Einzelbild herunterladen

Nr. 43

Ter 6iefctr.tr Anzeiger erscheint rnalick, außer Sonn- und (feiertags.

Bezugspreis:

Monatlich Mk. 2.80, vierteljährlich Tif. 6 90 einschließlich des Bestell- gelbe; Durch die Post vierteljährlich 'Mk. 6. ausschließlich ^eftcügelb. Fernsprech - Anschlüsse ftirbie LchitftlettungI12 Berlap,^eschaf«rslelle51 Anschrift iür Drahtnach­richten. »»zeiger Liesse«.

postschc«en1o:

Frankfurt a. M. U686

170. Jahrgang

Freitag, 20. Februar 1920

GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger für Oderhessen

3willtng«runi6ru<f u. Verlag: «ratzllche Uni^Sach^ u. Stemtrnderei R.£e*gt. Sdjrlftidtnag, Keschäftrftelle u.Oruderei: schnlftr. r.

^undi^me von ünzeigea f. die t.nqeviuimiiiet üi4 zum Nachmittag vorher ohne ikde-BerbinDlichkeit. Preis iür l mm Höhe für Anzeigen v.34mm Brette örtlich 25 üi, auswärts 30 Ti.; für Reklaine- Anzeigen von 70 mm Breite V0 Pi. Bei Platz- oorfchriii20*, Aufschlag. Hauotschriitlerler: Ang. Goeiz. SevaiUiDorUidj für Polit'k: Aua. Goetz; für ben übrigen Teil: Dr. Reinhold Jenj; für Den Anzeigenteil: ö. Beck, sämtlich tn üfieeen.

Oie Zwangsbewirtschastung

-er Eier in Hessen.

Bon Gerichtsassessor Tr. Andrae in Als­feld erhallen mir c-ic folgende interessante Zu­schrift, die wohl Anlaß zu mannigfachen Erörte­rungen geben nrirb:

Es sind zur Zeit Strafverfahren in großer Zahl anhängig, die zum QJcgcnftano haben einmnl die Nichtöbiieserung von Eiern durch die Ge­flügelhaller, dann auch den Anüluf von Eiern durch die Konsumenten oder Personen, die die aufge­kaufte Mare weiterveräußern wollen. Wohl fast immer erläßt das Amtsgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß eilten auf eine Geld­strafe lautenden Strafbefehl, bei dem sich der Be­schuldigte beruhigt bzw. dies dann tut, wenn das Schöft'engericht den Strafbefehl oft zwar unter Herabsetzung der Strafe bestätigt hat. Hierin liegt es in erster Linie begründet, daß Urteile der Strafkammern -oder des Oberlandesgerichts, Welche sich mit dem erwähnten Vergehen befassen, wohl nur in ganz kleiner Zahl vorliegen; jeden falls sind leine Erkenntnisse höherer Gerichte in der Oeftentlichseit bekannt geworden. Eine Nach­prüfung der Gültigkeit jener Verordnungen, auf die sich die Bestrafungen gründen, ist offenbar noch nirgends erfolgt. Sie lohnt aber der Mühe, denn sie führt alsbald zu dem Resultat, daß die Rechtswirksamkeit dieser Strafbeslimmungen außer- ordcittlich zweifelhaft erscheinen muß.

Tie zunehmende Lebensmittelknappheit wäh­rend des Krieges hatte schon 1916 zur Folge, daß auch eine Verbrauchsregelung der Eier von Reichs IDegen eintrat. Bestimmungen, die das Reich zunächst über Anfuhr und Tmchfuhr von Eiern erließ, intcressieveu hier nicht. Es erfolgte zuerst nur eine Beschränkung des beliebigen Kon­sums durch die Bekanntmachung über den Ver­brauch von Eiern vom 13. Juli 1916 (R.G.Bl. S. 397), wonach die Verabreichung von Eiern in Wirtschaften und ähnlichen Betrieben nur zum Mittag- und Abend lisch gestattet war. Tie wich­tigste reichsrechtliche Vorschrift ist aber die Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (R.G.Bl. S. 927), die erst die Zwangsbewirtschaflung auch dieses Lebensmittels brachte. Sie machte den Bundesstaaten die Er­richtung von Eierverteilungsstellen zur Pflicht und regelt eingefenb Verkehr und Verbrauch, indem sie noch unter Freilassung der Selbstversorger von Verbrauchsbeschränkungen für gewerbs­mäßige Eieraufkäufer Ausweiskarten einführt, den Kommunalverbänden die Rationierung der Eier durch Eferkarten anheim gibt und dem Eierversand Beschränkungen auferlegt. Weitere Ausführungs- bestimmutigen sind den Landeszentralbetzjrden überlassen, die insbesondere anordnen können, daß die Geflügelhalter die Eier nur an bestimmte Sam- melstellen abliefern, nur bestimmte Personen Eier bei den Erzeugern aufkaufen dürfen. Einer Be­strafung setzt sich u. a. aus, wer ohne Erlaubnis Eier erwirbt mrd versendet, den Bestimmungen ter Kommunalverbände über die Eierkarte zu- witerhandelt oder den Anordnungen der Landes- jentralbebörden entgegen als Geflügelhalter die Eier im freien Verkehr abfetzt. Durch Verordnung vom 24. April 1917 (R.G.Bl. S. 374) werden die Bestimmungen der Kommunalverbände über Eier- farten auch auf Selbstversorger ausgedehnt und die Strasvorschriften durch den Zusatz vervoll- ständigt, daß neben der Strafe auch auf Einziehung erkannt werden lvnn.

Auf diese reichsrecbtlichen Normen bauen sich nun folgende landesrechtliche Bestimmungen auf:

Tie Bekanntmachung über den Verbrauch von Eiern mm 2. August 1916 (Reg.-Bl. S. 154), die in Ausführung der Reichsverordrrung vom 13. Juli 1916 erging, bestimmte, daß Kommunalverband im Sinne der zitierten Verordnung der Kreis ist. Eine euf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 12. August 1916 erlassene Bekanntmachung über Eier vom 25. August 1916 (Reg.-Bl. S. 165) ord­net die Errichtung einer Landesverteilungsstelle für Eier m Mainz an. Die Reichsverordnung vom 12. August 1916 erhielt erst nähere Ausführungs- testimmungen unter dem 23. März 1917 (Reg.-Bl. S. 78 ff.). Diese Bekanntmachung über den Ver­kehr mit Eiern wurde aus welchen Gründen ist richt ersichtlich aufgehoben und ersetzt durch die fast gleichlautende Bekanntmachung vom 31. De­zember 1917 (Reg.-Bl. 1918 S. 24 ff.), diese wie­der außer Kraft gesetzt durch die beinahe wörtlich übereinstimmende Bekanntmachung des Landesernährungsamtes über den Verkehr mit Eiern im unbesetzten he s- iischen Gebiet vom 2 5. Januar 1919 fReg.-Bl. S. 33 ff.), in Kraft feit 6. bzw. 1. März 1919. Sie ist die Grundlage für die von der Landeseierstelle Offenbach ausgehende Eier- Bewirtschaftung in Hessen. Die Reichs- tecorbnung vom 12. August 1916 wird in folgen- ter Weise näher erläutert und aus gebaut:

Die Geflügelhalter dürfen die ihnen nicht selbst zustehenden Eier nur an die amtlich bestellten Auf­käufer abgeben, jede anberroeite Abgabe und Empfangnahme von Eiern ist verboten unb straf­bar, die Ausbringung der Eier geschieht iXi der Weise, daß die Landeseierstelle Offenbach den §:ommunalverbänden eine Lieferungspflicht aus- erlegt: die amtlichen Aufkäufer erhalten besondere Aiisweiskarten; die Preise für die Eier bestimmt die Landeseierstelle; eine Beförderung von Eiern ift nur mit Versandschein dieser Aelle gestattet; C5 besteht eine Auskunfterteilungspflicht der Ge­flügelhalter und Eierhändler der Landeseierstelle, den Kommunalverbänden und der Polizei gegen­über, denen auch die Befugnis strenger lieber» ttachung der genannten Personen zu steht: eine ptetbc von Strafbestimmungen versuchen die Durch­führung der Bekanntmachung zu garantieren.

Aus dem bisher Dargestellten ergibt sich: D i e I z wangsweise Bewirt schaf tun g(Verkehr- urwVerbrauchsrogelung) d e r E t e r g i n g, wie bas s bei allen anderen Leb«tsmitteln man vergleiche nur Fleisch und Getreide auch der Fall war, vom Reich aus, welckres natürlich, ebenso wie bet Brot und Fleisch, zwecks Durchführung der zur Zwangsbewirtschaftung erforderlichen Maßnahmen sich des einzelstaatlichen Verwaltungsapparates be­diente. Die Zwangswirtschaft war und ist Reichsangelegen heil. Alsbald nach Kriegsende mackste sich, besonders in landioirtschaftt lichen Streifen, das Verlangen immer bringenbet bemerkbar, die Zwangsbewirtschaftung abzubauen. Auf der anderen Seite nxmttcn besonders die Kon- su menten kreise der Großstädte vor einem sofortigen totalen Abbau. Die Stellungnahme der großen poli tischen Parteien zu dieser Frage ist zu bekMMt, als darauf näher eingegangen zu werden brauchte. Die Reichsregierung ließ wiederholt erklären, daß auch sie die Zwangswirtschaft keineswegs als einen J-ealzustand betrachte, sondern daß sie unablässig bestrebt sei, da abzubauen, wo es nur irgend möglich erscheine. Es ist noch in allgemeiner Erinnerung, daß das Reich einen Versuch mit einem solchen Abbau mackste, indem es die Eier aus der Zwangs­rationierung ausschicd. Dies erfolgte durch die im RGBl, vom 24. März 1919 S. 329 veröffentlichte Verordnung über Eier vom 21. März 1919, welche folgenden Wortlaut hat:

§ 1. Die Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (RGBl. S. 927) und 24. April 1917 (RGBl. S. 374) und die Verordnung über den Verbrauch von Eiern vom 13. Juli 1916 (RGBl. S. 967) werden aufgehoben. Für die Ver­teilung der aus dem Ausland eingeführten Eier bleibt die durch die Bekanntmachung vom 25.August 1916 (RGBl. S. 970) und 21. November 1916 (BGBl. S. 1286) errichtete Reichsverteilungsstulle für Nährmittel und Eier zuständig.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1919 in Kraft."

Kein Wort von Vorbehalten für das Landesrecht, sondern einfach definitives totales Aufheben aller Bestimmungen über Jnlandseier! Ta m i t ist der Verkeyr und der belie­bige Verbrauch von Eiern keiner Be­sch ränkung mehr unterworfen. Wer Eier kaufen ober verkaufen will, braucht dazu ebensowenig der Erlaubnis oder Genehmigung wie ein Käufer ober Verkäufer von (Hemäloen, Por­zellan oder Kanarienvögeln. Juristisch ist die Sach­lage die: mit Aufhebung der Reichsverordnung Dom 12. August 1916 müssen naturgemäß auch die landesrechtlichen Normen außer Kraft treten, die auf Grund dieser Neuordnung ergangen sind, darüber ist fein Zweifel möglich. Aber es ist ferner auch nicht nur aus dem klaren Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und der Absicht der Verordnung vom 21. März 1919 zu folgern, daß die Zwangsbewirtschaftung der Eier ein für allemal aufgehoben sein soll.

Die Folgen der Verordnung zeigten sich bald. Ter Handel war mit Eiern reichlich versorgt, rnenn auch zu Preisen, die einen für den Bedarf etwa einer Familie in Betracht kommenden Stzon- sum nur Millionären möglich machten. Allent­halben erschienen Käufer ans den Großstädten und boten bisher nicht gekannte Preise. Jedenfalls fing auch in Hessen der freie Verkehr mit diesem Le­bensmittel wieder in Gang tu kommen an. Ihm machte wieder ein Ende die Verordnung des Hes­sischen Gesamtministeriums vom 2 2. April 1919 (Reg.--Bl. S. 181), in Kraft seit 30. April -1919 unb erlassen nunmehr nur auf Grund der Bundesratsvevordnungen über die Er­richtung von Preis Prüfungs stellen und die Ver­brauchsregelung von 25. September 1915 und 4. ddovember 1915. Sie bestimmt in ihrem § 1 folgendes:Wer in Hessen Eier von Hül-ner ver­äußern, erwerben oder den Erwerb vermitteln, gewerblich verarbeiten ober haltbar machen will, bedarf dazu einer besonderen lÄlaubnis. Das gleiche gilt für die Beförderung und Versendung von Eiern auf jedem Wege und jede Weise." Weiterhin wird das Landesernährungsamt mit dem Erlaß der zur Ausführung des § 1 erforderlichen Bestimmungen betraut und beauftragt, eine Landeseierstelle zu er­richten. 8 4 bestraft denjenigen, der den Vorschriften dieser Serorbnung" unb den darauf gegründete« Anordnungen zuwiderhandelt.

Diese Verordnung ist aus verschiedenen Grün­den beachtenswert. Sie ist zunächst erlassen vom Hessischen Gesamtministerium als dem Träger der Staatsgewalt und Gesetzgebung» besugnis in Hessen, während die früheren Verordnungen das Ministe­rium des Innern oder ba» Landes ernährungsamt erlassen hatte. Hieraus gebt beutlich hervor, daß die Regierung trotz des in zahllosen V<nord- nungen Wiederkehr enden, ganz stereotypen Hin­weises auf die beiden Bundesratsvevordnungen von 1915 mit der Reichs Verordnung vom 21. März 1919 die Zwangsbewirtschaftung der Eier auch in Hessen für beendet ansah und baß sie nun ihrer­seits ihre eigene Gesetzgebungsmaschme in Tätig­keit setzte, um neue, rein landesrechtliche Bestimmungen über die Bewirtschaftung bet Eier zu treffen. Das ergibt sich aber auch ganz zweifel- frei aus bem Inhalt ber Verordnung. Was von thr verboten unb für strafbar erklärt nrirb, war schon die ganze Zeil hindurch verboten, eine Lan­tz eserer stelle bestand schon längst, so baß es über­flüssig gewesen wäre, eine solche erst noch zu er­richten, wie bas die Ausführungsbekanntmachung des Landesernährungsamts vom 25. April 1919 (RGBl. S. 183 tut. Diese Bekanntmachung ent­hält u. a. auch den Satz, daß hinfort bic Bestim­mungen ber Bekanntmachung über Eier vom 25. Januar 1919 (auf ber bie ganze Eierbewirt, sckoftung in Hessen die Zeit ber basiert statte) gelten. Hätte nicht das Landesrecht die Eierbewirtschaftung

in Hessen auf rein landesrechtlicher Grundlage regeln wollen, dann wäre diese letzte Bestimmung ebenso sinnlos, wie etwa ein Reichsgesetz, bas be stimmen würde, daß für das Zivilrecht hierfür da-. BGB. zu gelten habe. Also: Die nach Aufhebung der Eierrationierung durch bas Reich von Hessen erlassenen Verordnungen fdxiffen einen vollkommen neuen, rein partikularen Rechtsru­ck an d. Jedenfalls beftanb nach Erlaß der Reick>svervrdnung vom 21. März 1919 unb vor dem Inkrafttreten der neuen landesrechtlichen Be Kimmungen (vom 1. bis 30. April 1919) auch in Hessen keine den Verkehr und Verbrauch von Eiern normierende Vorschrift, so daß auch flxafbare Hand Lungen gegen solche Vorschriften rechtlich unmög­lich waren.

Aber damit, daß ein Einzelstaat Bestimmunb-ri über irgend ein Rechtsgebiet erläßt, ist noch mchl gejagt, daß diese auch reckusivirksam sind. Die Gültigkeit landesrechtlicher Verordnungen ist Von Fall zu Fall zu prüfen, unb unterliegt der freien richterlichen Würdigung. I ch komme zu dem Resultat, daß alle nach Erlaß der Reich svecordnung vom 21. Marz 1919 verkündeten einzelstaatlichen Vor­schriften über Gier i eher rechtlichen Wirksamkeit entbehren, wei l sic der genannten Reichsverordnung wider­sprechen. Zunächst einmal ist, wie schon betont wurde, dst Zwangswirtschaft reine Reichs- angelegenheit und unterliech deshalb dem Lairdes- reebt jnir dann, wenn das Reich die Länder mit der Führung seiner Bestimmungen betraut; daß diese AusftilÜ'ungsbestrmmnngetl sich nur im Rah­men der vom Reich erteilten Vollmacht halten türfen, ist selbstverständlich. Man kömrte aber auch noch weiter gehen unb sagen: es mag richtig fein, daß dir Zwangswirtschaft Reichssache ist, das schließt aber nicht aus, daß neben den Reichs- üorfdrriften auch solche der Einzelstaaten einher- gefrn. Warum soll, trenn z. B. das Reich eine Regelung des Verbrauchs des Fleisches von Hüh­nern unb Gänsen vornimmt, nicht der Einzel- ftaat befugt sein, auch Fleisch von Enten einer solchen Beschränkung zu unterwerfen? Ob ein solcher Schluß an sich berechtigt ist ober nicht, kann bei Prüfung der vorliegenden Frage auf sich beruhen bleiben. Hier kann er jedenfalls nicht gejogen werden. Tas Reich wollte mit seine rBerordnungvom 21. März 1915 die Eierzwangsbewirtschaflung to­tal abbauett und hat das in der ge­schilderten Weise getan; jeglicher Verkehr mit Eiern sollte fortan voll­kommen frei fein. Wenn nun ein Einzel­staat trotzdem dem Verkehr mit Eiern noch weiter­hin Schranken auferlegt, so ignoriert er damit einfach das Reichs recht. Hätte jedes Land die Befugnis, sich mit solcher Leichtigkeit über Gesetze des Reichs hinwegzusetzen, bann führte die Gesetz­gebung s macht des Reichs überhaupt nur noch eine papierene Scheinexistenz. Jeder Bundesstaat würde dann befugt fein, bie Aufhebung einer reichsrecht-, lichen Bestimmung einfach dadurch illusorisch zu machen, daß er bie aufgehobene Vorschrift als Landesgesetz wieder ein führt. Ein solches Ver­fahren war und ist unzulässig.

Aus dem Gesagten ergibt sich das Folgende: Durch bie Reichsverordnung vom 21. März 1919 ist auch in Hessen die Zwangsbewirtschast ung der Eier beseitigt unb Cann auch durch landesrechtliche Bestimmungen »richt mehr eingefiührt werden. Alle seit 21. 3. 1919 erlassenen heft. 'Serorbrarngsn und Bekanntmachungen über Eier einschließlich der neuesten vom 3. Januar 1920 (Reg.-Bl. 1920 S. 9) sind ungültig, weil verfassungswidrig, und deshalb als nicht vorhanden zu betrachten. Es kann demgemäß ieder Eierproduzent mit den Eiern machen, was er will, und ber freie Aufkauf, auch der gewerbsmäßige, ist unbeschränkt zulässig. Strafen »vegen 9hri)*ablieferung ober freien An­kaufs können feit März 1919 nicht mehr verhcnrgt werden. Bezahlte Geldstrafen müssen zurückerstattet werden.

Es wird hiermit die Forderung erhoben, daß das Justizministerium bie Staatsanwaltschaften aru weift, Strafverfahren wegen Vergehen gegen die Verordnungen vom 22. und 25. April 1919 und 3. Januar 1920 in erster Instanz bei den Straf­kammern anhängig zu machen, damit sich den zu Unrecht Verurteilten die Möglichkeit bietet, die Gültigkeit der zitierten Verordnungen durch das Reichsgericht nachprüfen zu lassen.

Die Botschaft der sranzöstschen Präsidenten.

Paris, 19. Febr. (WTB.) In seiner Bot­schaft an Senat unb Kammer sagt Prä­sident Teschanel, in bet Vereinigung aller siegreichen Völker liege die erste Sicherheit für ben Frieden und die Gxambtay für ben Bölkn:- bund. Frankreich wolle die Erfüllung des Ver­sailler Vertrages durch Deutschland. Seine Politik fei bie Willensftaft, die Tatknrft unb ber Glaube. Auch im Orient müßten feine Inter­essen und Rechte fichergestellt werben. Die Frie­densaufgaben feien im Innern nicht weniger schwierig als diesenigen des .Krieges. Sie ver­langten sortgefetzte Arbeit unb mrtleicht neue Ent­behrungen. Tie soziale Gesetzgebung sei tu ver- oollstänbigen und Konflikte zwischen Kapital und Arbeit zu verhüten. Ter Bevölkerung bet besetzt gewesenen Gebiete habe die wärmste Für- orge zu gelten Ter Präsident begrüßte Elsaß- Lothringen und gedachte der Kolonien, der Adop- trvkirtder Frankreichs. *

Bon der Preße Kronkreich».

Paris, 19. Febr. ^Wolft.) In der gestrigen Generalversammlung des nctsmaltn Lrettebureau

mürbe beschlossen, die Regierung zu ersuchen, beit Preis für den Einzel verkauf der Zei­tungen auf 20 Centimes zu erhö >en unb die obligatorische Sonntagsruhe einzuführrn.

* Wilson.

__ ly. Febr. (Wolff.) Nach einer

Washingtoner Meldung desNew York Sxralb" im ter fagten bie ?lerjte Präsident Wils o n , b*m für gestern angesagten Ministerrat zu präsidierm.

London, 19. Febr. (Wolfs.) Im Unter­haus fragte Carlon, ob die scharfe und wenig entgegenkomntendc '?l n t ro o r t auf Wilsons Tepesche von vornl^rein abtpe- saßt ober ob sie erst infolge der Vorstellungen von Grey, Cecil und Chamberlain spater abgeänbert worden fei. Sonar Low erwiderte, es bestehe nicht der geringste Anlaß für eine derartige Ver­mutung, und fuhr fort: Ich glaube datjäMich, cs ist kaum notig, su sagen, baß cs keinen Vertreter irgendeiner alliierten Macht aus der Konferenz gibt, der nicht die außerordentliche Wichtigkeit eines guten Einvernehmens mit der Regie­rung und der Bevölkerung der Vereinigten Staaten erkennt. Bvnar Law erklärte ferner, um ben Armeniermetzeleien zu begegnen, sei ber britische Vertreter in Konstantinopel bevollmäch­tigt worden, bekanntzugeben, daß die üfernftwenz zwar beabsichtige, ztzonstanttnopel bat Türken zu überlassen, daß aber, ivenn die Metzeleien nicht aushörten, die Entscheidung der Konferenz wahr­scheinlich zum Nacheile ber Türkei abgeändert werden würde

TieDaily Mail" schreibt, es verlaute, daß die Antwort an Wilson besage, daß ber Oberste Rat gezwungen gewesen sei, nrntyrenb ber freiwilligen Abwesenheit des amerikanischen Ver­treters einen Beschluß zu fassen. Tie Antwort setze ferner auseinander, daß die Vorschläge vom Tezember in Kraft gesetzt worden sollten, wenn Wilson sagen wolle, wie sie ausgeführt werden sollten.

England als Geldgeber.

Nach einer Amsterdamer Meldung wird aus London berichtet: Ter Schatzkanzler erklärte im Urttertzaus, daß Großbritannien an Ruß­land 568 Millionen Pfund, an Frankreich 47072 Millionen Pfund, an Italien 470 Mil­lionen Pfund, an Belgien 86Vi Millionen Pfund und an andere Verbündete 71 Millionen Pfund, also zusammen 1'666 Millionen Pfund Dar­lehen gegeben habe.

Der Luftverkehr.

Bern, 19. Febr. (WB.) Der Bundesrat hat mit F r a n k r e i ch und Großbritannien zur Förderung des Luftverkehrs ein provi­sorisches Abkommen getroffen, dos am 1. 3. in Kraft tritt. Danach dürfen private Lufts Er­zeuge dieser drei Staaten bi? Staatsgebiete unb Territorialgewässer überfliegen; di? Grenzen dür­fen aber nur an bestimmten Punkten passiert w?r- ben, ebenso dürfen nur bestimmte Lanbungs^ätz? benutzt werden. Die Nngzeuge bürfen ohne Geneh­migung ihrer Heimatsstaaten keine drahtlosen Ap­parate mit sich führen. Das Abkommen ist mit breimonatiger Frist kündbar.

Der Beitritt Hollands zum Völkerbund.

Haag, 19. Febr. iWTB.) Nach ausführlicher^ Befürwortung durch den Minister des Aeußern nahm bie Zweite Kammer mit 59 gegen 5 Stimmen ben Gesetzentwurf betr. den Bei­tritt Hollands zum Völkerbund an.

Die Türken in Konstantinopel.

Paris, 19. Febr. (Wolff.) Nach einer Lon­doner Meldung desPettt Parisien" scheint Eng­land^ letzt wiederum gewisse Vorbe'halte hinsichtlich ber Anfrechksthalrang der türkischen Herr­schaft in Konstantinopel zu machen. Tie mehr oder weniger bestätigte Nachricht von der Nietermetzelung von 7000 Armeniern m Cilicien diene als Vorwand, um der osmanischen Regie­rung zu notifizieren, daß solche Ereignisse nicht in Einklang gebracht werden könnten mit der ferneren Erhaltung der türkischen Regierung in Konstantinopel.

Aus dem Aeicye.

Frivoler Klatsch.

Berlin, 19. Febr. (WTB.) Die Regie­rung dementiert die aus Hollanb verbreitete Nachricht, baß Teutschlarrd in einer demnächst ab» zusendenden Note zur Abwehr bestimmter Entente- ordemngen den St aats bau kero t t erklären werde. Es handele sich um eine frivole Er­in d u n g.

Beschlüsse des ReickiSrates.

Berlin, 19. Febr. ^WTB.i Ter Reichs- ra t nahm bie vom Volkswirtschastsausfchuß der Nationalversammlung bereits gebilligte Verord­nung über bie Regelung der Einfu hr an. Tec Reichswirtschaftsminister kann banach einen Tispens von dem Einfuhrverbot erteilen, wenn es sich um Waren handelt, bie bereits im Aus- lanbe angefaufe sind. Angenommen würbe ferner eine Verordnung über bie Außerkurssetzung ber Silber münzen.

Die technische Nothilfe.

Bitterfeld, 10. Febr. (Wolff.) Dk? Ar­beiter d7s Großkraftwerkes Zschornewitz bi Golpa, traten heute wegen nicytbewilligt?r Lohn­orderungen in den A u s st a n d. Da durch bie Stillegung dieses Werkes die Stromv?rsorgung Berlins sowie der umliegenden mitteldeutschen In­dustriegebiete gefährdet ist, wurde die technische Nothilfe in Berlin und Halle alarmiert, um den Betrieb aufrecht «u erhalten.