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8 von der etwa verwirkten Strafe, für das betreffende 1 Steuerjahr eine Einsprache dagegen nicht zusteht.
§ 6.
Int Uebrigen gelten die Vorschriften des G. U. G. ■ vorn 8. Juli 1911.
§ 7.
Diese Ortssatzung tritt am ersten Januar 1914 in 1 Kraft.
Grünberg, den 25. August 1913.
Äroffherzogllchc Bürgermeisterei Grünberg.
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Ziehung 2iL3.Dezßmber1913.
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Bekanntmachung.
^roßherzoglichcs Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 16. Oktober 1913 zu Nr. 18280 mit Zustimmung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen folgende Ortssatzung für die Stadt Grünbcrg genehmigt.
Ortssatzung
betreffend die Erhebung einer ^ilialstener in der Gemeinde Grüuberg.
Aut Grund der Artikel 24ff. des Gesetzes, die Gemeinde- Umlagen betreffend, und des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird aus Beschlub des Gemeinderats und nach Anhör des Bürgermeisters und des KreisausschuffeS init Genehmigung der Grotzher,möglichen Ministerien des Innern und der Finanzen sür die Gemeinde Grünberg das Folgende bestimmt:
§ 1.
Gewerbetreibende, die im Gemeindebezirk Grünberg, ohne in ihm ihren Wohnsitz oder Hauptbctrievssitz zu haben, Verkaufsstellen oder Lager unterhalten, von denen ans Kolonial-, Färb-, Material- und Manufakturwaren zum Verkauf abgegeben werden, sind zur Zahlung der Filial- steuer verpflichtet.
§ 2.
Die Filialsteuer wird Hach nachstehenden Sätzen erhoben:
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Uebersteigt die nach Abs. 1 berechnete Steuer nachweislich 15% des Ertrages im Sinne des Art. 11 Abs. 3 G. U. G., so ist die Steuer auf Antrag des Pflichtigen aus diesen _ Betrag, keinessalls aus weniger als 1% des Umsatzes zu mger-Aerke, ermäßigen.
huiblMffer ,/Odol" eine .■ Mehrere Filialgeschäfte werden als einGanzes beurteilt.
An diesen Marlen I _§ 3.
tierisch hnvorraaeiHer > " ir Steuerveranlagung maßgebend ist der Um-
der sich für die Marken letzten zur Zeit der Veranlagung abgelaufenen
ung des Heinen FW- Geschäftsjahres. Besteht der Filialbetrieb noch nicht ein das jeder tiwlfloldx Ianfl' 1° 1,61 UmfaB nach den ^ur Zeit der Ver-
ausgeklebt), oon oben« anlagung vorliegenden Anhaltspunktcn^zu schätzen. Während des Steuerjahres eintrctcnde Aenderungen sind erst - _ bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berück-
I sichtigen.
§ 4-
I Die Veranlagung der Filialsteuer erfolgt für jede« j Jahr im Anschluss an die der allgemeinen Gewerbesteuer »ach dem G. 11. G. vom 8. Juli 1911.
§ 5.
Tie Betriebsinhaber sind verpflichtet, auf die an sie ergehende Aufforderung der zuständigen Steuerveranlagungsbehörde innerhalb einer von dieservorzubestimmen- I den Frist von mindestens 14 Tagen eine Erklärung über J beu erzielten Umsatz und weitere für die Steucrveran- 82-88 lagung erhebliche Tatsachen einzurcichen. In der Auf- <. forderung ist der Rcchtsnachteil anzudrohen, daß nach 8z—88 l fruchtlosem Ablauf der Frist die entsprechenden Festig-gy 1 stellungen ohne weitere Mitwirkung der Beteiligten von r Amts wegen festgestellt würden und dab ihnen, abgesehen


