Ausgabe 
26.3.1882 Drittes Blatt
 
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Das Waaren-Versand-Magazin von C. H. Waldow in Hamburg, a. d. Koppel Nr. 50.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Offenlegung des Grundbuchs und der Parzellenkarten von der Gemarkung Aibach, Kreises Gießen.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das neu errichteic Grundbuch der Gemarkung Aibach nebst den dazu gehörigen Parzellen- karten in dem Gdchästsbureau des Großh. Bürgermeisters und Ortsgerichis- Vorstehers Schäfer zu Aibach am 16. Januar 1882 offen gelegt worden ist.

Die Beihetltgicn sind befugt, daffeibe während der Zeit der Offenlegung in diesem Lokale emzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Großh. Bürger­meister und Octsgerichtsvorfieher der Gemeinde Aibach Grundbuchsauszüze (Geschosse) zu verlangen. Auch werden ste durch Liieren auf die von den Feldgefchworenen entdeckt werdenden, sie betreffenden.Fehler aufmerksam gemacht werden.

Allen denjenigen, welche stch bei den Angaben des Grundbuchs rücksicht- irch des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer uneistrecklich-n Frist von 6 Monaten ihre Anstände entweder aus gütlichem Wege bei dem Bürgermeister und Ortsgerichtsvoisteher der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner verladen lasten können, zu B«fettigen und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bet dem für Besitzstreittgkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dtesks Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine B-sitzklage angestellt hatten.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch Lngiebt, in Bezug auf die Personen der Besitzer und die Größenangaben in eilen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder et .e gütliche Be­seitigung bei dem Bürgermeister und Ortsgerichtsvoisteher zu Protokoll gegeben, roch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben und erforderlichen Falls bet dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige geb'acht worden ist.

Zugleich werden diejenigen, welche b:c In Gemäßheit des Art. 30 des Gesetze« vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des Grundeigeathums u. s. w. betreffend, beigesüzten Erwerbt tel eingetragen oder benchügt zu sehen wünschen, «asgesordert, di- erforderlichen Anträge binnen der festgesetzten Frist von « Monaten bei dem zuständigen Gericht zu stellen und, wenn dieses ein emderes als das unterzeichnete ist, bet diesem die Anzeige zu machen.

Die unerstreckitche Frist von 6 Monaten geht mit dem 15. Juli 1882 zu Ende.

Gießen, den 20. December 1881.

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