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Division n-ch China za schicken. Dieselbe würde auS 2500 Mann Marine-Infanterie und 6000 Ltnientruppeu bestehen. Die Ernennung de« neuen Truppev-BefehlShabers für Tovgktog würde tm ersten Mnisterrath nach der Rückkehr Ferry'S erfolgen.

.TempS" betont die Nothwendtgkett, das Commavdo in Tongktng wegen der großen Wichtigkeit einem bereits mit größeren Truppen-CommandoS vertrauten Officier anzuvertrauen.

Telegraphische Depesche«.

Wolff's teletzr. Torrefpondem-Bmeea«.

Berlin, 3. September. DemBörsen-Courier" zufolge verbot die Regierung der Unionsstaaten von Nord-Amerika die Einfuhr von Lumpen aller Art aus allen Ländern ohne Ausnahme vom 1. September ab auf 3 Monate.

Drachenberg, 3. September, ec. K. Äa Hoheit der Kronprinz traf in Be­gleitung des Prinzen Leopold von Bayern mit Extrazug um 3 Uhr Nachmittags hier etn und wurde von der Bevölkerung mit lebhaften Zurufen empfangen. Nach Be­grüßung Seitens der Behörden und Jnfptctrung der Krtegervereine fuhr der Kron­prinz in das Schloß, woselbst Galatafel stattfindet und Abends der Thee einge­nommen wird.

Wilhelmshaven, 3. September. Der Bremer Dampfer «Hohenstaufen", von Bremen kommend versuchte heute Nachmittag nördlich von Wangeroog, eine in Kiel­linie rangirte Division eines Geschwaders zu durchbrechen und rannte dabet der Kor­vetteSophie" fast rechtwinkeltg in die Backbordsette, nahe der Mitte des Schiffes. Beide Schiffe erlitten Beschädigungen; von der Besatzung und von Paffagteren wurde Niemand verletzt. DaS ArtillerieschtffMars" begleitete den .Hohenstaufen" nach Bremerhaven. DieSophie" kehrte nach Wilhelmshaven zurück.

Amberg, 3. September. In der gestrigen Sitzung der Generalversammlung der Katholiken Deutschlands sprachen der Fürstbischof von Salzburg über die päpst­liche Encyklika, betr. die Freimaurerei, und der Landtagsabgeordnete Hitze (Gladbach) über die Ziele und Aufgaben der christlichen Arbeitervereine. Die Anzahl der Thetl- nehmer beträgt jetzt etwa 1400.

Paris, 3. September. Die Zahl der Cholera - Todesfälle in Toulon und Marseille ist unbedeutend. In den Ostpyrenäen starben in den letzten 24 Stunden 14 Personen.

Das JournalParis" dementtrt, daß Millot Verstärkungen verlangte. Dem TempS" zufolge würde über die gegenwärtigen Bewegungen Courbet'S Stillschweigen beobachtet; sehr wahrscheinlich indessen habe sich Courbet zu einem gewissen Punkte begeben, um mit zwei Packetbooten und einem Transportschiffe zusammenzutreffen, welche aus Tongking Truppen brächten, die bestimmt seien, mit der Flotte bet etzner neuen Operation zusammen zu wirken.

Ja Konstantinopel werden egypiische Provenienzen einer btägigeo Obser­vation unterworfen.

Rom, 3. September. sCholerabericht.^j Gestern sind in den Provinzen Alessandria 1 Erkrankungs- und 1 Todesfall, in Bergamo 22 Erkrankungs- und 8 Todes­fälle, in Campobasso 5 Erkrankungs- und ebensoviel Todesfälle, in Caserta 1 Er- krankuagsfall, in Cuneo 29 Erkrankungs- und 17 Todesfälle (davon in BuSca 8 Erkrankungs- vvb 3 Todesfälle), in Genua 21 Erkrankungs- und 16 Todesfälle (davon in Spezzia 14 Erkrankungs- und 13 Todesfälle), in Massa e Carrara 11 Er­krankung«- und 9 Todesfälle, in Modena 3 Erkrankungen, in der Stadt Neapel 122 Erkrankungs- und 69 Todesfälle, wobei 6 frühere Erkrankte; in der Provinz Neapel 5 Erkrankungs- und 2 Todesfälle, in Parma 4 Erkrankungs- und 5 Todesfälle und in der Provinz Turin 11 Erkrankungs- und 9 Todesfälle vorgekommen.

Rawitsch, 3. September. Se. K. K. Hoheit der Kronprinz folgte heute mit dem Prinzen Leopold von Bayern, den Generälen v. Stiehl und y. Wichmann, dem Fürsten v. Hatzseldt und seiner Suite einer Einladung der städtischen Behörden zu einem Döjeuner im Rathhause. Der Bürgermeister Weissig, welcher Se. K. K. Hoheit den Kronprinz bewillkommnet hatte, brachte bei der Tasel ein Hoch auf Se. Maj. den Kaiser aus, welches der Kronprinz durch einen Toast aus die Stadt Rawitsch erwiederte.

Bern, 3. Septbr. Die Ein- und Durchfuhr von aus Italien kommen­den ungebeizten Häuten, Hadern, alten Kleidern ist, mit Ausnahme von Passa­giergepäck, verboten.

Madrid, 3. Septbr. Rach amtlicher Meldung sind seit dem 29. Au­gust in Alicante 5 und in Novelda 42 Cholera-Todessälle vorgekommen.

London, 3. September. DieTimes" meldet aus Fu-tscheu von gestern, in der Stadt und in der Colonie herrsche jetzt Ruhe. Der Viceconsul sei nach der Stadt zurückgekehrt, auch die Rückkehr des Consuls werde bald erwartet. Die Pagode stehe unter dem Schutze chinesischer Truppen, die Chi­nesen seien mit der Wiederherstellung der Forts beschäftigt. Die Ordnung werde lediglich durch Mannschaften ausrecht erhalten, welche englische und amerikanische Kriegsschiffe gelandet hätten.

Hongkong, 3. September. (Telegramm derAgence Havas.") Das KriegsschiffLa Galiffonniäre" ist zum Schutze der französischen Handelsschiffe hier eingetroffen.

Oeffentliche Sitzung des Provinzial-ArrSschirffeS der Provinz Over- hegen. (Fortsetzung.)

In Sachen des Großh. ForstfiScus gegen die Gemeinde Erben- bausen wegen GemarkungSselbstftändigkeit des Walddistrictes Taubenthal waren als ®ertretet des Klägers Rechtsanwalt Or. Reatz, als Ver­tretet der Beklagten Rechtsanwalt Diety und alS Vertreter der beigeladenen Freibetren von Schenk zu SchweinSberg Rechtsanwalt Dr. Gutfleisch erschienen.

Nach längeren Verhandlungen, in welchen auch die Beweisaufnahme erfolgte, erkannte der ProvinzialauSschuß,

daß der von dem Kläger erhobene Recurs gegen das Urtheil des KreiS- ausschusseS Alsfeld vom 2326. September 1882 für begründet zu erachten und die Gemeinde Erbenhausen, dem Klageanspruch entsprechend, zur Anerkennung der Gemarkungsselbstständigkeit des DfftrictS Taubenthal und zur Unterlassung künftiger auf eine Herbeiziehung desselben zur Ge­markung Erbenhausen gerichteter Handlungen, sowie zum Ersatz der Kosten und zur Zahlung eines AversionalbetrageS von 60 in die Provinzial­kaffe zu verurthetlen sei. a

B-zi-bung interessante Sachverhältniß geht ausvachfiehenden Entscheidungsgründen hervor:

v-mb-r'lk7gzuR-7?Mnn^ Ä"if'8 a,8felb ,n Sitzung °°m 1. Na- daß die Gemarkungrs-lbstiindigk-it de» WalddiflrictcS Taubenthal nicht nachgewi-sen, KlSg-r mtt seiner Klage abzuwetsen und In di- Kosten des B-rsahr-n» zu verurthellen sei.

Nachdem hiergegen vom Klüger Recurs an den Provinzialausschuß verfolgt worden war, hat letzterer am 15. JuU 1881 das Urtheil d-S KreisausschufleS auf- Z°d°ben und die Sache zur erneuten Verhandlung unter der Auflage der Beiladung b" mstbetheiligten Freiherren von Schenk zu SchweinSberg an den Kreisausschuß d«S Kreises MSfeld ,urück°-rwi-s-n unter Comvenstrung der Kosten deS TerminS und ohne Ansatz eines Av-rsi°n°Ib-tr°gS: dt«s-s Urtheil d-S Provinz,alauSschuss-S wurde am 28. Decernber 1881 von Großh. Verwaltungsgerichtshofe bestätigt.

~ ®er KreiSauSfchuß des Kreises AlSfeld verhandelte hierauf unter Beiladung der Freiherren Schenk zu SchweinSberg aufs Neue in der Sache und erlieft ein am 26. September 1882 publicirtes neues Urtheil, durch welches abermals die Klaae deS FiScus abgewiesen und die GemarkungSselbständigkeit des Walddistricts Taubenthal alS nicht erwiesen bezeichnet wird. v

Gegen dieses Urtheil ist Seitens des Klägers rechtzeitig RecurS erhoben Worden.

II. DaS angefochtene Urtheil des KreiSansschuffes AlSfeld vom 26. Septbr. 1882 stützt sich wesentlich auf die Entscheidungsgründe des Urtheiis vom 1. November 1879 und geht somit davon auS, daß eine Ersitzung der Gemarkungsfreiheit, zugleich aber auch die Analogie deS vorliegenden Klageanspruchs mit der actio negatoria ausgeschlossen fei und nach der allgemeinen Rechtsregel actori incumbit probatio verfahren werden müsse; der vom Kläger in Gcmäßhett letzterer Regel versuchte Beweis sei mißlungen; der Umstand, daß der Großh. ForstfiScuS zu den Communalumlagen der Gemeinde Erbenhausen nicht herangezogen worden sei, beweise nicht für die Gemarkungsfreiheit, weil er seinen Grund darin haben möge, daß in den lieber sichten der Normalsteuers capitalien des Steuerbezirks Homberg a-O. die fiscalrschen Waldungen nicht.eingettagen worden seien; übrigens hätte der Großh. FiScus doch an den Communalumlagen participirt und sei insbesondere zu den zur Ausgleichung der Kriegskosten erhobenen Communalumlagen von der Gemeinde Erbenhausen herangezogen worden, auch sei der fragliche Walddistrict in Flmkarten und Grundbüchern als eingemarkt in der Gemarkung Erbenhausen vorgetragen; eS spreche ferner gegen von dem Kläger behauptete Ge- markungsfreihert der Umstand, daß die Familie der Freiherren von Schenk zu Schweinsberg, welche den Walddistrict Taudenlhal tn ungetheilter Gemeinschaft mit dem Großh. FiScuS besitzt, stets und ohne Widerrede die Communalumlagen an die Gemeinde Erbenhausen enttichttt habe. Auch die Thatsache, daß der Großh. FiScuS im Walddistrict Tauben- thal Vicinalwege unterhalten habe, beweise nichts, denn die, die Communalumlage zahlende Familie der Freiherren von Schenk habe dabei participirt und die Qualität fraglicher Wege als CommunUwege stehe noch nicht fest. Auch beweise die Weigerung der Gemeinde, sich am Wegbau zu betheiltgen, nicht für die Gemarkungsfrelheit der betreffenden Distrikte, ebensowenig könne die Ausübung der Jagd durch den Großh. Fiscus und durch die Freiherren von Schenk zu SchweinSberg alS ein Grund für die klägerischerseits behauptete Gemarkungsfreiheit geltend gemacht werden, da das Jagd- recht im Drstrict Taubenthal auch Andern zugeftanden habe und gegenwärtig, aller- dingS unter Widerspruch Seitens des Großh. Fiscus von der Gemeinde Erbenhausen ausgeübt werde.

III. Die in der Recursrechtfertigung und in der heutigen öffentlichen Verhandlung hiergegen geltend gemachten Gründe gipfeln darin, daß der Großh. FiscuS die Communalsteuern an die Gemarkung Erbenhausen niemals entrichtet habe, auch die Theilnahme an der KriegSkostenausgleichung nicht für die Gemarkungszugehörigkeit af Wcnbenn Normen beruhe, und daß der ForstfiScus sich jedenfalls thatsächlich im Besitz der Steuerfreiheit befinde; daneben wird vom Kläger wiederholt auf die Thatsache des vom FiscuS ausgeführten Baue« der Vcinalwege, zu welchem der ForstfiScus die verurtheilten Forstfrevler anhielt, hingewiesen, sowie auf mehrere ©rfläruoen der Gemeinde Erbenhausen und deS Landraths, in welchen ausdrücklich der Walddistrict Taubenthal als außerhalb des GemeindegemarkungsrechtS stehend anerkannt wurde, (s. Erklärungen vom 4. April 1843 , 20. Februar 1849 und 12. September 1851.)

IV. Von den hiergegen Seitens deS Vertreters der Gemeinde Erbenhausen geltend gemachten Gründen sei vor Allem die Einrede der Verjährung, nämlich der einer auf SlcquintiDDerja^rriHfl begründeten Entstehung deS GemarkungSrechtS der Gemeinde, gewürdigt; angenommen dieser Entstehungsgrund deS GemarkungSrechtS oder der GemarkungSfreibeit sei rechtlich möglich s. von Lepel, der Großherzoglich Hessische StaatSrath, 1856, Seite 137 so ist soviel sicher, daß die Thatsachen, auf welchen die Verwahrung basirt oder aus welchen auf sie geschloffen werden soll, sämmtlich unsicher geführttn Rech?sstreites"sind^ btnCt übtr ba6 bestehen der Gemarkuagszugehörigkeit WaS sodann den von dem Anwalt der Beklagten im heutigen Termine vor- gelegten handschriftlichen Folianten anlangt, welcher auf seinem ersten beschriebenen Blatte die Aufschrift trägt:Gerechtigkeit der Gemeinde Erbenhausen, welche Sie außerhalb Ihrer Gräntz und gemarkung haben", so stebt zwar auf Seite 4 dieses Buches:An Herrschaftlichen und anderen Waltungen haben sie in dieser Gränz und Gemarkung: I. Einen Walt den Seuffer genannt,

2 den Daubenthal genannt", aber biefer übrigens tn seinem Ursprung nicht sichere Eintrag beweist deshalb nichts für die Ansicht der Beklagten, weil unter derGemarkung- hier, mögltcherwetse wenigstens, die GutSgernarkung zu verstehen ist.

Die von beklagter Sette geltend gemachte Behauptung, daß der Großh. FtScuS an den durch die Parcellenvermeffung von Erbenhamen entstandenen Kosten theil- genommen habe, ist richtig, prfijubtetrt aber in keiner Weise einem eigenen GemarkungS- redit für bie Walbgemarkung im Gegensatz zur Oemetnbegemarfung, da eS nur wenige fiScalische und private Gemarkungen mit eigenen Katastern gtbt Die große Mehrzahl der gemarkungsselbstständtgen Domantalwaldungen find regelmäßig in den Katastern ber Gemeinden ausgenommen, denen die betreffenden Gemarkungen in administrativer Beziehung zugethetlt find, wie dies den ministeriellen Normattvbestimmungen entspricht (ok. Nachtrag zu der Instruction für die Aufstellung der topographischen Güter- verzeichnisse und Flurkarten zum Behuf deS Katasters vom 2. Juli 1832, Reg.-Bl. 481).

Nach S 6 dieser Instruction werden einzeln liegende Höfe, Feld- und Wald- parceUen tn die Güterverzeichntsse derjenigen OrtSgemarkungen aufgenommen, zu welchen sie ihrer Lage nach am besten paffen, und nach S 10 soll durch diesen Eintrag keine Aenderung an privatrechtltchen Verhältnissen oder an der Verbindlichkeit zur Theilnahme an außerordentlichen Ausschlägen und Gemeinbeumlagen herbetgeführt werden.

Nach ber conßanten Rechtsprechung des früheren StaatSrathS steht fest, daß bie w den Jmmobtlienkatastern enthaltenen Einträge in gemarkungsrechtlichen Verbält- niffen ber Gemeinden nicht präjudiciell erscheinen, so wenig alS ber Eintrag in einem legaltfirten Grundbuch, wenn nicht neben diesem Eintrag die anderen Crt- ^Ür ^ZemarkungSzugehörigkett die hier fehlen - vorhanden sind. In vielen Grundbüchern sind zwei anerkannt selbstständige Gemarkungen eingetragen, bte in ber Regel alS Gemeinde- und Waldgemarkang bezeichnet werden. In diesem Derhältuift zu der Gemeindegemarkung Erbenhausen steht ber Großh. FiScus rücksichtltch deS . MhalS. Daß er die auf baS Taubenthal entfallenden VermeffungSkoften bezahlte ist selbstverständlich und kann nichts für die GemarkungSzugebörigkeit beS Tauben- tbalS zur Gemeindegemarkung Erbenhausen beweisen. So beweisen auch die Etnttöae in den GemarkungSbeschretbungen von 1831 und 1833 nichts für bie GemarkunaS- zugehörtgkett beS fraglichen WalbdtstrictS. Von den nach ber Behauptung der Be-

Seitens beSKameralfiScuS" einmal an bie Gemeinde Erbenhausen bezahlten 9 fi. 29 kr. ist anzunehmen, daß sie für andere Grundstücke Seitens beS FiscuS be­zahlt wurden.

. _v- Di-s- B-urib-ilungkn der non den beiden Parteien vorgetragenen Gründe und G-g-vgründ- vorauSgesandl erübrigt di- Erwägung deS hierdurch sich als und-, stritten fich ergebende» Sach- und R-chlSv-rhiiltniffts. Unb-ftritt-n b-fteht das G-- markungSrecht einer Gemeinde f. von L-v-l a. o. O. S. 133 tn der r-chtliL-a B-fugniß, die Besitzer einzelner Grundstück- zur Deckung der Communalbedürfntsie nach nüb-r-r Bestimmung der Gesetz- h-ranzuz'-h-n, wogegen di- Gemeinde diesen Grund­besitzern alle diejenigen Vorthetle gewShren muß, welche ebenfalls nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Bestimmungen die Grundeigenihümer einer Gemarkung bean­spruchen können, wöhrend andererseits das eigene GemarkungSrecht einzelner Grund« b?r B-rpfl'chlung, ,u7°n Ästen d^r Gem-L beitragen zu müffen, besteht und in ber Verpflichtung, diejmigen Lasten allein zu Vermessungch^ bi ®emarPuD0Cn Sksetzlich obliegen, so namentlich Wegbau, Feldschutz,

, Nlmmt man nun die als Consequenzen des GemarkungSrechtS, bezw. der Ge- markungSfreiheit sich darstellenden Thatsachen als Ausgangspunkt an, von dem auf b,e.@^arnMU9,65rKl6ftlt obr rückwöris zu schlichen wl«, so erM sich unter Berücksichtigung der proceffualev Lage Folgendes: y

, . Umstande, daß der Großh. FiScuS die Communalumlagen ber Ge­meinde ^^En^aufen nicht mittrug, steht allerdings bis zu einem gewissen Grade paralifirend die Thatsache gegenüber, daß die Freiherrn von Schenk zu SchweinSberg, wiewohl Miteigenthümer jeneS Waldes, die betreffenden Umlagen bezahlten.

L 2) Dem Umstande, daß die Gemeinde fich thatsächlich im Besitze beS Jagb- n4tS befindet, steht die mehrfach erwähnte, frühere ausdrückliche Anerkennung ber GemarkungSfreiheit Seitens ber Gemeinde Erbenhausen selbst gegenüber.

, . b) DaS Uebergewicht, welches durch die Erwägung dieser Anerkennung erzeugt mlrb, mehrt sich Zu Gunsten beS Klägers, wenn man erwägt, daß der Kläger den Weg- ban ^m besagten Walddistrict ohne die Gemeinde Erbenhausen besorgte und jedenfalls zur Zeit im Besitze der Stmerfretheit ist.

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