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ans erwiderte der Vorsitzende:Das Gesetz c stattet nicht, diese Zahlung zu berücksichtigen Die Kosten des Prozesses, der bekanntlich sch das Reichsgericht beschäftigte, dürften gering c rechnet, auch auf eine l-albe Million Mark toi men, da einer der Verteidiger allein 80 000 M< erhalten l)abcn soll.

Millionrnschi-'bung mit Kognak.

X. Vor dem unterfräiikischen Schwurgerickst l ein Prozeß gegen 11 Angeklagte wegen Urkunde fälschung und Betrug usw. begonnen. In Wrrkli, keit handelt es sich um eine Millionenschiebung n Schnaps und Kognak. Angek.agt sind Kaufma- Josef Amelunxen in Stuttgart, Kaufmann Roku Klemens Lange in Chemnitz, Schreibbureauinhal Friedrich Kar! in München, Student Hans Pier in Nürnberg, Kaufmann .Helmut Deutscher Chemnitz, Kaufmann Arno Kurt Barth in Che, nitz, Fabrikdirektor Adolf Kampfer in Rhens, Kcu mann und Archäologe Hans Josef Moser in chen, Kaufmann Emil Kaltenbach in Münchs Student Bruno Gallion in München und Rer amtspraktikaut Adolf Leonhardt in München. In der Nacht vom 5. zum 6. Nov 1918 hatte s Gallion in den Amtsräumen der stellv. Jntenda tur des 1. Bayr. Armeekorps während eines Naci dienstes Stempel und Siegel heimlich verscha und damit Abdrucke auf Briefbogen hergestellt. N. wurden Bestellscheine auf Schnaps hergestellt u großzügig gearbeitet. Es handelt sich um Poft von je über 100 000 Liter. Auf Grund eines si chen gefälschten Besteltscheins hatte man auch I der Reichsbranntweinstelle des preußischen Krieg Ministeriums in Berlin versucht, Branntwein v 250000 Liter freizubekommen. Als die Reichsfte sich in München nach der Echtheit des Beste scheins erkundigte, brachten Gallion und Leonhai in den Dienfträumen der Intendantur zu Münch das Berliner Schreiben an sich, vernichteten do selbe und sandten eine gefälschte Rückantwort < Die Reichsbranntweinstelle überwies nun c 27. Nov. 1918 21 000 Korbflaschen und 400 Kist .Wgnak, die in Hanau lagerten, nach München. s2 diesen Manövern standen alle Angeklagten m einander in Verbindung. Der Kognak rollte n in 22 Eisenbcchnwaggons in Hanau ab, in> bürg wurde er beschlagnahmt. Die Ängeklagt wollten den Rumverschnitt und Brandy, den um 2,96 bzw. 4,50 Mk. erhalten hatten, zu bzw. 20 Mk. Weiterverkäufen und den Verdiei teilen, wobei Provisionen bis zu 200 000 Mc versprochen worden waren. Zu dem Pro? sind 50 Zeugen geladen.

* Wien, 4. Jicki. (Wolff.- Der Personenz 585 fuhr gestern abend bei d.r Emfabrt in d Südbahnhof aus einen Prellbock' auf, wodurch zr Wagen entgleisen. Bierundrierzig Reisen wurden leicht verletzt. Der' Unfall soll c Versagen der Vakuum-Bremse zuruckzufüh ren se

^anOcl.

Mainzer Warenbörse.

Main z, 2. Juli. Die Warenbörse war se gut besucht. In hülsensrüchten und Hafer w bei vorwöchigen Preisen ziemliches Angebots Nc Saaten war infolge der vorgeschrittenen Sais wenig Nachfrage; lediglich Herbstsaaten waren was gefragt. Heu und Stroh waren ziemlich u verändert. *

Mainzer Lederbörse. Zur Erö mmg der Mainzer Lederbörfe, die am Freit . vormittag lV/2 Uljr im Kasino, Hof zum Gute berg" in Verbnrdmrg mit der Mainzer Warenbö stattsand, war eine große Jwteressentenzahl < schienen.

Berlin, 3. Juli. Börsenstimmung bild. Das Hauptinteresse der Börse wandte s Montan- und Petrolemnpapieven M. Die stai Aufwärtsbewegung dieser Werte gib vielfach di Verkehr das Gepräge großer Festigkeit. V Hüttenaktien waren wiederum Oberfchlesische c meisten bevorIirgt. Es gewannen Bismarckhütte L Hohenlohe 7, Laura Hütte 6, O.berschles. Eisenbed-. 9 und Oberschles. Eisenindustrie 6 Prozent. V rheinisch-westfälischrn Merten sind Bochumer n 6pvoz. Steigerung und Gelsenkirchener svv Mönix mit einer Steigerung von 10 bzw. 11 Pr> hervorAüheben. Rombacher Hütte gewannen 1 Buderus 17 Prozent. Von Spezialwerten stellt sich Goldschmidt 25, Deutsche Waffen 17 und hir Kupfer um 14 Prozent höher. Sehr bedeute

das Baden in der offenen Lahn '(außerhalb der Badehäuser), sowre das Entkleiden an beiden Ufern verboten.

Bei dem Baden in offener Lahn, sowie innerhalb der Bade­anstalten haben sich die Badenden, falls sie sich nicht in einer geschlossenen Zelle baben, ohne Ausnahme der Badehosen zu bedienen.

Tie Benutzung von Seife, das Waschen van Kleidungsstücken innerhalb der Badeanstalten, sowie jede sonstige Verunreinigung der Badezellen und hallen ist uuttrsagt. x

Tie Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonniert sind, oder das Bade'houovar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden.!

In die Frauenbäder dürfen Knaben «mcht mitgenommen werden.

Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht die einschlägigen Strafbestimmungen des Reichsstvafgesetzbuchs und des Polizelstras- gesetzes zur Anwendung zu kommen haben, mit einer Geldstrafe von einer dis dreißig Mark geähudet.

Gießen, den 31. Mai 1920.

Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch l ä g e r.

Bekanntmachung

der neuen Fassung der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920. Vom 21. Mai 1920.

(Fortsetzung aus Nr. 91 des Amtsverkündigungsblattes.)

§ 55. Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle weder von dem Konlmunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden. t

Mehl darf innerhalb des Bezirks eines Kommunalverbandes ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden.

Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 36 unter a wird hiervon nicht berührt.

§ 56. Wird Getreide von einem Kommunalverband oder von einem Selbstversorger zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie an den Kommunalverband oder an den Selbstversorger zurück- ?ugeben. Das gleiche gilt für die Spelzspren.

Die Reichsgetreidestelle hat die beim Auswahlen ihres Ge­treides entfallende Kleie der Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte, G. m. b. h., zur Verfügung zu stellen.

Die aus dem Getreide der Reichsschatzverwaltung entfallende Kleie ist der Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte, G.m. b. h., zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht von dieser Ver­waltung für den eigenen Bedarf beansprucht wird.

VI. Verbrauchs'rcgeluna.

1. Allgemeine V o rschriften.

§ 57. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt, wie viel von den Vorräten der Reichsgetreidestelle an Gerste und Hafer der menschlichen Ernährung und der Verfütterung dienen soll, insbesondere wie viel Hafer der Reichsschatzverwaltung überweisen ist.

§ 58. Die Kommunal verbände haben den Verbrauch von Ge­treide und den daraus hergestellten Erzeugnissen in ihrem Bezirk zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Kon­ditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, als die von der Reichsgetreide­stelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.

§ 59. Die Kommunal verbände haben

a) Höchstpreise für die Abgabe von Mehl und Brot an Ver­braucher festzusetzen,

b) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung oder des Kommunalverbandes vorbehaltlich der Vorschrift im § 18, Abs. 1c, zu verbieten; soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen, c) eine behördlich geleitete Mehlverteilungsstelle für ihren Be­zirk einzurichten,

d) durch Ausgabe von Brotkarten eine Verbrauchsregelung ein- zusühren, die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt, e) anzuordnen, daß derjenige, der Getreide oder daraus her- gestellte Erzeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteilung zum Zwecke der Weiterveräußerung erwirbt oder Verträge abschließt, die solchen Erwerb zum Gegenstand haben, binnen drei Tagen nach dem Erwerb oder dem Ver­tragsschluß dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten hat, f) die Ueberwachung des in ihrem Bezirk eingeführten aus­ländischen Getreides und Mehles sowie des aus ausländi­schem Getreide im Inland hergestellten Mehles zu sichern, g) die von der Reichsgetreidestelle nach § 18, Äbs. 1g, st, Ab­satz 3 getroffenen Festsetzungen öffentlich bekannt zu machen.

8 60. Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt

werden. Etwaige Ueberschüsse sind für die Volksernährung zu ver­wenden.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Grundsätze für die Preisbemessung aufstellen.

§ 61. Die Kommunalverbände können ferner insbesondere

a) anordnen, daß Backwaren nur in den von ihnen bestimmten Bäckereien hergestellt werden dürfen,

b) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Form, Zu­sammensetzung, Größe und Gewicht bereitet werden dürfen, c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken.

8 62. Die Kommunalverbände haben nach Anweisung ber Reichsgetreidestelle für die Tierhalter, die nicht gemäß ß 8 versorgt sind, den Futterausgleich mit den dazu von der Reichsgetreide­stelle überwiesenen oder mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle zurückbehaltenen Vorräte an Futtergetreide vorzunehmen.

2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger.

§ 63. Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nähere Bestimmungen darüber er­lassen, wer als Selbstversorger (§ 8) anzusehen ist. Insbesondere kann das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide auf solche landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt werden, deren Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger bis zum 15. August 1921 ausreichen und die das zur Ernährung der Selbstversorger erforderliche Brot entsprechend ihrer bisherigen Gewohnheit selbst Herstellen.

Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bestimmen, daß die Herstellung von Grün­kern (§ 10) nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig ist. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe s^ viel Dinkel und Spelz übrig behalten, wie sie zur Ernährung der Mlbst- versorger und zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grund--- stücke verbrauchen dürfen.

§ 64. Die Kommunalverbände haben ausreichende Maßnahmen ' zur Ueberwachung der Selbstversorger und der-Betriebe, die ge- . werbsmäßig Getreide verarbeiten, zu treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen:

a) das; die Verarbeitung von Getreide zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen sowie zu Futtermitteln, das Gerben von Spelz (Dinkel, Fesen) und die Weiterverarbeitung von Schrot, Grieß, Grütze, Graupen oder Flocken zu Mehl in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Mahl­karten, Schrotkarten, Gerbkarten) abhängig ist;

d) daß die Erlaubnisscheine vom Kommunalverbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der Landeszentral­behörde bezeichneten Stellen ausgestellt werden, und daß sie nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen gültig sind, die nicht länger als zwei Monate und nur im Falle dringen­den Bedürfnisses mit besonderer Genehmigung des Kommu­nalverbandes bis zu vier Monaten laufen dürfen;

c> daß die Verarbeitung jedesmal höchstens zur Schaffung eines Vorrats für den nach b festgesetzten Zeitraum gestattet wird;

d) daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes von dem Kommunalverbande der Betrieb angewiesen wird, in dem er Getreide verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des Betriebes nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig ist;

6- daß die Betriebe Getreide von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen an­nehmen dürfen, die durch einen ihnen gleichzeitig ausgehän­digten ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt sind;

1) das; die Betriebe Getreide oder daraus hergestellte Erzeug­nisse des Inhabers oder Leiters des Betriebs nur in den Mengen in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagern dürfen, für die ordnungsmäßig ausgestellte Erlaub­nisscheine vorliegen;

g) daß die Betriebe Getreide von Nichtselbstversorgern zur Herstellung von Futter nur annehmen und verarbeiten dürfen, menn ihnen gleichzeitig ein vom Kommunalverbande selbst oder der von ihm mit Zustimmung der Landeszentral­behörde bezeichneten Stelle ausgestellter Erlaubnisschein aus­gehändigt wird;

h) daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf dem Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur an­nehmen dürfen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig schrift­lich auf die Verarbeitung des Restes verzichtet, und daß die Betriebe die hergestellten Erzeugnisse nicht in Teillieferungen zurückgeben dürfen;

i) daß alle in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden, mit Getreide oder daraus hergestellten Erzeug­nissen gefüllten Säcke mit Anhängezetteln versehen sein müssen, auf denen der Name des Eigentümers sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts des Sackes ver­merkt sind,

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

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Wir fordern deshalb alle Gläubiger auf, etwaige Forderungen an die Genossenschaft geltend zu machen, rronfnmvereln II Watzenborn e.S.m.b.h.in fkpiibation.

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Dämon der Welt zeigt uns Zirkus­sensationen , wie sie nie nach Gießen kommen werden,

Dämon der Welt ist ein Kriminal- u. Detektiv-Film, ein Sensations- u. tragischer Film, und wird, wie erwähnt, auch den verwöhntesten Besucher befriedigen.

Fragen Sie bitte die Herrschaften, die den Film Dttmon der Welt gesehen haben. Das einstimmige Urteil ist PFwunderbar. "AS

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