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Mittwoch, 19. November 1919

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)

Zweites Blatt

Nr. 271

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25 V.H

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35 v. <0.

45 V.H

50 v. H.

Wetter

Dato«

Verein6

Behördliche Anzeigen

K. V. *8

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1.

2.

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3.

tags bedeckt »ereinzelt (Regen nachts bedeckt

10 V. H.

11 v. H.

12 v. H.

13 v. H.

14V.H.

nm. abbs, om.

89

94

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Fhginig map geitattct, s2lnorbinmg Mviderhandelt, bie von

8

7

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58 v. H.

54 V.H.

55 v. H.

56 v. H.

60 b. H.

rn von In und I inder- änteln, anzügen

Preisen

für die vollen

für die vollen für die vollen für die

vollen für die

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ier Gegenwart Pell Hejrt, Hirry f.Wlntirililiuw. te bis jetzt den Bestehen der delkunit ry bleibt elplan.

L ci Q. v. 12

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für die Veranlagung und Erhebung der Landes- und Gemeindesteuern.

Durch Reichsgcsctz wird bestimmt, ob und in welchem Umiartge die Länder einen Anteil an den Einnahmen durch Reichssteuern zu beanspruck>en

beträgt:

für die ersten angefongenen oder trOen 1000 Mk. des slricerMchtigen Evv- temmenS -

für die nächsten 1000 Ml. deS steuer­pflichtigen Einkommens . . . . .

für he nächsten 10G0 Ml. des steuer­pflichtig m Eintemnt^ns . . .

für die nächste» TOGO Mk. des steuer-

für die vollen

und Gemcindcverbände:

a) von den Steuerbeträgen der Steuerpflich­tigen. bereit steuerbares Einkommen 15 500 Mark nicht übersteigt, «einen Anteil von 90 Prözent,

b) von den Steuerbetragen der Steuerpflich­tigen mit einem Einkommen von mehr als 15 500

tfr die weiteren Beträge ... .

Indem

Kapitalstnrerertragssefch

für die vollen

Mark bis 25 000 Mark 80 Prozent.

c) von mehr als 25 500 bis 50 000 60 Prozent,

d) von mehr als 50000 bis 150000 50 Prozent,

e) von mehr als 150000 bis 400 000

Diele Verordnung tritt nrit dem Tage bet Verkündung rn Kratt, sie tritt spätestens am 31. Dezember 1920 außer Kratt.

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S -= .5 cn If s 5 tb

Kapitalertrag, der auf den jeweils nvch nicht ge- Egten Kapitalrest als Zinszahlung entfällt.

4. Vererbliche RentenLezüge.

5. Zinsen auS den nicht unter Nr. 2 und 3 fallenden Darlehen einschließlich der Einlagen und

Baptistengemeinde, Lonystr. 2

Jeden Donncrs'taa adcnd 8'/, llbr: Vorlräae über das MarkuSevangetium von Prediger Fischer.

5.2

3.1

1.0

irtha Bravnelvev Daubt, cand. pharm.

n ihre Verlobung m

)01 Meta-W^

15. November 1919

40 Prozent.

f) van den Steuerbeträgen der höheren Ein­kommen einen Anteil von 20 Prozent

Bon den Steuern, die das Reich an Stelle der allgemeinen Einkommensteuer von nicht-

bL 5.4

4.9

einer Gemeindebehörde aus Grund der ihr ge- mäs; § 9 erteilten Ermächtigung erlassen wo» ben ist.

8 11.

18.11.

18.11.

19. 11.

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gegen Ite. «rf- Calcnw

«r.ntr«*1'0 JtelK Z|,oD"Ä

ertöt"« 20. N? nbr,|fl.,

pflichtigm Einkommens.....

für die nächsten 1000 Mk. deS steuer- pflichtig-'n Einkommens - - - - -

(u. f. w. bis 24 v. H.

näclksten angcstmgenar oder

Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Krrvitanslolren, unbeschadet der Beftciungs'vor- schrift des § 3.

Ein Tarl.'hm wird auch dann als vorhanden angTjonimen, üo- nn ci w ans tirtem anderen Grund.' h.-rruhrende Geldschuld langer als drei Jahre Ixfkxnber. fat. Ern Daricl^n im Sinne dieies Gesetzes liegt auch bei der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter vor.

Höchste Temperatur am 18. 11.

Niedrigste . . 18.11.-

Mchi

Ll^spr. 925

physischen Personen erhebt, beträgt der teil unabhängig von der Steuerstuse 50 Prozent

Karns

Purgal-Tei

Ute to Bia# rSnhoff e.nnfilr.

des Steuerbetrages.

Die Länder sind verpflichtet, an ihren An­teilen die Gemeinden unter besonders aus­gestellten Grundsätzen zu beteiligen. Von dem Aufkommen aus dem Erbscha.tssteuergesetz erhallen die Länder 20 Prozent, an der Grundorwerbssteuer sind die Länder mit 50 Prozent beteiligt. Von dem Auskommen aus der Umfatzsteuer fallen den Ländern 10 Prozent zu. Die Gemeinden haben das Recht, eine Steuer Don demjenigen Mindest­einkommen zu erheben, das von der Rrichsein- fomaifteiter nicht erfasst wird. Auch an der Grund- erwerbs steuer und an der Umsatzsteuer sind die Gemeinden beteiligt.

Bekanntmachung.

Uebcr Maßnahmen gegen den WohnungS- mangel und zum Schutze der Mieter find die nachstehenden Bestimmungen ergangen: Bekanntmachung des Bundesrats über Maßnahmen gegen Wohnunas- mangel vom 23. (September 1918 in der Fassung vom 22. Juni 1919.

LReichsgesetzbl. 1918 Seite 1143, 1919 Seite 591.) 8 1.

Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein EinigungÄntt errichtet ist, nach dem Ermessen der LondesLentralbchörde ein besonders starker Mangel an Wohnung.-n geltend, so kann die Lant».'Azentrolbrh.rde die Gemeindebehörde zu den in den §§ 2 bti 5 bezeichneten Arwrdmungen ermäästigen.

Das Gleiche gilt für Bezirke, in denen Befug­nisse aus den 2 bis 5 der SMknntmadyimg rum Säwtze der Mieter gemäß § 11 Abs 1 dieser Be- stumtmachung einer anderen Stelle übertragen sind.

8 3

Dte Gemeindebehörde kann untersagen, daß ohne ihre vorhcrgchmde Zustimmung a) Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen, d) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohn- uorcten bestimmt oder benutzt waren, zu anderen Zwecken insbesondere als Fabrik-, Lager-,

wer einem von der GemrindebehSrde gemäß 8 2 erlassenen Verbote zuwiderhandelt, wer einer von der Gemeindebehörde gemäß 8 3 erlassenen Anordnung zuwider vorsätzlich eine Anzeige oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder tvissentlich un­richtige oder unvollständige Angaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet,

wird bestimmt, daß von den Erträgen aus K a p i - ialvermögen eint beso n dere sogenannte Kapi talertrag^steuer erhoben wird. Ws Khpidal- ertwe gelten vbne Rücksicht daraus, ob sie in einem land- oder fvrslwirischafllichen oder gewerblichen Betriebe oder antzerlZalb eines solchen entfallen.

L Tre Erttäse cmS inländischen Kapi­tal ien, nämlich:

1. Divi enden, Zinsen, Ausbeuten Utnd sonstige Gewinne, welche entfallen auf Aklien, Kuxe, Gc» tndjl dritte sowie auf Anteile an Kolonialgesell- schaften. an Bergbau treibenden Bereruiguingen, welche die Rechte juristischer Personen haben und an Gesellschaften mit bcfayqfatfter Sxiftimg, deren Stammkaoital mehr als 300000 Mark beträgt.

2 Zmsen von Anleihen, die in öffentlichen Schüldbüäi.-rn eingetragen oder über die Teil- sthullrx r, d^eibun^m ausgegeben sind.

3. Zinsen und Renten von Hypotheken, Grund- vder Ren tens chülden.

Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Hmterbliebenen- und Angefielllen-Versicherung zvsliehen.

4. Rapitalserträge aus Wertpapieren, die Sätz §§ 6 Abs. 4 und 22 Abs. 1 Satz 2 des vthekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 als Deckung für abgegebene Pfandbriefe im Register eingetragen sind.

5. Zinsen, Dividenden und sonstige Gewinn- betröge der in 8 2 Nummer I. 1 und 2 bezeich­neten Art, sofern Gläubiger und Schuldner gleich.' Person ist. Werden Anleihestücke vom Schuldner zurüderworben, ohne vernichtet zu werden, so gilt die Befreiung noch nicht sür die ersten nach dem Rückerwerbe fällig werdenden Zinsen.

Die Steuer beträgt:

1 von den im 8 2, Absatz 1, unter I, 1 bc- zeichneten KapitalSerträgen 20 v. H. ihres Be­trages.

2. von den übrigen im 8 2 Absatz 1, unter I und II bezeichneten KapitalSerträgen 10 o. £>. ihres Betrages.

Wenn der Ertrag nicht in Geld besteht, so ist er nach dem gemeinen Werte in Geld rrrnzu- rechmen. .

Die Hinterziehung der kapttalSertrag- steuer wird mit einer Geldstrafe vom Ein­fachen bis zum Zwanzigfachen der hinterzogenen Steuer beihaft. Daneben kamt auf Gefängnis ertarmt werden.

DaS dritte Gesetz, über die

Ltt»reSdeste«nmg

regelt die Stenerordnungen der Länder, Gemein­den und Gemeindeoerbände. Grundsätzlich wird darin bestimmt, dast die Inanspruchnahme von Steuergcbieten durch ReichSgesetz die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Sänket Gemeinden und Gemeinde verbaute a u s s ch l i e st t. wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vor(?cschrieben ist. Tie Erhebung von Zuschlägen zu Reiä'S- steuern ist den Ländern, Gemeinden und Ge­meindeverbänden nur auf Grund reichsgefetz- lidjer Ermächtigung gestattet. Landes- und Ge­meindesteuern, die die Steuereinnahmen des Reiches zu schädigen geeignet find, foltert nicht erhoben werden, wenn überwiegende JnteMstn der ReichSfinanzen ent gegen stel^n. Reue Steuerordnungen der Gemeinden und Gemerndeverbände dürfen von den zuständigen Landesbehörden nur mit Zustimmung des Reichs­finanzministers oder der von ihm beauftragten Reichsbehörde genehmigt werden.

Tie Länder fini> u. cl verpflichtet. Steuern vom Ertrage a) des Grundvermögens, b) des Gewerbebetriebes zu erheben.

Tie Ertrags st euern dürfen mcht wie Einkommensteuern auSgestaltet werden, lieber diele Ertragssteuern werden dann nähere Bobchnsten gemacht. Die Gemeinden sind verpflichtet, B e r- gnüaungssteuern zu erheben, falls nicht det Gemeindeverband ober das Land eine solche steuer entführen. Die Reichsabgabenordnung gilt auch

**) Das Fest ihrer silbernen Hoch­zeit feiern am Donnerstag Friedrich Horst und eine Ehejrau Wilhelmine geb. Müller.

** D i e b st ä h l e. In einem hi. siaen Ge- chäft wurden in letzter Zeit für 1600 Mark? Zigarren, MarkeGalanteo" undLittera", aestohlen. Ferner ein feldgrauer Militär-Ein- heitsmantel, ein feldgrauer Mantel, eine feld­graue Militär-Blnse, eine feldgraue Reithose und eine abgeänoerte feldgraue Militärbluse.

** Der Evangelische Arbeiterver- c i n feierte am Sonntag sein Stiftungs­fest. Ein geleitet rvurbe die Feier vormittags durch einen Festgottesdiensc in der c kirche. bei dem die Gesangsabteilmig müwirkte, während Pfarrassistent Schaefer eine

hnung!

in amerem Geschäft

10. Wert6 Wohlea

Wir sichern der

10 ,0 Wertes der iren zq.

Die neuen Sleuergeletze.

Berlin, 17. Nov. Ter Nationalver­sammlung werden bei dem Wiederzusammen- tritt bi? drei v»>n dem ReichSfnranzminiiler Er^ berget in Aussidst gestellten Steuergesetze zugehen: txd Reichseinkv mmeusteuergeietz, das Kapitalertrags st euergesetz imd das LandcsbesteuerungSgesctz.

Tas Einkv mmen der natürlichen Perstoncii wird danach mit einer Steuer belegt, und zwar pas ftbamte Einkommen der natürlichen Personen bei Teutschm, smvcit sie sich nicht länger als zi'.-cn Jahre dauernd im Auslände <?W tm

dntnnbe einen Wvhniitz zu haben, bet ^Edcut- ästm wenn sie im Teutschen Reiche einen Wvhnsttz haben oto U dort des we»m dcu^trch

ober länger als drei Monate

Einkommen aus iNläw-ilÄmn (fhmtdbcsitz oder G iner b-bet neben ober mit toldycn resllmä^ig wce- Ulrizrcnbrii Be-.üg?n U^rstÄMtM die aus intänLx)d;en öffentlichen Kaiseii Mit Rücksicht aus eine g.iwwräbtge ober srü^Tre^ll<r ung oder Deiuwlä ig:'?u g^ähn werden, tnb elnüunmcn Ihuervflidrtto alle natürlichen Perlvr^«^'- Rück­sicht auf Staatsang.chöngkeit, Wo-Hltfltz oder Aufenthalt.

In dem Gesetzentwurf über die

Micl^einkoimmiifteuer

wirb dann im nnytnen das

steuerbares Einkommen zu g.lten h^t^T« st eu e r freie Grenze Erträgt ?cr

6t*fommrn8tetl erhöht sid> für die zur Hau>- n deS Stererpflichttgen zählende Verstm um

trrf. für tobe wertere um 300 mA Steuertarif selbst besagt: Tv Etnkvmmensteuer

inmgsuchcnde nicht innerhalb einer vorn Nni- gungsamte zu bestimmenden Frist der diesem Wi­derspruch erlebt.

Das Eiiligungsamt kann dabei aitotonen, da st die Gemeinde an Stelle deS Wohnungsucheiiden als SDrieter gilt und berechtigt ist, btt Mreteäume dem Wohnungsuchenden weiter M vermieten.

8 6.

Auf An fordern der Gemeindebehörde bat der Verfüaurtgsbercchtigte der Gemeinde unbenutzte Fubinr-, &gtr>, Werkstätten-, Dienst-, Geschäfts­räume oder sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergüttmg ju überlassen. Tas Einigringsamt britintmt die Hohe der Vergütung und die Zahlungsbüringung'M, wenn eine Eini­gung hierüber nicht zustande kommt. Die Ge- meindebehörde ist berechtigt, den G-brmich der hergerichteten Räume einem Dritten zu über­lassen, insbesondere sie zu vermieten.

Nach ^Fortfall der der, Gemeindebehörde er­teilten Ermächtigung (§ 1) sind dem Verfügungs­berechtigten die Räume rn angemeffemr Frist zuruckzugewölwen. Die Frist bestimmt, wenn eine Einigung nidjt zustande fomrrrt, bad Einiguttgs- amt. Auf 93er Ian gen des 58ewdjtigten hat die Gemeirrdc ben der früheren ZweckbestimmiE und Ausstattung entsprechenden Zustand der Räume w lebet herzustellen.

8 6.

Das Einigunasamt entscheidet nach billigem Ermefsen. Seme Entscheidungen sind unanfechtbar.

§ 7.

Auf bas Verfahren vor dem Erltlgungscrmtt 2, 4, 5) finden die Vorschritten der Berord- :'.ung, betreffend Eittigungsämter, vom 15. De­zember 1914 (Reichsgetetzbl. S. 511) kerne Anwen-

2030 Mk (u. s w. bis 29 v. H.)

nächsten angirfengenen ober

30v0 Mk

(u. s. w. bis 34 v H.) aädu'wn angefangenen ober 500Ö Mk

(u. s. w. bis 44 v H.) nächsten angefangenen oder 10000 Mk.......

(u. s. w. biß 49 d. H.) nächsten angefangemen ober 20000 Mk.

(u. s. w. bis 52 vt H.) nächsten angefangenen ober 30000 Mr........

nächsten angefangenen ober

35 ODO ölt nächsten angegangenen oder

40000 Mk - nächsten angtoflaim ober

50000 Mr.

(3Lf.ro bi8 59 tu v

düng. Das Verfahren ist gebüTyrenfrri; das Gun* gungöamt bestimmt, wer die baten Auslagen des Veriahrens zu tragen bat Im übrigen wird daS Verfahren durch den Rrichsbcrnzter geregelt.

8 8.

Die LandeSzentralbehStden können Ausfüch- mngsbestimmmigen zu dieser Vervttmung erlassen.

§ 9.

Machen sich im Berirk einer GemrindebcHörde nach dem Ermessen der Landcszen tr albe Hörde in» folge besonders starten Mangels an Wohnungm autzergewöhilliche Mißstände geltend, so kcmn die Landeszeutraltx Hörde mit Zustimmung des RetchS» kanzlers die Gemeindebehörde auch zu aruxtat als den in ben §§ 2 bis 5 bezerchneten Anord­nungen ermächtigen. §

Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird

20. November der letzte Tag für Die Beliefe­rung ber Kortoffelbezugschorne auf Lanowirte ist; nach bis^fem Zeitpunkt Dürfen Lieferungen darauf nicht mehr erfolgen.

** Handelskammerwahlen. Bei den gestrigen ErgänzuirgS und Ersatzwahlew zur Handelskammer wurden im Wahlbezirk Gießen-Stadt insgesamt 225 Stimmen abge­geben , hiervon eutsieleit auf Bankdirekwr L. Grießbauer 223, Kaufmann R. N o - w a ck 221, Kaufmann C. Röhr 220, Kom­merzienrat H. Schirmer 219, Fabrikats W. Zurbuch 214, Fabrikdirektor Friebrichi M a v 214 und Kaufmann Leopold Mayer 116 Stimmen.

d' b i.t dST g itt prechmd ew e ig hielt. Abends sand im übe-rfüllten Saale des Hotels Schwab sFelsenteller) ein Familien- a be n b statt, nt dessen Mittelpunkt eine von Professor D. Schia n gehaltene, sehr beifällig ausgmommenc Ansprache stand. Im Übrigen wech­selten musikalische Darbietungen, Gesangsoorträge,- ernste und hritere DeVamationen usw. in bunter Reihenfolge. Auch ein gut gespielter GmofttrDie Unglücklichen" sowie der von Damen dr Gesangs- abtcüung aufgefübrtePuppem^-igewh desfen Wie­derholung bei dem am 30.1. M. geplanten Fa­milienausflug nt Aussicht genommen ist, terfehllcN ihre Wirkung nidjt.

Landkreis Gießen. Streikdrilegung.

y. Mainzlar, 17. Rov. Der virzlich gemeldete S t r e i f oct in ber hiesigen Fabrik von Scheidhauer u. Gietzing beschäftigten Ar­beiter ist zu Ende. Nachoem durch Eingreifen des SchliästungsauSschusfes eine Einigung zustande kam, wuroe Die Arbeit wieder aus­genommen. *

--- Lich, 17. Nov. Der Gemeinderat gv> nehmigte in seiner letzten Sitzung di- ausgeschri», lenen Akkordarbeiten zur Einrichtung von Liiets- wohnungen in Hellwigs Haus. Ter MietporiH jeder Wohnung soll monatlich 30 Mk. betragen. Wegen Erioerb von Baugelände am ndrbtubm Wall zur Schaffung von Veiu-Wohnungkn p(t Der Bürgermeister mit der Fürstlichen StenflamoKt in Dt'rhandlungen treten.

* Watzenborn, 19. Nov. Zu ber Moittagö- rwZiz betreffendUeberfabreii" teilt uns ein An­gehöriger mit. daß der letzte Teil der Meldung, wonach dem Verunglückten der Kops vom Rumus getrennt worden Jei, nicht MUrtfie; der Tod Ja durch eine Quetschung der Halswirbel verursacht.

Kreis Laukerdach.

o Schlitz, 17. Nov. Das gestrige Konzert zinn Besten enter Kriegergedächtni-stätte; war em Ereignis im musikalischen Leben unseres Stadt. Gesangvorträge des Kirchenchors, imter Kantor Bohls Leitung, und des Gesangvereins Harmonisches Kränzchen", unter Lriümg des Dirigenten Mohr, ivechselten mit Solovortraam ab, die köstliche Perlen der Musik darboten. D-r Saal war btS zum letzten Platz gefüllt.

Meteorologische Veobachtungen der Station Gießen.

Aus Stadt rrnd Land.

Gießen, den 19. Nov. 1919.

Erhöhung der Mehl- und Brotpreis-.

Wie bereits schon am 20. Oktober ds. Js. erwähnt wurde, ist mit Beginn der Ausmahlung des Getreides von 80 Prozent bei Wetzen und 82 Prozent bei Nogyen eine Erhöhung der Mehl- imb Brotpreise unumgänglich.

Während der Preis bet der bisherigen Aus­mahlung von 94 Prozent bei Weizenmehl 74,50 Mark und 69 Mari bei Ro^enmehl betrug, stellt er sich heute auf 89ch0 Mark tmb 81ch0 Mari, was rin Mehr von 15 dzw. 12,50 Mark bei 100 Kilogramm bedeutet.

Durch die neue AnSma^llmg wird bas Brot entsprechend besser. .. ,

Tie Verteuerung wird dydärch hetvorgeruwi, daß durch die neue Ausmahlung aus 100 Kg. Getreide nur 80 Kg. Mehl gewonnen werden, während früher 94 Kg erzielt wurden. , Dazu tonnnen noch Licferung^ruschLäae mtb Truschprä- rnii-n, welche vom hiesigen als Selbstwirt- \ diaf tenber Kv m m u nolverband getra- g-n werden müssen, während daS Reich diese Auf- rontbungm für nicht selbstwirtschaftende Kvm- munolverbände trägt, und dadurch billigere Mehl- mW Brotpreise herbeiführt. Zur Zeit find in der NattonalvTrsammlmtg Verhandluttgen tm Gange, nvnach auch den fetlrttoirtldxif enben Kommunal- öcrWben Zuschüsse zur Verbtlltgrmm der Mebl- unb Brvtprrise in Aussicht stehen. Bis zu dieser Entsch.-idnng ist eine Dtotvreiserhöhung auf 1,66 Mark für den 4-Pfund-Laib erforderlich, während die Mehrtesten vorerst von der Stadt übernommen wervcm. Sollten die Verhandlungen in der Natio- mrtvTrsammluna vhne Erfolg verlaufen, so müßte xr Bwtpreis. in nächster Zeit auf 1,75 Mark erhöht werden, was nachstvechnde Rechnung be» b^Zur Herstellung eines 4-PsUnH-Laibes Brot sindsi Pfund MchL. (1 M RvWen, 2 Teil Weizen) erforderlich, welche nach den neuen PTriscn 1,31 Mari testen. Hierzu fiommen Herstellungsvoslen 34 Pfennig und 10 Pfennig Verdienst für den Bäcker, fo daß sich der Bnotpreis auf 1,75 Mari stellt Hmzctgefüst sei noch, daß die Herstellungs- testen der den BLckevgehklfen neurrdmgs

bewilligten höheren Lohnforderunge-i imd. Ber- tcuerung der dlllgemrinuntestrn nm 5 Pfennig pro ^Pfund-Laib yidegcn sind.

** Kartoffelbezugscheine. Es wird wieoerholt darauf hingewresen, daß der

itfö' ilt« Rp* xrk-LS

bis 6 bezeichneten Art.

Ms .ilapitalscrträge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben Kapitalsertragen der in Absatz 1 benannten Art ober an deren Stelle gewährt werden

Beträge, die bei unverzinsllchen P r ä m ieri­tt n l e i hen über den Nennwert hinaus zuruck- gezahlt werden, sind keine Kapitalserträge im Sinne dieses Gesetzes.

Bari der Steuer befreit sind:

1. Die im 8 2 Abs. 1 unter .1. 3, 5 und 6 be- eiebneten KapitalSerträge einschließlich ber ent» prechenden auslärrdischen, die solchen llntemehmen zulließerr, welche der Anschaffung und Tarieihrmg von Geld dienen (Spartasseii, Banken, Bankiers, Hypothekenbanken, Schijipiandbrieibanken, öffent» lich-rechtliche Kredttansur ten, Kreditgenosfenschaf- ten. Finanzierungsinstitute). Die Beireiung wird nicht dadurch crusgesch.'os.en, daß das llnterncbmen daneben auch noch andere Gesch-'itte betreibt. In diesem Falle beschränkt sich aber die Befreiung aui den der Anschaffung und Dartciyung von Geld Dienenben Geschäftszweig.

2. Die im ,8 2 Abs. 1 unter I, 3, 5 und 6 be­zeichneten KapüalSeriräge, sorveit sie auf Aus- tei^mg seitens des Reiches oder der Länder be­ruhen.

3. Die KttpitalSerträge der in 8 2 bezeich- neten Art, die den Trägern der rrichSgesetzlichen

Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume ver- wendet werden, , .

c) mehrere Wohnungen zu efier verrimgt werden.

Die Zustimmung darf nur versagt wewen, wenn das Eiingungsamt sich nrtt der Versagung einverstanden erklärt Hal.

Die GemeindebehZ^ie kann anorduen, daß der VersügungsbercchtiSte . ,.n1v

a) unverzüglid) Anzeige zu erstatten hat, fobalb eine Wohnung oder Fabrik-, Lager-, Wert­stätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonitigc Räume unbenutzt sind, , b) ihrem Beauftragten über die benutzcen Woh­nungen und Räume, sowie über deren xxv Mietung Auskunft zu erteilen und ihm die roe° fidjtigung zu geftatten bat.

Als unbenutzt gellen Wohnungen und Räume der bezrichncten Art, wenn sie tröllig oder nur zur AusbeWährung von Sachen inoten, sosäni dem Dcriügungsberecht'.glen Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, ober wenn der VersügungSberechttgte Wohn­

sitz dauernd oder zeitweilig m das semduche Aus­land verlegt hat.

§ 4.

Hat die GemrindeboHörde dem Verfügungs­berechtigten für eine unbimutzte Wo^mmg oder für andere unbenutzte Raume btt Wohn- zwecken geeignet sind, etnrn Wohtungsuchcndcn be­zeichnet, und kommt zwttchen ihiien ein Mtet«r- trag nidit zustande, fo setzt arlsAnrusen der <3** meindebeHörde das Eimgungsamt, salls 'ur DersügungSbereckchgteii lin unixrhaltnismaVger Nachteil zu besorgen ist, emen Mtetvertrag srit Der Vertrag gilt als gc)d)tonen, wenn der Woh-

-- 5.6*, 19.11. = 3.5«

2.4*, 19.11. = -0.7»

haben.

Die Beteiligung der Gemeinden urtb Gemeinde- verbände an den llebenoeisungen aus Nridrs- _____________ .. . steuern bestimmt die Landesgcsetziiebung unter Be- 6. Tiskontbeträge von Wechfein und Anwei-! adjtung der reichsgejetzllch vorgeschricbenen Grund- sangen einschließlich der Schatzwechfel, soweit cs sich I i ätze. Die Länder erhalten einenAn- um Kapitalsanlagen handelt. teil vom Ertrage der R eich sein ko m-

II. Die Erträge aus ausländischen Ka- menstcuer mit Ausschluß der Kapital it als an la gen der in den Nummern II ertrugt ft euer, bie dem Reich unge­kürzt verbleibt. Unter bteien Vorbehalten erhalten die Länder für sich und ihre Gemcindai

-O-C.E O <*W " Q E C i- n S-« '