Ausgabe 
10.6.1913 Zweites Blatt
 
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Preise für 100 Pid. Lebend- Schlacht­gewicht

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Uurverditäts-Nachvichten.

Ter Geheime jufti^rat Prof. Tr. jur ct phil. Edgar Loening in .Halle a. S. begeht am 14. d. M. seinen 70. Gc- brirtstag.

"Frequenz der Universität Leipzig. Tic Ge- samtzahl der in diesem Sommersemester an der Leipziger Universität immatrikulierten Studierenden beträgt 5171.

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W o ch e n f e st.

Vorabend 8.20 Uhr.

Morgens 8.00 Uhr. Pr e d i gt.

Nachmittags 4.00 Uhr.

Vorabend 9.35 Uhr.

Schafe.

Weidemastschafe:

Mastlämmer und Masthammel .... 47.0000 00 Schweine.

Nollfleischtge Schweine von 80100 kg Sebenb- gewicht ' . . . . 52-54

Pollfleischige Schweine unter 80 kg Lebendgewicht 5Vjt-ö3

Pollfleischige Schweine von 100120 kg Lebend-

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Vollfleischige Schweine von 120150 kg Lebend­gewicht 52-53*/, Fettschweine über 150 kg Lebendgewicht . 50-51

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Frankfurt a. M-, 9. Juni. Die Landung des Luftschiffe- _L. Z. 12" erfolgte um 12 Uhr 5 VUnuteu.

Märkte.

FC. Wiesbaden. V i e h h o i - 9?) a r k t b e r i ch t vorn 9. Juni. Austrieb: Rinder 105 (Ochsen 66, Bullen 11, Kühe 28), Kälber 70, Schafe 20, Schweine 301.

Marktverkauf: Bei allgemein lebhaftem Geschält in Großvieh zienilich geräumt, Schiveine und Kleinvieh ausverkaiut.

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50

kirchliche Nachrichten.

Israelitische Religionsgemeinde.

Gottesdienst in der 5ynagoge (Süd-Anlage).

Mi tt w o ch, den 11., u. Donnerstag, den 12. I u n i 1913:

Wocheuscst.

1. Tag: Vorabend: 7.45 Uhr.

Morgens: 8.30 Uhr. Predigt.

Nachmittags 4 Uhr.

2. Tag: Vorabend 9.30 Uhr.

Morgens: 8.30 Uhr. Nachmittags 4 Uhr.

Fcstesansgang: 9.30 Uhr.

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Nach idem Reg-ierungseirtwurf können wissentlich unrichtige vderunvollständigeAngabenbeiderV^rniögens- nachweisung, die geeignet sind, das Aufkommen an Wehr - "betträgen zu getzihrden, mit einer Geldstrafe bis zu drei tausend Mark bestraft roerben. Dazu beantragt oas Zentrum, daß in solchen Fällen neben der Geldstrafe auf Gefängnis bis zu sechs Monaten und auf.Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden fann, wenn die unrichtigen oder kunvvllständigen Angaben in '

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Morgens 8.00, nachmittags 4.00 Uhr.

Festesausgang 9.35 Uhr.

der die a b z u g s f ä h i g e n, b i n g I i ch c n u n d persön­lichen Schulden (H a u s h a l t n n g s f ch u l d e n u. d e r g l.) behandelt. Dieser Antrag ivird einstimmig a n g e n o m m e n.

Ohne Aussprache werden hierauf eine Reihe iveiterer Para graphen nach der Regierungsvorlage nngenommen. In § 34 des Entwurfs, der dieD e k l a r a t io n s p s l i ch t enthält,, sind nach den früheren Beschlüssen des 2lusschusscs Aenderungen notwendig, da die Mindestgrenze beim Einkommen sowohl wie berm Vermögen ver­ändert worden ist. Es wird auch geivünscht, mit der Deklarations vflicht unter die Grenze der beitragspflichtigen Vermögen herunterzugehen, da sich sonst sehr viele Vermögen ihr entziehen wurden. Dementsprechend beantragen die National- Liberalen und d a s Z e n t r n in, daß zur Vermögenserklärung verpflichtet ist, iver ein Vermögen von mehr als 25000 Alk. oder Tbei mehr als 5000 Alk. Einkommen ein Verinögen von mehr als 10000 Mk. besitzt. Dieser Antrag wird angenommen, ein iToaservativer Eintrag, der die Untergrenze erhöhen will, abgetehnt. t>Em sozialdemokratischer Antrag, der die Zeugnis- Ipflicht der Banken usw. fordert, ivird ebenfalls abgelehnt, nachdem ein nationalliberalcs Mitglied daraus verwies, daß diese "Forderung im Widerspruch mit dem geltenden Straf- und Zivil- Brecht steht und die Hinaustreibung des Kapitals in ausländische Wanken zur Folge haben müsse.

Di« Beranlagungsbehördc ist nach dem Entwurf berechtigt, ,Lem Beitragspflichtigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ver- -rnögenserklärnng oder einzelner Ängaben über seine Vermögens­verhältnisse oder die Vollständigkeit der beigebrachten Beiveismittel .an EideSstatt versichern zu lassen. Angenommen wird ein mationalliberaler Zusatzsoweit es sich um tatiächllche Mit Heitlingen handelt". Zur Begründung wird ausgeführt, es sei ja ganz unmöglich, die Schätzung des Wertes der Vermöyensteile unter Eid zu stellen, man könne nur die Angabe der tatsächlichen Verhältnisse unter Eid stellen. Gegen die Nichterfüllung der Ver­pflichtung zur eidesstattlichen Versicherung kann nach dem Entwurf non der zuständigen Behörde durch Geldstrafe bis zu fünf- Hundert Mark gegen den zur eidesstattlichen Versicherung An« ,gehaltenen vorgegangen werden. Auf die Anfrage eines Konser­vativen erklärt.der Schatzsekretär, daß das Zwangsmittel der Strafe von fünfhundert Mark wiederholt werden kann.

Von n a t i o n a l l i b e r a l e r Seite wird im Anschluß an die Bestimmung, wonach die Veranlagungsbehörde den Beitrags- ipflichtigen einen Bescheid über das Ergebnis der Veranlagung mit »er Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und der Angabe Der Zahlungsfristen erteilt, angeregt, bei der Anweisung zur Ent- nd)tunfl des Wehrbeitrages auf die Lage des Geldmarktes Rücksicht zu nehmen und den einzelnen Steuerpflichtigen durch Vordrucke die Einzahlung zu erleichtern. Die bare Geldbewegungssumme sollte möglichst klein genommen werden.

Ein R e g i e r u n g s v e r t r e t e r sagt eine entsprechende Ein­wirkung auf die bundesstaatlichen Behörden zu. Weiter wird die Feststellung gewünscht, daß eine unrichtige Rechtsbelehrung die Fristbestimmungen unwirksam mache. Der Schatzsekretär erklärt »sich mit der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das Gesetz einverstanden.

D e r E n t w u r f der Regierung sah die Zahlung des Wehrbeitrages i n z w e i g l e i ch e n H ä l s t e n, der einen »binnen einem Monat nach Zustellung des Veranlagungsbescheides, der anderen bis spätestens zum 31. März 1915 vor. Unter Zu- istimmnng der Regierung wird auf Antrag des Zentrums be- lschlossen, die zwei Raten durch drei zu ersechen und zwar mit den Zahlungsterminen: erste Rate drei Monate nach Zustellung des Bescheides, zweite Rate am 31. Marz 1915, dritte Rate 31. März 1916. Äußer­te m soll d i e Möglichkeit der Vorausbezahlung unter Gewährung von vier Prozent Zinsen ge­geben werden.

fc^t hübschen Teint voraus

W deshalb benutze man die tut

wichtige Myrrholjn seife. [br

Israelitische Religionsgesellschaft.

Gottesdienst.

Mittwoch, den 11. u. Donnerstag, den 12. Juni 1913:

hinterziehen, gemacht worden sind und wenn der Wehrbeicrag, der durch die unrichtigen ocrer unvollständigen Angaben gefährdet worden ist, mindestens dreihundert Mark beträgt, oder wenn der Beitragspflichtige Vermögen vom Inland ins Ausland verbracht hat in der Msicht, dieses Vermögen ber, Veranlagungsbehörde gegenüber zu verheimlichen. In allen Fällen, in beiten eine Steuergesährdnnq dieser Art vvrliegt, hat die Entscheidung dar­über, ob die Absicht der Steuerhinterziehung vorliegt, im gericht­lichen Verfahren zu erfolgen.

>Lin Regierungsvertreter erklärt, die Gefängnisstrafe sei bisher den Sdeuergesetzen fremd gewesen, aber deniwch wolle sich die Regierung mit dem Antrag einverstanden erklären. Be- denÜicher sei die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Ein Nationalliberaler tritt für die Einführung der Gefängnis­strafe ein, bat aber Bedenken gegen die Aberkennung der bürger­lichen Ehrenrechte: es könne sich eher darum handeln, die Ab­erkennung der politischen Rechte (Wahl recht it. a.) auszusprechen. Tas Zentrum stimmt dieser letzteren Anregung zu, ebenso einer volksparteilichen Anregung,, statt der mindestens dreihundert Mark, wie es im Entwurf bestimmt ist, zehn Prozent des pflichtigen Wehrbeitrages" zu setzen. In dieser Fassung wird der Antrag des Zentrums gegen die Stimmen der Sozialdemokraten angenommen, nachdem auch durch eine Mehrheit die Aberkennung ber bürgerlichen Ehrenrechte einstweilen bis zur zweiten Lesung gebilligt worden ist.

Ein Zentrumsantrag fordert die Verwendung eines etwaigen U eher schuss es aus dem Wehr- beitrag zur Schuldentilgung, soweit nicht im Reichs- banshalt anderes bestimmt wird, während ein volksparteilicher Antrag eine entsprechende Herabsetzung der letzten Raten ver­langt und ein sozialdenrokratischer ^Antrag die Verwendung zu allerlei sozialpolitischen Zwecken wünscht. In der Abstimmung wird der sozialdemokratische Antrag abgelehnt, ebenso ein konservativer Antrag, wonach aus dem etwaigen U e b e r s ch u ß über den Betrag von tausend Millionen Mark ein besonderer Fonds zu bilden i st, der zur Fürsorge für Kriegsteilnehmer usw. verwendet wer­den ^soll. Der volksparteiliche Antrag wurde ebenfalls gegen die Stimmen der Volkspartei, eines Nationalliberalen und einiger Konservativen abgelehnt, und der Zusatz des Zentrums­antrags, soweit nicht der löaushalt anderes bestimmt, gestrichen: die Verwendung zur Schuldentilgung nach diesem Antrag wird mit den Stimmen des Zentrums, der Konservativen und der Mehrheit der Nationalliberalen beschlossen.

Ein weiterer Zentrumsantrag fordert die Anwendung etwaiger Ueberschüsse auf die Schutzgebiete. Der Staatssekretär des Neichs- kolonialarnts wendet sich aber gegen diesen Antrag, da er menig praktische Bedeutung hätte angesichts des Umstandes, daß die Kolonialgesellschaften ihren Sitz in Deutschland haben. Ter An­trag wird gegen die Stimmen von zwei Nationalliberalen an­no in m e n.

Damit ist die erste Beratung des Wehrbeitrags abgeschlossen.

Morgen soll nach den Vorschlägen des Vorsitzenden das Erbrecht des Staates behandelt werden, hierauf b a §, Finanz gesetz vor dem St e m p e l g e s e tz. Ein Vol ks- parteilcr hat Bedenken gegen die sofortige Festlegung des ganzen weiteren Planes. Mit Rücksicht auf die Tätigkeit des Plenums, das evtl, an Stoffmangel leiden könnte, wäre eS gut, wenn der Wehrbeitrag ganz erledigt würde. Ein Z e u t r u in sm an n stimmt dem zu, doch wünscht er, daß in­zwischen die Sitzungen fortgesetzt werden. Der konservative Redner wünscht jedenfalls Zeit zwischen der ersten und zweiten Lesung des Wehrlwiträges, damit dieses technisch immerhin schioere Werk etwas ausreifen kann. Außerdein sollte ein Zusammen­hang zwischen dem Wehrbeitrag und der Besitzsteuer hergestellt werden, da diese beiden bad) eng aneinaitbergreifen. Morgen, Dienstag, 10 Uhr, Erbrecht des Staates.

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Mk. 5256 51-55

Ochse n.

Vollfleischige, ausgemästete, höchsten Schlacht- wertes im Alter von 47 Jahren . . .

Tie noch nicht gezogen haben lungejochle) . . Junge, fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete Bullen.

Vollfleischige, ausgero., höchsten Schlachtw. . .

Vollfleischige, jüngere Fürs en, Kühe.

Vollfleischige ausgemästete Färsen höchsten

Schlachtwertes .

Vollfleischige ausgemästete Kühe höchsten

Schlachtwertes bis zu 7 Jahren

Sichere ausgemästete Kühe und wenig gut ent­wickelte jüngere Kühe

Mäßig genährte Kühe und Färsen

Gering genährte Kühe und Färsen Kälber.

Feinste Mastkälber

Mittlere Mast- und beste Saugkälber ....

Geringere Alast- und gute Saugkälber . . .

Geringere Saugkälber

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128153, 130216, 13.3431 135490,' 139944 >43445' 146870, 131062, 153703' 156211' 159848 162782'

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