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Gott dem Allmächtigen hat es g Mutter, Großmutter und Urgro&nutte Katharina K nach kurzem Leiden im fast vollendet jii die Ewigkeit abzurufen.

Im Namen der

Lou

Gießen (Wetzsteinstr. 34), den 13. Mai Die Beerdigung findet Samstag d von der Kapelle des alten Friedhofes

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geb. Hofnu

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Dietieftrauernden

Mainzlar, Bersrod, Climbach u. den 12. Mai 1920.

Die Beerdigung findet Samsta mittags 4 Uhr

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All die Bürgermeistereien Holzheim, (Mrihnnncn, Dorf-Güll,

Eberstadt, Obcr-Hörqcrn, Lang-Göns und Lciligestern.

Wir machen Sie auf vorstehende Bekanntmachung ganz be­sonders aufmerksam. Die Bürgermeistereien wollen die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekannt machen lassen und außerdem Viehhändler und Metzger, die in den Gemeinden wohnen, schrift­lich !oder zu Prioto'lioll noch besonders auf diese Vorschriften Hinweisen.

Gießen, den 12. Mai 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. U f in ger.

3 Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerät,chatten und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be­rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnen­den Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werde«.

4 Die Einführ von Klauenviel) in den Sperrbezirk sowie das Durchtrciben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh tst das Durch­fahren 'von Miederkäuergespannen gleichzustellrn. Lie Einiuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses, auch zu Nutz- und Zuchtzwecken kann gestattet werden.

B. Für das Veobachtungsgebiet gelten fol­gende Anordnungen:

I 1 Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nickst entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wicderkäncrgespanncn durch das Beobachtungsgebiet verboten Das Verbot des Durchtreibens einschließlich Durchluhrens und des Durchfahrens mit Wiederkäuergespann erstreckt sich nicht auf Klauen'oieh, das im Beobachtungsgebiet bleibt.

2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei rft, durch Die Bürgermeisterei zu gestatten, und zwar:

a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte, ,

b) nach in dec Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schisssanlegestellen, zur Weiterbeförderung nach Schlacht­viehhäfen und öffentlichen Schlachthäusern), vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem Schiffe unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.

3. Bei Klauenvieh, das tm Beobachtungsgebtet abgeschlachtet wird, oder das zur Abschlachtung in einem benachbarten Sperr­bezirk gelangt, kann die Untersuchung des Bestandes durch den zuständigen Fleischbeschauer vorgenommen werden.

Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder Häsen (Schisfsanleg^tcllen) wird an­geordnet, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden, wenn die Tiere nach Orten gebracht werden, die außerhalb des Beobachtungs­gebietes liegen (Transport in freies Gebiet).

Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehen­den Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.

4. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit unserer Genehmigung erfolgen. Diese Genehmigung wird nur unter der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärzt­liche Untersuchung die Seuchenfreih'it des gesamten Viehbestandes I des Gehöfts ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestim­mungsorts mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat.

Am Bestimmungsort sind die Tiere auf die Dauer von mindestens sieben Tagen der polizeilichen Beobachtung zu unter­stellen. Diese Dauer ist mit siebenmal 24 Stunden voll einzit­halten. Auf den Transport nnb die Anmeldung der Tiere ttnden die Bestimmungen unter Ziffer 2 sinngemäße Anwendung.

Hinsichtlich dec polizeilichen Beobachtung der ausgeführten Tiere gelten die Bestimmungen über Quarantäne.

5. Die tierärztliche Untersuchung hat bei Tageslicht zu er­folgen. Das Gleiche gilt von der durch den Fleischbeschauer etwa vorzunebmenden Untersuchung.

6. Mit den genannten tierärztlichen Untersuchungen ist Herr I Tierarzt Dr. Fuchs in Wimpfen betraut.

II. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Beobachtungsgebtet zur Schlachtung und zu Nutz- und Zuchtzwecken ist gestattet, nicht aber zu Handelszwecken.

C. Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden mit hohen Strafen geahndet, und zwar, wenn sie wissentlich be- I gangen werden, gemäß 8 328 StrGB. mit Gefängnis.

. Gießen, den 12. Mai 1920.

KreiSamt Gießen.

Dr. Usinger.

Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten" leicht sichtbar

II. Tie Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizeiliche.Uebevwachung sicherzustellen.

III. 1. Tas verseuchte Gehöft wird gegen den Aerkehc nut Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs­stoffs ieht können, in folgender Weise ab gesperrt:

ai lieber die Ställe oder sonstigen Standorte, an denen Klauen- rieh steht, wird Sperre verhängt. Tte abgcfperrten iterc dürfen aus dem Stalle'(Standort) nur mit un lerer Erlaubnis, und zwar nur zur sofortigen ^Lchlachtaag

entfernt werden.r , .. .... - ..

Tie Verwendung ter auf dem Gehöfte befindlichen Pferd e und son stigen Ein h ufer außerhalb des gesperrten Gehöftes ist gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in ver­seuchten Ställen untergebracht sind, nur unter der Be­dingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöft» desinfiziert werden. f

Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwährung ermöglichen.

tzunde, die in dem Gehöft gehalten toerbcit, tnricn au» diesem nur nach erfolgter Desinfektion dec Fuße ent secnt werden. Fremde Hunde dürfen das Seuchengehoft nutzt

betreten

e)Fr em des Klauenvieh ist von dem Gehöft lern zu­ll Das Weggeben "von Milch« aus dem Gehöft ist unter der I

Bedingung der vorherigen Abkochung oder enter anderen ausreichenden Erhitzung gestattet. Kann eine wirftawe Er- biknng nicht gewährleistet werden, so ist das Weggehen von Milch aus dem Gehöfte verboten. .

Für die Abgabe von Milch an Sarnrnelmo kereicn, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewähr­leistet ist, sind Ausnahmen zugelassen.

gi Tie Entfernung des Düngers aus den viwfeuchten Ställen und die Ab fu hr ö 0 n Düng er und I a u ch^e von Klauenvieh aus dem verseuchen Gehöfte müssen nach den Vorschriften des § 19 Absatz 3, 4 der Anweisung für das Tesinsektionsoerfahren (zu erfragen bei der Bürger­meisterei) erfolgen.

Tie Desinfektion des Düngers ist, soweit tunlich«, vor der Entfernung aus den Ställen vorzunehmen.

h) Leere Futter- und Düng er säcke dürfen aus rem Seuchengehöft nur nach erfolgter Desinfektion entfernt werden. -

i) Futter- und Streu vor rate dürfen für die -tauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur in s oweit aus dem Gehöft ausgefü'hrt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transportes Träger des Ansteckungsstosfes nicht sein können. I

k) 01 e r ä t s ch a f t e n, Fahrzeug e, Behält.n 1 sse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte hcrausgebracht werden. Milchtransport- gefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.

2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe der gesperrten Gehöfte, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und! in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens ein­mal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwttter kann an Stelle des Uebergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit ge­pulvertem frisch gelöschten Kalk erfolgen. Die gesperrten Stalle (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne volizeiliche Genehmigung nur von den Besitzern der Tiere oder Ställe, deren Vertretern, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen oder von Tierärzten betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das L-enchen- gehöft verlassen. Zur Wartung des Klauenviehs in dem ge­sperrten Gehöfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

IV. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.

V. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Bemerkungen 1 ~ o

1. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Seine und bei Ziehhunden die feste Anschir­rung gleich zu achten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur'Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine ist gestattet.

2. Schlächtern. Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klanen- vieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seu­chengehöfte verboten.

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