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Trifft ein Kommunalverband eine Regelung nach Abs. 1, so hat er der Reichsgetreidestelle unverzüglich Anzeige davon zu er­statten.

3. Durchführung der Verbrauchsregelung

§ 66. Zur Durchführung der in den §§ 58 bis 65 bezeichneten Maßnahmen sollen in den Kommunalverbänden besondere Aus­schüsse gebildet werden.

§ 67. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten höheren Verwaltungsbehörden können den Geschäfts­betrieb der Kommunalverbände beaufsichtigen und die Art der Regelung (§§58 bis 65) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen.

Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Aufklärung über den Geschäftsbetrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten.

Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Rege­lungen vorschreiben und das Nähere bestimmen.

§ 68. Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die § 58 bis 67 für die Gemeinden entsprechend.

§ 69. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Be­stimmungen können von den Landesgesetzen abweichen.

§ 70. Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§8 58 bis 68) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

VII. Ausführungsvorschristen.

§ 71. Hat sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen ober gewerblichen Betriebs in der Befolgung von Pflichten un­zuverlässig erwiesen, die ihm durch die Reichsgetreideordnungen für die Ernten 1919 oder 1920 oder die dazu erlassenen Aus- sührungsbestimmungen auferlegt sind, so kann die zuständige Be­hörde den Betrieb schließen.

Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich nach dem 15. August 1919 in der Verwendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach § 64 erlassenen Anordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 unzuverlässig erwiesen oder seine Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 26 Abs. 3 oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt hat, das Recht der Selbstversorgung entziehen. In diesem Falle hat sie die Enteignung vorzunehmen und hierbei die Bestände des Unternehmers, ab­weichend von der Vorschrift in § 44 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeichneten selbstwirtschaftenden Kommunal- verbande zu überweisen. Die Entziehung des Rechtes der Selbst­versorgung ist stets für den ganzen Rest lies Wirtschaftsjahrs aus­zusprechen.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Be­schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

§ 72. Der Kommunalverband ift berechtigt und auf Verlangen der Reichsgetreidestelle verpflichtet, Vorräte an Getreide oder daraus hergestellten Erzeugnissen, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nach­prüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs über das zulässige Maß hinaus oder entgegen den zur Ueberwachung der Selbstversorger ergangenen Vorschriften zu verwenden oder vorschriftswidrig zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die un- befugt hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Zah­lung einer Entschädigung zugunsten der Reichsgetreidestelle für verfallen zu erklären. Brotgetreide und daraus hergestellte Erzeug­nisse können in besoirdereu Fällen von selbstwirtschaftenden Kommu-. nalverbänden mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle statt für diese für den Kommunalverband für verfallen erklärt werden. Der Kommunalverband kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Vorräte erforderlichen Anordnungen treffen.

Können Vorräte der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht mehr erfaßt werden, so tritt ihr Wert oder, wenn der erzielte Kauf­preis höher ist, dieser an ihre Stelle. Sind an der Handlung, auf Grund deren der Wert für verfallen erklärt wird, mehrere Personen beteiligt, so tjaftert sie als Gesamtschuldner. Die Bei­treibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffent­licher Abgaben.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be­schwerde entscheidet die höhere sArwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

§ 73. Tie LandeszentralbeHörden erlassen die erforbcrtidjen Ausführungsbestimmungen.

Sie können Vermittelungsstellim einrichten, denen die Unter­verteilung und die Bedarssregelung in ihrem Bezirk obliegt. In diesem Falle sind die Kommunalverbände auf Anordnung der Landeszentralbehörde verpflichtet, zur Deckung der Berwaltuugs- kosteit der Bermittelungsstelle einen entsprechenden Teil der ihnen von der Reichsgetreidestclle gemäß § 30 zufließenden Vergütung an die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle abzuführen.

§ 73 a. Die Landes Zentralbehörden können Vorschriften über beir Verkehr mit Schrotmühlen und die Benutzung von Schrot­mühlen erlassen.

§ 74. Tie Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kom- muitalverband, als Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung an­zusehen ist. Dabei kann bestimmt roerben, daß an die Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund des § 15b der Verordnung über die Errichtung von Preis­prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 bzw. 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607 bzw. 728) gebildet sind.

Will die Landeszentralbehörde Bezirke, die sich über das Gebiet einer unteren Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, als Kommunalverband bezeichnen, so hat sie dies der Reichsgetreide­stelle mitzuteilen. Diese kann binnen vierzehn Tagen Anspruch erheben, lieber den Einspruch entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

VIII. Ucbergangsvoischristen.

§ 75. Die Bestimmungen, die von den Kommunalverbänden ober Gemeinben aus Grund der bisherigen Verkehrsregelungen für Getreide über die Verbrauchsregelung getroffen sind, bleiben in Kraft; soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1920 zu ändern oder zu ergänzen.

§ 76. Wer mit dem Beginne des 16. August 1920 Vorräte früherer Ernten an Brotgetreide aus Gerste oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit anderem Mehle ge­mischt, sowie au Schrot, ®raupen, Grütze, Flocken aus Brot­getreide oder Gerste, allein oder mit anderen Nahrungs- oder Futtermitteln gemischt, in Gewahrsam 'hat, ist verpflichtet, sie dem Kommunalverbande des Lagerungsortes bis zum 20. August 1920, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger un­verzüglich nach dem Empfange dem Kommun al verband anzu­zeigen.

Ter Kommunal verband hat der Reichsgetrndeftelle nach einem von dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1920 Anzeige über die Anmeldungen nach Abs. 1, sowie über die in seinem Eigen- tume stehenden Vorräte zu erstatten.

§ 77. Tie Anzeigepflicht (§ 76) erstreckt sich nicht auf

a) Vorräte, die im Sigentunte des Reichs oder eines Landes stehen,

b) Vorräte, die int Eigentume der Reichsgetreidestelle, Ge­schäftsabteilung, G. nt. b. H., oder der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. nt. b. H., stehen,

c) Vorräte an Brotgetreide unb Gerste, die bei einem Be­sitzer einschließlich ber baraus hergestellten Erzeugnisse je fünfunbzwanzig Kilogramm nicht übersteigen,

d) Vorräte an Erzeugnissen aus Brotgetreibe unb Gerste, bie burch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden $eftimniungen über die Ver- brauchsregelung bereits abgegeben sind, mit Ausnahme von Mehl und Schrot aus Brotgetreide und Gerste.

§ 78. Mit dem Beginne des 16. August 1920 sind die an­zeigepflichtigen Vorräte (§ 76 Abs. 1, § 77), sowie die im § 77 unter c erwähnten Vorräte für den Kommunalverband beschlag­nahmt in dessen Bezirk sie sich befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den Kommunalverband beschlag­nahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden. Die Beschlagnahme erstreckt sich nickst auf Vorräte an Mehl und Schrot, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben worden sind.

-Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

Tie Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlag­nahmten und die in ihrem Eigentum stehenden (§ 76 Abs. 2) Vorräte mit Ausnahme der im § 77 unter c erwähnten unb ber ihnen behördlich zur Verteilung überwiesenen Vorräte der Reichs- -getreibestelle nach bereu Geschäftsbedingungen abzuliefern. Die im § 77 unter c erwähnten Vorräte bürfen trotz ber Beschlagnahme im eigenen Haushalt ober Betriebe verbraucht werben.

(Schluß folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

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