1913
1352
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»c und Thtttz ?l\°ner 3faJ arz statt.
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iiftabi Man m in derartigen finama m großen Brands ic Metropole des Sfl in einer derartigen n etzten Gebaltszahlii^ irend sie für >dre Z Dollar ourtraben W ic die Stadt in M mg lie BondS E i morden. Geld jj Mhondenundver^ lebraud), die, metm n imcniuiallcn b* t.,undhcttsbehorbeS« Abteilung Jot iw J müssen. Trotz «->«! -(bnldcnlast von M 5 den stadtiM^ städtisll» Änlethc 1 mrd Chicago. iafflnj
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IM. d. I. 1912 für den (Hcmeiubcbcairt der Stadt Gicffen folgendes bestimmt. , . ; _____u
Fran Auguste Weller geb. Volz
Die tieftrauernden Hinterbliebenen:
Die Beerdigung findet Donnerstag, den 27. Februar, nachmittags 2 Uhr vom Portale des neuen
Friedhofs aus statt.
1861
Kondolenzbesuche dankend abgelehnt.
einschliefflich
bis
B’*/s
bett
Dank aus.
Giessen, West Anlage 56.
Karl Weller Emmy Weller Tony Weller Karl Weller.
Giessen, den 25. Februar 1913. (Roonstr. 29)
Ortssatzunq, betreffend die Billcttsteuer.
Heute morgen 11 Uhr entschlief sanft nach langem, schweren, mit grosser Geduld ertragenem Leiden meine innigstgeliebte Frau, unsere teure, unvergessliche Mutter
Moritz Schorsch Helene Schorsch
1869
Heute morgen entschlief sanft nach langem, schv Leiden unser lieber Vater, Schwiegervater und Gross Herr Friedrich Muse Lehrer zu Beuern
im Alter von 56 Jahren.
Um stille Teilnahme bitten
Die trauernden Hinterblieben Familie Lehrer Lindenstr Familie Lehrer Roth.
Giessen (Schiffenb. Weg 43), Grünberg, den 25. Febr.
Die Beerdigung findet Donnerstag, den 27. Fe nachmittags 38/< Uhr, in Beuern statt.
bandet betreibe. , t ,
rz 4. Die Warenbaussteuer werd nach dem int Mlciu-
bandel evAiclten Iabresumsatz des NnternebmenS erhoben
bei einem Umsatz von 150000 biö einschliefflich 300000 Mk.
Gewässerten Stockilsch bochsein, tafelsertig, sowie slhellsisilie, lioblioii,
Rotzungen, Zander empfiehlt 1741
C. G. Kleinhenn Balinbosstr. 5» - Tel.
Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme beim Hinscheiden unseres lieben Kindes
Grete
sprechen nur auf diesem Wege unseren innigsten
.-.jviivcv uvmiiiim. .. Ofpttu
§ 1 Gewerbliche Unternehmen, insoweit sie den »ictn- bandel mit Waren verschiedener Gattungen nach >"t der Warenhäiiser, (üroffbazare, AbzablunaS-, 2>ersrelaerunaS- nnd Versandgeschäfie Im grvffen betreiben, sind zur Sou luna einer besonderen (Memerbciteucr — Warenham - steuer — an die Stadt Wieben vervfltchlet.
t; 2. Steuerpflichtig lind sowohl HaiiPtnieberlaffungen als auch Zweigniederlnffungen auswärtiger Geichaste der in § 1 bezeichneten Art. Besitzt eine gciverbliche Unter* nehnmna in Gienen Filialbetriebe nt omcbch, so tn ne mii diesen als ein Ganzes,ui beurteilen.
8 :i- Maffgebenb für die Pflicht zur Zahlung der Warenbnnsffeuer ist der Umsatz des lebten zur Seit der Beranlaanna abaelansenen GeschästsmbreS. Hat das Unternehmen noch lein volles Gefchäftviabr bestanden, so ist der ZabreSnmsatz nndi den zur Beit der Beranlaanng vorliegenden AiihaliSPiinkten zu schätzen. Wahrend bei* SienerjabreS eintretcndc 2lciibcrnnßen und er" bet der Bestenernna für daü folaende Jahr zu berüklüchitaen. ,
Die Betriebsinbaber sind ucrvflictitct, am die an sie ergehende 2liifsordernna der zuständigen Steuerveran, lngnngsbebärde innerhalb einer von dieser vvrzubestini* inenden ,vrh"t eine Erklärung über den erzielten Umsah, sowie darüber einznrelchcn, welcher -teil des Vlnlnnc» und Betriebskapitals und welcher Teil des Ertrags mit den ttleinbandel entfällt. An der Vlnfforbcrunn 11 der ritechtsnachteil anzii^roben, dab nach frncbtlofem Ublant der ftrtft die entsprechenden Feststellungen ohne wettere 2-titwirkung des Beteiligten von Amts wegen erfolgen würden, dah ihm für das betretende »tcuerialiv eine Einsprüche dagegen nicht znstehe "nd dag er zur Stencr lierangezogen werde, als wenn er lediglich den Stiem
Bekanntmachung.
Mr die Bcbanuna der Komi ft rohe ist der sollende Nachtrag zu dem QrtSbaustatut für tue wtadt OhcHcii vom 0. Juli 1H88 erlassen worden.
Gieben, den 4. Februar 1913.
Der Oberbürgermeister.
M ecu m.
Ortsbausatzung»
Aus Grund der Bestiinmnngen in Artikel 2, 20, 37 und 59'des Gesetzes vom 30..April IHM, die allgemeine Batiordniing betreffend, und in t? 3 bis 5, /, 3 und <8 der Perordnung vom 1. Februar btc Ausführung der allgemeinen Bauordnting betretfenb, witb am Beschlich her Stadiverordneten-Berfammlnng, nach ^nhürrn der Oberbürgermeisters und Begiitachtmig durch den S^rris- auöschuf; mit Genehmigung^roKherzogttchenPrtntsterittn.S
j Hom /, Aniuini’ 1913 au v(i. JJi• o* *«• 5-mm.u
^dem Ortsbaustatut vom 0. Juli 1388 für dicBcbauuna der Lonnstraste folgender Nachtrag erlassen, der ,o,vrt in Straft trttt^ allgemeinen Bauordnung.
y'T -gic Lonystrahe wird offene Bauweise vorgc- schrieben. 2(r(j(e[ ßg bcr allgemeinen Bauordnung.
Nkone^sä. dürfen A ans 2 Meter Abstand an btc ^aebbarorenig bermurcte«. Bauordnung.
Zeiten- und Hintergebäude gelten blns.chtlich der _v (Cnifpmuim voll der Nachbargrenze die Hübe "Üb Entfernung von o mtt besonderer 8u«
ftimnuniflcn tni S -■ »«»■ g anuiilunn M'd inner
KÄrfi «eitern. Sebl»«unM.<
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816 öcr ®e,oeil'c“tbnK fallen, sind unzulässig. igig
Gi-K-n, bc,t ^e? Ober bürger meister.
Mecum.
S 5. Die Warenbauöfteuer wird durch die Fnstalizen veranlagt, von denen die (Meroet bfteuer veranlagt »vtrd. Gegen deren Entscheidungen finden die aegeii die Bnziehnng aii den Gemeindeiimlagen znlässigen Rechtstnlltei statt.
tz 0. Oft bei einem gewerblichen Unternehmen die Bor* anSfehnng für die Erhebmig von Warenhaus- lind Filial» steuer gegeben, so gelangt nur dieienige Steuer zur Erhebung, welche den hüberen Steuerertrag ergibt-
7. 3m übrigen gelten die Borschrnten oeS Gesetzes, die Gemeindenmingen betreffend, vom 8. onU mit.
tz 8. Diese Örtofatzung tritt am 1. April 1913 in Kraft.
Giehen, den 13. Februar 1913.
Der Oberbürgermeister.
____M e c n m. __________________,
Ortssatzung
betreffend die Crbebuna einer Filialsteuer in Gienen.
Ans Grund des Artikel 24 ff. des Gesetzes, die Ge- lneindeumlaaen beirefsend, vom 8. Fun 1911 uno oev Artikel 15 des Gesetzes, die Siadteordnung betreffenb. vom 8. Stuli 1911 wird aus Beschlnü der Stadtvertretung vom 28. Stovember 1912, nach gutachtlicher Aelcherung des Oberbürgermeisters und des Skreivanöschnsies und mit Genehmigung der Groscherzvglichen 2)liniitericn des Fnnern nnd der FinaiiAeil vom 3. Februar 1913 au Ja. M. d. F. 1916 für den Geilieuldebczirk der Stadt Gtehen folgendes bestimmt. . . , . w .
s? 1. Gelverbelreibcnde, die nn Gemeindcbczirk der Stadt Glesien -■ ohne in ihm ihren Wohnsitz ober -vaupi■ betriebSsitz zn haben Perkalifsstellen ober Vnncr unterhalten, von denen anS Waren zum Berkauf abgegeben iverben, sinb zur Zahlung einer besonderen Geiverbeitener — Filial,'lener - an die Stadt Gienen verv,lichtet.
8 2. Die Filialsteuer wirb nari> dem Jahresumsatz der BerkanfSnelle oder des Lagers erhoben nnb betragt bei einem Umfatz bis zu lOOOJO Ml', enlschltefrltch 2°/„ bev
Ans Grund bcr Bestimmungen in Artikel 15 bcr Stabte Orbimwr nnd in Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Marz 1910, die Billettstener betreffend, wird auf 'J'C- schlich der Stadtvertretung vom 28. 'Jionembcr 1912 und mit Genelnniglillg des Ministeriums des Fnnern vom 23. Fannar 1913, zu Nr. M. d. F. 1250 folgende Orts- fatzung erlassen. , , ...
8 1. Die Stadt Glichen erhebt für die in ihrem Ge- meindebezirk gegen Eintrittsgeld stattsindendeii Bor- itellungen in Barietütbeatern, für Kabarett-, Zirkus-, Kunstreiter- und .Kiliematograpbische Bvritelluiigen, für Darbietungen in Schaubnben und Banoramen, für kornische und spiritistische Borträge, für Kariievalfitznngen, Masken- und Moitünibällc, .Koftiimbarnre, Kostümfeste, io ivie für Unternehmen ähnlicher Art eilte vom Eintrittspreis au berechnende Abgabe. .
§ 2. Die Abgabe beträgt von icbcr v"rkauUen Eintrittskarte im Preise von „
25 Pfennig bis weniger als 1 Mark .... 5 Pfennig, 1 Pfark bis weniger als 2 Akark.....10 Pfennig,
2 Mark und mehr.... 10 vom Hundert des Preises, bei BvranSmiete der Plätze für wiederholten Besuch 10 vom Hundert dcS Gesamtpreisev.
"Werden Eintrittspreise ohne Ausgaben von Karten erhoben, so beträgt die Abgabe 10 vom Hnndcrt dcS gc- samien Erlöses.
-s 3. Der Abgabe unterliegen nicht Unternehmen der in 8 1 bezeichneten Art auf Ticffeii und Märkten, sowie bei Volksfesten. , „
Sie kann vom Oberbürgermenter erlassen iverben bei Unternehmen, bereit Reinertrag für einen wohltätigen ober gemeinnützigen Zweck bestimmt ist.
8 4. Bei Vorstellungen kleineren UmsangeS kann die Abgabe durch ein, spätestens am letzten Werktage vor bcr Vorstellung zu treffendes schriftliches Abkommen zwischen dem Oberbiirgermeifter und dem Zahlnngs- pflidniiien ans einen Pauschbetrag feffgesetzt werben, für dessen Hohe der zu erivanende Gewinn, die Höbe der Eintrittspreise, die voraussichtliche Zahl nnd Lebenslage der Teilnehmer, die Dauer der "Veranstaltung, die Gröge des RanmeS, die Zahl der Plätze, die Zahl der nnb ivirlcnden Personen und die Bcläffigting der Jkachbar- schaft zu berücknchttgen sind-
Als Voruellungen kleinerclt Umfanges gelten mir solche Unternehmen, bei denen die Summe der Eintrittsgelder itndi dem verfügbaren Raum nnb bcr Höbe bcr Eintrittspreise voraussichtlich 100 Mark nicht übersteigt.
Ein vereinbarter Pauschbetrag ist vor der betreffen bett Veranstaltung an die Stadtkasse zn zablen.
8 5. Für die Abgabe hastet neben dem lliitenicbmcr bcr Besitzer bcr Räume, in denen die Veranstaltung
Bckanntinachung.
Der BebaunngSvlan für das Gebiet zwischen Frankfurter Strafte, Main Weser (Eisenbahn und Pctcrinäranstalt ist feftaeftellt und kann von federmann ans dem Tiefbanamte eingesehen werden.
Zu diesem ‘ilebnnuitnöplnit ist folgende OrtSsatznng genehmigt worden:
Ortsbansatzunq.
Auf Grund bcr Bestimmungen in Artikel 2 und 10 deS Gesetzes nom 30. Avril 1881, btc allgemeine Banord« nnng betreffenb, und in 8 3, 5, 7 nnd 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der allgelneinen '-Vanordnung betreffend, tvird ans Bcschlttst der Stadt verordneten Versamnilung, nach Anhörnng des Oberbürgermeisters und Begutachtnng bttrrt) den Kreisansfchnf- mit Genehmigung Grofcherzoglichen MiniitertuinS des .Innern vvin Ä». August 1911 zn Nr. M- b. 1.13989 zn dem Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Frankfurter Straffe, 'Main-Weser.Eisenbahn und Veterinäranstalt folgende Ortsbanfatznng erlassen.
Der Gelänbeitretfeu iveulich der Straffe k-J-F tf von. bcr Bebauung ausgeschlossen. B"/»
(-.ffeffen bett 17. Februar 1913.
Der Oberbürgermeiftcr Mecum.
bei einem Umsatz uoi/mebr als 300000 bis einschliefflich 400000 Pik. l3/4u,o bes Umsatzes,
bei einem Umfatz von mehr als 400000 bis einschliefflich
600000 Pik. 2°/., des Umsatzes, bei einem Umsatz von mehr als 600000
1000000 Mk. 2>///, des Umsatzes,
bei einem Umsatz von mehr als 1000000Mi. 3°/» deS Umsatzes.
Uebersteigt die hiernach berechnete WarenhnusUeuei nachweislich 15% des Ertrags int Sinne deS Artikel 11, Absatz 3 des Gesetzes, die Genteindenmlngen betreuend, so ist sie auf Antrag des Pflichtigen auf diesen Betrag, teineSsaÜL aber auf weniger als 1% des Utmatzes zu
bei einen'!'Umsatz bis zn 200000 Mk. einschliefflich von ersten 100000 Mk. 2% und vom Mehrbetrag 2V:.%, bei einem Umsatz von mebr als 200000 Pik. von den ersten
200000 Mk. 2'/<% nnd vom Mehrbetrag 3°/»
Uebersteigt die hiernach berechnete Filtalffeiier nach- weislicl, 15% des Ertrags im Sinne des Artikel 11. Ab atz 3 des Gesetzes, die Gemeindeumlngen betreffend, so st sic ans Antrag des Pslichligen ans diesen Betrag, ketneS- sallS aber auf tveniger als 1% des Umsatzes zu er*
Besitzt ein Gewerbtrcibender im Gemeindcbczirk Gicffcn mehrere Verkaufsstellen ober Vager, so sind btefe als ei» Ganzes zn beurteilen. ..
Niederlassungen und Filialen von Baitkcn nnb bim sichtlich der üblichen Bankgeschäfte von der Steuer befreit.
8 3. Maffgel»cnd für die Pflicht zur Zahlung der Ftltal- steuer nt der Umsatz des letzten zur Zett der Veranlaguna abgelaufenen GcschästvjahreS. Hat das Unternehmen noch kein volles Gefchäftsjahr bestanden, so ist der Fabres umfatz nach den zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhaltspunkten zu schätzen. Während des Steucrtahres eintrctcubc Acnberungcn sind er ft bei der Beneucrung für das folgende Fahr zu berücksichtigen.
Die Betriebsinbaber find vervllichtel, auf btc an ne ergebende Aufforderung der zuständigen ^tcuerveran- lagungSbebörde innerhalb einer von dieser vorzitbemui wenden Frist eine Erklärung über den Umfang ihres GeschäftSbetiiebS nnd weitere für die ^tcttcrvernnlanung erhebliche Tatsachen einznretchen. Zn der Aufforderung ist der Rcchtsnachteil anzudrohen, das; nach iruchtloscrn Ablauf der Frist die einschlägigen Verhältnisse ohne wettere Mitwirkung bcr Beteiligten von Amts wegen fest- gestellt würden und das; ihnen, abgesehen von der etwa verwirkten Strafe, für das betreffende Stenenahr eine Einsprache dagegen nicht znstehe. .
8 4. Die Steuer wird durch die Instanzen veranlagt, von denen die Gcwerbsieuer veranlagt wird. Gegen deren Entscheidungen finden die gegen die Zuziehling zu ben Geuieindenmlageii zulässigen Rechtsmittel uatt.
8 5. Fst bei einem gewerblichen Unternehmen die Voraussetzung für btc Erhebung von Warenhaus nnb Filialftcuer gegeben, so gelangt nur diejenige Steuer zur Erhebung, welche ben Höheren Steuerertrag ergibt.
$ 6. Fm übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes, die Gemeiitdeumiagen betreffend, vom 8. Ault 1911.
§ 7. Diese OrtSsatznng tritt am 1. April 1913 in Kraft. Gicffcn, den 13. Februar 1913.
Der Oberbürgcrmeii'ter.
Mecum.
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-r 6. Der Unternehmer hat dem Oberbürgermeister die Veranitaltung spätestens 24 Stnnden vor ihrem Beginn schriftlich anzttzeigen. Er hat ferner spätestens an dem ans die Veranstaltung folgenden Vormittag dem Cbcrbüriicrinclftcr ein Verzeichnis der verkauften Ein trittskarten, nach der Höhe bcr Preise gevrbnet, oder, wenn Mnrtcii nicht auSgegeben wurden, den Gefamterlös der Eintrittsgelder schriftlich mitznicilcn tind spätestens an dein ersten, ans die Veranitaltung folgenden Werktage die Abgabe an die Stadtkasse zu zahlcii.
Die Abgabe für die Voraiismietc der Plätze für luicbcrboltcii Besuch ist spätestens am 1. Werktage nach bcr ersten Veranstaltung, für die die Vorausinicie gültig ist, für die ganze Dauer der VornnSmiete an die Stadt fasse zu entrichten. Spätestens an demselben Tage ist dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis der voransge- mieteten Plätze, nach der Höhe bcr Preise geordnet, zu überfeil beit ___ „
r- 7. Ans Anorbnnng des Oberbürgermeisters ist cm von biefem zu bestimmender Betrag als Sicherheit für ben Eingang ber Abgabe vor Beginn ber Veranstaltung vorbehaltlich späterer Abrechniing bei bcr Stabtkassc ein
§ 8. Der Oberbürgermeister kann zur Uebcrwachnng des richtigen Eingangs der Abgabe iederzeit selbst ober burdi Beaiiitragte die Bücher und sonnigen Unterlagen des Unternehmers einsehen und alle Piaffnabmen treffen, die ihm zur Sicherung des Steneransprnchs zweckdienlich scheinen. Insbesondere kann er den Verlauf bcr Eintrittskarten und die Veranftaltttug selbst überwachen
9. Wer den Vorschriften dieser Ortvfatzung zu- wibcrbandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark bestraft, sofern nicht iiod) anderen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist. Die hinterzogene Abgabe ist nachzuentrichten.
Die Strafe wird imd) ben Vorschriften dcS Gesetzes vom 20. September 1890 über die Einführung des Ver waltungsftrafbesdieids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle ausgesprochen und flieut in die Stadtkasse Gicffen. Fin Falle der Uncinbringlichleit ist die Strafe nndi ben Vorschriften des Strafgesetzbuches in Hast umzuwandeln.
§ 10. Diese OrtSsatznng tritt nm 1. April 1913 in Kraft. Giehen, den 13. Februar 1913.
Der Oberbürgermeister.
____________________Ai ecu m.___________________
Ortssatzung
betreffend die C<:vOcbuun einer Warenliausstener in Gicffcn.
Aus Grund des Artikel 19 ff des Gesetzes, die Ge meinbcumlagen betrcffeitd. vorn 8. Fall 1911 und dcö 'Artikel 15 des Gesetzes, die Städtcordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 wird auf Bcschluff der Stadtvcrircniug vom 28. Novcuiber 1912, und) gutachtlicher Aeufferimg des OberbürgcrtneiitcrS nnd des >ireisanofchusfes und mit Genehmigung bcr Groffherzoglichcn Piintstcrien des Innern und her Finanzen vom 3. Februar 1913 zu Nr.


