $ 123 Nr. 3 (Art. 1} soll folgende Bestimmung treten: „Der Berufung gegen Urtheile der Strafkammer in erster Instanz, sowie der Revision der Staatsanwaltschaft gegen die gedachten Urtheile in dem Falle, daß zugleich über eine gegen dieselben eingelegte Berufung zu erkennen ist." Anstatt § 136, 2: „Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Strafkammer in erster Instanz, soweit nicht nach § 123 dieses Gesetzes die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist, ingleichen der Revision gegen Urtheile der Oberlandesgerichte, welche auf eingelegte Berufung ergangen sind, und gegen Urtheile der Schwurgerichte, ferner der Beschwerde gegen Entscheidungen zweiter Instanz, welche von den Oberlandesgerichten getroffen find." Sodann sollen an die Steile von §§ 273, 274, 338, 354, 368, 369, Eingang 374, 399, Schlußsatz und 479 der Strasproceßordnung folgende neue Bestimmungen treten. Anstatt § 273: „Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlungen gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urthellssormel enthalten. Die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen müssen ebenfalls in das Protokoll ausgenommen werden. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Angeklagten hat der Vorsitzende die vollständige Niederschreibung und Verlesung eines Vorganges in der Hauptoerhandlung oder des Wortlautes einer Aussage oder Aeußerung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind." Anstatt S 396, Abs. 3: „Gegen Beschlüsse des Reichsgerichts findet eine Beschwerde nicht statt." Anstatt § 352: „Die in der Beschwerde-Instanz erlassenen Beschlüsse können durch weitere Beschwerde angefochten werden." Anstatt § 354: „Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Schöffengerichte und gegen die in erster Instanz ergangenen Urtheile der Strafkammern der Landgerichte." (Es folgen die entsprechenden zwei Alineas.) Art. 3: „Der § 380 der Strasproceßordnung wird aufgehoben." Art. 4: „Dieses Gesetz tritt am ... . in Kraft. Es findet Anwendung aus alle Strafsachen, in welchen an dem gedachten Tage noch nicht rechtskräftig entschieden ist." Es folgen nun drei
fernere Alineas, in welchen die Ausführungs-Bestimmungen enthalten sind. Absatz 5 lautet: „Die Entscheidung über das Rechtsmittel erfolgt durch dasjenige Gericht, weches nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zuständig ist."
Berlin, 5. Januar. In der heutigen Stadtverordneten-Sitzung wurde Straßmann mit 101 von 116 Stimmen zum Vorsteher gewählt. 15 Stimmen erhielt Büchtemann, 6 Zettel blieben unbeschrieben. Straßmann nahm die Wahl dankend an mit der Zusicherung, daß er seine Amtspflichten auch künftig gewissenhaft erfüllen und die Verhandlungen gerecht und unpartheiisch leiten werde. Zum stellvertretenden Vorsteher wurde Büchtemann mit 88 Simmeu gewählt. Scheiding erhielt 19, Bellermann 12, Spinola 1 Stimme. Unbeschrieben blieben 4 Zettel.
Berlin, 5. Januar. Der „Kreuz-Ztg." zufolge unterhielt sich Se. Maj. der Kaiser bei dem Neujahrs-Empfange namentlich eingehend mit den Mitgliedern des Staatsministeriums und gab seine besondere Befriedigung über die Geschäftsführung des gegenwärtigen Ministeriums bestimmt zu erkennen.
— Die Nachkommen der französischen Flüchtlinge in Berlin und andern Ortschaften Preußens beabsichtigen, wie die „Kreuz-Ztg." meldet, am 29. October k. Js. die 200jährige Wiederkehr des Tages, an welchem der große Kurfürst sein Edict von Potsdam erließ, festlich zu begehen. Durch dasselbe gemährte bekanntlich der Kurfürst nach Aufhebung des Edicts von Nantes (23. October 1685) den verfolgten französischen Protestanten in seinem Lande gastliche Ausnahme. Er errichtete damals, um die Schwierigkeiten der Uebersiedlung zu er
leichtern, auf dem langen Wege verschiedene Stationen, auf denen die des Landes und der Sprache Unkundigen jede Unterstützung erhielten. Das für die Feier
hier gewählte Comitö bereitet dem Vernehmen nach zunächst die Ausgabe eines
Werkes vor, das die Geschichte der Einwanderung und der Eingewanderten enthält.
Frankfurt, 5. Januar. Der heute Nachmittag gegen 4 Uhr von Leipzig ankommende Schnellzug fuhr auf dem Sachsenhausener Bahnhof auf einen entgegenkommenden Güterzug. Die Maschinen beider Züge sind stark beschädigt, ebenso der Packwagen des Schnellzuges. Von dem Güterzuge sind mehrere Wagen zertrümmert. Irgend welche erhebliche Verletzungen haben weder die Passagiere noch das Fahrpersonal erlitten.
Münster, 5. Januar. Heute wurde hier unter zahlreicher Betheitigung der „Westdeutsche Kanalverein" constituirt. Der Oberpräsident Westfalens, Hagemeister, ist zum Ehrenpräsident, Dr. Natorp (Essen) zum Vorsitzenden gewählt worven. Der Verein zählt bereits gegen 1000 Mitglieder,


