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Kündigungspflicht.

stimmnng des Staatskommissars für die wirtschaft- städt. Arbeitsamt, Weft-Anlage 31, anzumelden, lirfk- Demobilmachung in Hessen für den Stadt- Durch Vermittlung dieses Amtes tft Tür löten ... I ...C /Lt . - 'x. k ___ crx_____A Kai» ' It.i

Fritz Nowack

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Soweit auf Grund des 8 1 die Entlassung Arbeitnehmern angeordnet ist, sind die Arbeitg

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Versteigerung bestimmt.

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Auf Grund der Verordnung über die F'-.i drachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirbscha rlichen Demobilmachung vom 25. Avril 1920 (Neichsgesetzbl. 92 Seite 708) wird mit Zu­

beitnehmer eine Ersatzperson zustellen.

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§ 9.

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verpflichtet, ihnen zu kündigen. Tie Kündigungs-- frist ist die gesetzliche oder die vertragsmäßige, sofern diese die kürzere ist, mindestens aber eine zweiwöchige. Die Kündigung hat für ben ersten Termin zu erfolgen, für den sie zulässig ist.

§ 3.

Dse Enllafsungspflicht erstreckt sich nicht auf: 1. die von dem Arbeitgeber beschäftigten eigenen Haushaltungsangehörigen, es sei denn, daß sie erst nach dem 3. 5. 1920 in den Haushalt cin-- getreten und nicht Abkömmlinge des Arbeit­gebers sind,

2. Generalbevollmächtigte und die im Handris- register oder Geriossenschaftsregister eingetra­genen Organe und Vertreter des Unternehmens,

3. Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaft­lichen Haupt- oder Nebenbetriebe,

4. Bergarbeiter,

5. Gesinde,

6. Bühneir- und Orchestermitglircher.

bezirk Gießen angeordnet, was folgt:

§ 1.

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sind sämtliche Arbeitgeber des Stlcktbezirks Gießen angehalten, diejenigen bei ihnen beschäftigten Ar­beitnehmer beiderlei Geschlechts (Angestellte und

§ 8.

3ebe freiwerdende Arbeitsstelle ist binnen 24 Stunden nach erfolgter Kündigung bei dem

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§ 10.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Zahl der nach § 1 zu entlassenden, m ihrem Betriebe beschäftigten Personen bis zum 3. Dezember 1920 den, Temobilmachungsausschuß, Gartenstraße 2, -und dem Arbeitsamt, West-Anlage 31, anzu-

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KjelerKnab en-Anzüge.

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verboten, als ihre . . .

dieser Verordnung unzulässig wäre.

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liegen oder zur Vermeidung von un­billigen Härten erforderlich sind oder Er­satz für die zu Entlassenden nicht zu be­schaffen ist. Auf Wunsch des zu entlassenden Ar­beitnehmers hat der Arbettgeber den Ausnahme­antrag aufzunehmen und an den Temobil­machungsausschuß schriftlich weite^uleiten. An­träge aus Ausnahmebewilligung können von dem Arbeitgeber, dem betroffenen Arbeitnehmer und den in § 5 genannten Arbeitnehmer-Vertretungen gestellt werden. Wird ein Antrag auf Ausnahme­bewilligung gestellt, so ruht die Kündigungspflicht des Arbeitgebers. Eine ausgesprochene Kündigung ist unwirksam bis zur Entscheidung des Demobil­machungsausschusses. Arbeitnehmer und Arbcit-

1. lieb . rugspslEi - ben Sei Marl, so (i Milslohi ton 1500C W chllgtt ift also bei das W,i ni(6t übers! ter Mnasl Mi Zahl 300 Ml 1( redmet 15 ( behalten.

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! ^ura, yernurmutg oreies ujtucv in, iul jwlu auf Grund dreier Verordnung zu enllassenden Ar- ohne Verzug erw->

Arbeiter) ,$u entlassen, welche

1. nicht auf Erwerb aus dieser Beschäftigung an­gewiesen sind. Darunter fallen unter anderem: a) Personen, die außer ihrer Beschäftigung an- derweittge Einnahmequellen besitzen. Ms solche gelten auch aus den Namen der Ehe- frau oder sonstiger Hausstandsangehöriger betriebene Geschäfte, es sei denn, daß sie nach ihrer Art dem Betreffenden keine Be­schäftigungsmöglichkeiten bieten.

b) Töchter von Eltern, die weibliches Hilfs­personal oder Gesinde beschäftigen.

c) Weibliche Arbeitnehmer, deren Ehemann oder Vater erwerbstätig ist und hinreichend verdient, um ihren Unterhalt zu gewähr­leisten.

2. bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetrieb, als Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren oder

3. seit dem 1. August 1914 von einem anderen Orte zugezogen sind oder

4. nicht ihren Wohnsitz in Gießen haben und am 1. August 1914 in Gießen nicht als Arbeit­nehmer beschäftigt waren oder

5. feit dem 1. August 1914 ihren Beruf gewechselt haben, sofern in Gießen ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften ihres früheren Berufs besteht.

Tie angeordnete Entlassungspflicht tritt nicht ein:

1. in den Fällen zu 3, 4 und 5, wenn der Arbeit­nehmer Schwerbeschädigter ist,

2. in den Fällen zu 3 und 4, wenn der Arbeit-» nehmer am 31. März 1919 an feinem der­zeitigen Wohrwrt mit seiner Familie einen ge­meinschaftlichen Hausstand geführt hat und noch führt oder wenn er am 1. August 1914 seinen Wohnsitz als Reichsdeutscher im Ausland oder in Teilen des Reichsgebiets hatte, die seitdem vom Deutschen Reiche afegetrennt oder von fremden Mächten besetzt worden sind, sofern die Rückkehr in diese Reichsteile ihm infolge von Maßnahmen fremder Machthaber verwehrt oder für ihn aus politischen Gründen mit erheblichen Nachtellen verknüpft ist.

§ 2.

Bekanntmachung.

Durch Beschluß des Landes,iedlungSamts ist das Verfahren der Larrdzulellung in den Gemar­kungen Burkhardsfelden und Reiskirchen eröffnet lvorden. Beide Gemarkungen bilden einen Arbckts- bezirk. Die Liste der Landbewerbm' liegt in der Zeit vom 25. November bis einschl. 9. Dezember 1920 auf den bett. Bürgermeistereien während der Dienststunden offen. Gemäß, §25 der Boll- zttgsordnung zum Lcmdesgesetz fordere ich sämt­liche Personen, die sich an dem Bersahpen der Landzuteilung betriligcu wollen, aber noch nicht in die Landbelverberlisbe eingetragen find, auf, sich 1 röhrend der Ossenlegungsfrist in die Liste ein- tragen $n lassen.

Die Wahl der Vertrauensmänner der Land- bewerbor finoet am

Svnnta g den 12. Dezember 1920, vormittags ll1/? U h r, statt, und zivar wählt jede Gemeinde öyte Vvv- trauensmänner in dem bett. Ort für sich. Wülsten darf nur, wer in der San^aqcrberlifte verzeich­net ist.

Die Wahllokale werden von den Bürger­meistereien betanntgegeben. 123751)

Bad-Salzhausen, den 20. Nvrckr. 1920. Der Landamtmann zu )Bad-ScllzHausen.

Brill.

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vor ocr Kündigung nicht möglich, so ist sie un-!231 Mts., vormittags 10 Uhr, bestimmt: verzüglich nachzuholen. Die Kündigung hat dieselbe mehrere Wagen Reisig und Scheitholz usw. auch Wirkung, wie nxuin sie von dem Aicheitgeber er-1 *n bleiueren Quantitäten,

klärt wäre. Die Wirkung tritt mit der Zustellung .Ferner Nutzholz: Fichtenstange»» (für an den Arbeitnehmer rin, dem Arbeitgeber ist eine Weißbinder, Maurer) sowie dicke Pappel- und Abschrift der Kündigung mitzuteilen. andere Stamme. ltew

Eine nach Absatz 1 vom Temobllmachungs- q« . Q «oa

ausschuß ausgesprochene Kündigung kann durch»O' 2dl).

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Verschlossene, mit entsprechender Aufschrift ver- sehene Angebote sind bis zum 29. d. M., abends 5 Uhr, daselbst einzureichen. Die Oestnung der Angebote erfolgt in Gegenwart etwa erschienener Bewerber. 123.1 ID

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Der Denwbilmachungs-Ausschuß Gießen-Stadt. I. B.: vr. F r e h, Beigeordneter.

Bckanntumcknng.

Durch Beschluß des LandossiediimgsamtS ist das Verfahren der Landzutellung für die Ge­markung Lumda eröffnet worden.

Die Landbewerberliste liegt i)t der Zeit vom 25. Noveml>er bis einschl. 9. Dcezmber 1920 auf der Bürgermeisterei Lumda während der Dreust- stunden otfen. Gemäß ß 25 der Vollzugsordnung zum Lcmdgesetz fordere ich sämtliche Personen, die sich an dem Verfahren der LarrdMiellung be­teiligen wollen, aber noch nicht in der Landbe­werberliste berechnet siick, auf sich während Oer OsfenlegimgSfrist in die Liste em tragen zu lassen.

Die Wahl der Bcrttvuensmänner der Lanv- bewcrber findet am

Sonntag den 12. Dezember 1920, vormittags 11 Vr Uhr, im Lumda statt. Wählen darf nur, wer in der Lcmdbewerb-erliste verzeichnet ist.

Das Wahllokal wird mm der Bürgermeisterei bekanntgegeben. 12374V

Bad-Salzhausen, den 20. Novbr. 1920.

Der Landamtmann zu Bad-Salzhausen. Brill.

nehmervertrriungen haben deshalb, sobald sie um Ausnahmebewilligung nachsuchen, hiervon dem Ar­beitgeber sofort Mitteilung zu machen. In den Ausnahmegesuchen sind die Gründe, die eine Aus­nahme rechtfertigen sollen, genau anzugeben.

§ 5.

Vor der Kündigung hat der Arbettgeber den Arbeiterrat lAngestelltenrat) oder, wv ein solcher nicht besteht, den Betriebsrat (BetriebSobmann) zu hören. An die Stelle dieser Verttetung rieten in den durch §62 des Betriebsrategesetzes festgelegten Fallen die dott vezrichneten Vertretungen der Arbeitnehmer. Wo tveder rin Arbeiterrat (An- gestelltenrat), noch eine der letztgenannten Vertre­tungen besteht, tritt an ihre Stelle die Mehrhett der Arbeiter (Angestellte^».

Sollen Arbeitnehmer zur Vermindecung der Arbeitnehmerzahl entlassen werden, so ist § 13 der Verordnung über die Einstellung und Eiitlassung von Arbeitern während der Zeit der wirtschaft­lichen Temobilmachung vom 12. Februar 1920 ^Reichs-Gesetzblatt S. 2j^ anzuwenden.

Kommt rin Arbeitgeber der Verpflichtung zur Kündigung gemäß 8 2 nicht noch, so ist her Temo- bilmachungsaus! chuß berechtigt, mi seiner Stelle die Kündigung für den jeweils zulässigen Termin unter Einhaltung der Frist des § 2 Satz 2 auszw sprechen. Vor ber Kündigung sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören. Jstz>iese Anhörimg

Wer entgegen der Bestimmung des §8 schuld­hafterweise ine Einstellung einer Ersatz Person für einen zu enllassenden Arbritnehmer unterläßt ober sich bei der Einstellung nicht der Vermittlung des städt. Llrbeitsamtes bedient, kann von dem Demo- bttmachungsausschuß mit einer Buße bis 3000 Mk. für jede nichtbesetzte Arbeitsstile belegt werden. Dem Arbettgeber steht binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbescheids die Beschwerde an den Staatskommissar für die wirtschaftliche Demo­bilmachung zu. Dieser entscheidet endgültig.

§ 12.

Arbeitnehmer, denen gemäß §§ 1 oder 7 dieser Anordnung gekündigt ist, können in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Famllie an ihrem bisherigen Wohiwri gemietet haben, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

§ 13.

Arbeitnehmer, die in den. ersten sieben Tagen nach ihrer auf Grund dieser Verordnung erfolgen­den Enllassung nach ihrem Heimatsorie fahren, bekommen für ihre Person und gegebenenfalls für ihre Familie freie Beförderung bei Vorlage des polizeclichen Abmeldeschrins und einer Beschei­nigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt und den rechllichen'Grund ihrer Entlassung.

Dem Arbettnehmer kann im Falle des Abf. 1 von der Gemeinde des letzten Wohnsitzes eine an­gemessene Beihilfe zu den Rrise»lnkosten, ein­schließlich der Kosten der Beförderung des Umzugs­gutes, aus Mitteln der Erwerbsloienfürsvrge ge­währt werden.

Arbeitnehmer, die nicht auf Erwerb angewiesen sind, stehen die Rechte aus Mbs. 1 und 2 nicht zu.

o § 14.

Zur Ueberwachung der DmchlMvmg dieser Arwrdnung werden vom Demobilmachuugsaus- schuß besondere, gleichmästig aus Arbritgeber'.l und ArbeünchmttN zusammengesetzt Unterausichüiie gebildet, die mit besonderem Ausweise bei Demo- büniachungsaussckmses Gießen versehen sind. Den Mitgliedern bi.fer Unterausschü sc gegenüber sind die Ärbe rirehmer und ^(rbeitgeber zu erschöpfender Auski.msteerieimng verpflichtet. Die Mitglieder der Unterausschüsse sind verpflichtet, soweit sie auf Grund der Auskunftspflicht Kenntnis von Ge­schäfts-, Betriebs- oder persönlichen Derhältt'.issen erlangen, hierüber zu schweigen.

Vorsätzliche Zuwiderhand-lung-en gegen diese Schweigepflicht werden mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark belegt.

Ferner ist der Vorsitzende des Demobtt- machuugsausschus'es befugt, di: Beteiligten vorzn laden und zu vernehmen. Er kann für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu 100 Mk. androhen und bei unentschuldigtem Ausbleiben ststsetzen.

§ 15.

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Be­stimmungen dieser Anordnung werden, soweit sie nicht unter die Str af bestttn murrgen der S 11 und 14 fallen, mtt Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen belegt.

Die Strasverfoloung tritt auf Antrag des Demobllmachungsausschluses cm.

§ 16.

Diese Anordnung tritt am 26. November 1920

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