Ausgabe 
6.4.1943
 
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Aus dem Reiche der Frau.

Frühjahrsreinemachen in der Speisekammer.

Wenn die Hausfrau auch heute vielfach ihre Wohnung nicht so pflegen kann n>ie in Friedens­zeiten, so ist doch eine gründliche Reinigung der > Speisekammer im Frühling unbedingt erforderlich, um einen Verderb von Nahrungsmitteln zu vorhin- j dern. Fliegen, Milben, Mehlmotten oder -würmer und andere Schädlinge sowie der gefürchtete Schim­melpilz können den Vorräten leicht Schaden zu­fügen. Nach dem Ausräumen der Kammer wird diese gefegt, gescheuert, die Wände und Decken mit klarem Wasser abgewaschen; hierbei sind Ecken und Ritzen besonders gründlich zu behandeln. Die Holz­bretter scheuert man mit feinem.Sand und warmem Wasser ab. Das Fenster wird gründlich gesäubert und falls möglich durch einen Draht- oder Gazeeinsatz ersetzt. Danach läßt man die Kammer gut durchlüften und austrocknen und säubert wäh­renddessen sämtliche Behälter und Geräte, die in der Kammer ausbewahrt werden. Vorräte in den Behältern werden durchgesehen und dabei diejenigen ausgesondert, die bereits längere Zeit stehen und daher zunächst verbraucht werden müssen. Dabei achtet man besonders auf kleine Reste von Nähr- mittekst, die manchmal in Tüten aufbewahrt wer­den. Es empfiehlt sich auch, länger lagerndes Mehl sowie Nährmittel durchzurühren damit sich keine Schädlinge darin festsetzen. Zum Aufbewahren der­artiger Vorräte können beschädigte Einmachgläser, die zum Einkochen nicht mehr geeignet sind, genom­men werden. Beim Einräumen stelle man die Vor­räte in der Reihenfolge fort, in der man sie später verbrauchen will, also ältere Borräte griffbereit nach vorn. Man berücksichtigt beim Einordnen auch, daß genügend Platz für Draht- oder Gazeglocken gebraucht wird, die bei Eintritt wärmerer Witte­rung als Schutz für verschiedene Vorräte dienen.

Winterkleidung mottensicher aufbewahren!

Mag auch manchmal noch am frühen Morgen oder späten Abend ein kühler scharfer Wind wehen, die Sonnenstrahlen werden doch von Tag zu Tag wärmer. Und wenn man gar die Helle Mittags­sonne zu spüren bekommt, so steht einem wohl der Sinn danach, die dicken Wintersachen beiseite zu legen und auch in der Kleidung dem schönen Frühlingswetter Rechnung zu tragen. Das machten wir in diesem Jahre um sozlieber tun, als wir alle darauf bedacht sind, unsere kostbaren unersetzlichen wollenen Kleidungsstücke möglichst zu schonen.

Jedoch mit dem bloßen Beiseitelegen allein ist es nicht getan. Hängen wir unsere Wintersachen achtlos in den Kleiderschrank, so setzen wir sie damit der Gefahr einer Zerstörung in weit größe­rem Maße aus, als wenn wir sie täglich in Ge­brauch nehmen. Die gefräßige Mottenbrut wartet

nur darauf, ihr Zerstörungswerk ungestört durch­führen zu können.

An diese Gefahr gilt es jetzt zu denken, wenn wir die Woll- und Pelzsachen mit der Uebergangs- kleidung vertauschen. Da ist zunächst einmal eine gründliche Reinigung notwendig. Da die Eier der Kleidermotte gegen Sonnenstrahlen sehr empfind­lich sind,, kann durch Sonnen, Klopfen und Lüsten der Wollsachen mancher Schaden vermieden wer­den. Das Durchsehen der Sachen muß aber im Freien geschehen^ damit herausfallende Eier und Raupen sich nicht an Wollfasern in Fußbodenritzen weiterentwickeln können. Erst wenn wir uns über­zeugt haben, daß alle Kleidungsstücke mottenfrei sind, kann es ans Verpacken gehen. Soweit man keine eigens dafür vorgesehene Mottenkiste oder be­sonders präparierte Mottensäcke hat, erfüllt auch ein gut schließender Koffer, den man vorher einer gründlichen Reinigung unterzogen hat, den gleichen Zweck. Auf joden Fall aber ist ein gutes chemisches Mottenbekämpfungsmittel, das man mit verpackt, zu empfehlen. Außerdem müssen sämtliche Oeff- nungen und Ritzen verklebt werden, damit von außen keine Motten eindringen können

Viele Hausfrauen sehen auch heute noch in dem Einschlagen mit Zeitungspapier einen wirksamen Schutz gegen Mottenbefall, weil der Geruch der Druckerschwärze die Motten angeblich abschreckep soll. Das ist jedoch nicht der Fall! Druckerschwärze und mag sie noch so frisch sein hält weder die Motte vom Fraß ab, noch tötet sie die Brut ab. Papier bildet nur insofern eine schützende Hülle, als es von den Motten nicht durchgefressen wird. Es gibt also nur dann eine mottensichere Schutzhülle ab, wenn die verpackten Gegenstände völlig motten« frei sind und das Papier dauernd auf Löcher, Ritzen und Falten überwacht wird.

Wollsachen, wie Pullover und Schals, die auch während des Sommers in Gebrauch bleiben sollen, müssen des öfteren durchgesehen und ausgeklopft werden. Dasselbe gilt für Pehzsachen. die auch an kühlen Sommerabenden zu ihrem Recht kommen sollen und daher nicht verpackt werden. Ein ebenso scharfes Augenmerk ist auf unsere Filzhüte zu richten. P. St.

Gummiartikel müssen gepflegt werden.

Alle Gummiartikel sind heute besonders pfleglich zu behandeln, alle Gummisachen müssen kühl und trocken aufbewahrt werden. Gummiunterlagen und Bettflaschen waschen wir mit warmem Wasser ab, spülen nach und trocknen sie gut ab. Glatts, trockene Gummisachen, wie Unterlagen, wickeln wir zum Aufbewahren auf einen Stock und streuen Talkum dazwischen. Gummiringe bewahren wir ebenfalls in Talkum auf, am besten in einem Pappkarton, dessen Deckel wir mit einigen Löchern versehen. Gummistrümpfe oder Gummimieder reinigen wir in lauwarmem Wasser, sie müssen leicht durchgedrückt, gespült und getrocknet werden. Aber nicht am Ofen öder in der Sonne. Gummischürzen, Schwammbeutel, Gummihauben oder Badeschuhe waschen wir mit lauwarmem Wasser ab, spülen sie gut nach und

trocknen sie dann ebenfalls an der Luft. Gummk- schwämme, die glitschig geworden sind, legen wir tn Salzwasfer, zu dem wir auf 1 Liter Wasser 125 g Salz nehmen. Sollte. Gummi einmal etwas hart geworden sein, legen wir den Gegenstand einige Stunden in Salmiakwasser.

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Kinderkleidung aus Getragenem schlagen wir heute vor. Und zwar einen Mantel, der ou5 einem grauen Damenjackenkleid gearbeitet wurde und zwei Kleider, die je aus zweierlei Farbe und Material sind. Steppnähte, Taschen, verschieden­artige Gürtel oder ein aufgestepptes Monogramm bilden den sinngemäßen Aufputz dieser schlichten, praktischen Formen. H.

Frühjahrsbekleidung von neuen Gesichtspunkten aus

Wer mit Beginn des Frühlings seine Kleidung in Ordnung haben will, für den wird es nun höchste Zeit, sich nach einer Schneiderin oder einem Schnei­der umzusehen. Aber auch für diejenige Frau, die geschickt genug ist, sich ihre Garderobe selbst zu ändern und zu erneuern, wird es nötig fein, so­fort damit zu beginnen, denn in Kürze müssen mir Frauen zur Arbeit bereit s sein. In diesem Jahre werden nun viele ihre Kleidung einmal von ganz anderen Gesichtspunkten betrachten:

Zum Arbeitseinsatz gel>ört praktische und bequeme Kleidung. Wenn möglich, arbeitet man sich einen Arbeitsmantel, den auch die ungeübte Frau an Hand eines Schnittmusters zuwege bringt. Hierzu suche man sich einen waschechten festen Stoff aus, der vielleicht von einem alten Wasch-

sommerkleid oder Dirndl genommen werden kann. Auch andere Stoffe aus dem Haushalt eignen sich dazu, wie z. B. der überflüssig gewordene Sonnen- Vorhang am Fenster. Ich selbst habe mir daraus einen praktischen, hübsch onzusehenden Arbetts- mantel angefertigt, während ich bei einer Kame­radin einen solchen aus einem bunten Bettbezug bewundern konnte. Man kann diese Stoffe je nach Wunsch und Art der Tätigkeit dunkler färben oder ungefärbt tragen. Zu einer großen Schürze haben wir bestimmt noch ein altes Sommerkleid, das sich nicht mehr tragen ließ,' well die Aermel entzweigingen. _ ,

Wichtig ist die Anfertigung von Schutz- är mein, wozu sich stets Reste finden, weil nicht viel Stoff benötigt wird. Diese soll man gegebenen« falls über die langen Kleiderärmel hinüberstreifeü. Sie lassen sich schnell auswaschen und trocknen. Wer Arbeitskleidung neu anfertigL wähle möglichst eine Form mit kurzen Aermeln. Das Abwetzen der Aer­mel fällt weg, außerdem hantiert es sich leichter mit kurzen Aermeln. Möglichst vermeide man, ein Ko­stüm zur Arbeit zu tragen, denn der Rock würde unverhältnismäßig mehr in Anspruch genommen werden. Man sei überhaupt auf die Schonung des Rocks besonders bedacht, benutze aus diesem Grunde bei sitzender Beschäftigung stets *ein altes Kiffen. Das vermeidet ein Blankwerden des Stoffes genau fo wie die Schutzärmel.

Um ein praktisches und zugleich kleidsames Kopftuch herzuftellen, findet sich in jedem Haus­halt ein bunter Rest aus Stoff ober Seide Das Kopftuch sorgt für Schonung und Saubererhaltung der Haare. Wir Frauen sollen ja nicht nur tüchtig sein, sondern auch gefällig aussehen? Wenn wir wissen, daß unsere Kleidung trotz aller Sachlichkeit auch noch kleidsam ist, dann nimmt uns das den letzten Rest unlerer Schüchternheit in der neuen Umgebung. H. v. L.

Rezepte.

Wurstbratlinge: 150 Gramm Streichwurst (Mett-, Leber- oder Bratwurst), 500 Gramm ge­kochte Kartoffeln, etwas Mehl, Salz, Kräuter, Zwie­beln oder Lauch. Alle Zutaten werden gut mit­einander vermischt, die Masse zu Klopsen geformt und in der Pfanne, die mit einer Speckschwarte oder in Fett getauchten Zwiebel ausgestrichen, gebraten.

Möhrensuppe: 500 Gramm Möhren, 20 Gramm Fett, 1 Liter Wasser odör Brühe, XU Liter Milch, Salz, zum Binden 1 bis 2 roh geriebene Kar- totteln, Petersilie. Die Hälfte der gerieben Möh­ren wird in dem Fett an gedünstet, mit der heißen Flüssigkeit aufgefüllt und fast gar gekocht. Dann gibt man die roh geriebenen Kartoffeln dazu, kocht fer­tig und schmeckt ab. Kurz vor dem Anrichten reibt man die restlichen Möhren hinein und streut die sein gewiegte Petersilie darüber.

W e i ß k o h l s a l a t. 1 kg Pellkartoffeln, 500 g Weißkohl, 20 g Fett, Zwiebel oder Lauch, Essig, Zucker, Salz, Senf, % Liter Wasser, 30 g Mehl. Das kochende Wasser mit dem angerührten Mehl binden, die gedünsteten Zwiebelwürfel und die noch warmen, in Scheiben geschnittenen Kartoffeln hin­eingeben, zuletzt mischt man feingehobelten Weiß­kohl darunter, schmeckt ab, läßt gut durchziehen, aber nicht kalt werden.

Nach kurzer Krankheit ist unser lieber Vater, Schwiegervater, Großvater. Urgroßvater, Schwager und Onkel

Adolf Rau I.

kurz vor sfeinem 90. Geburtstage von uns gegangen.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Familie Adolf Rau II.

Familie Karl Rau

Familie Christian Rau Familie Adolf Weniger Lina Rau.

Gießen-Wieseck, Fuß-Gönheim, 6. April 1943.

Die Trauerfeier findet am Mittwoch, 7. April, 15.30 Uhr, in der Kapelle des Neuen Fried­hofes in Gießen statt.

* ' 1105V

Bekanntmachung.

Ausführungsverordnung zu der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27. 2.1943 (RGBl. I Nr. 24/1943).

Da der Neubau von Wohnungen zur Zeit in ausreichendem Um­fange nicht durchführbar ist^mnb die Möglichkeit zur Gewinnung von Wohnraum aus dem vorhandenen Gebäudebestand weitestgehend mi§= genützt und über den vorhandenen und zu gewinnenden Wohnraum so verfügt werden/ daß eine möglichst gerechte Verteilung gewährleistet ist. Dabei sind diesenigen Vollskreise bevorzugt zu berücksichtigen, die sich vor der Allgemeinheit durch besondere Leistungen und Opfer ausge­zeichnet haben. Diesen Zweckssn dient die Verordnung des Reichswoh- nungskommissarS zur Wohnraumlenkung vom 27.2.1943 (RGBl. I, S. 127).

In Ausführung dieser Verordnung ordne ich mit Zustimmung deS Gauleiters als GauwohnungöfommissarS für den Stadtkreis Gießen folgendes an:

§ 1. Freier Wohnraum

(1) Jeder Hauseigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte hat jede fteie oder freiwerdende Wohnung binnen einer Frist von einer Woche der Gemeinde zu melden.

(2) Wohnraum gilt als frei.

Kirchliche Anzeigen.

Gießen, Mittwoch, 7. Slvril.

Stadtkirche (Martussaal): 18 Passionsandacht, Lenz.

Johanneskirchel Iobannessaal) :18 Passionsandacht, Schultbeis.

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Ihre Verlobung geben bekannt

Marie Rühl

Gefr. Friedrich Brock

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Oppenrod, den 4. April 1943

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Gudrun

Unser Peter und Armin haben ein Schwesterchen bekommen!

In großer Freude

Dr. Ernst Ziegler und Frau Hanni, geb. Müller

Gießen, Friedrichstraße 12, den 1. April 1943

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für Geschäfts- hauslialt

a) wenn eine Wohnung leer steht,

b) wenn der Mietvertrag gekündigt wird oder das Nutzungsrechts- Verhältnis rechtswirksam endet,

c) wenn der Inhaber einer Wohnung stirbt, ohne Familienangehörige zu hinterlassen, die bei seinem Tode zu seinem Hausstand gehört haben. L 2. Gewinnung von Wohnraum durch Um- und Ausbau vorhandener Gebäude.

(1) Die Gemeinde wird feststellen, in welchen Gebäuden durch Um- oder Ausbauten neue Wohnungen geschaffen werden können, und zwar durch Teilung freier Wohnungen oder solcher Wohnungen, deren In­haber damit einverstanden sind, durch Umbau freier gewerblicher Räume und durch Ausbau von Dachrä^imen. Gewerbliche Räume gelten auch dann als frei, wenn der gewerbliche Betrieb zur Zeit ruht (z. B. infolge freiwilliger oder angeordneter Stillegung).

(2) Auf Grund einer nach (1) getroffenen Feststellung, die schrifllich zuzustellen ist, sind die Hauseigentümer verpflichtet, die erforderliche Teilung, Um- und Ausbauten binnen einer bestimmten Frist vorzunehmen oder diese durch die Gemeinde zu dulden und die so verfügbar gemachten Wohnungen - innerhalb der Frist nach § 1 der Gemeinde zu melden. Die Hauseigentümer (Verwalter, Verfügungsberechtigte) sind verpflich­tet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Besichtigungen zu ge­statten.

8 3. Gewimlung von zweckentfremdeten Wohnungen.

(1) Die Gemeinde wird feststellen

a) welche Verwaltmrgen und Betriebe des öffenllichen und privaten Rechts sich in Räumen befinden, die ursprünglich als Wohnungen be­stimmt waren.

Auf Verlangen der Gemeinde haben diese Verwaltungen imb Be-

gesucht. Schrift!. Ang. unt. 02260 an o. Gieß. Anz.

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1- ob. 2mal in b. Woche 2-3 Stb. gesucht. [02261 Hindeuburg- wall 22 I I.

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triebe erforderlichenfalls bei Nachweis anderer für sie geeigneter Büro­oder gewerblicher Räume die von ihnen innegehabten Räume freizu- jnadjen. Dabei sind die Hauseigentümer verpflichtet, diese Räume wieder als Wohnungen herzurichten oder die Herrichtung durch die Gemeinde zu bulbeh und bie von bem bisherigen Inhaber freigemachten Räume als freien Wohnraum im Sinne des § l'biefer Verordnung zu behandeln;

b) welche Verwaltungen und Betriebe des öffentlichen und privaten Rechts ihre Unterkunstsräume nicht oder nicht genügend ausnutzen. Auf Verlangen der Gemeinde haben diese Verwaltungen und Betriebe erforderlichenfalls bei Nachweis anderer für sie geeigneter Büro- oder gewerblicher Räume die von ihnen innegehabten Räume freizumachen. Dabei sind die Hauseigentümer verpflichtet, die daraufhin freigemachten Räume den Verwaltungen und Betrieben zu überlassen, die auf Grund einer Maßnahme im Sinne dieses Paragraphen ihre bisherige Unter­kunft aufgeben.

(2) Die Vorschriften der §§ 3 unb 4 bet Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnungen vom 14.8.1912 finden ent­sprechende Anwendung. Das Freimachen kann im Wege polizeilichen Zwanges durchgeführt werden

§ 4. Erfassung von Wohnraum.

(1) Freie, neue und wiedergewonnene Wohnungen (§§ 1, 2 und 3) können von der Gemeinde innerhalb von io Tagen nach Eingang der vorgeschriebenen Meldung erfaß werden Nach Ablauf dieser Frist kann der Hauseigentümer über die nicht erfaßten Wohnungen frei verfügen.

(2) Hierbei gelten folgende Ausnahmen:

a) Wohnungen, die nur mit Rücksicht aus ein Dienst- oder Arbeits- verhältnts überlassen werden sollen, einschließlich der in den §§ 23b

Schwarzes

Kindertäschchen

Inhalt: 102272

Schlüsselbund verloren.

Abzug, geg. Bel.

lAlicenstr. 16 Hl

und 23c des Mieterschutzgesetzes bezeichneten Wohnungen, and dann nicht zu erfassen, wenn bei mehreren derartigen Wohnungen desselben Eigentümers Innerhalb eines Gemeindebezirkcs ober eines von dem Gauwohnungskommissar festzusetzenden Bezirks mindestens 10 v. H. Mit Angehörigen bevorrechtigter ober begünstigter Bolkstreise (§§ 6 Unb 7) ! besetzt sind Erfaßbar stnb jedoch derartige Wohnungen, wenn sie am 11 November 1942 bereits vorhanden waren, die besondere Zweckbestim- I mung aber erst nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Bei der Vergebung

der nicht erfaßbaren Wohnungen sind die Vorschriften der §§ 6 und 7 zu beachten, soweit wichtige betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

b) Eine Wohnung, die der Eigentümer selbst beziehen will, ist nicht zu erfassen, es sei denn, daß er eine andere Wohnung besitzt und diese nicht zur Besetzung mit bevorrechtigten ober begünstigten Bolkskreisen zur Verfügung stellt.

(3) Die Erfassung erfolgt burch eine schriftliche Mitteilung der Ge­meinde an den Hauseigentümer, bei Leerstehen einer vermieteten Wohnung ober im Falle bes Todes des bisherigen Mieters (§ 1, Ms. 2, Buchst, a und c) auch an den Mieter bzw. an den Erben des Mieters.

8 5 Grundsätzliches der Wohnraumverteilung.

Um eine angemessene Wohnraumverteilung herbeizuführen unb inSbeionbere ben Kriegserforbernissen zu entsprechen, kann bie Ver­mietung gemäß ben §§ 6, 7 unb 8 gelenkt werden.

§ 6. Bevorrechtigte Bolkskreise.

(1) Volksgenossen, die sich durch ganz besondere Leistungen oder Opfer für Volk und Staat hervorgetan haben, sind bevorzugt vor allen übrigen tibctner für ihre persönlichen Verhältnisse angemessenenWohnung aus dem erfaßten Wohnraum unterzubringen (bevorrechtigte Volks­kreise).

(2) Zu diesen Bolkskreisen gehören nur:

a) Kriegsversehrte der Stufe IV,

b) Träger des Eichenlaubes zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes, c) Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern des gegenwärtigen Welt­krieges, wenn mehr als zwei Familienangehörige (Ehegatten mid Kinder) infolge einer Kriegseinwirkung ihr Leben verloren habem

d) förderungswürdige Familien, in deren häuslicher Gemeinschaft sich dauernd mindestens fünf minderjährige Kinder befinden, wobei Enkel-, Sttef-, Mopttv- und Pflegekinder mitgerechnet werden.

(3) Den Angehörigen bevorrechtigter Vollskreise stehen förderungs­würdige Familien gleich, die ihre bisherige Wohnung durch feindliche Einwirkung tietloren haben oder bei denen eine sofortige Wohnungs­zuweisung erforderliv, ist, um eine unmittelbare erhebliche Gefährdung des Lebens, der Gesundhett ober der Sittlichkeit abzuwenden. '

§ 7. Begünstigte Bolkskreise.

Außer den in 8 6 genannten bevorrechtigten Bollskreisen sind bei ber Vermietung erfaßten Wohnraums nachstehende Bolkskreise zu be- günsttgen (begünstigte Vollskreise):

a) Familien von Kriegsversehrten ber Stufen II unb III, in beten Haushalt sich mindestens ein minderjähriges Kind befindet,

b) Träger des Ritterkreuzes des Eisenlen Kreuzes,

c) Familien von Kriegshinterbliebenen des gegenh)artigen Welt­krieges mit mindestens 2 Kindern im Sinne des Buchst, d, wenn ein Ehegatte oder mindestens -ein Kind infolge einer Kriegseinwirkung sein Leben verloren hat,

^d) förderungswürdige Familien, in deren häuslicher Gemeinschaft sich dauernd mindestens vier minderjährige Kinder befinden, wobei Enkel-, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder mitgerechnet werden.

8 8. Zuteilung erfaßten WohnraumeS an bevorrechtigte und be­günstigte Bolkskreise

(1) Die Gemeinde kann von dem Eigentümer erfaßter Wohnungen binnen zwei Wochen nach der Erfassung verlangen, daß er mit einem von ihr bezeichneten Angehörigen der bevorrechtigten Vollskreise ($ 6 Abs 2 und 3) innerhalb einer von ihr gestellten Frist ein Rechtsverhältnis abschließt, das dem Wohnungssuchenden die Benutzung der Wohnung ermöglicht (Zuweisung). Kann iie bet der Beachttlng der Vorschriften des 8 6 einen Angehörigen der bevorrechtigten Kreise nicht zuweisen, so kann sie statt dessen drei geeignete Angehörige der begünstigten Bolls- kretse Vorschlägen. Sie kann nach frnchllosem Ablauf der Frist einen Mietvertrag mit dem Zugewiesenen ober einem ber Vorgeschlagenen festsetzen. Der Inhalt bes Verttages gilt bannt zwischen den Parteien als vereinbart.

(2) Wenn die Wohnungsbedürfnisse der Angehörigen der bevor­rechtigten und begünstigten Bolkskreise befriedigt sind oder die erfaßten Wohnungen für diese nicht tn Anspruch genommen werden, kann bie Gemeinbe eine erfaßte Wohnung bem Hauseigentümer zur Vermietung frei geben. Die Freigabe gilt als erfolgt, wenn bie Gemeinde von ihrer Befugnis nach Abs. 1 keinen fristgemäßen Gebrauch macht.

(3) . Ein vor ber Erfassung begrünbetes Rechtsverhältnis, inSbe- sonbere ein Mietvertrag über bie Benutzung bes erfaßten Wohnraumes, erlischt spätestens mit bem Inkrafttreten eines nach ben Vorschriften dieses Paragraphen abgeschlossenen neuen Rechtsverhältnisses. Ein nach ber Erfassung vorgenommenes Rechtsgeschäft über bie Ueber- lassung dgk erfaßten Wohnraumes, das ben Vorschriften dieses Para­graphen nicht entspricht, ist nichtig.

8 9. Zustimmung der Gemeinde in besonderen Fällen.

(1) Wollen Inhaber von Wohnungen ihre Wohnungen mitvimmder tauschen, so bedarf jeder von ihnen der Zustimmung der GemMnde.

(2) a) Die Zustimmung ber Gemeinde ist erner erforderlick), wenn ber Inhaber einer Wohnung diese einem Dritten im ganzen überlassen will, ohne daß ein Wohnungstausch beabsichtigt ist.

b) Die Zustimmung ber Gemeinbe ist erforderlich, wenn ein Dritter, der im Falle des Todes eines Wohnungsinhabers keinen Kündigungs- schuh genießen würde, dem Mietverttag beitteten will. Dies gilt bereits für ieben Mietbettritt, ber nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.

c) Die Zustimmung ber Gemeinde ist erforderlich, wenn eine selb­ständige Wohnung von einer Einzelperson gemietet ober sonstwie tn Benutzung genommen wird.

§ 10. Besondere Meldepflicht.

Jeder Wohnungsinhaber, ber über mehr als eine selbständige Möblierte ober unmöblierte Wohnung für seinen eigenen Bedarf ober ben seiner Familie verfügt, hat hierüber bis zum 10. April 1943 eine Meldung an jede untere Verwaltungsbehörde lLandrat ober Ober-' bürgermeister) zli machen, in deren räumlichem Bereich er eine ober mehrere derartige Wohnungen besitzt. Jede Einzelperson, die eine selbständige möblierte oder unmöblierte Wohnung innehat, bat dies unter Angabe der Zahl ber zu ber Wohnung gehörenben Räume und ber etwa darin befindlichen Untermieterfamllten bis zum 10. April 1943 ber Gemeinbe zu melden

§ 11. Buß- und Strafbestimmungen.

(1) Wer Wohnraum entgegen ben Vorschriften dieser Verordnung ober ber baraufhin erlassenen Anordnungen an einen anderen überläßt oder in Benutzung nimmt ober benutzt, kann von ber Gemeinbe zur Zahlung eines Geldbettages bis zur Höhe von 10000 RM. zugunsten des Reiches herangezogen werden.

(2) Die Beitreibung eines festgesetzten Geldbettages erfolgt im Berw altungszwangsverfahren.

(3) Wohnraum, der den Vorschriften dieser Verordpung ober ber baraufhin erlassenen Anordnungen zuwider in Benutzung genommen worden ist oder benutzt wird, kann im Wege polizeilichen ZwangS geräumt werden.

(4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm auf Grund dieser Ver­ordnung ober ber baraufhin erlassenen Anordnungen obliegende An­meldung innerhalb ber festgesetzten Frist unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 150, RM. ober mit Hast bestraft.

8 12. Beschwerbeverfahren.

(1) Gegen die Verfügung ber Gemeinbe steht bem Bettoffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zu. lieber bie Beschwerde entscheidet bie Aufsichtsbehörbe (Re.chs- statthalter in Hessen Landesregierung Abteilung VIII, Darmstadt).

(2) Die Beschwerde ist bei ber Gemeinbe etnzulegen. Erachtet die Gemeinbe bie Beschwerbe als begründet, fo hat sie ihr abzuhelfen, andernfalls ist die Beschwerde ber Aufsichtsbehörbe vorzulegen.

(3) Die Beschwerbe hat aufschiebende Wirkung.

8 13. Entschädigungsansprüche.

Aus Maßnahmen auf Grund dieser Verordmmg oder der Ver­ordnung über bas Verbot ber Zweckentfrembung von Wohnungen vorn 14. August 1942 (RGBl. I, S. 545) können Ansprüche auf Entschädigung nicht hergeleitet werden.

8 14. Ausnahmen.

(1) Wohnungen ber im § 32 bes Mieterschutzgesetzes bezeichneten Art fallen nicht unter bie Vorschriften biefer Verocbnung. Dies gilt nicht für berortige Wohnungen, wenn sie bei Inkrafttreten biefer Ver­ordnung bereits vorhanden waren, die besondere Zweckbestimmung aber erst nach diesem Zeitpunkt entftonben ist.

(2) Bei ber Vergebung der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Wohnungen sind die Vorschriften der §§ 6 unb 7 zu beachten, soweit dienstliche Be­lange nicht entgegenstehen.

8 15. Inkrafttreten der Verordnung.

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

G i e ß e n, den 5. April 1943. 1102G

Der Oberbürgermeister der Stadt Gießen. I. B.: Dr. Hill.

Bekanntmachung.

Betr.: Reichssportabzeichen; hier: Rad- fahren.

Am Donnerstag, dem 8. April 1943, kann die Prüfung im Radfahren abgelegt werden. Start und Ziel: Gasthaus Feldschlößchen an der Straße nach Heuchelheim. Mfahrt 18 Uhr.

Bewerber können sich vor der Prüfung noch melden. Urkundenhefte mit Lichtbild und beglaubigter Unterschrift sind mitzubringen

G i e ß e n, den 5. April 1943. 1101D

Der Landrat des Landkreises Gießen, zugleich für den Oberbürger* meister der Stadt Gießen. Dr. Loh.

Bekanntmachung.

Betr.: Sützwaren-Berteilung.

Es wird darauf hingewieien, daß bie Süßwaren-Berieilung ver­mutlich erst zu Beginn ber tommenben Woche erfolgen kann

G t e ß e n, ben 5. April 1943. 1103V

Ter Oberbürgermeister der Stadt Gießen Ernährungßamt, Abt. 8.

Bekanntmachung

Betr.: Eierverteitung.

Auf ben Bestellscheinabschnitt 48 ber Retchsejerckarte werden

2 Eier auf ben Abschnitt a und 2 Eier auf ben Abschnitt b ausgegeben.

Verbraucher, die ihre Eier unmittelbar vom Geflügelhalter be­ziehen wollen, legen die Eierkarten auf Zimmer 9 zur Abstempelung vor.

Gießen, ben 6. April 1943. 1104D

'Der Oberbürgermeister der Stadt Gießen Ermihrungsa^t, Abt. S