Nr. 99
Erscheint täglich mÜ Ausnahme bei Sonntag«.
General-Anzeiger für Oberhejjen
* M-> April 1912.
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Lachen int
1001 167.1’
Bayerischer Gesandter Graf Lerchcnfcld:
1
Walther, Rechn'--
irektor.
Uhr Weiterberatung und Kolonial-Etat.
Es handelt eine Kette
Freunde sorgen. (Beifall bei den Nationalliberalen. Zentrum.)
: betrug am 1. Januar 1911 » )11......—
der Reidiseifenbahnen.
die Abgg. 2 iesching (Vp.) und Dr
Es sprechen hierzu Weil (Soz.).
Am Sonnabend 11
Schluß 7 Uhr.
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Abg. Dr. Spahn (Zentr.)*
Meine Partei wartet die Entscheidung im BundeSrat ab. Auch ich bin der Ansicht, daß man daö Gesetz befolgen mutz, so» lange es besteht, auch wenn cs e ' n ungerechte» Gesetz ist. Man mutz bei der Tätigkeit der Jesuiten zwischen ihrer Tätig, leit als Priester und a l L Mitglieder des Ordens unterscheiden. Was wollen Sie mit den Schikanen er. reichen? Es würde kommen, wie in Schleswig mit den Dänen, die sich eigene Säle bauen. Jemand zu hindern, nach den vor» trägen zur Beichte, zum Sakrament zu geben, wäre der schwerste Eingrifs. Heben Sic doch den 8 1 des Jesuitengesetzee auf.
Abg. v. Morawski (Pole):
Wir erleben hier wieder ein Stück Kulturkampf, sich nicht um einen einzelnen Vorstoß, sondern um von Ereignissen.
Redaktion. Expedition und Druderet: Schulstrave 7. Expedition und Verlag: fcwfr 5L. Redaktion:TeU-Adr^AnzetgerGietza^
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Valltorinch
dem einige Worte entgcgenzusetzen. Ter Abgeordnete Junck hat gesprochen von einer Verletzung des Reichsgesetzes durch die bayerische Regierung. Er hat aber in seinen weiteren Ausführungen dies Delikt insofern etwas eingeengt, als er nur von' einer objektiven Verletzung sprach. Jedenfalls ist der Ausdruck gefallen, und ich möchte ihn zurückwcisen. Ich konstatiere, daß meine Regierung bei dem Erlaß der festen Ueberzeugung war, daß sic sich inner, halb des Rahmens des Reichsgesehes gehalten hat.
Dann hat der Herr Abgeordnete weiter gemeint, daß Bayern einseitig vorgcgangen sei. Auch das muß ich z u r ü ck w c i s c n. Gleichzeitig mit dem Erlaß und vor dem Er. laß hat die bayerische Regierung sämtlichen Bundesregierungen ihre Auffasiung der Sache angczeigt. Nachdem dann Bedenken gegen den Erlaß aufaesticgen waren, hat die bayerische Regierung sich an diejenige Stelle gewendet, welche dazu berufen ist, Reichs- gesetze auszulegen. Der BundeSrat ist dazu kompetent auf Grund der Rcichsvcrfasiung und auf Grund des Jesuitengesches. Wie der Herr Reichskanzler bereits mitgeteilt hat, hat sich der Bundesrat weitere Anordnungen Vorbehalten.
Auf die übrigen Ausführungen des Herrn Abgeordneten möchte ich nicht eingehen, obwohl sich manches darauf erwidern ließe, und zwar auS einem ganz bestimmten ^Grunde, weil ich mich nicht für berechtigt oder es nicht für richtig halte, in diesem Sta- dium der Sache eine Brgründung des bayerischen Erlasses zu geben. Dazu müßte ich aber notwendig kommen, wenn ich auf die Ausführungen des Begründers der Interpellation eingehen wollte. Der Bundesrat hat jetzt das Wort, und ich glaube, durch alles weitere, was vom Bundesratstisch auS gesagt werden würde, würde dem Beschluß des Bundesrats vorgegriffen werden. Ich glaube, die bayerische Regierung ist in dieser Sache so verfahren, wie sie verfahren konnte. (Lachen bei den Nationalliberalen.) Sie hat ihre Auffassung vertreten, hat aber nicht bestritten, daß auch andere Auffassungen bestehen können.
Die „<tftfner LamtUendliMer- werden dem .Anzeiger' viermal wöchentlich beigelegt, da« „Krdsblati fflr «en Kreis -letzen" zweimal wöchentlich. Die „landwlrtschastltchen iett» fragen“ erscheinen monatlich zweunal.
r* Bernhard Katz.
ch Main.
Reichskanzlers nur deshalb Interpellation
tion erledigt.
Der Etat
den Aufsicht in, Vorsitzender-
daö Wort, weil einige Ausführungen
gemacht hat, die mich veranlassen.
der Begründer der
lARL OHM beud« 7'/, Uhr frei oit
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habung des Gesetzes auf Grund der bisher im ganzen Reiche bestehenden Uebung weitere
Deutschen
Folgen hat, hat die Königs, bayerische Regierung Vorsorge
getroffen.
Hiernach, meine Herren, ergibt sich eine absolut einfache und klare Sachlage. (Sehr wabr! rechts.) Bis zum Ergehen des Bundesratsbeschlusses wird § 1 deö
Jesuitengesches im ganzen Deutschen Reiche auf Grund der bestehenden Uebung gleichmäßig angewendet werden. Nach dieser Zeit wird der vom Bundesrat gefaßte Beschluß die einheitliche Grundlage bilden. Bei dieser Sachlage meine ich, ist die Diskussion über den Begriff Ordenstötigkcit oder verbotene Ordcnstätigkeit der bevorstehenden Bundesratssihung vorzubehalten. (Sehr richtig! und Beifall.)
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leit des Erlasses weiterer Bestimmungen sich Herausstellen sollte. Eine bestimmte Definition de« Begriffes CrbcnStätigleit war hiernach vom BundeSrat nicht gegeben worden. Trotzdem ist die AuS. legung dieses Begriffes bis in die neueste Zeit in sämtlichen Bundesstaaten im wesentlichen eine gleiche gewesen. (Hört! Hört!) Danach hat man jede Art dieser seelsorgerischen Tätigkeit, jede Art von priesterlicher Funktion als einen Akt der Ordenstätigkeit betrachtet und nur das Lesen sogenannter Primizmessen als zulässig erachtet, soweit sie den Charakter von Familienfeiern tragen, weiter das Lesen stiller Mellen und daS Spenden von Sterbesakramenten gestattet, soweit nicht LandeSgesetzc entgegenstanden. Auch sogenannte Konferenzvorlräge religiösen und sozialen Inhalts sind unter gewissen Voraussetzungen tatsächlich zugelassen oder geduldet worden, sofern sic in profanen Räumlichkeiten stattfanden.
Zu einer hiervon abweichenden Auslegung ist, wie bekannt, die bayerische Regierung gekommen, welche unter dem 11. März angeordnet hat, daß zu der verbotenen Ordenstätigkeit in Zukunft nicht gerechnet werden sollen die sogenannten Konferenzvorträge, wenn sie in kirchlichen Räumen stattfinden und sich die Gelegenheit zum Empfang der Sterbesakramente damit verbindet. Eine so verschiedene Auslegung und Anwendung eines Reichsgcsetzcs ist selbstverständlich nicht angängig. Ich habe infolgedessen, als mir bieie Anordnung der König!, bayerischen Regierung zunächst durch die Presse bekannt wurde, sogleich an die bayerische Regierung das amtliche Ersuchen gerichtet, mir den Wortlaut der,in der Presse als geheim bezeichneten Anordnung mitzutcilen. Tie Königl. bayerische Regierung ist diesem Ersuchen nach gekommen und hat mich unmittelbar darauf wissen lassen, daß sie beabsichtige, beim Bundesrat einen Antrag auf Definition der verbotenen Ordenstätigkeit zu stellen. Tie Königl. bayerische Regierung hat diesen Entschluß sofort ausgeführt. Dem BundeSrat liegt ein bayerischer Antrag vor, den Begriff der verbotenen Ordenstätigkeit zu definieren. Tafür, daß bis zum Ergehen des Bundesrats- beschlusses auch in Bayern die Anwendung und Hand
itgliebet Ende IM . • : [ieat acht Tage lang bn £
Ich hätte den Worten des Herrn nichts hinzuzusehen und ergreife
Mitjtim ersammlung 8’/. Ubt, im ffiewetbebam 1 Oahresberichi, 2i Seridit üi, ^Ä^'erbekaffe, 3)0*5 ol Eewerbkgerichiüwal>l»Dv Vorsitzende: Dr, lkauiL iWffliil, Bem Nt m. unbcschr. Haflpstch 1. Dezember 1911.
Abg. Blos (Soz.):
Nun könnten wir ja eigentlich abwarten, was der hohe Bundesrat tun wird. (Sehr richtig! im Zentrum.) Warum müssen wir uns noch um das Jesuitengeseh streiten? Man hätte mit diesem Torso längst aufräumen sollen. Die jesuitische Kasuistik feiert in dem bayerischen Erlaß Triumphe, die heiligen Väter von der Gesellschaft Jesu sind wohl die Verfasser. Aber solanae das Jesuitengesetz besteht, muß es auch beachtet werden. .(Sehr richtig!) Tas verlangen wir. denen man
Strauss
3r’ Berr’hard Katz rlobte.
immer vorwirft, GesetzeSverächtcr zu sein. ES passieren jetzt merkwürdige Tinge in Deutschland. Tie Väter Jesu werden immer auf Seite der Staatöerhaltenden stehen. Die preußische Kamarilla hat erklären lassen, daß sie auf ihre Stunde lauere; es ist ein Zeichen der Zeit, daß gerade in diesem Augenblick die Väter Jesu auftauchcn. Tic Jesuiten sind unsere schärfsten Feinde, trotzdem verlangen wir die Abschaffung des monströsen Jesuitengesetzes.
Mb. Deutscher Reichstag.
47. Sitzung, Freitag, den 26. April. 1 Uhr.
Km Tische des BundeSratS: v. Bethmann Hollweg, Dr. Delbrück, Kühn, Graf v. L e r ch e n f e l d und zahl- reiche andere BundeSratsvcrtreter.
Auf der Tagesordnung stehen zunächst Berichte der Wahl- prüfungSkommission. Die Wahlen der Abga. Brandes- Halber- stadt (Soz.), A n g e r p o l n t n e r - Traunstein-BerchteSgaden (Zentr.), Dr. B e l z e r - Siegmaringen (Zentr.), Meyer. Celle (Nall.) und A st o r . Berncastle (Zentr.) werden für gültig erklärt.
Interpellation kallermann Ober den bayeriFdien Selulfenerlass.
Die Interpellation der Nationalliberalen lautet: 1. Erkennt der Herr Reichskanzler in dem Erlaß des Königlich bayerischen Staatsministeriums des Innern an die Königlichen Regierungen betreffend Vollzug des JesuitengcsetzeS eine Verletzung des Reichs- aesetzcü vom 4. Juli 1872 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Juli 1872?
2. Welche Schritte gedenkt der Herr Reichskanzler gegenüber diesem Borgeßen der Königlich bayerischen StaatSregierung zu tun, um daS' kaiserliche Recht zur Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze zu wahren?
Abg. Dr. Junck (Natt.)
begründet dir Interpellation. Ter Erlaß des bayerischen Ministeriums ist eine ausfällige Verletzung eines Reichsgesetzes. V e r ° trauliche Erlasse sind gefährlicher, als nicht vertrauliche. (Sehr gut! links.) Ob die Gründe, die seiner Zeit zum Erlaß des Jesuitcngcsctzcs geführt haben, richtig waren, oder ob sie jetzt noch zutreffen, darüber zu sprechen, habe ich keinen Auftrag. Kommt eS zur Erörterung darüber, so werden wir mit unserer Ansicht nicht hinter dem Berg: halten. So lange ein Reichsgesetz besteht, haben die einzelnen Staaten inTreucund Gehorsam gegenüber dem Reiche daö Reichsgesetz aizch seinem Geiste nach zu erfüllen. Noch gestern hat sich das Zentrum beschwert, daß ein Minister dem Gesetze die Achtung und den Gehorsam versagt hat. Wir wenden uns an den Kanzler des Reiches als den Hüter des Reichs- rechts. Tie Ueberwachung der Durchführung der Reichsgesetze gehört zu den Tienstgeschäften deü Reichskanzlers. Ter Bundesrat kann nur sprechen, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen der Zentralgewalt und einem Bundesstaat vorhanden sind. Hat der Reichskanzler seine Meinung, daß eine Verletzung eines Reichsgesetzes erfolgt ist, zum Ausdruck gebracht? Und welche Antwort hat er erhalten?
G8 ist ja möglich, daß man sich schon wieder zwischen der Reichsregierung und dem bayerischen Ministerium geeinigt hat, hie Entscheidung dem Bundesrat zu überweisen. Wir fragen im Interesse her Autorität deS Reichs- kanzlcramteS. Hier handelt es sich nicht um eine Aufleh. nung einer untergeordneten Behörde, eines Bundesstaates, sondern hm den Erlaß einer Zentralbehörde. Hier liegt zweifellos ein Konflikt zwischen Reich und E i n z c l st a a t vor. Es Iväre mit dem Reichsgedanken unverträglich, wenn sich gewissermaßen ein königlich preußisches und ein königlich bayerisches Jesuitenrecht hcrauSbilden sollte. Die Auflehnung gegen daS Reichs- gesetz wird geschickt verhüllt, und bad ist daS besonders Gefährliche. Der Gesetzgeber hatte damals die Absicht, dcn Jesuitenorden in allen feinen Beziehungen zu treffen. Der Redner führt aus dem Wortlaut des Gesetzes aus, eine mildere oder ftr engere Anwendung eines Gesetzes ist nicht zulässig. Gesetze werden entweder rickrig oder nicht richtig angc- wandt. Entschiedenen Widerspruch muß man aber erheben, daß e» von den jeweiligen Zeitverhältnisscn ab- hängen soll, und vor allem erheben wir Widerspruch dagegen, daß etwa die politischen Zeitverhältnisse maß- gebend sein sollen. (Sehr richtig! links.)
Der Redner wendet sich gegen die Auffassung, daß man auS ter seinerzeit erfolgten Aufhebung dcS § 2 des Jefuitengesetzcs etwa folgern könne, die Tendenz des Gesetzgebers richte sich gegen das Jesuitengesetz überhaupt. Im Gegenteil, nachdem mehrfach der ReichstagSbeschluß auf Aushebung deS ganzen Gesetzes vom BundeSrat abgelchnt wurde, hat dieser nachträglich den § 2 auf gehoben und damit bekundet, daß § 1 w.'iterbestehen soll. Missionen sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes verboten. Der Unterschied zwischen Missioneii und Konferenzen ist ganz klar. Missionen üben eine Heilstätigkeit aus, Konferenzen sind nur Vorträge. Hier muß die Aufsichtsbehörde eingreifen. Hier handelt eS sich um politische Gründe. Herr v. Hertling erklärt, eS sei eine Erbschaft seines Vorgängers, aber es ist fein eigener Entschluß, daß er jetzt mit diesem Erlaß an die Öffentlichkeit tritt. Mir liegt jede Verschärfung der Situation vollkommen fern, aber der Reichskanzler i st auch anderen M a ch t a n sp r üchc n deö Zentrums gewichen, z. B. bei der TeckungSvorlage der Heercsforde- rungen. Da müssen wir Aufklärung verlangen. Tie Interpellation soll einer Beunuruhigung im Volke Ausdruck geben. Eß handelt sich um den konfessionellen Frieden. Tas Ueberwachungsrecht deS Reiches muß ausgeübt werden mit der nötigen Wachsamkeit. Caveant consules! (Beifall links.)
Reichskanzler Dr. v. Bethmann Hollweg:
TaS Jesuitengesetz vom 1. Juli 1872 schließt die Angehörigen des Ordens her Gesellschaft Jesu vom Gebiete des Deutschen Reiches aus und untersagt die Errichtung von Niederlassungen. Auf Grund des § 3 des Gesetzes, der bestimmt, daß die zur Aus- l? iig deS Vollzugs des Gesetzes erforderlichen Verordnungen vom BundeSrat erlassen werden, hat her Bundesrat ausweislich ber Bekanntmachung d s Reichskanzlers vom 5. Juli 1872 bc- ’’ blossen, daß der Orden der Gesellsci aft Jesu vom Deutschen Reiche 'uSgeschlossen ist, den Angehörigen dieses Ordens die Ausübung iner Ordcnstätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Ab ha ltungvon Missionen nicht zu gestatten ist. Im Bundesratsprotokoll zu diesem Beschluß ist folgender Satz angefügt worden:
Der erfolgte Beschluß wurde mit dem selbstverständlichen Vorbehalt geiaht, daß ergänzende und abändernde Anordnungen getroffen werden, wenn im Laufe der Zeit auf Grund der bei Ausführung des Gesetzes gemachten Erfahrungen die Notwendig
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Abg. Gröber (Zentr.) ?
Herr Crtmann hat eine Kulturkampf rede gehalten. DaS Jesuitengesetz ist kein Justiz», sondern ein Verwaltungsgesetz, daS einzige Ueberbleibsel aus einer an Ausnahmegesetzen reichen Zeit. Von der Ordenstätigkeit weiß der BundeSrat nicht viel. Tas hat er mit seinen unausführbaren Verordnungen bewiesen. Bei der Heilsarmee stehen englische Männer an der Spitze, den deutschen Jesuiten will man die Seelsorge nicht gestatten. Es handelt sich um einen Angriff auf die katho- l i sche Sl i r d) e, in einem Moment, wo alle Mächte des Um- sturzes sich rühren. (Gelächter der Soz.) Ich verlange die gleiche Freiheit wie für den Unglauben auch für den Glaubern
Abg. Mumm (Wirtsch. Vgg.):
Mich interessiert nur, wie die Nationalliberalen sich zum Je- suitengesetz verhalten werden, nachdem sie die sozialdemokratischen ' Stichwahlbedingungen unterschrieben haben. (Heiterkeit r:cht- und im Zentrum.) Wir erwarten, daß das berechtigte evangelische Interesse gewahrt wird, aber auch der konfessionelle Frieden. Als evangelischer Christ bebaute ich tief die gestrige Erklärung des ÄriegsministerS. Der BundeSrat muß einen geraden Ausweg finden, er darf keine gewundene Politik treiben, die man jesuitisch oder natto n a 11 i b e r a ’ nennt (Große Heiterkeit im Zentrum.)
Abg. Dr. Junck (Natt.):
Ter Erfolg unserer Interpellation ist, daß der Reichskanzler hier vor aller Oeffentlichkcit, vor der Nation festgestellt hat, daß der bayerische Erlaß der bisherigen Praxis nicht entspricht. Es liegt also auch nach der Auffassung deS Kanzlers eine Gefährdung des Reichsgesetzes vor. Bavern ist nicht _ korrekt vorgegangen. Tas Jesuitengesetz ist ganz klar. Man muß eS nur nicht unklar machen. Und da har Herr Gröber allerdings in einer Weise ge- sprochen, die an die Jesuitenart erinnerte. Die Behauptung bei polnischen Abgeordneten, daß wir einen Kulturkampf entfesseln wollen, weise ich entschieden zurück. (Beifall der Nationalliberalen.) Es liegt da wohl ein Unverständnis vor. Wir haben die Interpellation eingebracht im Interesse deS Reichs- gedankens. Dafür haben die Polen freilich stets ein sehr geringe« Verständnis gezeigt. (Beifall bei den Nationalliberalen.)
Die Aussprache schließt. Damit ist die Jnterpella
aC8otbnung- w p-° r Dividend
Abg. Gras Westarp (Kons.):
Nach den Erklärungen deö Reichskanzlers hat die Sache im wesentlichen nur verfassungsrechtliche, d. h. formelle Bedeutung. Unser Standpunkt in diesen Fragen ist unverändert. Tie bayerische Verordnung hat sich nickt innerhalb des verfassungsrechtlichen Zu- standeS gehalten. Korrekt aber war, daß sie sich an den BundeSrat gewandt hat, um einen Beschluß herbciHuführen. Dieser Beschluß wird uns eine Bürgschaft für eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes schaffen.
Abg. Dove (23p.):
Tie Sache ist jetzt den verfassungsmäßigen Weg gegangen. Politisch bedenklich ist, daß eine gewisse Schwächung des (Ein- heitSgedankenS eingetreten zu sein scheint. Wir haben unS an das Gesetz zu halten. Tas hat auch die bayerische Regierung 40 Jahre lang getan. Tcr Erlaß soll nur eine Vorarbeit fein, um das Jesuitengesetz ganz abzubrechen.
Abg. Mcrtin (Rp):
Die bayerische Auslegung widerspricht der bisherigen Praxis und weicht auch vom Sinne dcS Gesetzes ab.
Abg. Ortmann (Natt.):
Durch die Erklärung des Reichskanzlers ist die Deunruhi- gung noch stärker geworden. Soll der bayerische Kurs auch auf das Reich übertragen werden? 40 Jahre bestand ein bewaffneter Friede, jetzt wird mobil gemacht. Der Kampf gegen die Jesuiten ist ein Kampf für Gerechtigkeit und Kultur. Der bayerische Erlaß muß nicht nur formell, sondern auch materiell zurückgewiesen werden. Mag daS Zentrum in Bayern allmächtig fein, im Reich wird cs nicht so weit kommen, dafür werden meine politischen
Passivs. Ji iPer ausgenommen
Kapitalien 971477.il ; , Stammguthabender Mitglieder 16100.- n Reserve
fonds 11234.83 W.
! , Zuweisung aus btm Reingewinn pro 1910 826.26 M. 12 QM , Remgrwum 1611.1!
162. Samstag, 27. April 1912
1A jA AA AA aa ▲ ▲ , ▲ Rotationsdruck and vertag der Uröbild)tu
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