2. die Vorschrift des § 8 Absatz 5 des Patentgesetzes auM An Wendung bleibt.
Artikel II.
Wiedereinsetzung.
3m § 2 Satz 1 der Verordnung, betreffend vorübergehend« Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeicheurcchts vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) werden hinter den Worten „durch den KriegsKustiaud" folgende Worte eingefügt: ' r
„oder durch Naturereignche oder andere unabwendbare Zufälle .
Berlin, den 27. April 1920.
Ter Reichspräsident: Ebert.
___________Ter Reichsminister der Justiz: De. B l u n d.___________
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die sich wiederholenden Si'-nc-ifm-n'i'i durch Ueberfahren von Fuhrwerken auf unbewrch i ’c' - weisen wir die Fuhrwerksfül-rer davaus hin. . .
Ueberwegen die Warnungstafeln zu beachten, sowde u v i chl und links Umschau zn halten, ob kein Zug in Sicht ist.
Gießen, den 17. Mai 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Ins ötm Lommerfahrplan.
(Gültig ab 1. Zurrt.)
Der endgültige Entwurf des Sommerfah der Eisenbahndirektion Frankfurt a. M., der m 1. Juni in Kraft tritt, liegt nunmehr vor. Wir t nachstehend eine Uebersicht der Züge, die für 1 unb Oberhessen besonders in Frage kommet geilen von 6* Uhr abends bis morgens ' den Mnutenzahlen untersttichen. l)-Iüge sind ein D, Züge, die nur werktags verkehren, dw W, und Züge, die nur an Sonn- und Feie fahren, durch ein S gekennzeichnet.
Frankfurt—Gießen
Gießen
ab 4*2
n
Vorzug,' verkehrt nur Samstags.
Friedberg Gießen . Friedberg Gießen .
W
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D
Vilbel
Gießen
Friedberg. . . ^Frankfurt . . »Frankfurt .
Bad-Nauheim Friedberg . . Gießen . . .
5« 762 616 718
826 1003 121« 1240 1266
167 105 3<® 4-2 420 450 5-2 538 650
820 9*8 10*2 11»
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Frankfurt . .
Friedberg
Gießen .
Friedberg Gießen .
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Vuhbach . . .
Frankfurt. . . «Friedberg . Frankfurt. . . D "n V/.
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Gießen
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4» 55t 410 5M 647 806 814
959 1201 1240
136 313 240
462 532 7£ 75* 8°«
V 958
10*1
Frankfurt.
Friedberg.
Frankfurt.
Friedberg
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Gietzen—Koblenz.
«Gießen ab ff •••••• tf
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«Wetzlar
Gießen ...... „ «Wetzlar «Gießen
523 2vetzlar
5*3 Koblenz
625 Wetzlar
6*8 Limburg
7so Wetzlar
8*9 Koblenz
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11-6 Wetzlar
1» Limburg . . . . .
2M Wetzlar .....
3<8 „
4*2 Limburg
5*8 Tvetzlar
540, Limburg . . . . .
600 Koblenz
7*4 Wetzlar
9M „
1014 Limburg
Mperuud^
stärken <5i durch den regelmäßig von Or.Oeikttd Eiweis
Gesetz
betreffend eine verlängerte Schutzbauer bei Patenten und Gebrauchst mustern, sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rm Verfahren vor dem Reichspatentamt. Vom 2z. Aprü 1920.
Tie verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmnng des Rclchsrats hiermit verkündet wird: Artikel I.
Verlängerung Sei Schutzrcchte.
Wenn ein Patent oder ein Gebrauchsmuster wahrend des Krieges nicht in einer seiner wirtschaftlichen und technischen Bedeutung entsprechenden Weise hat ausgenutzt werden tonnen, rann seine gesetzliche Tauer nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verringert werden. . . .
§ 1. Unter der bezeichneten Voraussetzung wird die Malier eines Patents oder der Schutzzeit eines Gebrauchsmusters auf Antrag des Inhabers derart verlängert, daß der Zeitraum vom 1. August 1914 bis einschließlich 31. Juli 1919, soweit er in die gesetzliche Tauer fällt, nicht auf sie angerechnet ward.
Fällt der Anfangstag in die angegebene Zeit, so güt bei Patenten der Zeitabschnitt bis zum Beginne des auf den 31. ,51111 1919 folgenden nächsten Jahrestags des Anfanges als erstes Patentjähr, bei Gebrauchsmilstern der Zeitabschnitt bis zum Beginne des aut den 31. Juli 1919 folgenden dritten Jahrestags des Anfanges als Zeitraum von drei Jähren.
§ 2 Ter Antrag ist bei Patenten oder Gebrauchsmustern, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes erloschen sind, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, im übrigen innerhalb einer solchen von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes , beim Reichspatentamt einzureichen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr vm sechzig Mark an die Kasse des Reichspatentamts eui- zuzahleii: erfolgt die Zahlung nicht, so gilt der Antrag als nicht
Ter Antrag muß die Angabe der die Verlängerung begründenden Tatsachen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachnng enthalten. .
8 4. Zur Entscheidung Über die Anträge auf Verlängerung werden beim Reichspatentamte für jedes Fachgebiet besondere Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus je drei Mitgliedern, von denen mindestens zivei auf dem in .Betracht kommenden Gebiete der Technik sachverständig sein müssen. Eines der technischen Mitglieder braucht nicht Mitglied des Reichspateritamts zu sein.
Tie Entscheidung erfolgt nach freiem Ermessen des Ausschlusses. Ter Anttagsteller ist, falls er dies beantragt, vor der Entscheidung äu hören.
Tas Verfahren ist geheim: die zugezogenen Sachverständiger! sind zur Gcheimhaltung der ihnen hierbei bekannt werdenden Tatsachen verpflichtet.
§ 5. Tie Entscheidung des Ausschusses ist endgültig.
Tie Verlängerung ist im Reichscmzeiger zu veröffentlichen.
8 6. Wird die Verlängerung eines Schutzrechts beschlossen, so ist die in der Zeit vom 1. August 1914 bis einschließlich 31. Juli 1919 eiugetretene Fälligkeit einer Gebühr (§ 8 Abs. 2 des Patentgesetzes! ohne Wirkung. Schutzrechte, die wegen Nichtzahlung einer Gebühr oder durch Zeitablauf innerhalb dieses Zeitraums erloschen sind, tteteu wieder in Kraft. Eine Gebühr, die für ein in dieser Zeit begonnenes Patentjähr gezahlt worden ist, wird auf das in der Zählung entsprechende Patentjahr der Folgezeit ange- rechnet; die Rückzahlung ist ausgeschlossen. Gebühren, die hiernach zwischen dem 31. Juli 1919 und dem Tage der Zustellung der Entscheidung fällig geworden, aber noch nicht gezählt sind, sind innerhalb sechs Wochen nach dieser Zustellung oder innerhalb weiterer wchs Wochen mit einem Zuschlag von 10 Mark zu zahlen.
8 7. Wer vor dem 1. April 1920 die Erfindung, nachdem das Schutzrecht erloschen war, im Inland in Benutzung genommen oder wer vor diesem Tage im Inland die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist auch nach der Verlängerung berechtigt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs weiter zu benutzen. Das Weiterbenntzungsrecht kann nur mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden.
Wurden die im Msatz 1 bezeichneten Veranstaltungen getroffen, bevor das Schutzrecht erloschen war, so ist dem Patentinhaber eine angemessene Vergütung zu gewähren.
8 8. Lizenzverträge über Patente oder Gebrauchsmnster, die im Zeitpunkt des Eintritts der Verlängerung noch nicht erloschen waren, laufen mit der unsprünglichen gesetzlichen Tauer des Schntz-- rechts ab, falls sich aus dem Vertrage fein früherer Ablauf ergibt.
Ter Lizenznehmer kann jedoch eine Verlängerung der Lizenz verlangen: die Bestimmungen über Leistung und Gegenleistung werden, falls sich die Beteiligten nicht einigen, im Rechtsweg festgesetzt. Tas gleich' gilt für den Fall, daß das perlängerte Schubrecht erloschen war. Ter Anspruch kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Veröffentlichung (§ 5) geltend gemacht werden.
' ß 9. Ter Reichsminister der Justiz kann Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen. Er kann auch bestimmen, daß vorübergehend
1. die im § 15 der Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes nsw. vom 11. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) vorgesehene Benachrichtigung unterbleibt.
Bckanntmachn n<j.
Bctr.: Tie Ausführung des Artikels 230 des Frickensverirages.- Nach einer Mitteilung des Herrn Reichsmoi > e s für Wi' c aufbau wird die Frist zur Anmeldung von Rechten d c Vetäl'- guitgen an öffentlichen Unternehmungen oder Konzes io en aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des Ar ik l 2 0 d s Friedcnsvertrags, die am 15. Mai abgelaufen g wesen wäre, bis 31. Mai 1920 verlängert werden.
G i e ß e n, den 16. Mai 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r
Bekanntmachung.
B e t r.: Höchstpreise für Verbrauchszucker.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 31. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) und der Bekanntmachung vom 20. April 1920 zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 562> wird in Abänderung der Bekanntmachung vorn 22 April 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 54 vom 26. April 1920) folgende Höchstpreisveroronung für den Landkreis Gießen erlassen.
Ter Höchstpreis beim Verkauf an den Verbraucher beträgt:
-L. | 11 1 yv Ul U l V II v 41 H «L V uv v 1 4 v (J V 4,
a) Konsumzucker das Pfänd 2 00 Mk.
b) Raffinierter Zucker das Pfund 2,02 Mk.
2. für Hutzucker
a) ausgewogen ohne Papier .... das Pfund 2 02 Mk.
b) im ganzen Hut mit Papier . . . dis Pfand 2 09 Mk.
3. Würfelzucker das Pfund 2 10 M.
4. Kandis das P und 2 50 Mk
Tie obengenannten Kleinverkaufspreise (Ladenpreise) gelten bis einschl. September 1920, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß nicht seitens der Reichsregierung neue Bestimmungen erfolgen, die eine Preisänderung bedingen.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Höchstpreise werden nach Artikel II der Bekanntmachung über die Aenderung des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 23. März 1916 R ichs-Geseich! S. 18-' mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerde kann auf die Nebenstrafe jener Bekanntmachung erfmut roe.b Ten Bürgermeister er en der 2 a it b g p m ; n des Kreises wirb empfohlen, vorstehenbe Belo fort ortsüblich bekanntzumachen und allen Kl.i i ivd . i s mitzuteilen.
Tie Händler 'haben die Höchstpreis sch rieben e Preisverzeichnis einzutragen. Zuwidcrb «bürgen '.ick zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 15. Mai 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr (siegelt.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Unter dem Viehbestände der Witwe Peter in ©d)rt)'ar&(':i:= born, Kreis Marburg, ist die Maul-und Klonensei'ch' ausgebrocku-n
Bekanntmachung.
Anhaltendes Musizieren, insbesondere Klavi erspielen, Singen, Spielen lassen von mechanischen Musi'kapparaten (Grammophonen und bergt.) im Freien oder bei offenen Fenstern bildet meist eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und erfüllt häufig den Tatbestand des £ 360 Ziffer 11 des Reichsstrafgesetzbuchs (ungebührliche Erregung ruhe stör enden Lärms oder Verübung groben Unfugs).
Tie Polizeibeamten sind angewiesen, gegebenenfalls einzuschreiten.
Gießen, den 8. Mai 1920.
Polizeiamt Gießen. Laute schlage r.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, unb Steindruckerei R. Lauge, Gießen.
Ürkraft
. empfbftlm.
habrn ta 6dwtf«»fa 3 u 5 unb 10 TJtajf tn M»*»<fre<.Seß<rtre. ax> tü«.ernte embSt»
Har-llMschchtttiMtlMsrik e. G. «. u. H.
Bilanz am 31* Dez. 1919.
rattv«.
1. Kassevorrat 13 619,03 Ml.
2. Wertpapiere 86 675,00 „
3. Bankguthaben 57 052,75 „
4. Güterkaufgelder 1947,74 ,,
5. Ausaeliel^nr Kapitaüen 199 590,72 „
6. Rückstände 1646,54 „
7. Mobilien 145,80 „
360677 58 M."'
Pafstv«.
t. Aufgmvm. KapitaliM 331024,46 Mk.
2. Stammantcile 17 537 24 ,.
3. Reservefonds 6 771,88
4. HilssreservefondS 3 000,00 ,,
5. Nachlässe 200,00 „
6. Deponierte Einlage 54,80 ,.
7. Remgcwmn 2089,20
^60 677ch8'M
MrtgliedeEsnd Ende 1918 95
» 1919 -
a6 1919
Mrtgl«derLestant> Ende 1919
Men-Buseck, den 18. Mai 1920 5608
Jerd. Schwalb, Direktor.
Theodor Krämer, Rechn«:.
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Behördliche Anzeigen.
Bekanntmachung.
Der Voranschlag der Gemeind« Lollar für Ri. 1920 liegt vom 20. Mai ab eine Woche lang zur Em ficht der Interessenten und zu Erhebungen von Einwendungen auf unserem Bureau während den Geschäftsstunden offen.
<Eä wird eine Umlage erhoben, zu der auch die Ausmärker beizutragen haben.
Lollar, am 19. Mal 1920.
Bürgermeisterei Lollar.
Schmidt. (5612
v»«uniuuiuu|uiiy4
Die Aus-ahltmg her vom Reich für bedürftige Kriegs hmtrrblwbone — Krisgerwitwen mit Kindern und Eltern Gefallener, soweit HMterdliede- nenbe$ügc gewährt werden — aur Verfügung ge steUben Beihilfen für Monat März 1920 erfolgt am Freitag dar 21. ds. Mts. in der Zeit von 8—12 Uhr Dorrn, und 2—ö Uhr nochm. und Samstag den 22. dS. MtL in der Zeil von 8—12 Uhr Dorrn, bei der unterzeichneten Stelle, Asterweg 9, Zimmer 4. 56056
Gjchen, bat 18. Mai 1920.
Städt. Fürsoraestelle der Kriogsbeschädigten und Kriegs hin terb l iebenen.
Bekanntmachung.
Zum baldigen Eintritt
Sparkassengehilfe gesucht, der im neuzeitlichen Sparkassenbetricb gut ausgebildet ist. Bewerbungen mit Lebenslauf, Zeugnisabschriften und GchaltSansprüchen erbeten.
Schotten, 18. Mai 1920. 5586D
Tivektion der Bezirkssparfasse Schotten.
Bekanntmachung.
Ter Boranschlag der Gemeinde Li ch für 1920 liegt von Mittwoch den 26. d. Mts. eine Woche auf bem Bürgerinerstieveibureau während den Dienst- stunden zur Einsrcktt von Jnteves.enten vffen. Während dieser Zeit tonnen Einwendungen schriftlich oder zu Protototl vorgelwacht werben. Es wird eine Umlage erhoben, zu der auch die Ausmärker beizutragen haben.
Lich, den 20. Mai 1920 Hessische Bürgermeisterei Lich ____Fuhr.___________5607b $me!(Mcheii aller in ’Ä'Ä i »rt tte BrflU'uka üeiv.-Bn*Xerei. ö. Leaee. 11H* >
arbeitet, 2 Friseure, 2 Gartner, 2 Metalldrehn, 1 Steinhauer, 50 FeldbereinigungSarbeiter, ein Schlosser, ber autogen schweißen kann, 2 Gürtler, 20 Steinbrucharbe'.t., 2 Hammerarbeiter, 35 Maurer, 1 Sattler und Polsterer, 15 Zimmerleute, 3 Stahl- graoeure, 1 verh. Schtnied für Hofgut, 2 Schneider, 1 Müller.
Lehrlinge: 1 Weißbinder, 1 Schmied, 1 Schreiner, 1 Schriftsetzer, 1 Wagner.
ES suchen Arbeit: Schriftsetzer und Buchdrucker. Armaturdreher, 1 Stellmacher, 1 Schweizer, Kaufleute, Schreiber und Reisende, 2 landw. Verwalter, 1 Gartner, Packer, Hausburschen und Ausläufer, Maschinenschlosser, Bauschiosser. 4 Mechaniker, 2Konditoren, I Jnstallat., 1 Handschuhmacher, 2 Glaser, 1 Schuhmacher. 4 Hetzer, 4 Krankenpfleger, 2 Schmiede, Weißbinder und Anstreicher, 1 Krahnführer, 1 Platten leger, 1 Bademeister und Masteur, 2 Tapezierer und Polsterer, Backer u. Metzger, 3 Kellner, 6 Kraftfahrer, 4 Buchbinder, 3 Brauer, 1 Koch, 4 Musiker, 1 Silberschmied, ITechniker, 1 Bereiter, 1 Laborant, IBautechnikete. 1 Zimmermann, 1 Bandagist.
Lebrliuge: 5 Schuhmacher, 1 Schreiner, 2 Mechaniker, 1 Metzger, 2Kaufleute u. Schreiber, 2 Weißbinder und Maler, 1 Schlosser aufs Land, ein Drechsler, 1 Zahntechniker, 1 Schriftsetzer, zwei Gärtner, 2 Schmiede, 1 Elektrotechniker, 2 Friseure.
Weibliche AbteN«««:
ES können eingestellt werden:
n. bei diesigen Arbeitgebern: 1 Wethzengnicherin, Mädchen für tag»über, Dtenstmädchen, Welbzeog- näberin. Laufsrauen u. -Mädchen f. einzelne Tage, tüuttlae Alleinmädchen, 1 eins. Stütze, 1 Flickerin, 1 Waschfrau, 1 Maschinen schreiberin „Krieger- wttroe), 1 Bereiferin, 1 Büglerin (Wäscherei) 2 Lehrmädchen.
b. bei auswärtigen Arbeitgeber«: 4 landwirtschaftliche Dienstmädchen, Dienstmädchen, Hausmädchen, Alleinmädchen. 1 Köchin, 1 Schweizerin' 1 Stütze.
©« suche« Arbeit: 9 Lehrmädchen, M Damen- schneideret, 1 Lehrmädchen f. Geschäft, IStickerin, 1 Korreioondentin. 1 Kontoristin. 1 Maschinen- schreiberin, 1 Verkäuferin, 1 jüngeres Mädchen sur Erlernung der Landwirtschaft für cm größere- Gut, 1 junges Mädchen zur Htife in der Gliche aufs Land, 1 Kinderfräulein, 1 Bibliotheks- gehtlün.


