Einzelbild herunterladen

StaHer z» § 18.

Nachweisung

der von

Firma (Bewürbe usw.)----

in------------

an die SteuerhedesteSe in ...

am------------- 192

abgeBeferten Einkommensteuer.

Nam«, Wohnort = ® "5 Vorname Straße unb ^3 ® und Stand Haus-Nr. J § E = 2L q des Att>eitnehmers ° ____________________I * 4 1 2 3 4

Bemerkungen (Jetzige ob« seitherige Steuer.

nummer nfw.)

Die

Einzahlung ist erfolgt *): in bar

auf das Post, schcckkonto

Summe:, Nr auf das Konto bei der Dank

(Name evtl.

Zweigstelle brr Bank)

Die Richtigkeit der Nachweisung bescheinigt

, den 192

(Unterschrift) .............

Den Empfang von Jt L(m Worten)..........

------------------------- bescheinigt

......, den 192 -

Finanzamt Steuer hebestell«.

*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.

Vorstehendes wird zur Kenntnis gckracht.

Gießen, Butzbach, Grünberg. Hungen, den 16. Juni 1920. 6565V

ie Finanzämter.

Bekanntmachung.

Installateur Peter Walther, dahier, Kaplans- gasse 23, ist zur Ausführung von Entwassernngs- anlagen gemäß §16 der Polizeiverordnung, die Ent- wäfferung von Grundstücken im Anschluß an die städtische Kanalisation in der Provinzialhauptstadt Gießen betreffend, vom 1. August 1904 zugelassen worden. 6705B

Gießen, den 15. Juni 1920.

Der Oberbürgermeister. I. V.: K r e n z i e n.

Sehördlichr Anzeigen

Ttenstoerhältnrs für den während des ent-

6677V

6676V

die für das Rechnungsjahr 1920 vorläufig zu ent*

tärM werden, wird weg« rit ben in den einzelnen Gfcr

Steuereinnahmen ver

Steuerhinterziehung mit ------

setzen hierfür angedrvhten Strafen bestraft. Der Mindestbetrag einer Geldstrafe ist, soweit fern

Tie Ausstülung der Stenerkarten kann von ber Gemeindebehörde auf Antrag auch Arbeitgebern ärerlffifert werden.

. Arbeitnefonern, welche das rnery^ntr Lebens- noch nicht irülendet haben, find Steuerwarten nutzt auszustellen.

(Dies ist für das unterzeichnete Landesfinanz­amt erfolgt.)

§ 13. Mit der Einzahlung, die spätestens bis zum 10. des auf die Lohnzahlung folgenden Mo­nats erfolgen muß, hat bei Arbeitgeber jeder nach § 12 zuständigen Steuer Hebestelle eine Nachweisung nach unten folgendem Muster in doppelter Aus­fertigung einzureichen. Die zweite Ausfertigung kann im Wege des Durchpauseverfahrens ober durch sonstige Vervielfältigung hergestellt werden, muß aber gut leserlich sein. Die Spalten 2 und 3 der Nachweisung sind von dem Arbeitgeber auf Grund der Angaben des Arbeitnehmers auszu­füllen. Die Richtigkeit der Nachweisung ist von dem Arbeitgeber ober von seinem, der Steuerhebe- stelle gegenüber bevollmächtigten Vertreter zu be­scheinigen. Die Steuer Hebestelle prüft die Nach­weisung und gibt eine Ausfertigung mit Emp­fangsbescheinigung zurück.

Das Landesftnanzamt ober im Fasle des § 12 Ms 2 das Finanzamt kann gestalten, daß die Einzahlung nach Äbs. 1 erst innerhalb bei ersten 10 Tage nach Manf eines Kalender Vierteljahres erfolgt.

§ 14. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ar­beitnehmer auf dessen Verlangen monatlich und bet Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Be­scheinigung über den ausgezablren Lohn und den einbehaltenen Betrag auszustellen.

§ 15. Die im Rechnungsjahr 1920 zu Lasten eines Arbeftnehmers einbehaltenen Beträge werden

Bekanntmachung.

Nachstehende Bekanntmachung bringe ich hier­mit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 14. Juni 1920.

Der Oberbürgermeister. I. B.: Kreuzten.

Lich, den 15 Juni 1920.

.hessisches Amtsgericht.

Bekanntmachung.

In unser Handelsregister Abt. A. ist heute bei der Firma Wilhelm Dietz in Lich eingetragen worden: Das Geschäft nebst Firma ist unter Ausschluß der in demselben begründeten Forderungen und Ver­bindlichkeiten auf Hermann Volkmann in Lich aber» gegangen, der es unter der Firma Hermann Volkmann, vormals Wilhelm Dietz in Lich weiterbetreidt. Der Hermann Dolkmann Ehefrau, Minna geb. Schneider in Lich ist Prokura erteilt.

richtende Einkommensteirer zugegangen ist.

Die im Rechnungsjahr 1920 über bte vor­läufig ober endgültig geschuldete Einkommensteuer hinaus einbehaltenen Beträge werden erst nach der endgültigen Veranlagung für das Rechnungs­jahr 1920 bar erstattet.

Der Erlaß der Bestimmungen über die nach endgültiger Veranlagung für dos Rechnungsjahr 1920 wizunehmende Anrechnung und Erstattung ernbeffottener Beträge bleibt Vorbehalten.

IV. Schlußbestimmnngen.

§ 18. Bor endgültiger Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 kann eine bare Hevauszaih-- hntg auf den gemäß § 1 embehaltenen Betrag durch die Steuerhebestelle auf Grund besonderer An- weißuna des Finanzamts erfolgen, sofern die von. dem Arbeitnehmer für das Rechnungsjahr 1920 endgültig zu entrichtende Einkommensteuer voraus­sichtlich weniger Äs 10 vom Hundert des mut­maßlich im Iahte 1920 « erzielenden Arbeits­einkommens des Arbeitn^mers beträgt. Entspre­chender Antrag ist von dem Arbeitnehmer beim Finanzamt zu stellen.

C. Ans bet Reichsabgabenordnung.

§ 359. Wer zum eigenen Vorteil ober zum Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuer^ Dorteile erschleicht ober vorsätzlich bewirkt, daß

Bekanntmachung über die Erhebung der vorläusigen Einkommen­steuer durch Abzug vom Arbeitslohn für das Rech­nungsjahr 1920.

Nach der jüngst hier veröffentlichten Bei- orbramg des Reichs Ministers der Finanzen vom 21. v. M. treten die Vorschriften der §845 bis 52 des Einkorn mensteuergesetzes vom 29. März 1920 über den Abzug der Einkommensteuer vom Ar- beitslohn mit dem 2 5. Juni 1920 in Kraft. Von diesem Tage ab haben alle Arbeitgeber, einer­lei, ob es sich um ein öffentliches ober privates Dienstverhältnis handelt, bei allen einem solchen Dienstverhältnis entspringenden Lohn-, Gehalts- lufro. Zahlungen, einerlei, ob sie sick» auf einen Zeitabschnitt vor oder nach dem 25. Juni beziehen, ,10 v. $) des Arbeitslohnes zu Lasten des Arbeit­nehmers einzubehalten und soweit nichts an­deres zugelassen ist für den einbehaltenen Be­

Ter einzubehaltende Bettag ist, wenn die .Lohn­zahlung für eine Woclnc ober für einen längeren Zeitraum erfolgt, auf volle Mark nach unten ab%n- nmben; in allen übrigen Fällen ist der ett^u- behaltende Betrag aus volle zehn Pfennig nach rmten abzurunden. 5 erft nach 'der endgültigen, nach Wlauf des

H. Einzahlungbeseinbeha.ltenen.Be- lendeijahres 1920 vorzunehmenden Veranlagung trags burch Steuermarken. für das Rechnungsjahr 1920 auf die für das Rech-

\ trag Steueimarken in die von dem Llrbeitnehmet

7 bei der Bürgermeisterei seines Wohn- ober Be-

anderer Bettag bestimmt ist, zwanzig Marl.

Es genügt, baß infolge ber Tat ein geringerer Staterbetrag festgesetzt oder ein Steuervorteil z» Unrecht gewährt ober belassen ist: ob der Bettag, der sonst festgesetzt wäre, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden müssen ober der Vorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht iverden können, ist für die Bestrafong ohne Bedeutung.

usw.

§ 367. Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger ober als Vertreter ober bei Wahrnehmung ber Angelegenheiten eines Steuer Pflichtigen bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt ober Steuervorteile zu Unrecht gewährt ober belassen werden, wird, wweit in den einzelnen Gesetzen nichts Abweichen­des vorgeschrieben ist, wegen Steuergefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die im Döchstbetrag halb fo hoch ist we die für die Steuerhinterziehung an­gedrohte Geldstrafe.

usw.

Darmstadt, den 12 . Juni 1920.

Landesfinanzamt. Abteilung I.

Dr. Hellwig

gewählt.

Lich, den 14. Juni 1920.

Hessisches Amtsgericht.

schäftigungsorts $u beziehende Steuerkarte ein- znkleben und zu entwerten Wir geben nachstehend die lster in Bettacht Eommeni>en Besttmmungen des Einkommensteuergesetzes unb die hierztt er­lassenen Ausfüfonngsbestimmungen im Auszug zur allgemeinen Nachachtung unter gleichzeitigem Hinweis ans die Sttafvvrschrifteii der £§359 und 367 ber Reichsabgabenordnung in Verbindung mit $53 des Einkommensteuergesetzes bekannt. Die uns nach §12 Abs. 1 der unten folgenden Bestimmun­gen usw. zusteheiide Befugnis haben wir den Finanzämtern übertragen. Die Gemeinden werden erfocht, für die rechtzeitige Ausgabe der ©teuer» karten Sorge zu tragen.

A. Aus dem Einkommensteuergesetz vom 2 9. März 19 20.

§ 45. Der Arbeitgeber hat nach näherer An­ordnung des Reichsministers bet Finanzen bet ber Lohnzahlung 10 v. H. des Arbeitslohns zu Lasten des Arbeitnehmers einzubehalten unb für den ein» behaltenen Betrag SteuerntarEen in die ©teuer» karte (§ 46) des Arbeitnehmers einyifieben uni) M entwerten.

§ 46, Der Arbeitnehmer ist verpftichtet, sich vor Begiim eines jeden Kalenderjahres ober vor Beginn eines Dienstverhältnisses von der Ge­meindebehörde seines Wohn- ober Beschäftigungs- vrts eine Steuerkarte aus stellen zu lassen unb diese Steuerkarte dem Arbeitgeber bet jeder Locht- zalstnng zum Einkleben und Entwerten der Steuer­marken oormdegen.

, § 47. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber auf Verlangen eine schriftliche Bescheinigung über beit empfangenen Lohn, den nach § 45 einbehab- tenen Betrag und den Wert ba txm bem Arbeü- geber in der SteuerEarte eingeklebten und ent­werteten Steuermarken zu geben.

§ 48. Ter Arbeitnehmer kann die in seiner tot euer (arte und in den Steuerkarten solcher Haus­haltungsangehörigen, deren Einkommen ihm zu­zurechnen ist, eingeklebten und entwerteten Steuer­marken unter Abgabe des entsprechenden Testes bet toteiierfarte spätestens innerhalb der nächsten drei Malenberoierteliabre auf die von ihm zu ent­richtende Einkommensteuer an Zahlungsstatt bin» geben.

Ueberücigt der Wert der nach Abs. 1 hingegen boten toteuermarten den $u zahlenden ©teuer» betrag, so Ixti das Finanzamt bett überschüssigen »«rag dem «teucrpftichtigen sofort nach ber enb» gmtigen V^aulagung in bar yi erstatten.

verlorene, unbrauchbar gewordene oder ^rstorte toteuerkarten werden ersetzt. Tie in solchen Karten nachweisbar eingeklebten und ettiroerictcn Steuerwarten werben ihrem Werte nach auf die toteuerschuld angerechnet: eine bare Deraus«bluna ftnbet in diesen Fällen nicht statt.

K. L.bO. Der Arbeitgeber bartet dem Reich efür die Einbehaltung und Entrichtung des im tz 45 bestimmten Betrags neben dem Arbeitnehmer' als Geiamtichuldner.

8 51. Tie Vorschriften ber §§ 45 bis 50 gelten auch für die sonstigen Fälle des 8 9 Nr 1 ttnd für die Fälle des § 9 9tt 3 entünrthenb

§ 9 Zum Einkommen aus Arbeit gefrören:

1. Gebälter, Besolotutgen. Löhne, Tantiem n i^ra Hfifationcn ober unter sonstiger Benennung gc

währte Bezüge ober gdbtotrte Vorteste ber in I nats ober Kalender viettÄjahrs spätestens jedoch öffcuilüfrm oder privatem Dienste angestelltm1 beim Anssä.viden bes Arbeitnehmers aus dem ober beschäftigten Derfonen Arbettslohm.); Tienstoerhältnis für den währetü) des ent»

3. fSJartegelber, Ruhegch^l.er, Witwun- und Wai feruxnfronen und andere Bezüge ober gelbwerte Borteste für frühere Tiensrleistung ober Be- rufotätigteit.

K 52. Der Reick)sminister der Finanzen kann ein von den Borfchristen der bis 49 ab­weichendes Verfahren zulassen.

§ 53. Wer die nach diesem Gesetze zu enttich- tenbe Steuer hinterzieht, wird mit einer Geldstrafe in fünf- bis zwanzigiachem Betrage bet hinter­zogenen Steuer bestraft Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

B. Bestimmungen über bte vorläufige Erhebung der Einkommensteuerdurch Abzug vom Arbeitslohn für das Rech­nungsjahr 19 20.

(1. April 1920 bis 31. März 1921.)

I. Allgemeine Bestimmung.

§ 1. Jeder Arbeitgeber frat bei ber Lohnzah­lung zehn vom Hundert des Arbeitslohns $u Lasten des Arbeitnehmers einznb-halten.

Soweit die Auszahlung des Arbeitslohns aus einer öffentlichen Kasse erfolgt, güt die auszah­lende Kasse als Arbeitgeber im Sinne dieser Be­stimmungen.

Die Einbehaltung nach Abs. 1 unterbleibt, so­lange ber Arbeitnehmer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 2. Als Arbeitslohn gilt jede in Geld ober Geldeswert bewirkte einmalige ober wiederkehrende Vergütung für Arbeitsleistungen, insbesondere Ge- IfolLer, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifi- kationen ober unter sonstiger Benennung gewährte Bezüge der in öffentlichem ober privatem Dienst an gestellten ober beschäftigten Personen, Warte­gel der, Ruhegehälter, Witwen- mtd Waisenp-nsio- rten und andere Bezüge für frühere Dienstleistungen oder Berufstättgkeft. Der Wert der Natural- und sonstigen Sachbezüge ist zur Bemessung des ernzu- behalrenden Betrags mit dem Betrage anzurestMen, der sich^ aus den Lohntarifvereiubarungen ergibt. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, so ist ber Wert ber Natural- und Sachbezüge nach bcn Ortspreisen anzurechnen, bie das Versicherungs­amt nach § 160 Abs. 2 ber Reichs Versicherungs­ordnung festgesetzt hat. Die Befträge zur reiche- gesetzlichen Kranken-, Invaliden- unb Angestcllten- versichrung, soweit sie zu Lasten bes Arbeitneh­mers verrechnet worden sind, können in Abzug ge­bracht werden: sonstige Abzüge, insbesonbere sirr Werbungskosten, haben nicht zu erfolgen.

Als Arbeitslohn im Sinne des Ms. 1 gelten nicht:

a) öic auf Grund der Militärpensioiis- und Vec- sorgungsge setze bezogenen Berstümmelungs-, Kriegs-, Luftdienst-, Alters- und Tropmzulagen, Pensions- und Rentcnerhohungen, ferner bie von ehemaligen Kolonialb.amten bezogenen Tro­penzulagen:

b) sonstige Versvrgungsgebührnisse, die auf Grund' enter infolge eines Kriegs erlittenen Dienst- beschädigung bezogen werden:

6) die Naturalbezüge ber Angehörigen der Wehr­macht (Reichsivehr unb Reichs marine);

ck) Bezüge aus einer Krankenversick-erung:

e) Wartegelber, Ruhegehälter, Witwen- unb Wai- senpensionen und anbeie Bezüge für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit, wenn ihr Ialneslftrag 1500 Aäark niclst übersteigt: die Vorschrift des 1 findet jedoch Anwendimg auf Bezüge dieser Art, welche aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sofern der Bezieher rm Inland keinen Wohnsitz und keinen dauernden Aufent­halt bat.

sprechenden Zeitraums einbcfraltaten Betrag ent­werten und in die to teuertane des ^'lrüertnehmerS eintkben.

§ 5. Legt der Arbeitnehmer be" einer Lohn­zahlung dem Arbeitgeber die Steuerkarte nicht vor, so hat ber Arbeitgeber Steuermackrn in vöhe des enrbe halten en Betrags zu entwerten und für den Arbeitnehmer aufzubewahren, bis dieser seine Steuerkarte vorlegt.

§ 6. Ter Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen eine schriftliche Bescheini­gung über den empfangenen Lofoi, den einbehal- tenen Betrag und den Wert ber von dem Arbeit­geber in der Steuerkarte eingeklebten und ent» werteten Steuermarken zu geben.

8 7. Die im Rechnungsjahr 1920 in die Steuerkarte eines Arbeitnehmers eingeklebten Steuermarken. werden erst nach der endgültigen, nach Ablauf des Kalenderjayres 1920 vvrznnch- meuden Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 auf die von dem Arbeitnehmer für 1920 zu ent­richtende Sinternmenfteuer onger xhnet. es sei berat, daß ihm ein 2 teuer an fordern ugs s chr eiben über die für das Reclmungsjahr 1920 vorläufig zu entrich­tende Eintemmcnsteuer zugegang<m ist.

Die im Rechnungsjahr 1920 über die vor­läufig zu enttichtende Einfommensteuer hinaus ein* behaltenen Beträge werden erst nach her endgül­tigen Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 bar erstattet.

Der Erlaß ber Bestimmmigen über bie erst nach endgültiger Veranlagung für das Rechnungs- foln 1920 vorzunehmende Anrechnung und Er­stattung einbehaltener Bettäge bleibt Vorbehalten III. U-nmittelbareEinzahlung des ein­behaltenen Betrags bei der Steuer- h e b e st e l l e.

Das Landesfinanzamt kann bie ihm nach des Arbeitgebers zulassen, baß eine Verwendung von Steuermcrrken unterbleibt unb baß bie Ein­zahlung des nach 8 l und § 2 Abs. 3 einbehal­tenen Betrags durch den Arbeitgeber in bar ober durch.Ueberweifmrg auf das Postsä-eck- ober Bank- teitte bei ber Steuer Hebestelle erfolgt, bie für die Entrichtung ber von bem Arbeitnehmer zu entrichtenden EintemmenstSicr zuständig ist.

, Das Landesfinanzamt rann bie ihm nach Absatz 1 zustehenbe Befugnis den Finanzämtern übertragen.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung über bte Ein­schränkung bes Verbrmichs elektrischer Arbeit vom 9. September 1919 wird bestimmt:

Zu § 1,Verdrwichsreqelung", Absatz 7: Samt iche'bcn Str m erfo cum s n e.nehmen vm den ehemaligen Kriegsamtsste.len, jetzigen Kohlen­wirtschaftsstellen, oder dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung erteilten BefteiunLcn von ber Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Ar- beft verlieren am 31. Mai 1920 ihre Gültigkeit.

Anträge auf weitere Befreiung sind mit ein­gehender Begründung über die zuständige Kohlen wirtschaftsstelle beim Reichskommissar für bie itefrlenoerteihmg, Abteilung Elektrizität, einzu­reichen.

Berlin, ben 7. Mai 1920. 6706B

Der Reichstemmissar für bie Kvhlenverteilung. _______I. B.: Zickur sch._______________

Bekanntmachung.

3n unser Genossenschastsregister wurde heute bei der Spar- und Darlehnskosss, eingetragene Genossen­schaft mit beschränkter Haftpflicht in Lich eingetragen: Johannes Rau III ist aus dem Vorstände ausge­schieden und an dessen Stelle der Schneidermeister Philipp Friedrich Fischer in Lich in den Vorstand

§ 3. Jeder Arbeitnehmer hat sich für das Rech- \ ^gSiahr 1920 von dem Arbeittiehmer zu eut- nungsjahr 1920 (1. April 1920 bis 31 März nchdende Emtemmenstvuer angerechn-'ft, es sei beim, I921i von ber Gemeindebehörde seines Wohn- ober daß ilM em Steueranforderungsschreiben über Beschäftigungsortes eine Steuerkartt ausstellen $u 1nan

lassen. Tie Karte wird unentgeltlich ausgestellt. Reicht eine Steuerkarte für bie während eines Rechnungsjahrs einzuklebenden Sceuermarten nicht aus, so bat der Arbeitnehmer rechtzeitig für bte Ausstellung einer neuen Steuerkarte durch die Ge­meindebehörde Sorge zu tragen.

Die Vorderseite der toteuertertc ist auf Grund der Angaben des Arbeitnehmers von der aus­stellenden Behörde anszu füllen. Alle weiteren Em- träge haben nach Maßgabe des Vordrucks durch den Arbeitgeber zu erfolgen, soweit sie nicht aus­drücklich für Einträge der Steuer Hebestelle Vorbe­halten sind.

, § 4- Für den nach P 1 und 2 Ms. 3 embe- haldenen Bettag hat der Arbeitgeber Steuermarken bn der Auszahlung des Arbeitstelpis in die Steuerkarte beS Arbeitnehmers enmdlebcn und zu entwerten.

Tie Stenermorken iverden Sri den Pofimrstal- ten zum Verkauf gestellt.

T« Steuermarken sind in dir dafür vvrgesehe- nen Spalten ^r Sttuerkatte bemrt einzukleben, daß Wr iede Lohnzahlung eine neue Querspalte Mnnen wird: auf jeöer Marke ift ber tag ber Verwendung, und zwar ber Tag und ba-x cvabr in arabi>d)nr Zahlen, der Tfconat mit Buchstaben meberjufebreiben. Der Geb-ramb von Datum- Itempein nnt chenrrscher Tinte ist gestattet 9TL Eicke unv verständliche "Abkürzungen ber Monatsbe»eut,rungen mit Buchstaben forme Oie Weglassung ber hüben ersten 3a 14 n ber Jechres- b^mung B 29. £ft 20: 15. Sept 25 fhtb zulaisig. Auch ist atitattet, dem VcrwenbungSver- merfc bie Firma ober ber Namen bes Verwenden- bat ganz oder teilweise zuzusetzen.

. Etnkleben von Steuermarken hat

der Arbeitgeber ben Wert ber leweüs eingeklch«n iMarwm in Die dafür vorgesehene Spalte ber toteuerfarte cirtÄutiügen: ist eine Seite mit ^cuer« nrartat gelullt, so hat jeweils der letzte Arbeft- geder <m ber dafür vorgefehenen Stelle ben Ge- lamhcert ber auf ber Seite emgeflehten Marken Unterschrift lin£* RichtiqSeit des Eintrag durch H rh ^ytan*lmt kann auf Antrag emzetnen ' tir ni "V iÜT bändig bei

I 17 11 rfontn bie Stfuermarfm statt

i ki jeoLr ftpizahtung am Ende eines jeden Mo-

Bekanntmachung.

In unser Daridelsregister Abteilung A wurde heute bezüglich ber Firma Gottbilf Röhrte zu Gießen einaettagen: Das Geschäft ist auf den Kaufmann Rifoolf Weil in Gießen üb er gegangen, der dasselbe unter der bisherigen Firma wciter-- führt. Der Uebergtnrg ber in dem Betriebe des Geschäfts begründeten Forderungen imb Verbind­lichkeiten ist ausgeschlossen. Die Prokura deö Franz Weberpals ist erloschen.

Gießen, den 15. Juni 1920. 6727

Hessisches Amtsgericht.

hellgraz-verstejgerung.

Montag den 2 1. Juni 1 92 0, vor­mittags 8 Uhr anfangenb, wirb das der Ge­meinde Allcndorf an ber Lumda zu stehende tzeu- gras versteigert. Die Dürnbachs wiese, Kellerbrnn- nenwiese unb das Bmrmstück vor bem Berg wird bei ber Versteigerung nicht vorgezeigt und kommen bei Beginn ber Versteigerung zum Ausgebvt.

Zusammenkimft bei ber Ziegelhütte.

All endor f a. b. l^a., den 16. Iran 1920. Hessische Bürgermeisterei Allendorf a. d. Sm.

Rein. 6715

Pfandbrief-Verlosung.

Am 4. Juni 19ß0 fand die diesjähiige Auslosung unserer Pfandbriefe der Serien 12,13,15 und 19 sowie der 4°/- Pfandbriefe Serien 14, 16, 17 und 18 statt, wodurch die dabei gezogenen Nummern zur Rückzahlung auf den 1. Oktober 1920, mit welchem Tage die Verzinsung endigt, gekündigt worden sind. Auf solche Stücke, die erst nach dem 31. Oktober 1920 zur Einlösung gelangen, wird für die Zeit von 1. Oktober 1920 ab bis auf weiteres ein 2°/eiger DepositaIzins vergütet. Die Einlösung erfolgt io Frankfurt am Main an unserer Kasse, auswärts bei denjenigen Bankhäusern, die sich mit dem Verkauf unserer Pfandbriefe und Kommunalobligationen be­schäftigen. Ebendaselbst kann die vollständige Verlosungsliste mit Restantenverzeichnis, die in den Gesellschaftsblättern, nämlich im Deutschen Reichs­anzeiger (Nr. 127) und Frankfurter Zeitung (Nr. 420) veröffentlicht worden ist, kostenfrei in Empfang genommen werden; auch werden Verlosungslisten auf jedesmaligen Antrag hin unentgeltlich veraandt Für die Einlösung gelten nach der Verordnung gegen die Kapitalflucht vom 24. X. 1919 dieselben Bestim­mungen wie bei der Einlösung von Zinsscheinen.

Frankfurt a. M., den 14. Juni 1920. 6675A

Frankfurter Hypothekenbank.

UWelMmsle

130 und 160 cm breit, in prima Qualität eingetroffen Fritz Nowack o*i»C

3ro#keiphan aJloi la! tn JUs? ^vtiuktw

niUHbl'.W] (HlCT Ul AiMttttU! attlrele U. »?!>- wert M» Irtimtorh.-BrMk»rtl, $L Laa*«.