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Zweites Blatt

Ur. 304

®te^ener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheflen)

Montag, 2?. Dezember 1920

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Kinder trftl

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Fortsetzung 69.

Nachdruck verboten.)

-ch-lr könnten darum höchstens uod> Mejanflen. SWo^nunjseroj«.

Mengen vorgestrnden werden, die von den Säften I ercheÄrche Menge Eonim gesunden wo ,

itD|trn n ist, i<* für

tuet. Ersparnis',

hrnzuwcsten, tote wichtig c5 v zeitig zur Behandlung ah bring

Säulen, der Geistlichen, d rernrncn.

einer Behandlung, auch wenn sie lnngw sind immer gering im Bergleich zu denen

kerei

>wski t :: Ferner. 721

Die Kalkner aufLinöenhöhe

Roman von Reinhold Ortmann.

und dem Blute nicht mehr ausgenommen worden sind."

Sehr richtig, Derr Softer! Ihre Erklärung deckt'sich vollkommen mit den Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Dosters, der mit der ^Nachprüfung deS von dem Neustädler Gerichtschemiker gefun­denen Ergebnisses betraut worden ist. Es ist ge­lungen, nach drei verschiedenen Untersuchungs- methoden aus dem Mageninhalt der Leiche vier Tropfen reinen Coniins herzustellen. Und Pro­fessor Dosters zieht daraus den Schluß, daß der Leteicken mindestens zwölf Tropfen des Gistes beigebvacht worden sind. Halten Sie diese Menge für unbedingt ausreichend, einen Menschen zu töten?"

,Man tötet ein Kaninchen mit entern Tropfen,

Wenn der Apotheker, in dessen Gewahrsam ich das Gefäß befand, solche Erklärung nicht geben kann, tote sollte dann ich dazu kommeni

Ich frage noch einmal: Ist es ganz midenk- G»r, daß Sie bei der Bereitung der BeruhtgungS- mopfen für Frau Jalkner statt der Flafche mit hr Morphiumlösung versehentlich das Eornrn- sTäschchen herausgegriffen haben könnten?"

- Es ist undenkbar. Die Morphium flasche tsr rirnd'estens um das Zwanzigfache großer als dies Möschen hier, und ich wiederhole, daß ich mich i hr sorgsam über die Aufschrift vergewtßert batte. Außerdem würde sich mir das Conun sofort durch j Traten schr charakteristischen Geruch verraten gaben."

Was sagen Sie nun, wenn ich Ihnen mit- ttile, daß Fvau Falkner nach dem Ergevnts der Unteriudxinig an Conün-Bergiftung zu Grunde gegangen ist?"

Was soll ich dazu sagen? Ich kann hdd)fhm3 meiner Bewunderung für die Darren Ausdruck «eben, die das hevausgebracht haben, ^enn es gibt memes Wissens niclM schwierigeres als den Äachweis eines flüchtigen Alkaloids im toten menschlichen Körper. Es ist das Wesen aller narkotischen Gifte, daß sie unmittelbar in die 2äftemasscn, vorzugsweise in das Blut über» achen und dadurch ten anderen Organen, besonders Sem Nervensystem zugeführt werden. Im Magen-

Vermieter her § 550 B.GB Hat der Vermieter den Mieter auf die Sertraoeroibrigteit baigaviesen und ibn ausflefvrdert, davon Abstand zu nehmen (Ab­mahnung- und setzt der Mieter trotzdem den ixt* irages widrigen Gebrauch fort, so kann der Ber- mieter auf Unterlassung klagen, womit eine Strasandorhung nach §890 der Zivilprozeß­ordnung verbunden werden kann. Dvndelt es sich um einen vertragswidrigen Gebrauch durch den Mieter, welcher die Rechte des Benni llerS in er­heblichem Maße verletzt, so taut der Vermieter, wenn der Mieter trotz Abmahnuwf sein vertrags­widriges Derbalten nicht aufgibl, nach § 553 B.G B. fristlos kündigen, doch dürfte die Turchführumg der Kündigung zur Ztttt wie bereits) oben erwähnt, aus besondere Schwierigkeiten stoßen.

Aus olle Fälle ist aber die M icter sckadcns- ersatzpflichtig, wenn er schuldhaft seine Ver- ttagspflichten verletzt, oder eine unerlaubte Hand- lnng begangen hat. Diese Schadensersatzansprüche wegen vertragswidrigen Gebrauchs können regel­mäßig, erst nach Ablauf des Mietvertrags geltend gemacht werden Im Interesse des Dermietms ist der Mieter verpslickstet f§ 545 B.G.D.) den Ersteren auf hervortretende Mängel und Gefahren sowie Eingriffe anderer aufmerksam zu machen, damit der Vermieter rechtzeitig abhelsend eingreifen kann. Vernachlässigt der Mieter schuldhaft die An- zeigepfticht, so kann der Vermieter ihn für den Schaden verantwortlich machen, welche infolge der Unterlassung dem Vermieter entstanden ist. Ter Mieter ist aber nur zu einer Anzeige verpflichtet, nicht dagegen die Geschäfte des Vermieters zu füh­ren, z. B. die Reparaturen selbst vornehmen zu taffen; dagegen ist er berechtigt dazu, wenn der Vermieter mit der Beseitigung im Verzug ist (§ 538 Abs. 2 B.G B ).

bar aufdrängen muß, so bleibt doch noch die Frage zu beantworten, welche Beweggründe Sie zu einer solchen Tat veranlaßt haben könnten. Auch dafür fehlt es schon nach den bisherigen Untersuchungs- ergebnissen nicht' an einer Erklärung. Ihre Be- txnintung, daß zwischen Ihnen unb ter Frau Falkner keine näheren Beztehungen bestanden hät­ten, verdient um so weniger Glauben, als Sie sie durch ine Ableugnung naäsweiÄicher Tatsachen ;u stützen versuchen. Sie geben an, daß Frau Falkner Sie nur einmal in Ihrer Wolmung ausgesucht habe. Es ist aber festgestellt, daß dies imeterholt und mit Heimlichkeit geschehen ist und daß Frau Falkner auch am späten Abeiü) des 14. Juni bei Ihnen war. Sie leugnen weiter, am Abend ihres Todes mit ihr zusammen gewesen zu fein, während drei einwandfreie Zeugen ausfagen. Sie rn Ge­sellschaft ter fangen Frau, und zwar in sehr er­regter Auseinandersetzung mit ihr un sogenannten Rabenholze, einer einsamen Gegend an ter Pen- pherte von Tiefenbronn geiehen zu haben. Ob Sie mit ihr in Streit geraten waren, oder ob die beiderseitige Aufregung eine antere Ursache hatte, steht vorläufig dahin. Ebenso muß es Sache des weiteren Beweisverfahrens lern, fefauftdlen, ob Sie ihr das Gift schon am 14. Juni oder vielleicht erst an jenem Abend übergeben haben. Eine ein­fache Ableugnung all ter belastenden Umstände aber, die ich soeben aufgezählt habe, ist jedenfalls nicht mehr geeignet. Sie von dem am "Ihnen ruhen­den Verdacht zu befreien. Und io fordere ich Sic denn m Ihrem eigensten Interesse noch einmal aas, ter Wahrheit die Ehre zu geben und den wahren Sachverhalt freimütig darzulegen. Was haben Sie darauf zu ernritem?"

Nichts."

(Fortsetzung folgt!

Nückgrat-

Knochen> X'ä hm un­

tern Sinne zu wirken, bau durch

gen, angeborene Mißbildungen (Klumpmß Düfte Verrenkung!>, Verlust von Gliesmas.en.

Bei luirTiamcr 3u,ammenaib.*i't nnrb es ge­lingen, eine große Anzahl von KVüppeln von ihrem Krüppcllurn ganz zu befreien, oder sic wenigstens soweit zu bessern, daß sie einen Beruf ergreifen und ihr Brot selbst verdienen können. Taburd) machen wir viele dieser fBeteucrn3merlcn zu miß* lieben Mitgliedern der menschlichen Gesellsck>aft und werten Staat und Gemeinde große kosten ersparen, was gerade in unserer sckfweren Zeit erstrebenswert ist. 6in künftiger Steuerzahler leistet der All­gemeinheit mehr als ein Almosenempiäiigrr.

Die Beratungsstellen befinden sich für die Pro­vinz Oberhessen in G i eßen , Fricdrichstr. 13, Sprechstunden icten Donnerstag von 34 Uhc.

Mit der Abhaltung der Skvatun^uunten sind auf dem Gebiete der >ttüppell)ellkuiite- cifabrr-te Fachärzte süc Orthopädie beauftragt worden.

Es ist zu nrünfdjen, daß die Bevölkerung im Interesse dieser Armen Gebrauch von dieser neu» gcfdxrfTeilen Wohlfahrlsemiisttung macht

Handlung viele .'Irüppel g 'fit oter arte fiert wer­den können. Vor allem ist immer wieder teirau!

lickrcn Fürsorge zur Last fällt, dauernd werden müffeii.

Tie wiäuigsteii KnipveUeiden sind: Verkrümmungen Rackv.tis!), cinoniiche und Gelenkentzündungen Tuberkulose!'

Derr Amtsrichter."

Eberty lehnte sich in seinen Sttchl zurück.

-,Ehe ich Jhiiss Aussagen protokolliere, bitte ich &ie, mir noch einmal aufmerksam zuzuhören.

Fron Signe Falkner ist gestorben, nachdem fte eine Arznei genommen die sie rtach ihrer Er­klärung von Ihnen erhalten, und deren sie sich offenbar bis M jenem Augenblick noch nicht bedient hatte, auch wenn sie schon feit cimger Zeit in -hrem Besitz gewesen fern sollte. Sie lxrben im Gegensatz zu Ihrer ersten unrichtigen Angabe zu­gestanden, diese Arznei in Abweienteit des Apo­thekers Brandt und ohne sein Wissen in testen Ossizin angefertigt zu haben. Ste behaupten, es habe sich um ein harmloses Mittel gehantelt, und zwar um Baldrianttopfen mit einem genngrügi» qen Zusatz von Morphium. Nun steht aberjeu und wird von Ihnen nicht geleugnet, daß sw dem Giftschnmk der Apotheke etwas entnommen teoen. Sie erklären, es sei eben jene winzige ^.ons Morphium gewesen. In der Leiche ut aber eine

kann als feststehend angesehen werten, daß dies 1 Überaus wirksame Gift den Tod herbeigesührt hat- i Taß sich Frau Falkner das Eoniin in selbstmör- i terischer Absicht selbst verschafft haben könnte, 1 scheint nach ter Jjage ter Tinge völlig ausgeschlos- seit, ganz 'abgesehen davon, daß nach den Be- ' kundimgen ihrer Angehörigen Grünte für einen Selbstmord nicht vorhanden waren. Nun waren Sie außer Brandt ter einzige Mensch, ter von i dem zufälligen Vorhandensein des Giftes in ter Apothekezum goldenen Engel" Kenntnis hatte, und Sie waren besser als irgend jemarib hier un Otte von ter Art seiner Wirkung unterrichtet. Nach der g!>.nibwürdigen Aussage des Apothekers ist ter größte Teil seines geringen Eoniin-Vorrates auf rätselhafte Weise verfcheöunten. Unb da er angibt, daß ter Giftschrank trotz des im Schlosse 1 steckenden Schlüssels niemals ganz unbeaufsichtigt war, kann nach ferner Ueberzeugung die Entwen­dung des fehlenden Quantums bei keiner anderen Gelegenheit erfolgt fein, als während Ihrer Dan- tierung. die er von seinem Beobachtungsplatze aus gegen Der osten stehenden Schranktür nicht in allen Einzelheilen verfolgen konnte. Es liegt also Le- nügaiter Grund zu ter Annahme vor, daß tote sich entweder vergriffen haben oder da Sie diese Möglichkeit bestreiten daß Sie ter Arznei das (Sonim absichtlich zusetzten. Auch Ihre An- gabe, daß es sich rn ter Daupttache um Baldttan- tropsen gehandelt, findet in den ärztlichen und ck'emischen Gutachten keine Bestätigung, da kaue Spur dieser Arznei in ter Leiche gefunden wor­den ist. Uebngens würde sich, als sich ftn Sterbe- zimmer ter Inhalt des vertretenen Fläschchens auf den Fußboten entleerte, ter Baldrian durch fernen eigentümlichen unb ganz unverkennbaren Geruch sofort verraten haben. Wenn somit der, Verdacht enter vorsätzlichen Tötung sich unabroeitel

Mus -er Tätigkeit der hündeirlarnmer Gietzen.

G i e ß e n, 26. Dez. 1920.

Zu den Gesetzentwürfen über die Soziali­sierung der K o h I e n to i r t f d) a f t, die Regelung der Arbeitszeit gctoerblicter Arbeiter, die Betriebsdilan; unb über bie, Entsendung von Betrieteratsmitgliedern in den Aussiästsrat wurde Stellung genommen. (temcin» sam mit den übrigen hessischen Dandelskammem hat sich die Dandclskammer sür eine Derabsctzmig eines Portos für Postkarten ausgesprochen. Bel dem Reid'svettehrsminiiteirum wurde die Ermäßigung der Tarifsätze sür Roh- braunkohle befürwortet. - Aus An nag ter Kammer Hal der Dessische Dandelskammertag die Aufhebung ter Bekanntmachung übet den Ver­kehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen angeregt. Eine Anfrage des Dess. Landes- Arbeits- und Wittschastsamts gab der DantelS- kammer Gelegenheit, die einseitige Bevorzugung außerheffischer Unternehmungen bei ter Derstel-, lung von Licht und Kraftanlag en fest- zusttllen und sich für die Deranzrehung ter ein­heimischen Fftmen einzusetzen. Wegen die V e r -. lorgung der landwirlschastlichen Be­völkerung mit Textil und Schuh­waren durch Organisationen ter landwirtschastt lieben Zenttalgenossenichaft ist im Interesse des ansässigen Dandels Einspruch erboten Worten. Die Errichtuiig einer R eichs Wirts cha s t s- bank konnte die .DandelsKammer nicht gutheißen. Den wiederholten gemeinsamen Vorstellungen ter hessischen Dandelskammern ist es gelungen, eine kleine Erhöhung des Staats­zuschusses zu den Kosten der kaufmänni­schen Fortbildungsschulen zu errcita. Mit dem Fortfall des Staatszuschusses ;u den Kosteri der Dandelskammern haben sich die Dantelskammern nur unter der Bedingung einverstanden erklärt, daß ter entfallende Bettag dem kaufmännischen Unterrichtswesen zugute kommt. Die Bestrebungen auf Schaffung einer Lichtbildzentrale, deren Ausgate es sein soll, an die hessisckren Gewerbeschulen Lichtbilder und Fllme für Unterrichtszwecke zu liefern, sind unterstützt worden. Die Zulassung von Rechtsanwälten bei den Kaufmanns- und Ctetoertegerlebten wurde befürwortet; hingegen konnte ein Bedürfnis für die Wahl von Proku -

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»ieBen tiePhO:i-, ;ieh«eMriti

£?? von BchLxn an Fenstern, Oesen, Aoiett- aniagtn ufto.

^crmlctrr vertragswidrig Mängel und durch Mahnung in Verarg ge- 1

bst zu beseit i gen ^538, Abs. 2 B.G.B.1 ohne dies noch vorher Mi- I i Orvtert zu müssen und kann Ersatz ter Auf- ^CSU^sa]L^Iawn' welche er hat machen müssen tf 2 Surt* ^"uahrne von Dandwerkern). Soldxm durch Abzug von der Miete ver- ichasfen, falls dies nicht ausdrücklich im Mietver­träge untersagt sein sollte.

War der Vermieter mit der Beteiligung eines ten vertragsmäßigen Gebrauch auftetenten ober r,C17lcn^TtiaL1^a:nye^ 'n Verzug gekommen, fo tarn ter Mieter Ersatz des Schaden s ver­langen, welcher ihm entstanden ist B., daß er ten Derd nicht benutzen konnte). Ter Berrnieter ist weiter schateiisersatzvslichtig, wenn ein Mangel ter vorbezeichneten Art schon zurZeitdesÄb-

!^? des Mietvettrages vorhaiideii war (z. B. Banssälligteit, Schaden ter Wasser- oder Gas­leitung) oder zwar später entstanden ist, jedoch infolge eines Umstandes, welchen ter Vermieter zu Der treten hat. Eine Schatensersatzvsticht des Ver­mieters kommt auch dann in Frage, wenn er zwar nicht ten Mietsvertrag verletzt, aber sich einer u n- ?^T-.»ubten Dandlung schuldig gemackst hat (§823 sg. B.G.B.) z. B. die Zugänge zur Miet­wohnung während der allgemeinen Verkehrszeit nicht in Ordnung (z. B. frei von Winicrglätle oder gehörig beleuchtet) gehalten hat. Von derartigen Pflichten pflegt ter Vermieter sich bisweilen im Mietverträge freizuzeichnen und sie dem Miet'.r aufzuerlegen.

Dat ter Mieter vereinbarungsgemäß die Miet­sache,abgesehen vom natürlichen Verschleiß", in temseüiQi Zustand wie übergeben, zurückzugewäh­ren, so ist damit vom Mieter noch tne tadelfreie Uebergabe der Sache an ihn anerkannt, und ter Vermieter bleibt zir Jnstandh ütung derselben während ter Miet;eit verpflichtet. Der Mieter hat auch in diesem Falle während der Mietzeit die­jenigen Abnutzungen und Schäden, die nur durch natürlichen Verschleiß verursacht sind, nicht aus seine Kosten beseitigen zu lassen, sondern nur Schäden, die auf antere Weife entstunden sind. Er­leiden Familienangehörige des Mieters durch ge-- sundheitsschLdliche Beschaffenheit der Mietwohnung Nachteile, so Fann ter Mieter nicht nur Ersatz des ihm selbst hieraus erwachsenden Schadens ver­langen, smidern es kann sich in der Regel auch der erkrankte Angehörige wegen seines Vermögens- fd>aten<8 an den Vermieter l>alten, weil für gewöhn­lich die Absicht zu unterstellen ist, daß Mieter beim Abschluß des Vertrags auch die Interessen seiner Angehörigen wahrnehmen will. Insoweit durch Verletzmig ter Ehefrau des Mieters ter Ehemann aus seiner Unterhaltspflicht erhöhte Ausgaben hat, hat er aus dem Mietvertrag auch einen unmittel­baren Schatensersatzanspruch an den Vermieter.

Läßt ter Vermieter durch Handwerker in den Mieträumen Reparaturarbeiten aussühren, so haftet er dem Mieter für ten Schaden, der aus einem Verschulden ter Handwerker entsteht. Andererseits haftet der Mieter z. B. für Schäden, die bei dem Umzug durch die Möbel trans Porteure verursacht werten (ter Hauseigentümer tarnt sich aber nicht direkt an diese halten, weil sie mit ihm nicht in

verlöre». G. Bel« Bixlrlmwluwlfl

[ Vereine

Mittwo», ben t I abb5.8Ubr,im1i" WeihnachtsM 13®My$ieW

Ten Beratungsstellen, dauptsächliw ater auch ten genannten zur Mitarbeit deranzuziehenden Be­hörden und Pen'onen liegt eS ob, ausklärend m

Aus Liefen.

Die Sterblichkeit in Hessen.

Bemerkenswerte Zahlen gitt oie Lindes- statistik in ihren neuesten Mitteilungen über die Bevölkerungssterblichkeit bekannt. Danach sind besonders gefährdet die Frauen gegen­über den Männern im Alter von 10 bis 14 Jahren unb im Alter von 2039 Jahren. In diesem Alter übertrifft die Serblichkeit der Frauen die der Manner. Dann aber dreht sich das Verhältnis um. Vom 40. bis 69. Lebensjahr ist die Sterblichkeit der Män­ner höher als die der Frauen. Im Alter von 70 Jahren und darüber gleicht sich der Unterschieb aus. Man kann im allgemeinen sagen, baß yerabe bie jüngeren Altersgrup­pen burch bie Folgen bes Krieges mehr ge­litten haoen als bie alteren. Die größte Auf­merksamkeit unb Fürsorge wäre also, abge­sehen von ben kleinen Kindern, den Ju­gendlichen, insbesonbere ben Mäbchen, währenb ber Entwicklungsjahre und den jun­gen Müttern zu schenken. Bei der Todes- nrsachenstatistik ist es auffallend, daß trotz aller Nöte ber Zeit bie Jahl ber Selbst- morbe bei ben männlichen Personen in Hessen von 247 im Durchschnitt vom Jahre 1911/13 nm etwa 80 gesunken ist, wäyrenb sie bei ben weiblichen Personen um etwa ein Dutzend ftie(L Die größte Zunahme ber Sewstmorbfälle zeigt sich bei ben weiblichen Personen im Alter von 1530 Jahren.

Krüppclsürsorge In Hessen.

Infolge der langdauernden Hungerblockade ha­ben auch die Krankheiten, die den Menschen mit Verkrüppelung bedrohen, Rad>itis und Tuberknlofe, stark angenommen. Tiefe zunehmende Verelen­dung imfereS Volkes macht eine systematisch Krüppelfürsorge notwendig.

Um auch in Hessen die Krüppelfürsorge mög­lichst wirksam ;u gestalten, sind in ten drei Pro­vinzial Hauptstädten Tarrn stadt, Mainz und Gießen Bevatungs- und Fürforgestellen für Krüppel eingerichtet worden, wie sie sich auf dem Ctebietc der Lungenkranken-, Säuglings- und Gc- schledckskocmkhitenfürsorge bereits bewährt haben.

Ausgabe dieser Stellen ist es. Gefährdeten Ratschläge zur Vermeidung von Verkrüppelung zu erteilen, heilbaren Krüppeln fachärzllicsie Bera­tung zuteil werten zu lassen, die für die Turck>- fi-hrung des ausgestellten Hellplanes erforderlichen Mittet von den zllständigen Stellen auszubringen, schulungsbedürsttge Krüppel einem Krüvvelheim zn- znführcn. Wesentlich dabei ist, tne Krüppel mög­lichst frühzeitig einer Beratung und Bchwwkuna zuzuführen, ba etnerfeits durch geeignete vorbeu­gende Maßnahmen schon von toorrtberein einer Verkrüppelung vovgebeugt werten kann, anderer­seits die frühzeitige Behandlung des Krüppels die

war möfftn Vermieter und Mieter vom Mettecht wiffrn?

Bon H. Kirchner -Gießen.

DaS Mletcecht ist im Bürgerlichen Gesitzbuch it ten 535 bis 580 behwiüelt. Infolge ter arch den Steieg gefd)affenat Berhältntsfc ist eine ''Erweiterung bzw. Ergänzung dieser Befttmmungen ^tth Mietcrschntzverordnungcn usw. eingetteten, - e sich aber meist <niT die .Shinbiginig ber Miet- /nnof, Erhöhung tes Mietzinses usw. beziehen.

Das Gesetz verlangt nicht zur Gültigkeit eines Uittvettrags, baß er schriftlich sein muß. Tatsäch- jch vereinbaren aber die Parteien oft, baß ber I Mietvertrag schriftlich geschlossen roerbeit soll. In iffem Falle gilt ber Vertrag erst als abge- iPossen, wenn er von ben Parteien unterzeichnet | j). Soweit vertragliche Abmachungen nicyt vor- 1 egen, gelten bie gesetzlichen Bestimmungen.

Em Micwerttag jedock) über ein Grundstück, Pt für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, pdarf der schriftlichen Form. Ist die Form nicht l^bachtet, so gilt ter Vertrag als für unbestimmte ,St geschlossen: bie Kündigung ist in diesem Falle icht für eine frühere Zeit als für ten Schluß el ersten Jahres zulässig.

Der Mictverttag hat zum Gegenstand die ^Währung des Gebrauchs einer Sache, während v-nrt bestimmten Zeit (ber Miet zett). Was das ärgerliche Gesetzbuch über die Miete von Grund- ßückm beftintnrt, gilt nach § 580 auch für die Äiete von Wohnräumen (Wohnungen) und an» .'nen Räumen (Geschäftsräumen).

Der Vermieter hat nur den Gebrauch ter 5lirtsache zu gewähren, d. h. er muß dem Mieter itfglid) machen, von ter Mietsache (Wohnung) rat Vereinbatten Gebrauch machen zu können.

gehört, daß die Wohnung während ber .anzen Mietzeit sich in einem zum vertrags­mäßigen Gebrauch geeigneten Zustand befindet.

MS § 536 folgt die Pflicht des Vermieters ,u den nötigen Ausbesserungen ber Wohnung Erend der Mietzeit, soweit sie nicht (y B. nach hm Vertrag) dem Mieter obliegen. Wieterher- »"dlimg ter ganz ober teilweise untergeg an» -itnen Mietsache liegt tem Vermieter nicht ob. Tie Grenze zwischen bloßer ..Ausbesserung" unb .Wiederherstellung" läßt sich nur tm einzÄnen Palle ziehen.

Nicht zutteffend ist bie vielfach vertretene Llsfassung, daß kleinere Reparaturen ber Mieter elf eigne Kosten vornehmen müsse. Das Gesetz kamt den Unterschieb zwischen großen unb Heinen Reparaturen nicht.

Das OLG. Augsburg hat in einer Entscheid t>mg vom 25. November 1905 ausgesprochen, i>ch ter Mietverttag im Zweifel zum Nachteil M Vermitters auSzulegen sei.

Mehrere Vermieter können die Vettragsrechte l nur gemeinsam ausüben. Miteigentümer eines Dauses können deshalb die Miete nur gemeinsam lftziehen.

Wenn der Vermieter nicht voll leistet, so inaucht ter Mieter auch entsprechend nicht die volle Gegmleistung zu machen, d. h. er braucht nickst tat vollen Mietzins zu zahlen, er kann den Miet- ,ois entsprechertd mindern (§ 537 BGB.). Es liegt t der Natur ber Sache, daß namentlich über die Höhe ter Minderung wohl stets Streit entstehen Ivikd. Die Behauptung, ter Mieter habe die Woh- rimg besehen und in gutem Zustand betonten, I irbet ihm zwar die Beweislast auf, scUießt ater ! tt Minderungsbefugnis nicht aus.

Der Mieter wird oft nicht gleich mit fernen l 3:anftant)uiigen hervottreten, sondern Watten, bis I bi? Mängel unerträglich werden. Ob er bann r och Abzüge rnad-en kann für bie frühere Zeit, bärgt von den Umständen ab unb wirb meistens b<nn zu verneinen sein, wenn er bie Miettatcn pxll und vorbehaltlos bezahlt hatte. Der Mieter | haucht nicht Abzüge von der Miete zu machen, ionbern kann sich damit begnügen, einen ange- intfi'enen Teil ter Miete zurückzubehalten iS 320 BGB/ , um auf den Vermieter einen Druck anfzvüb n. E kommt aber vor, daß imMietvertrai | solche Zurudtebaltung des Mietzinses verboten, ,a I bteftimmt ist, daß ber Mieter stets rechtzeitig o^i k'illen Mietzins bar zu zahlen hat Also auch nicht tifrechncn darf). Dann muß ber Mieter bie von i&n beanspruchten Bcttäge selbstänbig einklagen.

Der Mieter ist weitergehend berechtigt, nicht njr ten Mietzins zu mindern, sondern Besei- i aung des Mangels (Erfüllung des Dteti)ertragt), tziu verlangen (z. B. Herstellung bt-r versprochenen Instandsetzung eines Zimmers, Einsetzung einer durch Sturm ein gerückten f--nstersd)eibe, Unterlassung von Störungen int (gebrauch usw.). Der Vermieter kann sich nicht himit verteidigen, daß er den Mangel nicht ber» s'hilltet habe. Bisweilen wird er sich aber int Ser» teanc frei gezeichnet haben, z. B. von ter Besettt-

teftet Aussickuot aut Hellettolte gewährt.

Tie Fünorgeftellen sind dabei aut die tat­kräftige Mitarbeit oller benifnim Stellen ami» wiesen: m erster Linie der Aerzte, inStefontere «niet' ber Kreis- unb odndärjte. imier ter Ge­meindeschwestern, KttegSfnnorgeiinnen, Hetammen und ^dnttmlovrinnen, des weiteren tk'v Prvvrw» zial-, und tzKnittnded. börten ber KrnS- swilUnfPektorcii, ter Direktoren unb Rektoren ber

einem Vettragsverhältnis stehen).

Schließlich hat ber Mieter nach ten Bestim­mungen bes Bürgerlichen Gesetzbuckfs die Befugnis, das Mietverhältnis vorzeitigzu kündigen und zwar ohne Einhaltung einer Kündigungs- frift.(also auf fofott), wenn ihm der vertrags­mäßige Gebrauch ter Mietsache (ganz ober zum Teil) nicht gewähtt wirb, regelmäßig jedoch erst wenn eine gesetzte Frist yur Abhilfe ergebnislos verstrichen ist. Dieser Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags infolge tes bie Künbigung rechtfertigenden Umstandes für ben Mieter kein Interesse hat.

Tie Durchfühttrng dieser Bestimmung ist aber einesteils mit Rücksicht auf die inzwischen erlas­senen Verordnungen, andererseits mit Rücksicht an die z. Zt. herrschende Wohnungsnot kaum möglich.

Tas Bürgerliche Gesetzbuch gibt aber dem Mie­ter nickst mir Rechte, es legt ihm and) Pflichten auf. Ter Mieter darf tne Wohnräume nicht beliebig, son­dern nur vertragsmäßig gebrauchen, d h. zu dem Zweck, zu welchem sie gemietet sind (z B zum Wohnen) und in ber Art unb Weise unb in tem Umfange, wie das ten Vertragsbestim­mungen ober ber Hebung entspricht. Ter Mieter barf bauliche Aentevungen nicht vornehmen. Kleine Eingttsie in bie Sache, z. B. Ermchlagen von ^ln, Anbringen einer elektrischen Leitung, sind geftatttt, wenn sie sich unschwer und ohne nachteilige Folgen mietet beseitigen lassem .

Emen Schutz gegen den vertragswidrigen Ge­brauch ter Wohnung durch ten Mieter gewährt dem

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ms im UerioMl: altDon Carl.r fchhch m Hermann Subcrer.

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ne gültig.

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einen nidtt behandelten Krüppel, ber ter ö