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Bekanntmachung.
Nachstehende Verordnung bringe ich hiermit zur Kenntnis. 114018
Gießen, den 30. September 1919.
Der Vorsitzende des Demobilrnachungs-WsschusseS Gießen Stadt:
Keller, Oberbürgermeister.
Verordnung
über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaft- lichen Demobilmachung. Vom 3. September 1919.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobil machung betreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reiche Ministeriums für wirtschaftliche Deniobilmachung, vom 26. Avril 1919 (Reichs-Gcsetzbl. <3.438; verordnet, was folgt:
8 1. Arbeitnehmer int Sinne nachstehender Vorschriften sind:
a) Personen, die aus Grund eines Dienstverhältnisses als Arbeiter, Gesellen, Gehilfen oder in ähnlichen Stellungen in einem Betriebe beschäftigt werden «Arbeiter);
b) Personen, die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezbr. 1911 (ReichS- Gesetzbl. tz 989) VersucherungSpslichtig sind mit Einschluß der Personen, die auf Grund des § 10 Nr. 5, § 11 oder des § 14 Nr. 2 und 3 desselben Gesetzes von der BersicherungSpflicht befreit sind; ferner der Personen, die versicke- rungspflichtig sein würden, wenn nicht ihr ZahrcsarbeitSverdienst fünftausend Mark oder ihr Alter das 60. Lebensjahr überstiege, sowie der im Hauptberufe mit niederen oder lediglich mechanifckien Dienstleistungen beschäftigten Bureauangestcllten (Angestellte).
Als Arbeitnehmer gelteit auch Lehrlinge und Personen, die sich in einer geregelten Ausbildung »u einer der vorgenannten Beschäftigungen befinden.
§ 2. Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Personen, welche vor der militärischen Demobilmachung die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer erworben haben.
Als Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind auch die deutschstämmigen Kriegsteilnehmer eines während des Krieges mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates anzusehen, die bet ihrem Eintritt in den Heeresdienst ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche halten.
Dcutschstämmige Zivilinterniette, die Angehörige eines während des Krieges mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates sind, stehen reichs- deutschen Zivilutternierten gleich, sofern sie zur Zeit ihrer Internierung ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche hatten.
Die deutsch-österreichische Staatsangehörigkeit steht im Sinne dieser Verordnimg der deutschen Reichsangehörigkeit gleich.
§ 3. Betricbsuirternehmer und Bureauinhaber einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind vorbehaltlich des § 11 dieser Verordnung verpflichtet, diejenigen Kriegsteilnehmer und rcichsdc.utschen Zivilinternicrten wieder cinzustellen, welche am 1. August 1914 als Arbeitnehmer in ihrem Betriebe oder Bureau beschäftigt waren. Die gleiche Pflicht haben diese Arbeitgeber gegenüber den Kriegsteilnehmern, die am 1. August 1914 ihrer Dienstpflicht bei dem Heere, der Ma- rinc oder den Schutztruppen genügten und dieser- halb aus ihrer frül)eren Beschäftigung bei ihnen ausgeschieden waren. Endlich erstreckt sich die Wiedcreinstcllungspslicht auf die Kriegsteilnehmer, die bei Ausbruch deS Krieges noch die Schule besuchten und erst später Arbeitnehmer geworden sind, sofern sie von ihrer ersten Arbeitsstätte aus unmittelbar in den Dienst des Heeres, der Marine oder der Schutztruppen eingetoeten sind.
Die Wiede reinstellungspflicht besteht nicht, wenn die Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gegeben haben und deswegen entlassen worden sind oder der wichtige Grund erst nach dein aus anderen Gründen erfolgten Aussckriden aus dem Betriebe oder Bureau zur Kenntnis des Arbeitgebers ge- kontmen ist. Die Wiedereinstellungspflicht bestecht auch nicht wenn in der Person der Arbeitnehmer ein wichtiger Grund vorliegt, dessentwegen der Arbeitgeber zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, im Falle des Fortbestehens des Dienstverhältinsses berechtigt gewesen wäre.
§ 4. Die Wicderecnstellimgspslicht erlischt, wenn die Arbeitnehmer sich nicht binnen zwei Wochen zur sofortigen Wiederaufnahme ihrer früheren Tätigkeit bei ihren früheren Arbeitgebern melden. Bei oen aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrenden Kriegsteilnehmern und den aus bt*r Zivilinter- rneruny zurückkchrenden Personen betragt die Meldepflicht sechs Wochen.
. Tie Frist beginnt für Kriegsteilnehmer, die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht aus dem Militärdienst entlassen sind, mit dem Tage ihrer ordnungsmäßigen Entlassung, für Zi- vilinternierte, die Ttixfj nicht die Befugnis zur freien Ortswahl im Deutsch Reiche hoben, mit dem Tage, an dem sie diese erlangen. Für bereits entlassene Kriegsteilnehmer und für Zivilinter-, werte, 'meld’-? die Befugnis der freien Ortsmahl im SeutKhm Reiche haben, treten an die Stelle der E) d-m Verordnungen vom 4. Januar 1919 bblntt S. 8) und.24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 100) vor dem Inkrafttreten dreier Verordnung begonnenen intb noch nicht ab- gelaufcnen Meldefristen die Meldefris'en dieser Verordnung. Sind die Meldefristen nach den Verord- ni:ngen vom 4. und 24. Januar 1919 beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgelaufen, Io hat <s damit sein Bewenden. Für bereits entlassene Krwgstnlnebmer, di? der Reichster -oder Rercrsmarine an gehören oder bei Heeres-- «oder Marineverbanden zur Ausrechterhaltung der inneren Ordnung oder des Grenzschutzes Verwendung ftnden, und bie binnen seck>S Wochen seit ihrer Entlastung aus dem Heeresdienste oder, soweit sie Arbeiter, und, bis zum 6. Februar 1919, soweit sie Angestellte sind, bis zum 23. Februar 1919 in bte ReichÄo-ehr, Reichsmarine oder einem anderen der genannten Verbände eingetreten sind, beginnt bte Frist mit dem Tage ihrer ordnungsmäßigen Entlassung aus -Zeien Verbänden, jedoch spätestrns am 31. März 1920. Für bereits entlassene Kriegs- ttvuehmcr, di? in munitt?rbmvm Anschluß, an ihre Entlwsung ran ihrem letzten Truppenteil oder Ersatztruppenteil oder ihrer letzten Militär- «oder Ma- rmebehordc zur Abwicklung der Abrüstimg durch Ztvilvcrtrag angestrlls loorbeit sind, beginnt die
Meldeftist nut ihrer Eittlassung aus diesem Ver- Merhältnisse, spätestens jedoch am 31. März § 5. Kriegsteilnehmer und reichsdeutsche Zi btluitcrmcTtc, welche seit dem L August 1914 ihre Arbeitsstätte als Arbeitnehmer gervechselt haben, können, wenn der Scklichtrmqsausschuß (Demvbilmachungskomnnssar) gemäß 88 21 ff. dieser Verordnung den nach 8 3 verpflichteten Arbeitgeber von der Wiedereinstellungspslicht entbunden hat, die Wiederemstelluna von demjenigen Arbeitgeber verlangen, bei dem sie zuletzt beschäftigt waren. Der Anspruch des Arbeitnehmers ist jedoch insoweit beschränkt, als der a» zweiter Stelle in Anspruck) genommene Arbeitgeber zunächst diejenigen Arbeitnehmer einzustellen hat, derenWiederbeschästigung ihm nach 8 3 obliegt. Tie Meldefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Tage, an dem die Befreiung des zuerst in Anspruch genommenen Arbeitgebers bent Arbeitnehmer bekanntgegebcn worden ist.
8 6. Kriegsteilnehmer und reichsdeutsche Zivilinternierte, die nm 1. August 1914
1. stellungslos waren, oder
2. im Ausland tätig waren und nicht nach £ 3 wieder eingestellt werden können, oder , 3. in Betrieben odex Bureaus tätig weren, die später, jedoch bevor der Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung .nach § 3 erloschen war, aufgelöst worben sind, oder
4. selbständige Unternehmer waren imb infolge deS Krieges kein Unternehmen mehr betreiben, ein solches auch nicht durch andere betreiben lassen,
können die Wiedereinstellung von demjenigen Arbeitgeberoerlangen, bei dem sie nach dem 1. August 1914 zuletzt als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die Meldevorschristen des § 4 finden Anwendung.
§ 7. Die Verpflichtung der §§ 3, 5 und 6 trifft bie Rechtsnachfolger der früheren Arbeitgeber und drejenigen Personeft, die den Betrieb oder das Bureau als GeschäftSnachfolger tatsächlich fortführen. Entsprechendes gilt bei einer mehrfachen Rechtsnachfolge oder bei einem mehrfachen Wechsel der GeschäftSnachfolger.
.8 8. Die Wiebereinstellung hat innerhalb zwerer Wochen nach der Meldung zu erfolgen, sofern nicht besondere Umstände eine Verlängerung der Frist erforderlich machen.
Die Wiedereingestellten sind tunlichst in gleicher Weise zu beschäftigen mie vor ihrer Entlassung, Lehrlinge in derjenigen Stellung, die sie. bei ordnungsmäßiger Fortführung ihrer Lehrzeit erreicht haben würden, sofern sie den Nachweis der Befähigung hierfür erbringen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Vollmacht oder einer Vertretungsbefugnis steht dem Wiedereingestellten nicht zu.
Die Wiedereingestellten haben auck andere Arbeiten zu übernehmen, die ihnen billigerweise zugemutet werden können.
§ 9. Die Wieder eingestellten haben Anspruch auf eine Vergütung, die derjenigen entspricht, die den anderen Arbeftnehmern des Betriebs oder» Bureaus unter sonst gleichen Verhältnissen gewährt wird.
Hat ein Arbeitnehmer für eine Zeit, für die ihm ein Anspruch auf Lohn oder Gehalt aus dieser Verordnung zusteht. Erwerbslosenunter- stützung bezogen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die für diese Zeit geleistete Erwerbslosenunter- stützung einschließlich etwaiger Familienzuschläge der zahlenden Stelle zurückzuerstatten. Er ist berechtigt, dafür den gleick>en Betrag von der Ver- gütimg des Arbeitnehmers einzubehalten. Dem Arbeitnehmer muß jedoch ein täglicher Betrag in Höhe der Erwerbslosenunterstützung einschließlich der ihm im Falle der Erwerbslosigkeit zustehen- ben Familienzuschläge verbleiben. Haben infolge vorübergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die Arbeitnehmer des Betriebs oder des Bureaus in der gleichen Zeit eine teilweise Er- werbslosemmterstützung erhalten, so ist dieser Betrag weder zurückzuerstatten noch einzubehalten.
§ 10. Die Wiedereingestellten können frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach der Wiedereinstellung und nur am Ende eines Kalendermonats entlassen werden. Eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt ist auch dann statthaft, wenn sie zu diesem Termine nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften unzulässig wäre; die Kündigungs- ftist beträgt in letzterem Falle sechs Wochen.
§ 11. Eine Pflicht zur Wiedereinstellung besteht nicht, soweit ihre Durchführung infolge der beforrderen Verhältnisse des Betriebs, wie W!ftt- schaftlichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit, ganz oder zum Teil unmöglich ist oder soweit die Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt waren. Welche Arbeitnehmer hiernach nicht wiedereinge- stellt zu werden»branchen, ist im Benehmen mit der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, mit der Mehrzahl der Arbeitnehmer zu bestimmen.
§ 12. Entlassungen zur Verminderung der Arbeitnehmerzahl dürfcm nur vorgenommen werden, wenn dem Arbeitgeber nach den Verhältnissen des Betriebs keine Vermehrung der An bertsgelegenheit durch Verkürzung der Arbeits-' zeit (Streckung der Arbeit) zugemutet werden kann. Hierbei braucht jedoch die Wochenarbeüszeit eines Arbeitnehmers nicht unter 24 Stunden herabgesetzt zu werden.
Der Arbeitgeber ist im Falle der Arbeitsstreckung berechtigt, Lohn ober Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer en fr sprechend zu kürzen. Diese Kürzung darf jedoch erst von dem Zeitpunkt an erfolgen, an dem eine Entlassung der betreffenden Arbeitnehmer im Falle des Fehlens der Vorschrift des Abs. 1 nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmrmgen zulässig wäre.
§ 13. Bei der Auswahl zu entlassender Arbeitnehmer sind zunächst die Betriebsverhältnisse, insbesondere die Ersatzbarkeft des einzelnen Arbeite nehmers im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu prüfen. Sodann sind das Lebensund Dienstalter sowie der Familienstand des Arbeitnehmers derart zu berücksichtigen, daß die älte-, reu, eingearbeiteten Arbeitnehmer und diejenigen mit rmterhaltsbedürftigen Angehörigen möglichst in ihrer Arbeitsstelle zu belassen sind. Das gleiche gilt von ehemals selbständigen Gewerbetreibenden und solchen Arbeitnehmern, die bis zum 1. August 1914 oder später im Ausland tätig waren, sowie von Lehrlingen und Personen, die sich in einer geregelten Ausbildung befinden. Kriegsbeschädigte imb Lli-iegshinterbliebene sind besonders zu berücksichtigen.
Sofern von der Entlassung gleichzeitig mehr als fünf Personen betroffen werden, ist Zahl unb Art der zur Entlassung kommenden Arbeitnehmer der zuständigen Zentralauskunftsstelle (Provinzial- amt für Arbeitsnachweis, Hauptarbeitsamt, Landesamt für Arbeitsvermittlung) oder dem von der
Zentralauskunstsstelle beNumnten Arbeitsnachweise vom Arbeitgeber unverzüglich nach dem Aussprnck der Kündigung anzuzeiaen.
S 14. Vor jeder Kündigung hat der Arbeitgeber (t? 3) sich mit der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung ober, wenn eine solche nickt besteht, mit ber Mehrzahl der Arbeitnehmer ins Benehmen zu letzen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist nickt von der Erftillung dieser Pflicht abhängig imbc schadet der Befugnis des Scklichtungsansschusses ’S 21i, int Streitfall die Stellungnahme der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung cinzuholcn und ber Verletzung der Vorschriften des § 13 auf die Erneuerung des Dienstverhältnisses zu erkennen.
Die Vorschrift des Ws. 1 Satz 1 findet keine Anwenbimg bei Entlassungen infolge von nickt vorübergehenden Betriebseinstellungen ober Auf lchungen von Bureaus, ferner nicht bei lasflutgen zum Zwecke der Untstellung solcher Betriebe, die aus der Verwaltung von Heeres- oder Marinebehörden iit die Verwaltung von Zivil- behördeit oder in Privathand iibergegangen sind ober übergehen sollen. Das gleiche gilt bei Entlassungen von Arbeitnehmern, die nur zur vorübergehenden AuShilse ober für einen vorübergehenden Zweck ongeiwmmen ivvrben sind, oder die Bor- ftanbe^ oder vertretungsberechtigte Mitglieder von lurijtischen Personen ober von Personengesamt- Herten bes privaten Rechts, selbständige Geschäftsführer oder Betriebsleiter, insbesondere Vorgesetzte aller übrigen im Betriebe ober Bureau beschäf- hgten Arbeitnehmer sind ober benot Prokura ober Generalvollmacht erteilt ist.
§ 15. Die Telnobilmack.ungSanssrhIüsse finb befng4, Unternehmer solcher Betriebe unb Inhaber solcher Bureaus, die in der Regel mindestens 20 Arbeiter ober 10 Angestellte beschäftigen, ober die crit feit dem 1. August 1914 entstanden oder wesentlich, vergrößert ivorden sind, zur Einstellung einer bestimmten Mfttdestrahl von Kriegistellnehmern obvX reichtSdeutschim Zivilenternierten zu verpflichten. Tie Einstellung' Tann auch' angeorbnet werben zugunsten solcher _ reickiDeutscheii Arbeitnehmer, welche am 1. August 1914 ober später ihren Wohnsitz im Ausland oder in Teilen deS Reichsgebiets hatten, die seitdem vom Teutschen Reichs abgetrennt oder ton fremden Mächiten besetzt worden smo, wemi diese Arbeitnehnier nach 'Slusweisung durch eine fremde Macht an der Rückkehr verhindert werden.
Tie Vorschriften des Abs. 1 finden keine An- nendilng auf Körperschaften deS öffentlichen Rechtes. Ter Bescheid des TemobilmachungSaussckMsfes ist unzulässch gegenüber solchen ^Lrbcitgebern, die freiwillig unb ohne sonstige wesentlicke Vergrößerung des Betriebs oder Bureaus 'ihren Bestand an Arbeitnehmern vom 1. September J919 um fünf vom Hundert durch, Arbeitnehmer der in Abs. 1 bezeichneten Art erhöhen.
. § 16. Tie Verpflichtung darf jeweilig nur auf die Taner von drei Monaten und nur insoweit ausgesprochen werden, als ihre Turchführung dem Arbeitgeber infolge der bejionberen Verhältnisse seines Betriebs möglich, ist ober durch ArbeitS- ftredung (§ 12) möglich gemacht werden kann. Ist eine Arbeitsstreckung infolge ber Emstellmig von Arbeitnehmern erforberlich^. so hat ber Bescheid bes TemobftmachstingSausschusses bem Arbeftgeber eine angemessene Frist zur Einrichtung des Betriebes zu gewähren.
Der Bescheid des Temobilmachungsaus- schusses ist aufzuheben, wenn die Unmöglichkeit seiner Durchführung (Abs. 1) ein tritt.
Der Bescheid wird mit der Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Er kann von den ^Beteiligten binnen fünf Tagen im Wege ber Beschwccbe an den Demobilmachungskommissar ober eine andere von ber Landeszentralbehörde bestimmte Demobil- machungsbehörbe angefochten werden. Der Temo- bilmachungSkommiffar oder die Demobftmachungs- behörbe entscheidet endgültig.
§ 17. Hat der Demobilmachungsausschuß von der ihm nach § 15 zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die in dem Bescheide bestimmte Anzahl derjenigen sich bei ihm zur Arbeitsaufnahme melderrden Personen einzustellen, die nach § 15 in Betracht kommen unb sich nach Vorbildung, Vertrauenswürdigkeit und körperlicher Beschaftenheit für seinen Betrieb eignen.
Tie Eingestellten sind angemessen zu beschäftigen. Sie sind zur Leistung afler derjenigen Tienste verpftick^et, die ihnen billigerweise $n gemutet werden können, unb erhalten eine Vergütung, d-ie derjenigen entsprickft, die den anderen Arbeitnehmern des Betriebes oder Bureaus unter fönst glichen Verhältnissen gewährt wird.
§ 18. Tie Einstellung hat für die Dauer des Jnkraslbleibens deS rauf) § 15 ergangenen Bescheids zu erfolgen. Während dieser Zeit stehen dem Arbeitgeber die Rechte aus § 12 dieser Verordnung nicht zu.
Nach Ablauf der im Bescheid des Demvbil- machungsausschusses seftgesetzten Zeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1) oder nach! seiner Aufhebtutg (§ 16 Abs. 2) können Entlassungen der Eingestellten vorgenom- men werden. Kündigungen zu diesem! Zeftpunkte finb auch bann statthaft, wenn sie zu diesem Termin nach sonstigen gesetzlichen Vorschristen unzu- läflig wären. Die Kündrgungssrist beträgt in diesem Falle einen Monat. Bei teiltoeifer Aufhebung des Bescheids kann ber Arbeitgeber die zn Entlassenden aus der Zahl der Eingestelften (§ 17) auswählen unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 13 und 14 Abs. 1 dieser Verordnung.
8 19. Lehnt der Arbeitgeber die Einstellung eines sich nach § 17 Meldenden ab, so stehen diesem keine weiteren Ansprüche gegen den Arbeftgeber zft.
Arbeitgeber, die sich ber Verpflichtung zur Einstellung nach § 17 in schuldhafter Weise entziehen, können auf Antrag des Vorsitzenberr des DemobilmachungsauSschusses von dem zuständigen Scklichtungsausschusse (§21) für jede nicht besetzte Arbeitsstelle mit einer Buße bis zum Äefrntairienb Mark belegt werden. Die festgesetzte Buße kann vom Temobilmachungskonunissar für vollstreckbar erklärt werden und wird dann wie Gemeinde- abg alten bei getrieben. Ihr Bärag ist an die Haupt- fürsovgestelle der Kriegsbesck>ädigt«r- und KriegS-- hmterbliebenenfürsorge zu zahlen und von dieser im Interesse kriegsbeschüdigter Arbeitnehmer zu verwenden.
§ 20. Tie gesetzlichen Bestimmungen über die Gründe einer Auflösung des TienstverhältnisseS ohire Einhaltung einer Kündigungsfrist werden von diesen Vorschriften nicht berührt. Die Be- timmungen der §§ 13 unb 14 Abs. 1 fmben in diesen Fällen keine An Wendung.
Als wichtiger Grund im Sinne der vorstehenden .Bestimmungen güt jedoch nickst ber durch Mangel an Kohlen oder Rohmaterial verursachte Zwang zur vorübergehenden Betriebseinstelbung.
8 21. Für Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieser Serorbmntg entstehen, ist der im § 15 der Verordnung über Tarisverträ^, Arbeiter- und
Angeste Fl tenausschüs fe unb Schlichtung von Ar- beitssfteitiZkeiten vom 23. Dezember 1918 (RnchS- Geietzbl. ^>.1456) oorgefthew- SckstichtungsauS- ichuß zustandrg, in dessen Bleich sich der Betrieb' oder das Bureau befindet. Das Verfahren vor dein ^-chlcchtungsausschilsfe richtet sich nach den Vorschriften ber Verorbuung vorn 23. Dc,zember 1918 mit ber Maßgabe, daß auch eiirzelne. ^lrbeftnchmeL den Schlichtungsausschuß an rufen können.
lieber bas Borliegen eines nndjtiqat Gründest für die Auflösung eines DienswerbältnisseS ohne Einhaltung einer KünbignngSsrist ist von den zuständigen Gerichten zu entfcheidcn.
8 22. Der DeowbilmackmngSkomiuissar kann bei Streitigkeiten nack § 21 den. Schlickstungsaus- sckmß anrufen und das Verfahren nne eine Parte- durch Stellung von "Anträgen unb Teilnahme an den Verhandlungen fördern.
8 23. Der DcnwbilmachungSkammissar kamt einen nach' § 21 ergangenen Schiedsspruch für verbftidlich erklären. Em bal)inqel>enber Eintrag >unß von einer der Parteien innerhalb zwei Wockren gestellt werdqr. Sowcft der Schiedsspruch bte Wie- dereinstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern betrifft, kann ber Demobilinachungskonimissar die Wiedereirrzustellend.n ober Wefterzubeschäftigenden bestimmen. Seine Enlscheibung ist endgültig.
Betrifft ber Schiedsspruch auch Arbeitsverhältnisse solcher Arbeitnehmer, die im Bezirk eines anderen DenwbümachungSkommissars beschäftigt find, so flehen die im Abs. 1 be.zcickmeten Befugnisse bet _ Landeszentralbehörcke ober bem Staatskommissar für Demobilmachung zu. Betrifft ber Schiedsspruch auch Arbeitsverhältnisse solcher Ar- britiiehiner, die im Bezirk einer anderen LcmdeS- zentralbehörde oder eines anderen Staatslommis- sars für Deuwbilmackmng beiMftigt sind, so stehen die int Ws. 1 bezeichneten Befugnisse bent, Reichs« arbeitSminister sil
Ist ein Schiedsspruch nach Abs. 1 unb 2 für verbindlich erklärt, so gelten zwischen den Arbeitgebern unb -nehmen Dienstverträge als abge. schlossen, die bent Inhalt beS Schiedsspruches unb, soweit dieser eine Regelung nicht vorsieht, den Dienstverträgen gleichartiger Arbeitnehmer entsprechen.
§ 24. Tcr Demobilniachungskommftsar ist belügt, im Falle ber Verletzung von Vorschriften dieser Verordnung durch' den SchlichtungSMiSschiiß die Sache zur anderweften Verhandlung und Ent- scheidmtg an den Sckstichtungscrusschuß zurückzu- verweisen.
§ 25. Ist im Falle des § 27 Ws. 4 ber Verordnung vom 23. Dezember 1918 ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen, so kann der Temo- bilmachungskommissar nach erneuter Verhandkuna des Schlichtungsausschusses einen Schiedsspruch herbeiführen. Hierbei hat er die Befugnis eines unparteiischen Vorsitzenden. Ist ein solck>er vor- Händen, so scheidet er für die fraglichen Verhandlungen aus.
In bent Falle des § 23 Abs. 2 dieser Verordnung tritt entsprechend ein Vertreter der Lond-.-S- zentralbehörde oder ber StaalSlvmmisjar für Demobilmachung-ober ein Vertreter deS Reftl-sarbefts- Ministers an die Stelle des TenwöilmachiungSkvm- missars.
§ 26. Bei Streitigkeiten über Löhne, Gehälter ober sonstige Arbeftsbebrngungen stehen dem Te- mobilmachungslvmmffsar (LanbeSzentralbehörbe, Staatskommi'sar für TemvbilmachunP Reichsar- beitsminister) ebenfalls die BefuMisse aus den §§ 22 bis 25 dieser Verordnung zn. Er'kann auch die nach § 20 der Bevorbnung vom 23. Dezember 1918 an die Stelle des SckilichtimgsausfchusseS tretende Sch,lichämgsstelle anrufen.
8 27. Mit dem Inkrafttreten bieser Verort», nuna treten die VervrdTMNg über bte Einstellung. Entlassung und Entlohnung gewerblicher Arbeiter Nährend der Zcft ber wirtschaftlichen Demobil- machaing vom 4. Januar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 8), die Verordnung über die Einstellung, Ent-- lassimg und Entlohrning der Airgestcllteu währent» der Zeit der wirtsckMftliichrn Temobümachung vom 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 100) unb die Verordnung, betretend die Wirksamkeit von Kündigung der Arbeiter unb Angestellten in Reichs- und Staatsbetrieben, vom 21. Juli 1919- (Reicks-Gesetzblatt S. 660) außer Kraft.
Auf die Erledigung ber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnimg anhängig gewordenen Streitig- f-eiten, die auf der Llnwendung der genannten Verordnungen vom 4. unb 24. Januar 1919 beruhen, svwre auf bie auf gieirfjer Reck^sgrundlage beruhend den Arbeftsverhältnisse fmben bte Vorschriften bie« ber Verordnung entsprechende Anwenbtmg.
Soweft in reichs- oder landesrechtlichen Vorschriften auf die Verordnungen vom 4. aber 24. Januar 1919 verwiesen Witt», tritt diese Verordnung an ihre Stelle.
§ 28. Diese Verordnung tritt mtt bem Tage chrer Verkündung in straft.
Berlin, den 3. September 1919.
______Der Reichsarbeftsminister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Mt Rücksicht auf die verspätete Ausgabe der Gemeinbesteuerzettel für das Rj. 1919 hat ber Stadtvorstond beschlossen, daß das 1. Ziel Gemeindesteuer im Wgust und daS 2. und 3. Ziel im September bezahlt werden soll. Diejenigen, die mit ber Zahlung der drei ersten ©teuerriete und der drei ersten Ziele Kanalgebühren noch nn Rückstände sind, werden hiermit gemahnt, die Abgabe bis »um 18. Oktober d. I. zu bezahlen. Die Zahlung ranrt an den _ üblichen Kassestunden bei der i3tabtfaffe oder auf deren Postscheck- ober Bankkontos erfolgen.
Am 20. Oktober b. I. beginnt bie Beitreibung, wodurch Pfänbungslosten entstehen. Ueberweisun- gen im Bank- unb Postscheckverkehr müssen am 18. Oktober bei der Stadtkasse ebenfalls gutgeschrieben sein, andernfalls die vorgesckniebenen! Beitreibungskosten erhoben werden.
Gießen, den 2. Oktober 1919. 113738
__________Stadtkasse Gießen: Maser.
Birnenverkauf.
Montag den 6. d. Mts. von vorm. 8'/, Uhr an, kommen in der Turnhalle der Stadtmädchenschule, Schillerstraße 8, etwa 100 Itr. schöne Tafelbirnen zum Verkauf. Hierzu werden an demselben Tage von vormittags 8 Uhr ab Nummern an der Verkauf: stelle ausgegeben. Preis per Pfund 40 Pfg.
Answeiskarie ist vorzulegen.
Gießen, den 4. Oktober 1919.
___Der Kreisbauinspektor.______(114068
Bekanntmachung.
Infolge eingetretener Umstände bleibt ber Zinsfuß für Einlagen bei unserer Kaffe mit 4 o. h. bestehen.
Butzbach, den 1. OSob-r 1919. ,I37(>D
Mathüdenstift Butzbach (BeNrisspiuckasse) Rühl, Steinhäuser, GoLninger
Dirckkt«e. Rechner. Kontrolleur.


