I. B : Welcker
■
Zur
KriegS-Rohstoff -Abtcüimg.
Spalte 2 (Ausnahmen)
Spalte 1
8 Teppiche und Teppichstoffe
9. Borleger und Borlegerftosfe
32. Korsettriemen
Seide und Kunstseide für Riemen von mindestens 2^0 Meter Länge an aufwärts
des
Texttlosegarne Tertilosegarne
33. Hosen trägerpatten
34. Bänder und Gurte
Bekanntmachung
Rr. F. R. 850/12. 18. K. R.A
Liste
io.
ii.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
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27.
28.
29.
30.
31.
das Wiesenmrliorationsprojekt nebst Abschrift des Beschlusses der DoUzugskommission vom 13. 3Qnu°r lfd. 3».
Einficht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen find bei Meldung de»
Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürg rmeisterei Röthges schriftlich ciniureichen.
Friedberg, den 28. Januar 1919.
Der hessische Feldbereinigungslommiffär:
S ch n i t t s p a h n, Regirungsat.
5. Tischdecke«
6. Diwandecke» and Diwandeckenstoffe
7. Läufer und Läuferstoffe
Tie Dienststellen der EiienbaHn-Direttion Frankfurt a. M. sind angewiesen, Desckrdnigungen mit unbeschränkter G« tungsd n r u ütf u ivi cn.
Inhaber von Arbeiter und PionatskaNen siitd von dem Tririglichk.itsnachweis be.veir.
Gießen, den 8. Januar 1919.
Kreisami Gießen.
Betr.: wie oben.
An den Ol-erbürstk-rmeistrr zu Gietzen und bk Bürgermeistcrkien brr Landgenteindcn bt-5 Kreises.
Wtt empfehlen Ihnen, die obengenannten gesetzlichen Beslimmnngen 14 Tage an go igneler Stelle zur Einsichtnahme der Jiueresscruen auszulegen.
Gieße«, den 15. Januar 1919.
Kreisamt Gieße«.
l)r U i i n 9 e r.
Betr.: Seifenregelunq.
An hie Dürgermristrrrirn brr Landgemrindrn dr§ Kreises.
Die Seifenhatten verlieren am 31. Januar d. Is. ihre (Büüigheit. Die neuen Seifenharten, für die 3eit vom 1. Februar bis 31. 3uli 1919, lasten wir Ihnen durch die Buchdruckerei (Thrift 4 Herr in Gießen per Post mit dem Auftrag zugehen, dieselben sofott an die Bevölkerung Ihrer Gemeinde auszugeben.
Gießen, den 29. Januar 1919.
Äreiöanti Gießen.
I V : Dr. S i e fl e t t.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereiniguny Röthges; hier: das Wiese«» Projekt.
In der 3e*t vom 14. bis einschttehlich 28. Februar lfd. 3s. liegt auf der Bürgermeisterei Röthges
mung hierzu. u. , m
Wir empfehlen den Interessenten, btefe Bor- schristen auf den Bürgermeistereien, wo sie 14 Tage auflieg n, einzusehen.
Gießen, den 15. Ianvar 1919.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
2. Dezember 1918.
Ferner enthält die Nr. ein« Bekanntmachung
Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschastsamts vom 16. Dezember 1918 als Aussührungöbestim-
An Dm Ct'tTbirQ rmriftrT zu Gießen unb bk BNrgermristcrcien brr ßanbnrmrinbni des ftreiko.
Tic ittgemvnrtig a«i;tT.*rbeitiIicfi schwierigen Betriebsverlnülnifte hebe?« den Herrn Minister der ö sämtlichen Arbeiten tu der Ano.chnung tet- anlaflt, das'. Fadrkanen nur it-xf) beim Nachweis der Dringlichkeit der Neffe cu3qe e ei rrer» den dürfen. Trotz der For?e'-ung dec- r ingftch, hitsnachoiseS sind die Zü e vtvl af> no»h teiritts- geiährlich überbes.-tzl, fo k»ß die Annahme nicht ungerecht ettigt ist, daß die OttWUdbe^erbcn
Flagge« und Flaggenstoffe
Kulissen
Portefeuille und Portefeuillestoffe
Wettertuch
dandleder (W/»fchledereesatzs
Koffer und Kofserstoffe
Rucksäcke und Rucksackstoffe
Markttaschen und Markttaschenstoffe
Säcke und Sackstoffe
Strohsäcke und Strohfackstoffr
Wachstuch
Kunstleder
Lutfutter
RollbockS
Tischtücher «d Tischtuchstoffe
Mundtücher und Mundtuchftoffe
Handtücher und Handtuchstoffe
Steifleinen
Bindfaden (torbel) und Sackband Derpackungsgewebe (Packleinens Linoleum
Schnürriemen
Seilerwaren, welche aus den sn 1 und 2 genannten Faserstoffen oder Gespinsten btzw. Fäden hergestcllt sind, verboten.
8 2.
Ausnahmen von dem Verbot bei 8 1 sind ut Spalte 2 der Liste M § 4 auf geführt.
Diese Ausnahmen gelten auch für die aus den jeweils angeführten Faterstossen und ihren Abfällen berge stellten Geipiasten und Fäden sowie für die aus diesen Gespinsten oder Fäden oder ihren Abfällen hergestellten Web-, Wirk-, Strick-, Flecht-, Filz- und Seilerwaren.
8 3.
Gestattet ist die freie Verwendung der unter Ziffer 3 deS Z 1 dieser Bekanntmachung genannten Web-, Wirk-, Stricks Flecht-, Filz- und Seilerwaren, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung im Eigentum der Personen befanden, die die Verwendung vornehme«.
1. Unterpolsterbezüge
2. Sonnenvorhänge und Sonnenvorhangstoffe
3. Wandbespannungsstoffe
4. Möbel- und Dekorationsnegenstidtde, Möbel stosse und DekorattonSstosfe
bei der «HlMtaee der
gimgen nicht mit der geb-«« Sorgiatt oorgeden. ;*iui auch bei der Mairnig altigte« der L-rrng- lichkeit keine erscktöp-enden Richtlinien ge <«n ne» den tdmim, so wird dvck bamn ttstzuffa'ten fern, daß als dringlich zur Zeit nur anzuschen sind:
Reisen noch unD von den Zentralstellen ant Anordnung oder Einladung her,eiben.
Reisen am Grund bebörbtidxT Einladungen und Beranstattunnen. Berufs- und geschäftliche Reisen, die im allgemeinen öffentlichen In- tereffe, üiSfrchmdere der Demobilmachung, der Volksernährung und der Brennswfsversorgung lie9<3u sonstigen Geschättsreis.'N wird die besondere Tringlickck ii zuoettäisig nachzuwe sen fein.
Bei Rien aus persönlichen Anlässen wird die Tttnglichkdt nur bei Todesfällen und idrverer Erkrankung der nächsten Angehörigen E.tern, El»egalten, Geschwister. Kinder und Verlobte) anerkannt werden können.
Bei Di-mstreiien von Beamten genügen Ausweise ihrer vorletzten Behörde.
Wir emp eklen dies Ihrer genauen Beachtung. Tic TriimlWritabefdKt iningen für öftere Reiien stnd nicm mit unbeschränkter Geltungs-
Seide und Kunstseide
Tertilosegarne
Mischgarne (Textilit, Terttlose, Depagarne «. dgl.)
Mischgarne (Textilit, Textilose, Depagarne u. dgl>
Tertilosegarne
Tertilosegarne
Serbe und Kunstseide
Im Auftrage des ReichsamtS für die tt*rt- chaftliche Demobilmachung wird folgendes an- geordnet:
Bei der Herstellung der Gegenstände, die in Spalte 1 der Liste beS § 4 dieser Bekanntmachung aufgeführt sind, ist die Verwendung von
1. Wolle, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Flachs, stunstleinenfafer, europäischem und überseeischem Haus, Jute, Ramie, Seide, Kunstseide und Stapelfaser und den bei der Verarbeitung dieser Rohstoffe entstehenden Abfallen
2. Gespinsten und Fäden, welche aus den z» 1 genannten Faserstoffen ganz oder teilweise hergestcllt find, und den Abfällen, welche bei der Verarbeitung dieser Gespinste unb Fäden entstehen,
3. Web», Wirk-, Strick-, Flecht-, Filz- enb
bener Eier sind wi ihnen tu tragen
8 18. Die Aufkäufer sind verpflichtet. den Oe- slügelbaltern Aber jeden Empfang von Ei--rn unter Verwendirng der von der Landes Ei-rstttle Offenbach ans ng-benden Vordrucke eine Bestätigung (nr^nfertigen
Var der Mliefktting der Eier an kn- sammel- stelle haben si? dem G> meinde-Vertraue'smann die Turcbfrfnriften der Bestätigungen über die aaf- gekanslen Eier zur Nachvrüning vorz'il gen. Ohne den daraufhin von dem Gemeinde-T^tranensn'ann auszustellenden Beförderungslck^in dürfen sie Eier nicht an die Sammelstellen ab'iefern, mich dürfen die Sammelstellen Eer niete entgegennehmen, wenn '«in Beförderungsschein über die betreffende Eiermengc beigesüg' ist.
VTI Treffe.
9 19. Ter Breis, d-r den Orflü-rfbaftern für Hühnereier zu zahlen ist, be'rägt 25 Pff DieHöchst- uischläge zu dem ErwcrbSpreis bis zum Ver- hrmicher werden von trr Landes-Eb-rstelle Offen- hach b?stimmt. Die Festsetzung fr'd Erw rbSpreiseS für Enten- imb Ofinferier bleibt den Kommunal verbänden überlassen.
$ 20 Die demgemäß niMretvcn Preise find Höchstpreise im Sinne des Gefttzes. bettef-end Höchst vreise vom 4. August 1914, in der Fassung der Be'annimachimg vom 17. Derember 1914 Rcikl?gefetzblatt S. 5161 in Berbind'mg mft den D«s.imnmachu"aen vom 21. Januar 191 j R-ict's gefetzblatt 2.2d), rnrit 23. Mär 1916, Reich gekni 3 18.3 und vom 22. März 1917 Reist. gesetzbl. S. 253).
a) Seide und 5kunstseide
b) Baumwolle und Flachs
1. zur Herstellung von Kante«,
2. aas technischen Gründen zur Herstellung Dee Hohlkanten und Bindeketten,
3. als Einschlag in Bänder au5 «Lturseidener Kette,
4. als Einschlag zur Herstelluna von Bänder«^ die nachweislich zum Isolieren gebraucht werden,
5. zur Herstellung von gemusterten, auf Ja- auardstühlen hergestellten Wäschebändern bis zu 20 Millimeter Breite,
6. als Kette bei der Herstellung elastischer Bänder,
7. zur Herstellung von rohgearbeiteten und imprägnierten Schreibmaschinenbändern,
3. als Einschlag bei der Herstellung von glatten Bändern bis zu 20 Millimeter Breite,
9. zur Grundkette und Florbildung bei Raupen- bändern (Astrachan, Belbcl und Plüschbän- dem),
c) Flachs bei der Herstellung von glatten Wäsche« bändern bis zu 16 Millimeter Breite
d) Wolle
1. als Einschlag bei der Herstellung von Rockstößen,
2. zur Florbildung b?i Raupenbändern (Astra- chan-Belbel und Plüschbändern).
vm. »efaibttewe.
§ 21. T* Versendung und ©»färbenrng von Eiern ist auf jedem Wege und auf ieöe Wttw nur auf Grund eines Ber'aildich ines der Lanoes-Eier» fu-lle Offenbach oder eines Ausweises zuläsffg. Als Bersandschein gilt auch ein Auftrag der Vanbc4=liieriiellc Offeitbach.
Einen Berfandfchein braucht, wer Eier aus einem ztmnmuualverband herauSbringen will; einen Ausiocis, wer Eier an einen anderen Ort ksfelbcn StommwuxlDerba M rerbriiigcn will. IX. Auskunf tserteilung und lieber* wachung.
§ 22 Wer Geflügel hält, mit Eiern hande l ober solche verwahrt, hat den Beamten und Beauftragten der Lind-.s-EOrstelle Of enbach, des Kommunalverbandes und der Poli'.ei auf Berlangin jede schriftliche und mündlich' Auskunft zu erteilen, Einsicht in sämtliche Geschöftsau'zeichi'ung-Tn zu gewahren und die Besich igung aller Räume und Behältnisse, worin sich Eier befinden können, stels und überall zu gestatten. . ..
§ 23 Tie Landi-s-Eierstelle Osienbach und bic Kvmmunalverbä;bc lö nen zur U^>erwachung der Durchführung dieser Bekanntmachung und chrrr daraus gegründeten Anordnungen Vorich rlten erlassen. Tic Vorschriften br Kvmmu!al.er.ände dürfen mit benien g n der L<rnl<--Eierltelle Offenbach nicht in Widerspruch stehen.
X. Schlußbestimmungen.
§ 24. A s Kommnnalverband im Sinne der Bekanntmachung find anutfehen die Kreise und die Städte mit mehr alS 20 000 Einwohnern.
Die den Kvmmunalverbänben und Stuten überttagenen Befugnisse werden durch deren Vorstand wahrgenommen. , .__
Als Vorstand ist anzusehen in den Kreffen der Kreisbirektor und in den Städten der Ober* büröcrtnenter^ ^^ndeS-Eierstelle Offenbach trifft bic zur Ausführung dieser Bekanntmachung erforderlichen A:wrdmmg^n
Die Kommunalverbä ibc unb Gemeinden, ßrwie deren Beauftragte halutn der Lmides-Eterstelle Offenbach aus Verlangen Auskunst zu geben und ihren Anordmmgen zu entsprechen.
§ 26. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift ten dieser Bekanntmachung und der darauf gegründeten Anordnungen werden, sow.it sich die Vorschriften auf die Verordnung vom 12. März 1916 stützen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre unb mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, im übrigen mit Geiängms bis zu feefe Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ünfzehnhundert Mark bestraft. Die Stta e trifft insbesondere benjen » n, der es unternimmt, entgegen den Beslimmungen dieser Belanntmachung Cicr an andere Personen als die von der Landes- Eierstelle Offenbach be'ellten Auskäuier abzuietzen ober, ohne hierzu bestellt zu sein, Eier zu erwerben ober bet deren Umsatz mitzuwirken. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der zum Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung auf,arbeit ober sich hierzu erbietet. .
Als strafbare Zuwiderhandlung tnt Sinne des Absatz 1 gilt auch die Nichtablieferung oder die nicht rcchtzeittge Ablieferung b.t geniäß 38 2, 3 und 4 abzuliefernden und gemäß § 7 nntgtlegten Eiermengen. _ _
Vorräte an Eiern, die der Verkehrs- oder Verbrauchsregelung entzogen werden, werden ohne Entschäd gimg aus'chließlich zugunsten der Lande»- Eierstelle Offenbach enteil tet.
§ 27 Die 83 11—18 dieser Bekanntmachung treten am Tage der Verkündigung, dv übrigen Paragraphen am 1. Mär, 1919 in Kraft Am gleichen Tage treten die Dekmmtmachnngen des Hessischen Ministerium» des Innern vom 31. Dezember 1917 lunb 2. Mai 1918 außer Kraft.
Darmstadt, den 25. Januar 1919.
Das Hessische LandeS-Ernährung^amt. Neumann.
blatt S. 13391 mH Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bisja einhunderttausend Mark ober mit einer dieser «traten bestraft.
Neben der Strafe kann aur Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob fr dem Täter gehören oder nicht.
§ 8
Tiefe Bekanntmachung tritt am 5 Januar 1919 in Kraft
Berlin, den 28. Dezember 1918.
Kriegs-Rohswfs Abteilung
Wolffhügel.
35. Mullbinden und Vindennckl
36. Gepäcknetze für Eisenbahn und Straßenbahnen
8 5
Weitere Ausnahmen van beeter Vekamtt- mackmnq kann die Knegs-Rodstvff Abteilung in Berlin. Bett. Hedemannstr 10, bewilligen
§ 6.
Alle biete Vekonntmachima betveffotben Anträge sind an ba# Vebstoffmeldeontt ber Kttegs* Robstoff-Abteilung, Bettin SW 48, Verl. Hwe- mannstrahe 10, zu richten l» 7.
Zuwiderhaitblungen gegen biete Bekanntmachung werden gemäß der Verordnung der Reichsregierung wm 87. November 1918 (Reichs-Gesetz-
Seide und Kunstseide
Seide und Kunstseide
a) Seide und Kunstseide
b) Wolle, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Jute und Flachs für Gobclinstoffc, welche mindestens 4 Farben enthalten, sowie für Flor* stoffe
Seide und Kunsffeide
Seide und Kunstseide, Texttlofegarite
' tertilosegarne
a) Seide, Kunstseide unb Tertilosegarne
b) Wolle, Kunstwolle, Baumwolle, .üunRbaum- wolle, Jlachs und Jute für den Flor imb die Binoekettc bei der Herstellung von Florteppichen, Florvorleaeru, Florteppichstoffen und Florvoclegerstossen
Betr.: Arbei-zeit in den Bäckereien und Konditoreien fon-ie ErrichIi'g von Fachaus- fchüsfen in diesen Gewerben.
Bekanntmachung.
In Nr. 295 der Darmstävter Zeittrnp vom 19. Dezember v. I». find folgende Reichsverard- mmgen abgedruckt: , w . . .
Verordnung über die Arbeitet in den Bäcker, icn trib Shmbitorden. Vom 23. November 1918.
Verordnung über die Entlohnung unb die Errichtung von Fachausschüssen im Bäckerei- und Äanbitordgcroctbe. Vom
H eigenen LedarfS Mfenbe Stenge von ber vanbeS-Eierstelle zugewtesen.
5 10. Soweit das L eferungSfoll eines Som- Vomalverbaiides nicht auSreicht, um feine fitefe- «ngspckicht gegenüber den Bedarssgemeinden zu erfüllen, wird dem st ommunalverbände von Dtt Landes-Ei erstelle Of enbach die erford-teiche An- tzahl Eier aus lieber ch b ommunalverbä den R' Viesen Die Land s ^i--r,teile Ofienbad) lann zu diesem Zineck die Uelxrschußlv'nmunalverbände zur regelmäßigen Abgal>e bestimmter Eiermengen an bic Bedaris^ommunalverbäiide verpflichten.
IV. Sa m mel bezirke.
8 11. Innerhalb der Kommunalverbände und unter Berücksicht gung der örtlichen Berhältniffe die einzelnen Gemeinden zu Sammelde;irlen zu- fammenzulegeu. Tie Bildung ber Samm<1bertrlk -rfvlg! durch die Kommunalverbände tm Einvernehmen mit bet Lanbes-Eicrstelle Offenbach.
z 12. An bei Spitze eine» Sammelbezirks steht eine Sammelstelle.
Die Sammclstelleu werden auf Dor schlag tws Kommunalo^rl^ndes von bet .^utdes^ierstelle Offenbach errichtet. Sie bannt für bw P leglidj Behandlung unb ordnungsniaßige Abluftrung der Eier und haben den Wellungen der Landes-Eier^ stelle Offenbod) Fol»' zu leinen. Dtt,e ttuft auch die näheren Anordnungen übet tne (Nnrichtung unb den Geschaflsverkehr bet Sammelstellen.
8 13. Die Sammelbezirke eines Kommunal- derbandeS unterstehen einem von dem Kommnmal- verband in Einvernehmen mit bet 2anbiM^ier« stelle Offenbach zu bestellenden Kvmmunalvet- bandS-Vertrauensmann. ______. Q
Tiefem liegt nach den Anweisungen der Lan- bes-Eicrsielle Offenbach nnb dr» Kommunalver- fcjub^ u. a. ob die Durchführung bet erlassenen Anordimngen unb deren Ueberwachung iknier- halb des ztommunalvetbande», di«.' Prüfung und Beaufsichtigung bet von den Gemeinden ^woM- nen Reg lungen, die B^mtttelung d^.Berkchrs mit den t^-mcinben, dieDrüftmg Beichwcrden gegen die F-cstieyung bet A^abepfl'cht bet etn- Jlnen Geflügelhalter, die ErlÄKgung ber geschäftlichen Angelegenheiten bti LommuTtalvet- n^TetU83en^rauentmann erhält für seine Tätilft leit eine Vergütung, die vom.^mmunalverbanb entsprechend ber von den emzelncn Sammelstellen gesammelten unb bei ihnen verfugten Gesamtttcrmcnge festgesetzt wirb.
V. Ge m ein den.
8 14 In den Gemeinden sind nach dem von der Landcs-Eierstclle Offenbach ausgestellten Muster über sämtliche G.flüge'halter, detttt Ab- gabcpflicht imb die jedesmal abge.ictertm Mengen forklauff-nd Listen zu führen.
Diese Listen sind zur Verfügung ber Landes- ßierftelle Oftenl«ch unb des Kommirnalverbandes oder deren Bcauflragler zu halten unb bienen als Unterlagen für etwaige Maßnahmen gegen säumige
her Füchnmg dieser Listen sind von den Kommunalverbänden di- in ben Gemeinten bestehenden Wirffchafts Ausschüsse ober besondere Beauftragte tGemeinde-Berlrauensmä-mer) zu betrauen Diesen liegt ferner ob u. a. die Durchführung der erlassenen Anindnnngen und bnrtn Ueberwichmig innerhalb ber Gemeinde, btc Sten» trolle brr Ablieferungen der Geflügelhalter, bte Bemkfsichtigirng brr Auskäuset, bte Ausstellung ber BrföcberungS'cft-ine für bte «bliesetungen an bte Sammelstellen, tee B<tmitrung des Verkehrs nril dem Konimunalverband, die Regelung Der Eterabg-ibr m der Gemdnbr ufw.
Der Gemeinde-Vertrauensmann erhält für tehte Tätiget eilte Vergütung, die von dem Kvm- -munalverband entsprechend der in der Gemeinde gesammelten GVrmengc ^sts^etzt^witb.
§ 16 Die von ber LanbeS-Eiersteffe Offenbach im bestellenden Aufköu'er erhalten dne non freier auszustellenbe Ausw.-is'arte: für stellte können Deikarten ausgestellt werden.
Die AusiveiSlarte trägt Name, Stand unb Wohnort bes Inhabers unb ist von freiem mit Unterschrift zu vettehen
Die Au-weislatte ist bei Ausübung des Auft laufS mitzuführrn: sie ist auf Verlangen sowohl den Grftügelhaltern wie dem Po', i-et beamten und ben mit ber Neberwachung des Bekehr» mit Giern beaufhogten Personen, ß»wie auch den Beamten der E'isenl'ahn unb Post vorzu^ig.ni. Die lieber- ttagnng brr AnSnwiSkarte an einen anderen und bte Denuhnng einer auf einen anderen ausgestellten AnSiveiSlarte ist verboten. .
Die Dcstcllung ist jederzeit widerrufltch, insbesondere ntxr dann, wenn ber Aufkäufer sich als uirzuv-rlässig ern»eist »der den ihm übertragenen VerfrlichN'Ngen nicht nack^ommt Mit dem Widerruf der Bestellung ist die AuSioeiSkatte ungülttg unb wird ein gezogen.
Ein Entfchäd gimosanfprnch erwächst aus dem Widerruf nicht G--gen die Versagung und ben Widerruf der Bestellung besteht kein Beschwerderecht. ., . „
Gleiche AnS'veifc erhalten bie m § 12 gc- narmtm Sammelst--l'en.
8 17. Die Anf'äufer haften fite bte ordnrwgs- mäßige Simmluni. pflea'iche B-'banfrlrng und Ablt-fernng der Eier Ghrwifie Vettuste durch Beschäfrgirng von Eiern und Abft -frrung verdor-


