DSekanutmachung der Befl. Seitbef
Ardeits-undWirtschaftsamt-.Maß- «ahmen gegen W ohn un gs m an gel be- treffcnb, vom 12. Mai 1919. (ReichSgesetz-
igcng her Anzeige. als <ru<# der Mieter b(5 xcm I Ablauf zweier Wochen nach Abschluß des Vertrag- bei dem (Einiguny&xmtc beantcu'gm, bife dec Mietzins auf Die ang-messene L)ö e derabge'.-tzt wird; elwa ge Nelenlci ttr ig.'n des Mieters gelten a.s Teil des Mietzinses, eb nso eine lür den Nack" roeiS der Mietrnume geza lte Beurhnung. soweit sie dem Vermieter unmittelbar oder mittelbar
blatt 1919. Seite 262.)
Mit Ermächtigung des Reichsarbeitsamts wird Tür sämtliche heßi chen Gemeinden, di.' ern Eini- gungSamt errich et haben, als Qrrgäititmg der Anordnungen nach 88 3—5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen den Wcchnnngsmangel, vom 23. September 1918, folgendes bestimmt:
§ 1.
Die Gemeindebeiöroe tonn anordnen, daß der Lerfügnn ;s^ercärt g.e iijcen Beaus tta>fien über die benutzte» Wohnungen und Räume sonne über ixtxn Bermietung ÄuL.untt zu erteuen und ihm die öv» sichttgung zu ^statten hat. In Betracht kommen vornehmlich solche venutzte Wohnungen, die tm Verhäl tiub zur Zahl dec Bewohner ü^rgroß sind und bei denen entbehrliche Teile ohne erhebliche Äendcrnngen als räumlich und wirtschaftlich selbständige Wohnungen Derroentet und äuge trennt werden können. Auf diese Wohnungen finden die in den 38 4 r^nd 5 der Bekanntmachung über Mas^ahmtm gegen Wohmmgsmanget vorgesehenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
8 2.
Die Gemeindebehörde kann in Erweiterung der ihr erteilten BeiugniS «ach ß8 3 bis 5 der obengenannten Derordnung vom 23. Septemb.r 1918 unbenutzte Wohnungen und Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind, beschlagnachmm und solchen Wohnnngsuchenben, die nach chren sozialen wie wirtscha.tlichen Vcrhaltnisien a.S Mieter für diese Wohnungen geeignet erscheinen, mietweise überlassen. Der Mietpreis ist auf 'Antrag der Gemeindebehörde vom Mieteinigungsamt Nftju« setzen
Die so getroffenen Entscheidungen sind unanfechtbar.
Die Gemeinde ist dem öermteter insoweit haftbar, als der Mieter den ihm obliegenben Verpflichtungen nicht nachkommt. Nach Aushebung der Beschlagnahme hat die Gemeinde auf Verlangen des 93credjtigten die beschlagnahmt gewesenen Räume wieder in einen Zustand zu verßtzen, wie er jur Zeit der Uebernahme unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung bestand,
8 3.
Mit Geldstrafe biS zu eintausend Mark wird bestraft, wer einer von der Gemeindebehörde g> mäst 8 1 und 2 erlassenen Anordnung zuwider vorsätzlich eine Anzeige oder eine Auskunft nicht ober nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet.
zu fließt.
Aus einem Mietverträge, der der Gemeinde- bebörve nicht ang $eigf ist, können non dem Vermieter keine Amvrüche aelte.rd gemacht w r- ben. Der Verttaa wird auch ht Äne.-ung der Ansprüche des Vermieters wirlsa-n, wenn ntere: die Gemestid Mörbe noch dec Mieter inner! a b der Frist (Abs. 2 eine Herabsetzung bA vereinbarten Mietzinscs beantragt, wenn die Anträge aus Herabsetzung zurückgezogen rverben ober wenn das Einigungsamt über die Anträge entscheidet.
8 5a.
Machen sich nach dem Ermessen der Lanbes- zentralBehörde infolge besonders Hotten Mangels an Mi^rLumen aus>rgewöhnliche Mißstände geltend, so kann die L an veSzentralbe Hörde mit Zu- stimmimg dcs Reichsministenums di.' Gemeind- behörde auch zu anderen als den in den 88 2 bis b be eichneten Anordnung-n ermächtigen oder (mit Zuunnmung b s Rci ^arbeiLSmmisieriums) solche Anordnungen selbst treten.
§ 6.
Die LandeSzcntralbehörde Tann für den Pezirk einer Gemr-indevehörae, in dem sich nach rhrem Ermessen ein be onders starker Mangel an Mieträumen geltend macht, anordnen,
1. daß die Vermieter von WohnrÄrmen, L^den uiw W.rk ätten ein Mieter, ä tnis rechtswt t* fam nur mit vorheriger Zu,.immung deS Eini- gungsamts kündigen kötmen, insbesondere, wenn die Miüibigung zum Zwecke der Mietileigerung erfolgt,
2. daß ein obnr Kündigung ablau'endes Mietver- HLtuis als auf iin dimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung dcS ßjt.gunö$tLntJ zu dem Ablauf erwirkt hat.
Das EinignngSamt tarnt bei der Entscheidung die For.sevung oder die Verlängerung b?S M eh verhältnisies jeweils bis zur Dauer eines Jahren bestimmen. Die Vorschrift des 8 2 Abs. 2 findet Anwendung.
Besteht in dem Bezirke kein EinigungSamt so bestimmt die LcrnbcszentialbHörde die ©te.Ie, deren Zustimmung einzul^o.en iit
(Anmerkung: D.eie Anottnung ist für sämtliche hessi chen Gemeinden am 3j. April 1)19 durch das $xi|. Landes-Arbeits- und Wirt chastvamt ergangen).
Bekanntmachung des BundeSrats znm Schuhe der Mieter. Vom 23. S ptbr. 1918 in der Fassung oom 22. Juni 1919 (Reichs- <^sehblatt 1918 Seite 1140, 1919 Seite 591).
Ist im Bezirk e?ner Gemeindebehörde ein Ginigungsamt errichtet (- 1 der Verordnung, betreffend EmigungSämter, vom 15. Dezember 1914. Reichsgesetzblatt 6.611), so kann die Landes- zentralbehörde bad EinignngSamt zu den in den 88 2 biS 4 vorgesehenen Entscheidungen ermächtigen.
Die Erteilung der Ermächtigung ist von der Gemeindebehörde m ortsüblicher Weise betauntzu- mochen.
I 8.
Das EinignngSamt kann
T. auf Anrufen eines Mieters
a) über die Wirlsamkett einer Kündigung des Vermieters intb über die Fortsetzung deS gelünbigten Mictrarhä tnisses jermttlS biS zur Dauer eines Jahres bestimmen,
b) 'ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis jeweils bis zur Dauer eines Jahris verlängern,
8. auf An rufen eineS Vermieters einen mit einem neuen Mieter abgeschosenen Mietverirag dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß Nr. 1 oder von einem vor dem Einigungsamte geschlossenen Vergleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kratt auf heben.
Bestimmt in den Fällen deS Abs. 1 Mr. 1 das Einigungsamt die Fortsetzung oder Verlängerung des MietverhültnisseS, so kann es dem Mieter neue Berp lichtungen auferlcgcn, ins blondere den Mietzins erhöhen.
Der Antrag des Mieters, über die Wirksam- keit ber Kündigung dcS Vermieters zu entscheiden (Abs. 1 9lr. la), tst unverzüglich. nachdem die Kündigung ihm zugegangen ist, zu stellen. Der Antrag, tut ohne Kündigung ablau en des Mietver- HLltnts zu verlängern (Abs. 1 Nr. Id), ist so früh- Sitig zu stellen, wie es von dem Mieter unter erücksichtigung der Interessen des Vcrm e'erS verlangt werden kann. Der Anttag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn die Mitt- »eit abgelausen ist ober bte Parteien die Fortsetzung dcS Mietverhältnisses vereinbart Haban.
8 3.
£)at sich ein Vermieter einer öffentlichen Ve- ttrde gegenüber verpflichtet, die Fe'tseNuna bc4 Mietzinses oder anderer Bestimmungen des Mitt^ Vertrags durch daS Eini<wngsamt bewirken zu taffen, so fetzt dieses die Bestimmungen des Mitt« vertiars auf Antrag der Behörde oder des Der- mieteiS fest.
8 4.
Die Erlaubnis des Vermieters, den Gebrauch der gemieteten Lache einen Dritten zu überlassen, inSbeondere die Sache weiter zu termi tm (8 549 Abs. 1 des Bücgerttck>eii Ge.etzbuch.S), wird durch die Erlaubnis des Einigung^arnts ersetzt. TaS Eüliguiigaml soll die Er.aubnis versagen, wenn ber Vermieter sie aus einem wichtigen (Siunbe venoeigert tat
8 5.
Macht sch tm Bezirk einer G'meindebe'Scde, in bm en Eintgun samt errichtet i t, nach dem Erm ssen ber Lcm>es^ntra'.b?l-Vrd' ein be onders starker Mangel int Mietraumet gcltenb, fo Crnn bie Lak^eSzentvalbebördc die Genvindeb^hörd: zn der Anordnung ermächtigen oder rerp lichten, daß lebet Absch uß eines Mietvertrag.- über Motn- räumr, Läden und Werkstätten der G m iilbr «dörbe vom D rm eter. bitmen eine Wo che nach AbsckTluß b-s Bert ags air-u eigen ist. Die G-- men.b.bebörbe (eftimmt. welch' Angaben die An- zu entlnltrn hctt. Wird die Anordnung j® Selben für den Bezirk bie Vorschriften der Abs. 2 und 3.
Ueberstei st der verrinbarte Mietvrris den Betrag. ber lür Wohnräume. Läden ober Derk- Wtender g.m:eteten Art und AuS a tun, unter L.-ruckf,chttgung der Wexmmtungrn M Decmic- Krs üblich und angemessen ist, so kann sowohl i>ic Gemeindebclörde innerhalb einer Woche nach Ein-
§ 7.
Das Einigungsamt ent cheidet nach billigem Ermessen. Vor der Ent.cheuiung kann es eine einstweilige Anordnung er.aiseu. Seine Entscheidungen sind unan echtbar.
Wird die For setzzrng ober die Verlängerung des Mtetverhä.tuiises angeordntt (§ 2 Ab,. 1, 2, 86) oder wird Oer MretziuS herabgeieet (§ö Abs. 2), so gelten die Be^imlnungeu des Eini- aungsamts als vereinbarte Bestunmungen des Mietvertrags.
8 8.
Das ErnrgungSamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und rnindesten- -wet Beisitzern. Der Vorsitzende muß zum Richttr- amt oder höheren DerwaltungsvLnste befähigt küt; ber Beisitzer rnüfiea zur dälfbe dem Kreise der HauSlx si tzer, zur fcälfte ban ber Mieter an gehören. TaS Nähere über btt Besetzung bestimmt Cxr Laud<Szenrra1behörde.
8 9.
Die Anwendung tnefer Verordnung kann durch Vereinbarung der Parteien nicht auSgeschlossm oder beschräntt werben.
8 10.
Die Lande-zentralbehörden können di: Gemeinden )ur Errichtung von Einigungsämtern anhalten, die den Vorschriften deS tz 8 entspreck-en
8 11.
Tie LandeSzen tral beh övden können, fowttt Eimgnnesämter nicht errichtet find, die in den 88 2 bis 5 vorgesehenen Befugnisse einer anderen Stelle übertragen, wenn dir Zusammensetzung dieser Stelle den Vorschriften be5 § 8 entspricht.
Solange im Bezirk einer Gemeinde die im 8 2 vorgesehenen Befugnisse weder einem Eini- aungSamte noch einer anderen Stelle überttageu sind, sind bie Amtsgerichte für die im 8 2 bezeichneten Entschuldungen zuständig; die Dorfchrii- ten dcS § 8 finden keine Aiuveudung.
8 12.
Die Landeszentralbebörden können die ihnen nach den 88 1, 5, 6, 10 zustehrnden Befugnisse einer anderen Behörde übertragen.
• § 13.
Aus Vergleichen, bie vor dem Einigungsäm te zwischen dem Vermieter und dem Mieter ober itnem Dritten abg^ckchlos-en sind, findet die gerichtliche -Zwangsvollstreckung statt.
8 14.
Ans *bad Verfahren vor dem EinigungSamtc (§§ 2 bis 6, 10, 11) finden die Vorschriften der Verordnung, bettesseiud EinigungSämter. vom 15. Dezember 1914 (Reick-Sgesetzblatt S. 611) Inne Anwenduiig.
DaS Verfahren ist gebührenfrei. Ist nach dem Errn«.f|en des EinigungsamtS btt Anrustmg mut* willig ertolflt, so kann der Partei, die das Eini- gimgsamt angerufen hat, die Zerhlung einer Gebühr aukrleat werden. Die Srljcbung einer Gebühr kann ferner anqtorbnct werden, wenn dir SQebnitung ber Sache sür die Beb-iligben es ang.>- rncsten erscheinen läßt. Das Ernigungsamt bestimmt die £>vbe ber Gebühr und die -ak'lmigst'slich- tige Porter. Der Gesamtbetrag der Gebühren dar! bas Dreifache der vollen Gebühr des 8 8 d.'s GerichtSsostengesetzts und der ber Berechnung zugrunde gelegte Wert des Gegenstandes Km Betrag bc8 einjährigen Mietzinses nicht überstei-vn. Das EintgungSanlt bestimmt, wer die baren Auslagen des V-rsahrms zu tragen hat
In, übrigen wird das Verfahren durch den ReichSkonzler geregelt.
8 16.
Mit Geldstrafe bis eintausend Maick wirb bestraft, wer vorsätzlich einer gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 erlassenen Anordnung zuwider eine ihm obliegende Anzeige nicht re.ßr-<itiq erstattet ober wi"stattlich unrrchtige ober unvollständige Angaben mackrt
8 16.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung m Ära ft, sie tritt spätestens am 31. Dezember 1920 außer Straft
i M.ekverträge, fttr die befm Auherkrafttrten I ber Bekanntmachung zum Schutze der Mieter die Lx-rabletzung des Mietzinse- mebt beantragt ist, werden mit dem Zettpunkt dieses Außerkrafttretens wirksam.
Lus' Grund dieser Vorschriften find mit jedesmaliger Ermächtigung des vessischen Larrdes-Ar- beitS- und WinichaftsamtS für den Bezirk der Stadt Gießen folgende
A no rdnunge» erlassen worden:
Am 6. Juni 1919:
Lhne Zustimmung des städtischen Wohnungsamts dürfen
a) Gebäude oder Teile pvn Gebärden nicht abgebrochen,
b) Räume, bie biS zum 1. Oktober 1918 zu Woh n zwecken bestimmt oder benutzt waren, zu anderen Zwecken, insbesondere als Fetbrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Gefchättsräume nicht verwendet werden.
Der Verfügungsberechtigte hat:
a) unverzüglich bet dem Städtischen Wohnungsamt An-eige zu erstatten, sobald eine Wohnung ober Fabrik-, tiager», Werkstätten-, Dienst-, Gesckrästsräume oder sonstige RLume unbenutzt sind,
b) dem Beauftragten deß städtischen Wohnungsamtes über die unbenutzten Wohnungen und Räume, sowie über deren Vermietung Aus* Tunft zu erteilen und ihm bie Besichtigung zu gestatten.
Als unbenutzt gelten Wohmmgen und Räume der bezeichneten 2lrt, wenn sie vollständig ker stehen oder mir zur Aufbewcchrung von Sachen bienen, sofern dem Versügnnasberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne £)ärte yugemutet werden flamt, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz bauernd oder zeitweüig in bas feindliche Ausland Der)egt bat
Auf An fordern des Städtischen Wohnungsamts hat der Versügungsberechttgte der Stadt Giesxn unbenutzte 'Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder fonfrigt Räume zur Lxrrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlas en. TaS Einigunasamt be» stimmt die Höhe der Vergütung und bi# Hahlungs- tebmgnngen, wenn eine Eintgirng hierüber ntritt zustattde Kommt. Tas Städtische WochmngSamt ist berechtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Tritten zu übctlaficn, msbejvnderr |ie zu vermieten.
Ter Bertugungsberechtigte hat dem Beauftragten bc5 städtischen WcchiiungSamtS über benutzte $krf/nimgm und Räume svivie Über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Be- fidj ignng zu g.-ftntten. In Betracht kommen tVT- nelMlich srlch? benutzte Wvlmung.rn, die im Ber- Nltnis zur Zahl der ©awl/ner überg^vß sind und bei denen entbehrliche Teile ohne erl)äbli<k>: Aende- rung?n als räumlich und wirtschifllich selbständige Wvhnungun verwendet und abgetrennt nxrixu törrnen. Aä,s diese Wbhnungcm finben die in den 88 4 und 6 bet Beflanittmachung über Matzn-ih- men gegen SSMynun^mangel vorgesehenen Bestimmungen sinngemät-e Anwendung.
TaS slüxische LL-bnui-gramt ist berechti.tt, unbenutzte intb Räume, die zu Wvbu-
5Ti*dcr geeignet silck). zu besck^agnahmcn und wt- den Wohnung'uchenven, bie nach ihren sozialen wie nirtschafttichcn Derchältnissen als Mieter für diese Wc'hnunsm geeignet erscheinen, mietweise zu Überlassen. Der MierpveiS ist auf Antrag des M^tischrn Wahrnrngsamrs vom Mi reinigungsanu kiqu.fbm Tie jv -tt»/ffrnen SutldAÜxiugen sind unanfechtbar.
Am 2 3.Juni 1919:
Eine Ucbertafiintg von Dvbnnäumen an Personen, die ix>n auswärts iU’ric’xm, oh^e Zustimmung des Mieteinigun'isamts ist verboten.
Ter Ausenlchrit txnt Personen in Gasthöfen, Wirtschaften und bergL».i<hen ist nur für die Da uer von höchstens einer Woche gestattet.
Am 8. Juli 1919:
Mehrere Wohnungen bürten nicht zu einer vereinigt werben.
Am 22. Juli 19 19:
Jeder Abschluß eineS Mtetvertvagö über Wohnräume, Läden und Werkstätten ist vom V.-rmietcr binnen einer Woche nach Ab- sä/lliiß des VertvagtS dem svädtisthen Wohnungsamt anzuzergen.
Dee Anzeigen sind nach dem txrogefäriebenrn Formular, dos auf Zimmer 8 der Stadtverwaltung. bejn Polizeiaml unb dem Wtchnungsamt er- fMrlich ist, zu <t alten.
Ucbcrfbcigf der trrernbarfe MietzinS ben Betrag, der für Wihrnäume, Läden oder Werkstätten der gemieteten Art und Ausstattung unter Berück- sich:ignng der NeberL-istungm des Vermieers üblich unb ang-messen ist, so flamt knrcIX das Städtiscke Wohnungsamt innerhalb einer Woche nach (Srngmy der Anzeige als auch ber Mieter bis zum Ablauf zweier Wochen nach Abschluß des Vertrags bei dem Mnckeinigungsrnnte beantragen, daß der Nti-ttzins auf bie angemessene döye bTvabgeseyt wird; etwaige Neben lei sttm gen des Mieters gelten als Teile des Mietzinles. ebenso eine für den Nachweis brr Mieträume gezahlte Belohnung, stnoeit sie dem Vermieter unmittelbar oder nrittelhn zu fließt.
Aus einem Mittvertragc, der dein Städtiscbm WohuungS-imt nidx angcytgi ist Vönncn von dem Vermieter biiie Anspruck-e geltaw gemacht werden. Der Vertrag wird auch tn Ansehung der An- fp -ürfr des Vermieters wirksam, toemi weder das Städtische Wohnungsamt, doch der Mieter inner- halb der Frist von zwei Dockien eine iterab- Xtzung deS Dercmbartcu DktetzinfeS beantragt, roenn die Anträge auf Lxrabjetzimg zurückgezogen merben, oder tpcim das MieternigungSamt über die Anträge entscheidet.
Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt wird mit Gelbste a s e bis zu eintausend Mark bestraft.
Am 2 2 August 1919 würbe erstmalig für
Gießen bvftnmt gegeben:
Verordn ungdeS Reichministeriums gegen den Wucher bei Vermittlung von Mieträumen Vom 31. Juli 1919.
Aus Grund des K1 des Gesetzes über eint verrinsack)te Form der Gesetzgebung für die Zwecke ber UebergangAvirtsckvft vom 17 April 1919 tReickisgesetzblatt S. 394) wird von dem Reichs- ministecium mit Zustimmung des Staaten au s- srintsses und des von der versaifunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
6 T.
Es ist verboten, durch öftenviche IMtao* machunegn ober sonstige Mitteilungen, die fül einen größeren Personenkveis bestimmt sind, 1. Belohnungen für den Nachweis von Mieträumen oder den Abschluß von Mittverttäg« übet Mienaume auszusitzen.
2. i'Rtettäume unter enter Deckadvesie (Buchftadc»- ab resse unb der gleichen) anjuhicten.
3. yihetTdume an^uiniten unter Aufforderung pn Abgabe von Preisangeboten.
4. Mretwolnumgen unter der Sebmgung bet aleichzeitigen Erwerbe- von Einrichrmrg-geyen- ständen anzubieten.
8 2.
Wer dem Verbote des 8 1 vorsätzlich zuwider- handelt, wird mit Geldstrafe biS zu zehrttaujeuv Mark bestraft.
8 3.
Die gleiche Strafe (§ 2) trifft denjenigen, welcher sich für den 4tachweiS ober die Vermittlung von Mieträumen von dem Mieter Vermögeti-. vorteile versprechen oder oewähvn läßt btt emm von der Gemerrrbebehörde für Rechts<n sch äste drestt Art festgesetzten Satz übersteigen. Die Gemeind-, tehördtn sind zur Festsetzung derarttger Sätze berechtigt.
8 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage btt Verkündigung in Kraft. Der RrichSarbeitSminister bestimmt den Zeitpunkt, an dem sie außer Kratz tritt; fit tritt spätestens an 31. Dezember 1920 außer Kraft.
Gießen, den 17. November 1919. (13018 B Dor Oberbürgermeister.
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Zucker-Ausgabe*
Der bei den Siemhändlem der Stadt Gießen bestellte Zucker für November 1919 kann von Donnerstag den 20. November 1919 gegen Vorlage des BestellauSweiseS zur Zucker- karte und Ablieferung derZuckermarteNr.ll m Empfang genommen werden.
Es entfallen auf dir Zuckermarte 11 (November 1919):
7 50 Gramm Zucker.
2Jtit dem 2 9. November 1919 verliert die Zuckermarke Nr. 11 ihreGültigkeit; wer bis zu diesem Zeitpuntz den findet nicht abgeholt hat. hat keinen Anspruch mehr darauf.
Die Klein Han de löge schäfte haben bie betritt- na hinten Zuckermarken Nr. 11 (November 1919) zu sammeln und zu je 100 gebündelt bis läng. )tens 3. Dezember 1919 an das Städtische Lebenömittelantt, Zimmer 11, unter Beifügung einer schriftlichen Mitteilung über die Anzahl der abgelieferten Marken einzufenden; die nicht ahne hotten oder mehr übewiefcnen fiuckermengev sind nach vorgefchriebenem Muster dem Städtischen LcbetiSmittelamt zu melden.
Tor LNeiiivcrkcrukSyöchstpreiS für das Pfund Zucker betrügt:
1. Gemahlener und Kristallzucker:
a) nicht raffiniert 1,04 Mk., b) raffiniert 1,06 Mk.
2. $)ut- oder P I attenzucker:
ä) im ganzen £>ui ober Platten UM TEL b) ausgewogen 1,06 Mk.
3. Würfelzucker: 1,08 Mk
Gießen, den 17. November 1919. 13040-
Der Oberbürgermeister (Lebeilsmtttzckamt).
Schuh-Verkauf.
ES kommen in der Turnhalle der Stvdb» Mädchenschule, West-Anlage, getragen-, gut ce parierte Militärschnürschuhe zum Preise von 14,50 M k. und Stiefel zu 17st-0 Mk. pro Paar zum Verkauf.
Dre Abgabe geschieht wie folgt:
An bieienigen Eimvohner, bie dem A-zirk 4 unb 3 an gehören am Donnerstag, 20 Nov.,
cm biqenigen Einwohner, die dem Bezirk 2 enge* Höven am Freitag, 21. Nov.,
an diejenigen Einwohner, bie dem Bezirk 1 rt> gehören am SamStag, 22. 'Nov.,
und zwar an solche m.t oen Ansangsbuchstaben A—M vormittags von 9—12 Ubr tnib bl— Z ncrf>- mittag# von 2—4 Uhr. Samstag, den 22., findet die Ausgabe von A—Z von 9—1 Uhr statt.
Der Verkauf erfolgt gegen bar unter Vorlage der LebenSmitlriausweiskarte; für jede Per- )on wird ein Paar Schuhe auSgtgcben.
(Kienen, den 18. Novenrber 1919. (13060B
Ter Oberbürgermeister (Lebensmittelamt).
Berichtigung.
Betr.:WahlzurGerneindevertretung.
Der unter dem Walrloorfchtag der Matthäus» aemeinde unter 13 auigefüljrte Name muß richtig heißen: Becker. Margarete, Ehcivau des td» graphisten Daniel Becker.
Bcknnlitmnchung.
FürJnhabcr vonSchuldverschrei- düngendes Allgemeinen Vereins für Armen- unb Kra nkenpf lege Gießen Laut Borstandsbesc1)luß ist der Verein bereit, b« folgenden, noch im Umlauf befindlichen 5«yoiga Stücke:
1. Lit. A ß Mk. 500 Nr. 11—21, 24—33, 45—68, 75—98 - 69 Stück 34 600 Mk.
2. Lit. B ä M 100 Nr. 1—3, 12-29, 31—34, 37—60 - 39 Stück 3 900 m.
£o Ä8100 Äk anläNich der jetzt aufgelegten öligen Reich-- sparprämienanleihe durch Umtausch gegen 5o,oigc Kriegsanleihen pim Nennwert zurüctzt»* zahlen. Die Jnl-ober werden gdrtvn, bie obigen Stück bei ber Mitteldttuschen Creditbank, Filiale Gießen, gegen Quittung wrjutegen
Der Umtausch findet fo rechtzeitig statt, dak ein Erwerben der Sparprämiencuileibestücke möglich fein wird. 129480
Gießen, den 14. November 1919.
Der Vorstand deS Nlg. Vereins für Armen- und KrantenrSleg« und des Evarrgelischcn Schwesternhauses Greßm. A u S f e l d , Piarrer. S ch u d t. LandgerichtSrat.
Fischereivcr Pachtung.
Konnnentzen Samstag, als dem 29. b. M., nachmittags 1 Uhr, wirv aus der Bürgermeisterei das 2 Los brr Gemeindefischerri auf 10 Jahre verpachtet. Bedingungen werden vorher txTxmnl* gegeben. 13087
Ruppertenrod, 16. November 1919.
Bürgermeisterei Ruppertenrod. Polzing.


