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Nr. SO. Dienstag den 5. Februar 1884
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Bureau: Schu^straße 7. Ertchemt täglich mit Aufnahme bej MontagS. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher H y e i t.
Betreffend: Die Wahl der Vertreter der Forenfen. Gießen, am 1. Februar 1884.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglicherr Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen Großherzoglichen Bürgermeistereien, welche unser Ausschreiben v. 15. September 1883 — Anzeiger Nr. 218 — noch nicht erledigt haben iverben hieran erinnert.
Dr. Boekmann.______________________________________________
Bekanntmachung.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat der Lebensversicherungs-Gesellschaft „New-?)ork" in Berlin die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum Hessen ertheilt.
Gießen, den 2. Februar 1884. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
______________________________________Dr. Boekmann.______________________________
Bekanntmachung.
Grobherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat dem Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Butzbach die Erlaubniß ertheilt zur theilweisen Gewinnung der Mittel für die Erbauung einer neuen Synagoge eine Verloosung von Gebrauchsgegenständen für das Haus und für die Landwirthschast im Laufe des Monats Mai d. I. zu veranstalten. Es dürfen höchstens 10,000 Loose ä 1 ausgegeben werden und sind mindestens 60% des Bruttoerlöses aus den Loosen zum Ankauf von Gewinnsten zu verwenden.
Der Vertrieb der Loose ist im Großherzogthum gestattet.
Gießen, am 2. Februar 1884. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann. _________________
Deutschland.
—1. Darmstadt, 2. Februar. (Zweite Kammer der Landstände). In heutiger Sitzung wurde zuerst das Enteignungsgesetz, da sich der Ausschuß über die in gestriger Sitzung zur näheren Prüfung streitiger Punkte an ihn zurückverwiesenen Artikel endgültig schlüssig gemacht hatte, zu Ende geführt; eine zweite Lesung jedoch beschlossen.
Der folgende Punkt der Tagesordnung, ein Antrag des Abg. Matthäi, die Gestüts st ationen betr., wurde als durch die schriftlich gegebene Erklärung der Großh. Regierung erledigt erklärt.
Bezüglich der Recommunication erster Kammer über den Antrag des Abg. Möhn und Genossen, die Errichtung einer 4. Gestüts st ation bei Mainz betr., entstand eine lebhafte Debatte. Die erste Kammer hatte sich gegen den Antrag ausgesprochen. Die Abgg. Möhn, Küchler, Wasserburg, Lautz und Frank plaidirten für Beharren auf dem früheren günstigen Beschluß zweiter Kammer, die Abgg. Schröder, Haas, Metz und Frhr. v. Wedekind glaubten besonders im Interesse einer Einigung dem Beschlüsse erster Kammer beitreten zu sollen. Bei der Abstimmung beharrte die Kammer auf ihrem früheren Beschluß, an die Regierung das Ersuchen zu richten, die Errichtung einer 4. Gestütsstation in Rheinhessen und zwar im Kreise Mainz zu bewerkstelligen und wegen der entstehenden Kosten den Ständen demnächst Vorlage zu machen, sowie außerdem die Großh. Regierung zu ersuchen, die Bedingungen für Errichtung und Erhaltung von Gestütsstationen im Lande generell zu regeln.
Weiter faßte die Kammer Beschluß über die Recommunication erster Kammer, den Antrag des Abg. Arnold auf Erbauung einer Staatsstraße von Unterabtsteinach über Oberabtsteinach und Siedelsbrunn bis auf die Kreidacher Höhe betr. Abg. Arnold hob zwar die dringende Nothwendigkeit der Erbauung dieser Straße hervor, es wurde jedoch nach ausgedehnter Debatte, an welcher sich die Abgg. v. Wedekind und Lautz, sowie Ministerialrath Fink betheiligen, besonders mit Rücksicht auf die Con- sequenzen einer solchen Annahme ein Antrag der Ausschußmajorität angenommen und erscheint sonach der Arnold'sche Antrag abgelehnt. Es wurde nunmehr, einem weiteren Ausschußantrag folgend, die Großh. Negierung ersucht, die Nothwendigkeit der Erbauung dieser Straße, sowie die Räthlichkeit der Ueber- nahme der Kosten Seitens des Staats einer erneuten Prüfung zu unterziehen und eventuell dem nächsten Landtag geeignete Vorlage zu machen.
Bezüglich des Antrags der Abgg. Schröder und Böhm auf Erlaß eines Gesetzes, die Unterbringung verwahrloster Kinder betr., legte Abg. Schröder noch einmal die Gründe eingehend dar, welche zu diesem Antrag geführt. Ministerialrath Weber gab das Einverständniß der Großh. Negierung mit den pos. 2 und 3 des Antrags zu erkennen, glaubte aber aus Zweckmäßigkeitsgründen der pos. 1 entgegentreten zu müssen. Auf Erläuterungen des Abg. Heinzerling zu pos. 1 ließ die Regierung den erhobenen Wi- dersvruch fallen und genehmigte die Kammer sodann in vollster Uebereinstim- mung den Ausschußantrag:
„Die Kammer wolle Großh. Regierung ersuchen:
1) in Ausführung des durch die Strasgesetznovelle von 1876 gegebenen Zusatzes zu § 55 des R.-St.-Ges. eine Gesetzesvorlage machen, welche es ermöglicht, daß Kinder, welche nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 12. Lebensjahres eine strafbare Handlung ‘ begehen, zwangsweise, auch gegen den Willen ihrer Eltern oder
Vormünder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werden können;
2) in Erwägung zu ziehen, ob nicht gesetzliche Bestimmungen zu erlassen wären, wonach die zwangsweise Unterbringung solcher Kinder auch ohne die Voraussetzung einer verübten strafbaren Handlung zugelassen ist; ,
3) in Betracht zu nehmen, ob sich — neben der Erziehung in der Familie und der Benutzung der vorhandenen inländischen, wie auswärtigen Erziehungs- und Besserungsanstalten — mit Rücksicht auf die dem Staate in Folge der vorderen Positionen erwachsenden größeren Verpflichtungen nicht die Errichtung einer solchen Erziehungsund Besserungsanstalt von Seiten des Staats empfiehlt."
Berlin, 2. Februar. Se. Maj. der Kaiser, der sich nun wieder des besten Wohlseins erfreut, stattete heute Vormittag dem Prinzen und der Prinzessin Christian zu Schleswig-Holstein im Kronprinzen-Palais einen Besuch ab. Gutem Vernehmen nach wird Se. Majestät sowohl dem Hofballfeste am 4. Februar, als auch dem am 5. Februar stattfindenden Subscriptionsballe beiwohnen.
— Im Abgeordnetenhause setzte die Jagdor'onungS-Commission die Be- rathung des § 18 fort. Hierbei wurden bei § 14 die drei Absätze gestrichen, welche bei den Eigenthümern je sechsjährige Verpachtung unter gewissen Umständen zusichern. Dagegen wurde ein neuer, von dem Abg. v. Oertzen vorgeschlagener § 14a angenommen, nach welchem die Regulirung unregelmäßiger Grenzen zwischen zwei Jagdbezirken durch die Betheiligten unter Zustimmung des Kreisausschuffes zu erfolgen hat.
— Se. Maj. der Kaiser hat dem Chef der Admiralität, Generallieutenant v. Caprivi, den Stern zum Rothen Adler-Orden 2. Klasse mit Eichenlaub verliehen.
Norwegen.
Christiania, 2. Februar. Das Swrthing ist heute Nachmittag vom Könige mit einer Thronrede eröffnet worden, in welcher darauf hmgewiefen wird, daß sich die Reichseinnahmen gebessert hätten und daß das Budget abgeschlossen werden könnte, ohne daß man zu neuen Steuern oder zu einer Erhöhung der bisherigen Steuern seine Zuflucht nehmen mußte. Die Thronrede schloß mit den Worten: „Möge die gnäoige Vorsehung über die Zukunft des norwegischen Volkes schirmend wachen." Die schwebenden inneren politischen Fragen werden in der Thronrede nicht berührt. Der Eröffnungsfeierlichkeit wohnten auch die Königin und der Prinz Eugen bei.
AranLreich.
Baris, 2. Februar. In der letzten Nacht sind einige Plakate an die Mauern geheftet worden, in denen die Constabler und die beschäftigungslosen Arbeiter zu den Waffen^gerufen Paris" dementtrt die Nachricht von Absendung weitererVer- starkungen nach Tongking und meint, der Angriff aus Bacntnh, zu dem 10,000 Mann verfügbar seien, werde Anfangs März erfolgen.
— Der Martneminifter hat keine Bestätigung der Nachricht von dem Tode Brazza^ erhalten.^^^ veröffentlicht die Miltheilung eines Comttös zur Wahrnehmung der Interessen der Inhaber türkischer Fonds, worin dargelegt wird, daß die Türket nur einen Theil ihrer Verpflichtungen erfüllt habe. Die Conversion der. türkten Fonds sei daher unzulässig, so lange die finanziellen Stipulationen deS Berliner Vertrages nicht ouSgesührt feien.


