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Bon jeder reit. Battr. . . Bon jeder fahrb. Abt. . . Bon jeder fahrb. Battr. . Bon jeder Minenw.-K'oNrP. Bon jeder Erg.-Esk. . . Bon jeder Esk.....
Hungen mit 45 Mitgliedern, Großen-Buseck mit 28 Mitgliedern, Lollar mit 44 Mitgliedern.
rechtswirksäm wird, muß gefordert werden, daß, er spätestens am 31. Dezember lfd. Js. ortsüblich bekanntgemacht wird.
Wir weisen Sie auf diese Sachlage hin und empfehlen denjenigen Bürgermeistereien, die nach Lage der finanziellen Verhältnisse der Gemeinde Zuschüsse aus dem Ausgleichsstock beanspruchen wollen, alsbald dem Genieinderat darüber Vorlage zu machen, ob vom 1. Januar 1921 ab eine Abgabe von jährlich 40 Mark für jeden Hund erhoben werden soll. Stimmt der Gemeinderat dem zu, dann ist dieser Beschluß spätestens am 31. ds. Mts. ortsüblich bekanntzumachen und uns Abschrift dieses Beschlusses mit Bekauntmachungsbescheinigung versehen zur Genehmigung vorzulegen. Stimmt der Gemeinderat dem nicht.zu, dann ist Fehlbericht bis 2. Januar k. Js. zu erstatten.
Gießen, den 15. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.
zur Aufführung gelangt, voll und ganz zu ihrem Recht
Gießen, den 11. Dezember 1920.
Kreisamt Giessen. I. V.: Welcher.
Be t r.: Tie Ausführung des Landessteuergesetzes; hier: Erheb mg von Hundesteuer.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Artikel 14 Zifßr2 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Laudessteuergesetz kann das MmiiteriuM der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verlangen, daß dre Gemeinden, welche mit dem gewährleisteten Mindeftbetrag an Einkommensteuer nicht auskommen und deshalb Zuschüsse aus dem Ausgleichsstock beanspruchen, die ihnen zu Gebote stehenden Steuer - und Einnahmequellen voll ausschöpfen. Nach Artikel 2 des Hunde- steuergesetzes vom 12. August 1899 und 17. April 1918 ist den Gemeinden gestattet, das Halten von Hunden innerhalb ihrer Gemarkung mit einer jährlichen Abgabe bis zum vierfachen Betrage der zur Staatskasse zu entrichtenden Hundesteuer zu Gunsten der Gemeindekasse zu belegen. Darnach kann von einem Bollausschöpfen dieser Steuerquelle nur dann die Rede sein, wenn die Gemeinde eine Abgabe von jährlich 40 Mark für jeden Hund erhebt. Maßgebend für die Steuerflicht ist der 1. Januar und damit em entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung am 1. Januar 1J21
unterrichten.
Gießen, den 14. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.
Wir geben Ihnen hiervon Kenntnis mit die Landwirte und Siedlungsgenossenschaften
Die Lehrherren, die Lehrlinge oder Lehrmät eivstellen, und die (Elicm, die ihre Kinder in i stellen unterbringen wollen, mache ich auf die ui zeitliche Lehrstellenvermittelung des Stöbt Ard amts (West-Anlage 31) aufmerksam. 13l
Der Oberbürgermeister. I. D.: Dr. Frey
der Einschränkung, daß ein Heranziehen der falle binnen 48 Stunden möglich fern muß.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Behandlung der Zugtiere im Winter.
An alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Mahnung, bei Kält^und Straßenglätte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zugtiere vor den nachteiligen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschützt werden, daß namentlich: . . ... .
1 die Zugtiere niemals länger als mrbedmgt erforderlich und niemals unbedeckt im Freien stehengelassen werden, '
2. das Zaumzeug im Stall aufbewahrt oder andernfalls vor dem Anlegen das Gebiß erwärmt wird, und
3. die Hufeisen der Pferde zum Schutze gegen das A u s g l e i t e n gehörig g e s ch ä r f t oder Mit Stollen versehen sind.
Gießen, den 14. Dezember 1920.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Gießen.
In den Gehöften Schif f en b e r>ger WegiNr.16 0, Ara nk- furter Straße Nr. 82 und Mittelweg Nr. ( ist die Seuche erloschen. Die für diese Gehöfte angeordneten Lperrmaß- regeln sind aufgehoben.
Gießen, den 13. Dezember 1920.
Polizeiamt Gießen. Lauteschlä ger.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.
Mit Entschließung vom 20. November 1920 hat das Hessische Landesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zuter- lungsplan der Gemarkung Rabertshausen auf Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- niachung vom 7. Juli 1906 für wollziehbar erklärt.
' Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergang» den 25. Dezember 1920 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind.
Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:,
1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.
2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.
Ehr hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zugeschrieben.
Friedberg, den 1. Dezember 1920.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär.
Dr. Iann, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Wahlen zur Handwerkskammer für das Jahr 1921.
10. den Ortsgewerbeverein ------------ _
Dre festgestellten Bestandslisten liegen in der Zeit von Lanners-, tag den 16. Dezember bis Mittwoch den 22. Dezember auf Zimmer Nr. 6 unseres Amtsgebäudes zur Einsicht offen Beschwerden sind innerhalb dieser Frist bei »Meldung des Ausfchluises bei uns vorzubringen.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Gießen.
Die Maul- und Klauenseuche ist in dem Gehöfte An der Hardt Nr. 12 dahier amtlich festgestellt worden.
Die Sperrmaßregeln sind angeordnet.
Wir weisen erneut auf unsere Bekanntmachung vom 24. August ds Js »Amtsverkündigungsblatt,Nr. 121) und die Bekanntmachung des Kreisamts Gießen vom 25. August ds. Js. (Amtsverkündi- gnngsblatt Nr. 122» hin.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen weiden mit hohen Strafen geahndet, und zwar, wenn sie wissentlich begangen werden, gemäß § 328 RStGB. mit Gefängnis.
Gießen, den 13. Dezember 1920.
Polizeiamt Gießen. Lauteschlä ger.
Nach Prüfung der bei uns eingereichten Bestandslisten haben wir folgende Bereinigungen als wahlberechtigt anerkannt: _
1. die Friseur- und Perückenmacher-Zwangsrnnung in Gießen mit 32 Mitgliedern, , „„ .
2. die FleischerZwangs-Jnnung in Gießen mit 36 Mitgliedern,
3. die Bäcker-Zwangsinnung in Gießen mit 34 Mitgliedern,
4 den Ortsgewerbeverein in Gießen mit 224 Mitgliedern,
5. den Gewerbeverein Allendorf a. d. Lda. mit 34 Mitgliedern, Grünberg mit 77 Mitgliedern, Rabenau in Londorf mit 42 Mit-
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Bekanntmachung.
Betr.: Kleingarten- 11. Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das Hessische Landes-Ernährungsämt hat durch Verfügung vom 25. November 1920 gemäß § 6 der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919 die für den Landbezirk Gießen bestellten Einigungsämter, nämlich die Amtsgerichte Gießen, Grünberg, Lieh, Hungen, Laubackß Butzbach, Nidda und Homberg a d O jeweils für die zu ihrem (Bezirk gehörigen Orte des Kreil es zu den in §§ 1—4 und 6, sowie § 3 der Ausfübrungsbekannt-, machung vom 12. November 1919 den unteren Verwaltungsbehörden ' übertragnen Entscheidungen ermächtigt.
Wir empfehlen, dies ortsüblich bekanntzumachen.
Gießen, den 4. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß
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b. bei auswärtigen Arbeitgebern: Diensti cteiu 4 Haiiomaüchen. Attetumaüchen. 4 landt fchastliche Dienstmädchen. 1 Stütze, 1 Zinn mädchcn, 1 Kücheumädcheu, 1 Köchin, 2 H Halterinnen.
4kb «urtteu 'arbeit: 1 DibUothekSgebilsin, 2 9 lerinnen, 1 4isverin bei Schneiderin. 2 Zimt madchen, einige Kauffrauen. auch für Rachmül Beichafiiaung, 2 Waschfrauen. ZHanshaltertn 2 Stützen. 1 Hotelköchtn, 2 Stenotpoistinnen, Levrmadchen bei Schneiderin. 1 Hilssschneid' Wickel- und Zigarren Macherinnen, 2 Fa arueiterinnen, 3 Kontoristinnen, 3 Berka, in »en, 1 Weißzeuanahxrin, 1 Flickerin, 1 Fi leiieiin. 1 Schnetdertn für Herrcnkontektton,
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An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Burger- meistereten der Landgeinelndeu des Krnfev.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 1920 tritt ein Erlaß des Rcichsmiuisteriums in Kraft, wonach ein Tetl. ^ ^^erde des Etats für das Hunderttausendmann-Heer an Landwirte und Sred- lungsgenossenschaften mit der Berpflrchtung auszulerhen rst, dre Pferde im Bedarfsfälle der Heeresverwaltung sofort zur Der-
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