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Mx. 260 Erft-'s Blatt Donnerstag den 6. November 188L
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießern
M«N0G«r Tchulftraße 7.
Erscheint IK-ttch mit ««Snahwe des Msnta-S.
»rei- vierteljährlich 2 Mar! 20 Pf. mit Uringerlshn- »urch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mar! 50 Pt.
Amtlicher Hy ei l.
Nr. 29 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 1. d. M., enthält:
(Nr. 1568.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Serbiens zu der unterm 3. November 1881 abgeschloffenen internationalen ReblauS-Conventwn. Bom 24-(£t0Se3r6g1^4yetQnntmac6ung| ^treffend die Ausführung der Bestimmungen im § 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1884 über di- Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnnng vom 17. August 1868 (Neichs-Gesetzbl. S. 115). Vom 30. Dctober 1884.
Gießen, den 4. November 1884. Großherzogliches Kretsamt Gießen.
Dr. Boek mann. t
___ ________________I» III' .......... IIHIM
DarMstadt, 3. Noveinber. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 1. November den Ministerialralh in dem Ministerium der Finanzen, Fran, Fink, aus sein Nachsuchen unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienste und unter Verleihung des Charakters als Geheimsrath, sowie unter Belassung in seiner Nebenstelle als Präsident der Centralstelle für dis Gewerbe und den Lan^esgewerbverein in den Ruhestand zu verletzen.
— Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 1. November den vortragenden Rath bei der Abthellung des Ministeriums der Finanzen für Bauweien, Baurqth Christian Horst, zum Ministe- rialrath in dem Ministerium der Finanzen und
den Ministerial-Kanzlisten 1. Klaffe, Friedrich Hecht, zum Mmistenal- Kanzlei-Jnspector bei dem Ministerium der Finanzen zu ernennen.
Berlin, 3. November. Gestern Nachmiitag sand in Gegenmart des Kaisers, des Kronprinzen, des Prinzen nnd der Prinzessin Wilhelm, sowie der Minister, der Spitzen der Behörden, vieler hohen Militärs, Professoren rc., die feierliche Einweihung der neuen technischen Hochschule in Charlottenburg statt. Die Festrede hielt der Cultusminister v. Goßler, welcher die Anstalt an Rector und Senat übergab. Rector Hauck übernahm die Anstalt im Namen des Se- uats und brachte ein dreimaliges enthusiastisch aufgenommenes Hoch auf den Kaiser aus. Nach der Rede des Rectors erhob sich der Kaiser und sprach seine Freude über den schönen Bau aus und hob hervor, die Hauptsache sei, daß in diesen schönen Näuinen tüchtig gelehrt und gelernt würde. Hieraus wurde die Nationalhymne gesungen. Mit einer eingehenden, etwa einhalbstündigen Besichtigung der Haupträume durch den Kaiser und die Höchsten Herrschaften schloß bie Feier. — Die gestrige Feier der Einweihung des neuen Polytechnikums im Königl. Schlöffe fand ihren Abschluß mit einem glänzenden Festbankete im Zoologischen Garten, an welchem die Minister v. Bötticher und v. Goßler, der Senat und Rector der Universität theilnahmen. Der Bürgermeister und die Stadtverordneten Charloltenburgs überreichten eine Urkunde über die Stiftung eines Stipendiums von 20,000 M. für Schüler des Polytechnikums. Minister v. Bötticher toastete auf den Kaiser, Minister v. Goßler auf die Hochschule. Die Studenten der Hochschule hielten Abends in den Sälen der Flora einen großen studentischen Commers ab, welchem der Cultusminister gleichsalls beiwohnte.
TelM-WWe Depesche«.
WoM'ö toltfct:« EEtwo«dsrrr-BAsea«.
Berlin, 4. November. Se. Maj. der Kaiser hat den Jagdausflug nach Wernigerode ausgegeben, da Höchstderselbe durch Ausgleiten im Zimmer sich eine unerhebliche Anschwellung an der Schulter zugezogen. Se. Majestät .brachte die Mittagsstunden, wie gewöhnlich, im Arbeitszimmer zu.
Paris, 4. November. Ein Telegramm des Generals Briere de l'Jsle aus Hanoi vom 30. October, Abends 9 Uhr 30 Min., berichtet: Die Truppen- Abtheilung, welche nach Denthe bestimmt ist, erreichte den Nachtrab der Chinesen und fügte dem Feinde erhebliche Verluste zu. Eine andere Abtheilung säubert die Umgegend von Thainguyen von Zersprengten. Die Lage der Dinge am Weißen Fluß ist eine gute; vom Rothen Fluß nichts Neues von Belang.
— In Nantes sind gestern 10 Cholera-Erkrankungen und 7 Cholera- Todesfälle vorgekommen.
Kairo, 4. November. General Wolseley hat das vom Generalkonsul Baring an ihn gerichtete Ersuchen um Auskunft über die Gerüchte, betr. den Fall Khartums, wie folgt, beantwortet: Er habe durch Wilson eine vom 2. d. Mts. datirte Depesche des Majors Kitjchener in Leguel erhalten, welche durch Boten aus Shendy überbrachte Nachrichten enthalte. Danach sei der Mahdi mit starken Streitkräften nach Oburman gekommen und habe General Gorvon zur Ergebung aufgesordert. General Gordon habe aber geantwortet, er werde Khartum noch 12 Jahre halten. Darauf habe sich der Mahdi ohne jedes Gefecht nach Emmek, eine Tagereise von Khartum südlich und etwa 12 Stunden vom Nil entfernt, zurückgezogen. Man glaube, der Mahdi werde General Gordon vorläufig nicht angreisen.
Der Gesetzentwurf über die Postsparkassen
wird von der „Nordd. Allg. Ztg." zum Thei! veröffentlicht; wir heben die wichtigeren Bestimmungen daraus hervor: _ , _
Das Reich übernimmt die Annahme, Verzinsung und Rückzahlung von Spareinlagen unter Vermittelung der Postoerwaltungen. Die Annahme der Spareinlagen erfolgt bet den Postanftalten in Betragen von einer Mark oder dem Mehrfachen einer Mark.
Bet der ersten Einzahlung erhält der Einzahlende ein Sparkassenbuch, welches von der Postanftalt auf seinen Namen oder auf den Namen einer andern von ihm bezeichneten Person ausgestellt wird. Wettere Einzahlungen zu Gunsten des Bereck- ttgtm (Sparers) können unter Vorlegung des Buches bei jeder Postanstalt bewirkt werden.
Die erste Einzahlung zu Gunsten eines Minderjährigen oder einer urv.-r- heiratheten Frauensperson tarn mit der Maßgabe geschehen, daß die Auszahlung nicht vor der G oßjäbrtgkett des Minderjährigen oder der Verhetrathung der Frauensperson erfolgen soll. Diese Maßgabe gilt auch für die späteren Einzahlungen, welche aut dasselbe geleistet werden. Stirbt der Minderjährige ober der Großjährge oder die Frauensperson vor der Verhetrathung, so tritt d'e Beschränkung außer Kraft. Dasselbe gilt, wenn die Frauensperson, ohne zu hetrattzen, das vierzigste L-bentjahr vollendet.
Vormünder oder Pfleger können dos Vermögen der von ihnen vertretenen Personen durch Einzahlung bet einer Postanftalt noch Maßgabe düses Ges.tz.S anlegen.
Auf den Namen derselben Person darf nur ein Sparkassenbuch ohne Beschränkung und außerdem ein Sparkassenbuch mit einer der bezetchneten Beschränkungen ausgestellt werden.
Auf dasselbe Sparkassenbuch dürfen an einem Tage höchstens einhundert Mark etngezahlt weroen. Beträge, durch deren Einzahlung ein Guthaben die Höhe von eintausend Mark überschritten würde, werden nicht angenommen.
Die Einlagen werden vom ersten Tage deS auf die Einzahlung folgenden MonatS ab verarm. Buch offen stehende Guthaben wird nur Insoweit verzinst, als es den Betrag von eintausend Mark nicht übersteigt. Nachdem daS Guthaben diesen Bettag erreicht hat, ist dem Sparer Mittheilung zu machen. Sind den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider mehrere Sparkassenbücher auf den Namen derselben Person ausgestellt, so findet eine Verzinsung derjenigen Guthaben, auf welche die jüngeren Bücher sich beziehen, nur insoweit statt, als die auf die früher ausgestellten Bücher zu verzinsenden Guthaben weniger als eintausend Mark betragen und durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß der Sparer bet der Ausstellung eines jüngeren Buche« und bei den Einzahlungen auf dasselbe von einem aus seinen Namen lautenden früheren Buche weder Kenntniß hatte, noch haben mußte. .
Die Zinsen werden alljährlich bet Ablauf des EtatSjahreS dem Kapital zuge, schlagen und mit diesem vom Beginne des neuen EtatSjahreS ab verzinst.
Die Verzinsung geschieht mit Drei vom Hundert. Aenderungen des Zinsfußes werden durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung deS Bundesrathes festgesetzt
Auszahlung eines Guthaben« oder eines Theils desselben finden nur nock vorgängiger Kündigung ststt. Die Kündigung muß unter Vorlegung des Sparkassenbuchs geschehen Sie kann bet jeder Postanftalt erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Reichskanzler kann tm Einvernehmen mit dem Bun'oeörath Bestimmungen über die Abkürzung der Kündigungsfrist für Beträge von nicht mehr als einhundert Mark oder über die Auszahlung solcher Beträge ohne vorhrrgehrnde Kündigung treffen. In außerordentlichen Fällen kann der Reichskanzler tm Einvernehmen mit dem Bundesrath die Kündigungsfrist für den einhundert Mark übersteigenden Thetl des Guthabens verlängern; der Zeitraum von 6 Monaten darf tn keinem Falle überschritten werden. _
Die Auszahlung geschieht bei Vorlegung des Sparkaffenbuchs durch die von dem Kündiaenden bezeichnete Postanftalt. Tbeilzahlungen erfolgen nur irr Bettagm von einer Mark ober dem Mehrfachen einer Mark und werden tn dem sparkussen- buche ersichtlich gemocht. Bei der Auszahlung des ganzen Guthabens wird das Sparkassenbuch von der Postanftalt zurückbehalten.
Di- Posiv-rwollunftm sind berechtigt, aber niät ^rpfl^tet M b=r Äüntig« ung und bet der Auszahlung die Legitimation des Inhabers des Sparkaffrnouches zu prüfen.
Auf Antrag des Sparers werden Schuldverschreibungen des Reichs ober eines Bundesstaats für Rechnung seines Guthabens angekauft. Die Ausführung des Ankaufs kann vor Ablauf der Kündigungsfrist nickt gefordert werden. Der Kaufprets und die Gebühren werden dem Guthaben entnommen und in dem Sparkassenbuch ab- aifchrtebev. Die Sckultv'rschreibungen werden dem Sparer ausg.händigt. Das Vr- fahren und die Gebühren werden vom Reichskanzler im Einvernehmen mit dem BundeSrath bestimmt.
Die Sparkassenbücher sind alljährlich einmal auf vorgängige öffentliche Aufforderung an diejenige Ober, Postdirection zur Prüfung und Z'nsengutschrttt etnzu- enben. in deren Bezirke das Sparkassenbuch ausgestellt ist. In Boyern und Württemberg tritt an die Stelle der Ober - Postdirectton dre mit deren Geschäften betraute Behörde.
Sind auf ein Buck 10 Jahre hindurch weder Einzahlungen noch Auszahlungen geleistet, so erl'sckt der Anspruch auf Verzinsurrg des Guthabens. Dem Sparer ist in diesem Falle Mittheilung zu machen; ist der Aufenthalt desselben unbekannt, so erfolgt die Mittheilung durch Einrückung tn das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt und in den „Rerchsanzetger". Sind auch binnen dreißig Jahren vom Ablaufe jener Frist keine Einzahlungen ober Ausmalungen auf daS Buch geleistet, so erlischt der Anspruch aus Auszahlung des Guthabens. Durch die E n- retchung des Buches zur Prüfung und Zinsenguischrist wird der Lauf der Fristen unterbrochen. e rr t
Das Aufgebot eines abhanden gekommenen ober vernichteten Sparkassenbuchs kann vom Sparer bet der oben bezeichneten Behörde beantragt werden.
So weit dies Gesetz nichts anderes bestimmt, werden von dem Sparer Gebühren nicht erhoben. Urkunden, aus denen hervorgeht, daß sie zum ausschließlichen Gebrauche tat Postsparkassenoerkehr dienen sollen, sind stempelfret.
Im Postsparkassenverkehr werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen zwischen den Sparern und den Postanstalteu, sowie deren vorgesetzten Behordm porto--


