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Betr.: Ausführung des Umsatzstenergesetzes.

Oeffentliche Aufforderung

M Amclimg lukvHeükrrfliAigcr Betriebe.

Alle Betriebe, die gemäß § 15 des Umsatz- ffeuergesctzeS vom 24. Dezember 1919 Lev^us- aesenstämve Herstellen ober nach § 21 bestimmte Luxus gegenstände im Kleinhandel vertreiben, haben nach £ 30 des Gesetzes über ihre Tätigkeit ihrem zuständigen Finanzamt Anzeige $it erstatten. Die Anzeige,! müssen von den Betrieben, die fragt. Tätigkeit bereits am 1. Januar 1920 ausgeübt faben, spätestens 14 Tage nach Erl ah dieser Be­kanntmachung bei dem zuständigen Finanzamt er­stattet werden. Solche Betriebe, die int Lause des Kalenderjahres neu eröffnet werden oder den Kveis der erhöht umsatzsteuerpflichtigen Waren oder Leistungen erweitern oder verändern, müssen gleichfalls binnen 14 Tagen nach der Eröffnung, Erweiterung oder Verminderung des Betriebs dem Finanzamt Anzeige erstatten. Tie Unterlassung der Anmeldung ist strafbar.

Die mahgebenden §§ 15 und 21 folgen nach­stehend in Abdruck:

Echöhte Umsatzsteuer auf dir Lieferung be­stimmter LuxuSgesenMnde durch Den Her­steller.

Die Steuer erhöht sich mrf fünfzehn vom Harbert des Entgelts bet der Lieferung der unter I und II bezeichneten Gegenstände durch den­jenigen, der sie innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit her stellt oder gewarnt (Hersteller). Die erhSfae Steuerpflicht tritt nicht ebt, wenn diese Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach nicht für die Hauswirtschaft, sondern für den Gebrauch oder Verbrauch innerhalb einer gewerblichen oder be­ruflichen Tätigkeit bestimmt sind; dies ist dann nicht anzunehmen, wenn die Gegenstände der Be- fridngung von Bedürfnissen zu dienen geeignet sind, die sowohl in der Hauswirtschaft wie bei Gelegenheit der Ausübung enter gewerblichen oder beruflichem Tätigbeit bestehest. Die erhöhte Steuer­pflicht tritt ferner, unbeschadet der Vorschriften zu I Nr. 9 8a, II Nr. 21 und 23, nicht em, wenn die Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach zur Er­richtung eines Bauwerkes bestimmt sind. Von der erhöhten Steuer befreit sich) Arzneimittel, mit Ausnahme der zu II Nr. 16 genannten, Verband­stoffe, Gegenstände der Kranken-, Säuglings- und Woifenpflege und Vorrichtungen, die zwn Aus­gleich körperlicher Gebrechen bienen.

I. Ter erhöhten Steuer unterliegen mit Rück- sicht auf den Stoff oder die Art der Bearbeitung:

17 Gegenstände aus ober m Verdachung mtt Edelmetallen, ftweit es sich nicht um die nach ß 21 Abs. 1 Dir. 1 erhöht steuerpflichtigen Gegenstände des Juweliergewerbes oder der Goch-- und Silberfchmiederunst handelt. Sil­berne Taschenuhren mit nur entern silbernen Teckel sind nicht erhöht steuerpflichtig;

2. Gegenstände aus unedlen (Stoffen, die mit Platin, Goch ober Silber belegt (plattiert ober doubliert) ober platiniert, vergoldet ober versilbert sind, mit Ausnahme von Christ­baumschmuck, Taschenuhren und den zu II Nr. 17 bezeichneten Gegenständen. Ms un- ebter Stoff güt auch eine Legierung mit nicht mehr als 500/iooo Silbergehalt;

3. Halbedelsteine, einfchliehlick) der shntchetischen, und Gegenstände in Verbindung mit ihnen;

4. Nachahmungen der zu 3 genannten Stoffe sowie Gegenstände aus oder in Verbindung mit diesen Nachahmungen mit Ausnahme der SpiÄwaren und der zu II Nr. 17 bezeichneten Gegenstände. Mas perlen gelten nicht als Nach- ahmungen von Perlen;

5. Gegenstände aus oder in Berbindnng mit Bernstein, Gagat (Jet), Korallen, Elfenbein, Meerschaum, Perlmutter oder Schildpatt;

6. Gegenstände aus Kupfer, Zinn oder Nickel Ober aus Legierungen, die diese Metalle ent­halten, sowie Gegenstände, die mit diesen Me­tallen ober ihren Legierungen belegt (plattiert) sind. Taschenuhren und Spielwaren dieser Art sowie Weckeruhren aus Messing sind nicht erhöht steuerpflichtig;

7. Gegenstände aus nichtschmiedbarem Kunst­guß, aus anderem nichtschmiedbaren feinen Guß sowie Kunstschmiedearbeiten;

8. Gegenstände aus Ton (keramische Gegen- stänbe) mit Ausnahme von Spielwaren: a) aus Steinzeug mit Ausnahme von glatten und einfarbigen Geschirren und Platten für Wand- und Fußbodenbekleidung,

b) aus Steingut mit Ausnahme von Geschirren und Platten für Wand- und Fußboden- beficitnrng, es sei denn, daß sie mit Metall- maitfarben gemustert (betoriert) ober mit Lüster- oder Metallüberzug versehen siicd, sowie mit Ausnahme der ungemusterten Spielwaven,

c) aus Porzellan- mit Ausnahme der Tafel- und Küchengescknrre, es sei denn, daß sie in künstlerischer Ausgestaltung oder mit Metall- mattfarben gemuslett (dekoriert) ober mit Lüster- ober Metallübe^ug versehen sind;

9. Gegenstände aus Glas:

A. Hvhlgläftr, geschliffen, graviert, geätzt, ge­mustert, mattiert, bemalt, vergoldet, ver­silbert oder durch Aufträgen ober Einbren­nen von Farben gemustert;

B. Gegenstände aus Spiegel- oder Tafelglas: a) Verglasungen von Fenstern und Türen mit Spiegelglas bei einem Flächeninhalte *?n mehr als 0,75 Quadratmeter, d) Spiegelglas, belegt ober unbelegt, gefel- bert (sazettiert) oder ungefeldert (un- fazettiert), bei einem Fläcl>eninhalte von mehr als 0,75 Quadratmeter; Spiegel aus bemaltem, vergoldetem, versilbertem oder durch Aurftragen ober Einbrennen ton Farben ober sonst gemustertem Spie­gelglase;

c) Auflegeplatten für Möbel- imb Zimmer­ausstattungen ;

0. Gegenstände aus oder in Verbindung mit optischen Gläsern;

10. Gegenständ?!, die ganz ober teilweise aus Schmelzglas begehen, lorocit das Schmelzglas vergoldet, versilbert, brorrziert oder durch ^trrf- tragen ober Auftrennen von Farben. ' ae- mustert ist;

11. Gegenstmwe der Inneneinrichtung aus Hom;

12. Gegenstände aus ober in Verbindung mit Leder:

a) aus Ganzleder heraestelltc Bucheinbände, Sammel- ober Tiplomniappen mit »iu-5-1 nähme von AudachtSbuckiem Tie erhöhte! Steuerpflicht erftredt sich bei gleirDvitigcr I Lieferung auch auf das Buch und een i halt der Mappe, i

28.

13.

18.

29.

19.

20.

30.

icn

Be-

mit

31.

16.

24.

32.

25.

4.

machen.

26.

8.

9.

27.

10.

von mehr als vier

5.

6.

21.

22.

Ausnahme der Nr. 17 bezeich-

mit poliertem mit poliertem

sonstige Bekleidungsstücke:

2) Netz- und Wirkwaren aus Seide, aus an­deren Stossen in Verbindung mit Metall- gespinsten oder in Verbindung mit H<md- 1 Pitzen, Handstickereien ober anderen farnd- gefertigten Verzierun-

Gegen stärwe aus Hvlz mit Spielsachen und der zu II neten Gegenstände:

a) aus ober in Verbindung

ooer auoeven famogejertigtat Verzrerungen in einer Breite trat mefa: als vier Zenti­metern ober in Verbindung mit Spitzen, Stickereien oderVerzierungen allerArt, wenn der Fläche aus-

gebläse hergestellt sind, bei eingelegter beit, bei Bronzierung ober feiner malung,

c) mit echtem Japanlack lackiert;

14. Gegenstände aus Korbgeflecht:

a) Gegenstände aus ober m Verbindtmg Peddigrohr,

zen oder durch Behandlung mit dem Sand-

...... ............. Ar­

tton Velvet und Velours, Plüsch, Seide ober Wolle besteht. Ter sogenannte Axminstertep- Pich und der fogenomrte Dapesttyteppich sind nicht erhöht steuerpflichtig;

23. Wandbelleidungen:

8 16 findet entsprechende Anwendung. Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, den 20. Februar 1920. 1989V

Die Finanzämter.

möbel,

b) ohne Rücksicht ans die Holzart bei Bild- faru-er- und Bildschnitzerarbeit, bei feiner Schnitzarbeit, bei ferner Dvechsleoardeit, bei Nachahmimgen feiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Aetzen ober Stan-

Ahorn-, mit Amar-anth-, .... . , Apfelbaum-, poliertem Birnbaum.--', mit po­liertem Buxbaum-, mit Eben-, mit Polier­tem Eschen-, mit Gelb-, Grenadille-, Polier­tem Hikory-, poliertem Kirschbaum-, mit Königs-, Korallen-, Mahagoni-, Mora-, Platanen-, poliertem Pflaumenbaum-, Pock- lGuaxak-, Franzosen-), Polisander- (Pali­sander-, Polyrander-, Zacaranda-, Violett-), Redwovd-, Rosen-, Tiek- (Teak-), Thuja-, Satin-, Schlangen-, Tee-, Zebra- Zedern-, Zitwuenholz forme mit fonftigen Edelhöl­zern, welche der Regel nack bei der Ver­arbeitung poliert, lackiert ober mattiert (ge­wachst) werden; ferner aus massivem Nuß­baumholz und olle massiv eichenen Kaften-

Künsttersteinzeicfanmgen bleiben von bet er- höhten Steuer frei, sofern es nicht Vorzugs- drucke auf besserem Papier sind;

3. Anttqiätäten, einschließlich alter Drucke, imb Gegenstände, wie sie aus Liebhabevei von Sammlern erworben werden, wenn diese Gegenstände nicht vorwiegend zu Wissenschaft lieben Zwecken gesammelt zu werden pflegen; Gebinde oder sonsttge Herrichtimgen aus Blu­men und Pflanzen, wenn das Entgelt für die einzelne Lieferung, einschließlich der als Be­hälter oder zur Zusammenfassung oder Aus­schmückung verwendeten Gegenstände, dreißig Mark überschreitet;

Reit- und Kutschpferde;

lebendes Wild.

Erhöhte Uuffatzsbener auf die Lieferung be­stimmter LvrussogenftÄnde nn Kleinhandel.

J 21

Die Steuer erhöht sich auf fünfzehn vom Hundert bei der Lieferung bec folgenden Gegen­stände im Kleinhandel:

1. Edelmetalle sowie Gegenstände des Juwelier- gewerbes ober der Gold- und Silberschmiede- kunst aus ober in Verbindung mit Edelme­tallen, wenn es 's ich nicht um eine bloße Belegung oder einen lleberjug unedler Stoffe mit Edelmetallteilen handelt; Edelsteine, ein­schließlich der synthettchen, und Perlen sowie Gegenstände aus ober in Verbindung mit Edelsteinen und Perlen. Als unebler Stoff gilt auch eine Legierung mit nicht mehr als 5o%qoo Silber. Vorrichtungen, die zum Aus­gleich körperlicher Gebrochen bienen, unter-, liegen der erhöhten Steuer nicht;

2. Originalwerke der Plastik, Vralerei und Gra­phik; Radierungen, Holzschnitte und Kupfer-

Tie erhöhte Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn länglich Buchstaben, Nummern ober Monogramme mit der Hwch gestickt sind; Oberbekleidung aus Brokat, Seidensamt, aus Seiden- oder Wollplüsch, aitd feiner Seide (insbesondere Chiffon, Cröpe de chine, Cröpe Georgette, Schappevoile Vvileninon, Marqui­sette, Tüll, Leinenbatist oder Leinendamast; aus anderen Stossen in Verbindung mit Me­tallgespinsten aller Art ober in Verbindung mit Handspitzen, Handstickereien oder fonftigen handgefertigten Verzierungen in einer Breite von mehr als vier Zenttmetern ober in Ver­bindung mit Spitzen, Stickereien ober Ver­zierungen aller Art, die mehr als ein Fünftel der Gesamtfläche des Beklcidungsgegenstandes ausmachen; außerdem mit Serbe gefütterte Oberbekleidung für Heroen, wenn sich das Seidenfutter icicht mir auf das Aermelfutter beschränkt;

Land-, Master- oder Luftfahrzeuge zur Per­sonenbeförderung, werm sie mit m-otonjchec Kraft betrieben werden ober wenn sie nach ihrer Beschaffenheit für Vergnügungs- oder Sportzwcrke bestimmt sind, sowie deren Be­standteile rmd Zubehör;

Kinder-, Sport-, Klapp und Promenaden­wagen, wenn sie vergoldete, versilberte, vor- meflingte oder vernickelte Effenteile enthalten oder mit weißer oder eTfenbernfarbiger Lackie­rung versehen sind; #

zu gerichtete Felle «ir Herstellung von Pelz­werk, mit Ausnahme gewöfallicher Hasen- Kanin-, Katzen-, Hunde- und Schaffelle, wie Belleidungs- und Znnenernrichtimgsgegm- stände aus oder in Verbindung mit Pelzwerk mit Ausnahme gewöhnlicher Hasen-, Kanin-' Katzen-, Himde- imb Schafpelze;

b) Schuhe, deren Oberteile aus Seide, Brokat oder Samt hergestellt oder deren Schäfte ganz ober teilweise aus ganzen Lackbesätzen ober aus Sämischleder bestehen,

o) Handschuhe, mit Ausnahme solcher, die mit anderem Stoffe als Pelz gefüttert sind,

d) Gegenstände der Inneneinrichtung mit Be­zügen aus Leder,

e) alle übrigen aus Leder hergestellten Gegen- ftäiibe mit Ausnahme von Akten-, Geld- und Geldschein-, Pfeifen-, Schul-, Zigarren-und Zigarettentaschen aus glattem Rind-, Roß-, Schaf- oder nicht lackiertem Kalbleder, sowie mit Ausnahme von den unter II Nr. 8 und 9 genannten Gegenständen, von Pup­pen und Puppenbälgen, von Thermos­flaschen und Uhreirar mbändern;

r«en m einer Breite . Zenttmetern; ober in

Verbindung mit Spitzen, Sttckereien oder Verzrerun>ren aller Art, sofern sie mehr . em Fünftel der Fläche ausmachen, d)Lchlcwr Gamaschen, Kops- und Umschlage- Ä; Schale, Schirme imb Schürzen aus Zrokat, ^erdenwmt, Serben- vnb Woll- pupch, oeibe oder handgefertigten Stoffen - aus anderen Stoffen in Verbindung mit

a) aus Porzellan,

dl aus Papier, das vergoldet, versilbert, bron­ziert ober gepreßt ist oder Brokat, Gobelin, Seide, Samt oder Leder nachahmt, .sowie Künstlertapeten,

o)aus anderen Stoffen mit Ausnahme von Ton-, Steinzeug- oder Stetngutfliesen (I Nr. 8) und nicht getäfeltem Weichholz;

Koffer und Reisetaschen aus Rohrplattem aus gepreßten Pflanzenfasern, soweit sie eine Länge von mehr als fünfundsechzig Zenttmetern ha­ben; SchranAoffer;

Wäsche:

a) Leibwäsche aus Seide, Halbseide oder Lei- nenbattst; ans anderen Stoffen in Ver­bindung mit Landspitzen, Handstickereien oder anderen handgefertigten Verzierungen bei piner Breite von mehr als vier Zentt­metern ober in Verbindung mit Spitzen, Stickereien ober Verzierungen aller Art, wenn sie mehr als ein Fünftel der Gesamt­fläche des Beflrtdungsgegechtandes ans­machen; außerdem Schlafanzüge,

bf Korsetts aus Brokat, Samt, einscfeießlich von Velvet und Veünrrs^ Seide, Sehren» da mast, Stoffen mit damastähnlichen Ge­bilden; aus anderen Stoffen in Verbin­dung mit Handspitzen, Handstickereien oder anderen handgefertigten Verzierungen bei einer Breite vmr mehr als vier Zentimetern ober in Verbindung mit Spitzen, Sttcke­reien über Verzierungen aller Art, wenn sie mehr als ein Fünftel der Gesamtfläche aus machen,

oMettwähche aus Seide, Halbseide, Lernen- battst, Leinendamaft oder Stoffen mit da­mastähnlichen Gebilden; aus anderen Stof­fen in Verbindung mit Handspitzen, Hand- sttckersien ober anberen faatbgefertigten Ver- zierungen bet eener Breite von mehr als vier Zenttmetern ober in Verbindung mit Spitzen, Sttckevchen ober Verzierungen aller Art, wenn sie mehr als em Fünftel der Fläche aus machen,

ck) Tischwäsche ober sonstige Haushaltunos- wäsche aus Seide, ^Halbseide, Lemenbattst, Leinendanvaft oder Stoffen mit damastähn- Uchen GebÜden; aus anderen Stoffen in Verbindung mit Handspitzen, Handstickereien

a)bei mehr als vier Leuchtsdellen,

b) auch bei bloßer Verbindung mit den zu I

Nr. 2 genannten Stoffen ober Bleivergla­sung, ferner mit SeidensHrmen sowie aus ober in Verbindung mit Stein ober Kunst­stein ober mit Erzeugnissen des TöpserAe- werbes ober in Äerbindimg ' ~

Partridge-, Veva-, Violett-, Boulettrie-, Pock- (Guajak-, Frailzosen-), Palmira-, Gveenhard-, Madagaslar-, Satin-, Prümenholz; mit wert­vollen Hörnern, insbesondere Antilopen-, Bra­sil-, kanadisck)es Hirsch-, N-as-, Nllpserbhorn ober wertvollen Niohrcir, insbesonbere Jam- biö-, Nilgris-, Mabaloa-, Palmen-, Papttidge-, Dragon-, Jokohamavohr, jedoch mit Aus­nahme von Bambus-, Manilla-, Pfeffer- und Dankingrohr;

PuppQr, Puppenbälge ober Tiere aus Stoff aller Art, wenn sie größer ober länger als fünfundsechzig Zentimeter sind;

Stand-, Tisch- und Wandrchren ans ober in Verbindung mit Stein oder Kunststein ober mit Erzeugnissen des Töpfer<tewerbes, ferner auch bei bloßer Verbindung mit den zu I Nr. 2 und Nr. 8 genannten Stoffen; Bele uchtungsgegenstände sowie deren Bestand-

1. Schmucksachen aller Art, sÄveit sie nicht niach § 21 Abs. 1 Nr. 1 erWht steuerpflichtig sind;

2. Bildwerke sowie Zier- und SchnmckiDgenstände der Jirneneinrichtung, einschließlich von Plastt- Ten imb Wildern^ abgefe'fen vvn> Phoiogvaphirtr, die lediglich Personen barstellen. Zu den Zier- und Schnruckgogenslwiben gehören auch Gegen­stände, ine an sich einem pvottischen Gebrauche M bienen geeignet sind, bei denen aber die Gebrauchsmöglichkeit hinter dem Zwecke äuße­rer Wirttm-g offensichtlich zurücktritt.

Der erhöhten Steuer mtierfiegen nicht Uir- ftchtspostÄrrten, Bilder, soweit sie der Untev- 1feltnnig und Fortbildung brr Jugend bienen, ferner Grabdenkmäler in schlichter Aussühäimg sowie OrchinavverL der Plastik, Malevei und GrapWt (§ 21 Abs. 1 Nr. 2). Zu den L-riginal- toerten der GrapW gehören auch Nadim'ungen, Holzschnitte, Kupfersttche und Künstlerstein-- zeichnnngen;

3. Erzeugnisse des Buchdrucks chff besonderem Papier mit beschränkter Auflage sowie sonstige Papierwaren, die aus tzandgeschöpftem ober Bütten-, China-, Japan- oder Reispapier her- gestellt sind:

4. photographische Handappavate sowie deren Bv-. standtellc und Zubehör;

5. Handwaffen, berai Bestandteile Und Zubehör sowie die für Handfeuerwaffen bestimmte M.l-> nttton:

6. Flügel Klaviere, Hannronieu, Streich- und Zupsn | tot matte sowie Vorrichtungen zUr nte- chantsckpm Wiedergabe nursikalischer Stücke ober teffamatorlieber Vorträge lKlavierspielappa- rate, L>preck-appaLatc, Mom-gvaphrm, Orche- strions usw.) sowie deren Bestandteile und Zul»elwr; diese Gsgenstände auch bann, nxnn sie nicht zum Gebrauch in der Hcmswirtsckaft bestimmt finb;

7. Billarde und deren Zulvhör, auch dann, ivemt ftc mcht zum Gebrauch in der Hauswirtschaft bestimmt sind;

14. aus ober in Verbindung mit Kautschuk her- gestellte Badehauben, Babewannen, Fußab- stteicher, Reiseeini-ichtungen, Schwammbeutel, Tabakbeutel, 9)länte(, Umhänge;

15. Riech- ober Schönheitsmittel;

16. Gehcimmittcl;

17. Spazierstöcke, Schirme, Reitgerten und Pcit- schn aus ober in Verbindung mit Edel­hölzern, insbesondere Maoassa (Ebenholz), Kokobolo-, Jaoavanda-, Celebes-, Schlangen-,

.Handspitzen, Handstickereien ober andere» banbgefertigten Verzierungen in einer Breite von mehr als vier Zeirttmetem; ober irr Verbindung mit Spitzen, Sttckereien aber sonstigen Verzierungen, sofern sie mehr als ein Fünftel der Gesamtfläche ausmachen; ober in Verbindimg mit Metallgespinsten; Bettdecken, Gardinen, Vorhänge ans Brokat, Samt einschließlich Velvet imb Velours, Plüsch, Seide ober handgcferttgtcn Stoffen; ans anderen Stoffen gewebt, wenn sie auf je zweieinhalb Zentimeter im Geviert mehr als 12 Kettenfäden aufweisen; Madraserzerrg^ nisse; sonsttge Erzeugnisse, die mit Lockerstich versehen sind, ober die mit ber Maschine her- gestellte Einzelzierstücke (Effekte, Motive) mit einem Durchmesser von mehr als 30 Zenti­metern enthalten, ober die in Verbindung mit Landspitzen, Handstickereien oder anderen handgefertigten VcrzieruirMn in einer Breite von mehr als vier Zenttmetern ober in Ben bindung mit Metallgespinsten stehen, ober die mit verschiedenartig geformten Glasperlen ober Glasbchängen versehen sind; -- andere Decken und Kissen aus Brokat, Samt, einschließlich Velvet und Velours, Plüsch, Seide, Halbseide, Leinenbattst, Leinendamast oder Stoffen mit bamastähnlichm Gebilden; aus anderen Stoffen in Verbindung mit Me­tallgespinsten, Tressen, Spitzen, Stickereien aller Art ober einer sonstigen Verzierung, Die mit der Hand fergestellt sind. Nicht erhöht steuerpflichtig sind Reisedecken aus Plüsch fo* wie Reift- und Steppdecken, die mit Wolle, Watte, Kapok ober Seegras gefüllt sind; Gegenstände, die der Ausschmücklmg von Be­kleidungsstücken ober Gegenständen ber Innen­einrichtung zu bienen geeignet finb: a) abgepaßte Bänder aller Art, b) abgepaßte Handstickereien, Handspi-tzen ober

sonstige handgefertigte Stücke bei einer Länge ober einem TurckMesftr von mehr als 30 Zentimetern; Handstickereien, fambgefertigte' Spitzen und Spitzenstösse als Mctert«re in einer Breite von mehr als vier Zenttmetern;. o) Trefftnwaren (Fiechtwaren) aller Art aus

Seide bei einem Dirrchmosser oder einer Brette von mehr als vier Zenttnretern so­wie in Verbindung mit Metallfäden,

d) angefangene ober vorgezeichnete Handar­beiten in Verbmdurrg mit Brokat, Samt, einschließlich Velvet oder Velours, Plüsch, Seide, Metallfäden ober Glasperlen;

Hüte, Hutformen imb Mützen aus Brokat, Seide, Seidensamt, geklebten Federn; auS anderen Stosftu in Verbindung mit Sprung* federn, Hand spitzen, Hand stickereien ober an? beren Hand gefertigten Stoffen, mit Gura- ober Samtvögeln ober Teilen davon, echten Pa­radies-, Kronen- ober Stangenreihern, echten Straußen- und Marabu federn; ferner Pa­nama-, Manila-, Bangkok- ober Florentmer- büte sowie mit der Hand genäl)te Hüte aus Strohgeflecht, das weniger als sechs Milli­meter breit ist;

Pralinen, Fondants und mit Marzipan, Früchten, Saft ober Likören aller Art ge­füllte Tessertbvnbons.

aus Gespinsten aller Art oder glatten ein­farbigen Perlftansen von mehr als je fünf­zehn Zentimetern Länge; ober in Verbin­dung mit geraden Hohlglasstengekn, glatt ober gerieft, ohne Schliff, von mehr als fünfundzwanzig Zentimetern Länge; ober in Verbindung mit sonstigen Glas- imb Glasperlenbehängen;

Parkettäftlböben;

Teppiche, abgepaßt oder vom Stück, sofern die Deckd aus Brokat, Samt, einschließlich

Bekanntmachung.

B.etr.: Neubesetzung von Schortrsteinfegw-Ädhr- bezirten.

SBeflrtt der Neubesetzung der KeArbezirke Gießen II und Lich fordern wir hiermit öffentlich Bewerber um ^eft Stellen auf, sich bis zum 6. März bei uns schriftlich unter Vorlage der vorgesckxriebenen Zeug­nisse und Ihrterlagen zu melden. Die Neribesetzung soll bereits am 1. April 1920 erfolgen.

Gießen, den 20. Februar 1920. Kreisamt Greßen.

_________I. V.: Lang ermann. 199W Bekanntnmchnng.

. Das am 15. Februar d. I. fällig gewesene 4. 8tti Schrilgeld des Realghmnasmms, der Ober' realschule, ber Gymnasial-Vorschulc und der Höheren und Erweiterten Mädchenschule für da§ Rj. 1919 kann in den nächsten acht Tagen noch ohne Kosten an die Stadtkasse bezahlt teer bett.

Gießen, den 20. Februar 1920. 2004B

___Stadtkasse Gießen._______________

Bekanntmachung.

Dcr Boranfchlag der Gemeinde Göbel irr od wr 1920 R?. liegt vom 21. Februar ab eine Woche lang auf der Bürgermeistern zur Einsickü und Erfaoung von Erntoeudungen offen Es irtirfa: bie Erfabungerner Umlag> beschlossen, zu b;r auch bi: Aue Marter lrtrangezogen ywrbeti chsts. Bürgermeisterei Göbelnrod

Webe r. 198-1

d>aus anderem Rohr, wenn es sich um feine Flechtarbeiten, insbesondere vergoldete, ver­silberte, polierte, bvonzichtte ober fein be­malte handelt, ober bei Verbindung mit Glas ober Erzeugnissen des Töpftrgewerbes, chvhne Rücksicht auf die Rohrart: Flaschen-- ftrv ier körbe, Hundehütten, Näh körbe und Nähständer, SchirnWrbe für Wagen, Sttandkörbc, Teewagen, Vogelbauer, Vor­richtungen zur Aufnahme von Blumen und Zeittmgshalter,

Gegenstände der Fnneneinrichttmg in Ver­bindung mit Bvckftck, Samt, einschließ­lich Beüret und Velours, jedoch mit Ausnahme von Manchester- und Genu-Cord and ein­fachen Mvqnett^hofscn; mit Plüsch, Seide, Gobelinstoff, famb gefertigten Stoffen, Metall­gespinsten, Gespinsten, bce mit ber Hcmb ver­ziert sind, ober zugerichteten Schmnckftdrrn; in Verbindung mit Spitzen, Spitzen stoffen ober Stickereien im einer Breite von mehr als zwei Zenttmetern. Tieft Vorschrift findet mrf die zu II Nr. 9, 22, 25 bis 31 genannten Gegen­stände keine Anwendung.

n. Der erhöhten Steuer unterliegen ferner