behauptet ist, daß der Gewählte die Qualificatton zum Gemetndeeinnehmer nicht besitze »nd eine Vergebung des Amtes an den Wenigstnehmenden selbstverständlich nicht zulässig erscheint;
daß aus dem Umstande, daß etwa einer ober der andere der Gemeinderäthe nicht volle zwei Tage vor dem 13. November 1883 zu der Sitzung eingeladen worden sein sollte und daß eine schriftliche Angabe deS Gegenstandes der Verhandlung an diesem Tage nicht erfolgt ist, unter den vorliegenden Verhältnissen eine Ungültigkeit der Wahl nicht gefolgert werden kann, weil durch die Verhandlung in der Gemeinderathssitzung vom 10. November der Gegenstand der Verhandlung in der bemnächstigen Gemeinde- rathssitzung bekannt geworden war,
dahin,
daß die Beschwerde deS Carl Dorfeld und Consorten in Wieseck gegen den Gemeinderathsbeschluß vom 13. November 1883 als unbegründet abzuweisen sei, unter Verurtheilung der Beschwerdeführer in die Kosten des Verfahrens, sowie zur Zahlung eines AversionalbetragS von 10 JC in die Kreiskasse und zwar unter solidarischer Haftbarkeit derselben.
Gegen diese Entscheidung verfolgte der Anwalt der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. Reatz, den Recurs an den Prootnzialausschuß.
Dieser erkannte in seiner Sitzung vom 10. Juni l. I. in Erwägung
daß die vorliegende Beschwerde sich nicht gegen einen Beschluß des Gemetnde- rathes richtet, sondern sich nur auf die Behauptung gründet, daß der fragliche Beschluß wegen vorgekommener Formfehler als nicht existtrend zu betrachten sei;
daß Über eine solche Beanstandung eines Gemeinderathsbeschlusses in formeller Beziehung nicht der Kreisausschuß, sondern die Aufsichtsbehörde, das Kreisamt, zu entscheiden hat;
daß zudem auch noch das Kreisamt den beanstandeten Beschluß innerhalb seiner Competenz bereits genehmigt hat;
daß selbstverständlich nicht der Kreisausschuß, sondern nur die dem Kreisamte vorgesetzte Behörde über eine Beschwerde wegen dessen Verhalten zu entscheiden hat;
daß hiernach der Kreisausschuß zu der angefochtenen Entscheidung nicht competent war;
daß jede Instanz verpflichtet ist, die Competenz auch ohne formelle Beanstandung derselben von Seiten einer Partei selbständig zu prüfen;
daß der Provinzialausschuß selbstverständlich sich nicht darauf beschränken kann, die Entscheidung wegen mangelnder Competenz von sich abzuweisen, sondern daß er auch die Entscheidung der ersten Instanz aufheben muß, weil durch seine allgemeine Competenz, auf Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderathes in zweiter Instanz zu entscheiden und durch die auf die Rechtsmittelerklärung erster Instanz gestützte Berufung der Recurrentcn seine specielle Competenz erwachsen ist und weil insbesondere, im Falle er das Urtheil erster Instanz nicht aufheben würde, dasselbe rechtskräftig und hierdurch den Recurrenten die Möglichkeit entzogen werden würde, gegen die Verfügung des Kreisamtes Beschwerde zu führen;
daß wenn auch nach Obigem das Urtheil erster Instanz aufzuheben ist, die Recurrenten dennoch in die Kosten beider Instanzen zu verurtheilen sind, weil sie auch nach der dermaligen Entscheidung in beiden Instanzen unterlegen sind, dahin,
daß die vordere Entscheidung nur in der Beziehung abzuändern ist, daß die Beschwerde nickt als unbegründet, sondern wegen mangelnder Competenz des Kreisausschusses abzuweisen ist, unter Verurtheilung der Recurrenten in die Kosten dieser Instanz und zur Zahlung eines Aversionalbetrages von 30 JL in die Provinzialkasse."
Mit dieser Entscheidung des Provinztalausschusses wäre eigentlich die Berichterstattung über die Sitzung vom 10. Juni erledigt; da aber die zuletzt erwähnte Streitsache inzwischen einen weiteren, in verschiedenen Beziehungen interessanten Verlauf genommen hat, in welchem einige wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zum ersten Male in höchster Instanz entschieden worden sind, so dürfte es angemessen erscheinen, hier auch die weitere Gestaltung dieser Angelegenheit näher darzulegen.
Gegen obiges Erkenntniß deS Prooinzialausschusses verfolgten die Beschwerdeführer den Recurs an Großh. Ministerium. Dieses entschied unterm 8. August mit Rücksicht darauf,
daß den Ausführungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Erkenntnisses bezüglich der Jncompetenz des Kreisausschusses zur Entscheidung auf die vorliegende Beschwerde überall beigestimmt werden müsse,
dahin, daß der RecmS als unbegründet zu verwerfen sei.
Nachdem der Rechner Lang bei Großh. Kreisamte mit Rücksicht auf ba§ rechtskräftig gewordene Urtheil des Kreisansschusses um sofortige Überlieferung gebeten und zur Unterstützung dieses Gesuches auch noch angeführt hatte, daß ihm durch eine weitere Verzögerung der Ueberlieferung ansehnliche und unersetzliche Nachtheile zugefügt werden würden, beauftragte das Kreisamt am 16. August einen Cornrnissär mit sofortiger Ueberlieferung. Der frühere Rechner Sommerlad weigerte sich, am 18. die Ueberlieferung zuzulassen und bezog sich zu seiner Rechtfertigung auf einen am 17. gefaßten Beschluß des Gemeinderathes, nach welchem Rechner Lang entlassen und die Kasse einstweilen dem bisherigen Rechner belasten werden solle. Nachdem inzwischen auch der fragliche Beschluß des Gemeinderathes von Großh. Bürgermeisterei Wieseck eingesendet worden war, erließ das Kreisamt am 19. August nachstehende Verfügung an letztere:
Allgemeine
«Auf Ihren Bericht vom Gestrigen eröffnen wir Ihnen, daß wir den Beschluß des GemeinderathS vom 17. I. Mts. als ungesetzlich beanstanden müssen, weil der Gemeindeeinnehmer in Gemäßheit des Art. 68 der Gemeindeordnung nur von hohem Ministerium entlasten werden kann, und zwar nur wegen mangelhafter Versetzung des Dienstes, die von dem Gemeinderath nicht einmal behauptet worden ist. Die tn dieser Beziehung feststehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und insbesondere Großh. Ministeriums können Sie aus der Ihnen auf unserem Bureau zur Einsicht offen liegenden Zeitschrift für Staats- und Gemeindeverwaltung im Großherzogthum Hessen entnehmen, insbesondere aus Band I pag. 105.
In Gemäßheit des Alt. 96 der Landgemeindeordnung beauftragen wir Sie, den ftaglichen Beschluß dem Gemeinderath gegenüber zu beanstanden und unS deffen Erklärung binnen 3 Tagen vorzulegen.
Dem Beschlüsse deS Gemeinderathes, die Kasse einstweilen dem früheren Rechner zu belassen, können wir nach Lage der Sache suspensiven Effect gegenüber unserer bereits am 16. l. Mts. erlassenen Anordnung bet sofortigen Ueberlieferung nicht zugestehen. Für uns existirt so lange, als nicht Großh. Ministerium den Antrag auf Entlastung genehmigt hat, nur der bermalige Rechner Heinrich Lang, und da bet Gemeinderath den einzig möglichen Grund für eine Entlastung desselben, mangelhafte Versehung des Dienstes, selbstverständlich nicht behaupten konnte, so erscheint diese Entlassung als so unmöglich, daß uns die Rücksicht auf dieselbe in keiner Weise veranlassen kann, die Anordnung der Ueberlieferung zurückzunehmen. Eine sylche ungerechtfertigte Verzögerung der Ueberlieferung würbe auch dem Rechner Lang den nicht wieder gut zu machenden Schaden zufügen, daß ihm die Hebgebübren für die nunmehr fällig werdenden Holzgelder entzogen werden würden. Der leichte Verdienst an den jetzt freiwillig bezahlt werdenden Holzgeldern muß ihn für die Mühe der späteren Beitreibung der Rückstände entschädigen."
Zu gleicher Zeit drohte das Kretsamt dem bisherigen Rechner die höchste Dis- ciplinarstrafe für den Fall an, daß er die auf den 19. angeordnete Ueberlieferung verhindern werde, und wies ihn ausdrücklich darauf hin, daß er in d'sciplinärcr Begehung nicht dem Gemeinderath oder Bürgermelster, sondern nur dem Krelsamte untergeordnet sei.
Trotz dieser Verfügung weigerte sich der bisherige Rechner, die Ueberlieferung zuzulassen. Don der für den 20. in Aussicht genommenen gewaltsamen Durchführung der Ueberlieferung sah daS Kretsamt mit Rücksicht auf den Umstand ab, daß Rechtsanwalt Dr. Reatz gegen die Verfügung vom 19. August den Recurs an Großh. Ministerium verfolgte.
Zur Rechtfertigung dieses Recurses wurde geltend gemacht, daß jedes Rechtsmittel suspensiven Effect haben müsse uub durch die von dem Gemeinderath bestrittene kreisamtliche Beanstandung des Gemeinderathsbeschlusses vom 17. August ein neues Verfahren vor dem Verwaltungsgertcht nothwendig geworden sei. Gegen diese Behauptung führte das Kretsamt aus, daß es sich ja nicht um ein von dem Gemeinderath verfolgtes Rechtsmittel, sondern um eine von dem Kreisamte erlassene Beanstandung handle; diese Beanstandung berechtigte das Kreisamt in Gemäßheit deS Art. 96 der Landgemeindeordnung die Ausführung des beanstandeten Beschlusses vorläufig zu verhindern; in dem vorliegenden Falle würde aber tn der Verhinderung der Uckerlieferung bereits die Ausführung des Gemeinderathsbeschlussrs enthalten fein, die daS Kreisamt vorläufig zu verhindern berechtigt ist. Daß nur Lang dermalen Rechner sei, habe der Gemeinderath durch dm Beschluß der Entlassung ausdrücklich anerkannt; dem Rechner aber gehöre die Kasse.
Die am 26. August erfolgte höchste Enifcheidung lautet:
„Auf Ihre Namens der Großh. Bürgermeisterei Wieseck unterm 20. l. M. gegen die Verfügungen Großh. Kreisamis G'eßen d. d. 19. ejusd. an Großh. Bürgermeisterei Wieseck und an Herrn Sommerlad daselbst erhobene Beschwerde eröffnen wir Ihnen, daß die tn derselben erörterte Frage, inwiefern Bürgermeister und Gemeinderath einer Landgemeinde zur Entlassung eines rite bestellten Rechners berechtigt sind, nicht hier zu entscheiden, sondern im Wege des oerwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszutragen tft, und daß Ihre Beschwerde, soweit sie dagegen gerichtet ist, daß Großh. Kreisamt Gießen zum Zweck der Ueberlieferung der Kaffe einen Beamten abgesendet und Strafen verhängt hat, als unbegründet von uns zurückzuweisen ist, indem
1. Heinrich Lang rite bestellter Rechner der Gemeinde Wieseck und Großh. KreiS- amt Gießen daher zweifellos nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet ist, die Kassenüderlieferung an denselben vornehmen zu lassen,
2. der abgehende Rechner auch nach Bestellung eines neuen Rechners bis zur erfolgten Ueberlieferung an letzteren, wie jeder Gemeinderechner überhaupt, dem KretS- amte tn disciplinärer Beziehung unterstellt ist und dessen Weisungen Folge zu leisten hat,
3 aber durch die Kassmüberlieferung an den rite bestellten Rechner Heinrich Lang der noch zur Entscheidung ausgesetzten Frage über dessen Entlaßbarkeit in keiner Weise präjudicirt wird."
In Folge dieser Entscheidung ordnete das Kretsamt am 28. August abermals die Ueberlieferung an, der auch ein Widerstand nicht mehr entgegengesetzt wurde.
Nachdem der Gemeinderath am 21. August beschlossm hat, sich der Beanstandung seines Beschlusses vom 17. August wegen Entlassung des Rechners nicht fügen zu wollen, roirb das KreiSamt die Entscheidung deS KreisauSschusseS veranlaffm müffen.
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