Grafen Ter a uchi, befürwortet, bcn Ausfuhrzoll aus Reis aus Korea aufzuheben Tagegen haben Groß- britannicn und Frankreich Widerspruch erhoben, weil die Aut- hebung gegen die Klausel 2 des koreanischen Erlasses in der 'Erklärung des Auswärtigen Amts vom 29. August 1910 verstößt. Tie Aushebung des Zolles würde die Ausfuhr von Reis laus Saigon uno Rangoon nach Japan erheblich beeinträchtigen.
Tie „Times" melden aus Peking vom 20. d. Mts.: Nach langer Unterbrechung ist die telegraphische Verbindung mit Tschun- ting in der Provinz Szetschuan wieder hergestellt. Die Berichte über die Lage in den inneren Provinzen lauten günstig, dagegen kommt es in der Mandschurei zu beträchtlichen lokalen Unruhen, namentlich in Charbin, wo in der Ehincsen- 'stadt Futschiatun Zusammenstöße zwischen Kaiserlichen und revolutionären Truppen stattfandcn, die anscheinend von der Einigung ncch) nichts gehört hatten. Auch aus Kuldscha werden wiederholte Unruhen gemeldet.
Arbeiterbewegung.
Lohnbewegung im Ruhrgebiet.
An der Spitze der Forderungen der Ruhrberg-- leute steht die Erhöhung der Durchichnütslöhne um 15 Prozent Sind die Beseitigung der großen Unterschiede der gleichartigen Arbeiter. Weiter wird verlangt die Festlegung der Abschlagszahlungen aus den 25. jeden Monats und Einführung der achtstündigen Schicht einschließlich Ein- und Ausfahrt und der sieben- resp. achtstündigen Schicht bei heißen Arbeitsstellen.
Tie Lohnbewegung in der ngiis en Kotzlenu dustrie.
London, 21. #cbr. Tie Verhandlungen des englischen Einigungsamtes zwischen Arbeitgebern uni) Arbeitern tn der Äohlenindustric haben gestern ergebnislos geendigt. Tie Arbeitgeber machten detaillierte Vorschläge über die .Bedingungen, unter denen sie der Einführung von Minimal - - lohnen zustimmen würden, aber ihre Vorschläge wurden von den .Vertreten! der Arbeiter abgclehnt. Nack' der „Times" glaubt man, daß diese Vorschläge die Grundlagen für weitere Verhandlungen abgeben nxrden. „Daily Nctws" erklärt: stimmend für die
Lage ist, das; die Grubenbesitzer darauf bestehen, daß, wenn ein Abkommen geschlossen würde, dieses für eine Zeit von gewisser Länge in Geltung bleiben müsse."
Straßen- und Trottoirkostenbeiträge.
Von Rechtsanwalt Raab, Gießen.
Die am 1. April 1912 in Kraft tretende neue Städte- ■£ rdnung enthält in ihrem Art. 197 eine Erweiterung des Art. 21 der allgemeinen Bau-Ordnung vom 30. April 1881. Es ist wohl an sich schon verständlich, daß man die vor einem Menschenalter erlassene Bauordnung nicht mehr für zeitgemäß hält, da die Bautechnik seitdem in hervorragender, allerdings bisweilen auch in ungesunder Weise weitergeschritten ist und Sinn, Geschmack und Stil im Bauwesen sich wesentlich gegen früher geändert haben, so daß sich die ganze Grundlage der Baugesetzgebung verschoben hat. Die in Angriff genommene Neubearbeitung der Bauordnung scheint aber noch nicht zu einem greifbaren Abschluß gekommen zu sein. Man muß sich deshalb einstweilen noch weiter mit veralteten Gesetzesbestimmungen und dringend reformbedürftigen ortsstatutarischen Anordnungen abguälen.
Bei dem Mangel zuverlässigen Erläuterungsmaterials und einwandfreier Leit- und Nechtsfätze ist die Materie technisch und rechtlich ein schwieriges Gebiet. Die Gefahr liegt nahe, daß man auf Schritt und Tritt den Einwand der rein persönlichen Meinungs- äußerung erhält, das; subjektive Rechtssorschung und juristische Spekulation nur zu oft da eintreten muß, wo die Ergebnisse positiver Rechtsschaffung fehlen.
I. Der Art. 21 B. O. (Bau-Ordnung) stellte bezüglich der Straßenkostenbeiträge als Maximum der Belastung für die Anlieger (d. h. die an die Straße grenzenden Grundbestzer) folg. Aufwand fest:
1. für die Erwerbung des zur Straße nötigen Geländes,
2. für die Herstellung der zur Aufnahme des Regen- und ^lbsallwassers in der Straße anzulegenden Kanäle,
3. für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkörpers, 4. für die den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende erste Einrichtung der Straße mittels Chaussierung der Fahrbahn und Pflasterung der Gossen (Rinnen).
Da dies den größten zulässigen Rahmen darstellt, innerhalb dessen die Gemeinden durch Ortsstatut verschreiben können, daß die Anlieger diesen Aufwand ganz oder teilweise zu tragen oder zu ersetzen haben, können diese weder zu den Kosten der Verbreiterung einer bestehenden Straße, noch zu den Kosten einer Pflasterung der Fahrbahn einer neuen Straße, noch zu Unterhaltungskosten der Straßen überhaupt herangezogen werden.
Die Stadt Gießen hat durch Ortsbaustatut und B a u p o l i z e i v e r o r d n u ii g vom 6. Juli 1888 den vom Staat /gesteckten Rahmen nicht vollständig ausqenutzt. Die Anlieger würben von dem unter Ziffer 2 oben erwähnten Aufwand verschont, wenigstens so lange nicht die allgemeine Kanalisation eingeführt war. Denn von da an wird in Gestalt der „Kanalgebühren" von den Anliegern für Benutzung der Kanäle, Verzinsung der Anlage, Amorttsation des Baukapitals, Deckung der laufenden Betriebskosten das entsprechende und, wie sich herausgestellt lmt, überreichlich kalkulierte Entgelt, also Bezahlung für den „Aufwand", eingezogen.
Ms Höchstmaß der Verpflichtung hatte der Art. 21 V. O. ferner noch bestimmt, daß zu den Ziffern 1 bis 4 oben erwähnten Verpflichtungen die an einer Straßenseite angrenzenden Eigentümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite, und n>enn diese Breite mehr als 16 Meter beträgt, nicht für mehr als 8 Meter Breite herangczogen werden können.
»Hier erweitert nun der ?(rt. 197 der neuen Städte-Ordnung die Höchstgrenze der Verpflichtungen ganz wesentlich dadurch, daß er den Städten gestattet, eine Ortsbausatzung dahin zu er- lassen, daß die Straßenanlieger über das im Art. 21 B. O. vorgesehene Maß hinaus herangezogen roerden können zu den Kosten
a) des Geländeerwerbs in zweiseitig bebaubaren Straßen bis zu einer Breite von je 12 Metern, in einseitig bebauten Straßen bis zu einer Breite von 15 Metern und in Straßen an Plätzen bis zu einer Breite von 20 Metern:
b' der Herstellung der ihren Grundstücken dienenden, von der Gemeinde gebauten unterirdischen Kanalisationsanlagen:
c) der ersten Einrichtung der Straßenbeleuchtung.
Die Heranziehung zu den Straßenkostenbeiträgen setzt voraus, daß es sich handelt entweder um die Anlegung einer neuen, oder Verlängerung einer schon bestehenden Straße oder um den Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen.
In Artikel 21 B O. ist weiter als Bedingung bestimmt, daß die .veranzrebung der Anlieger erst zulässig ist, „sobald aut ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen, oder ihren AuSgang nach der neuen Sttaße erhalten' Die Ausfülmings-Verordnung vom 1. Februar 1882 bemerkt in § 37 hierzu erläuternd, der Ausgang brauche kein unmittelbarer zu sein, eS genüge, daß das Grundstück irgendwo bebaut sei und irgend einen 'JluSgang nach der neuen Straße habe.
Tiefer Teil des Artikel 21 („wenn. . . neue oder ältere Ae.bäaide an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen, jber ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten") gibt andauernd gu gemreidjeu Zweifeln und erheblicher Meinungsverschiedenbeit der Beteiligten Anlaß. Auf die techriischen und rechtlichen Schwierig- reiten cüuugcljeit, fehlt jedoch an dieser Stelle der Platz.
Damit die Grundbesitzer die Verpflichtungen pünktlich ein- halten, gestattet Artikel 21 den «.Gemeinden, eine Kautioii zu be- slimmen, und das Gießener Ortsstatut bat hiervon Gebrauch gemacht durch die Anordnung, daß die Grundbesitzer, die ein Gebäude Ort einer planmäßigen Straße vrriditcn, bevor diese eröffnet, bezw ordnungsmäßig hergestellt ist, vor .Erteilung des Baubescheids
zu einer angemessenen Sich e r st el l ung der Erfüllung ihrer ihnen gemäß Orlsbaustatuts obliegenden Verpflichtungen herangezogen werden können. In welcher Weise die Kaution zu stellen ist, hat der Gemeindevorstand zu bestimmen. Daß die Gemeinde durch Unterlassen des rechtzeitigen Kautionsverlangens oder durch unzureichende Höhe der Sicherheitsleistung, durch Unzuverlässigkeit des angenommenen Bürgen, durch verabsäumte Geltendmachung im Fall des Konkurses sich selbst, oder den Rechtsnachfolger des ursprünglich Verpflichteten schwer schädigen Fann, daß anderseits diese Sicherstellung, in rigoroser Weise gebanbfeabt, das Bau wesen sehr hindern, unb die Weiterentwicklung einer Stadt hemmen kann, fei in diesem Zusammenhang nur beiläufig erwähnt.
Tie Berechnung der Sttaßenkostenbeiträge hat grundsätzlich in der Weise zu gesckTehen, daß die Kosten der gesamten Sttaßcn- anlage, einschließlich der auf die Straßenkreuzungen fallenden, zusammen geredmet und den Eigentümern nach Verhältnis der Länge ihrer die Sttaße berührenden Grenze zur Last gelegt ipetben.
Als Beispiel fei eine mit Einbiegung verlaufende Straße angenommen, bereit kürzere <^eitc 150 Meter und beten längere Seite 160 Meter mißt: die Gesamtsttaßenfront beiderseits ist demnach 310 Meter. Der nach Ortsstatut den Anliegern aufzubürdende Aufwand betrage:
1. für Geliütdeerwerb 17 000 Mk.
2. für Erdarbeiten 1 000 Mk.
3. für Ehaussierung 1 200 ML
Gossenpflasterung 800 Mk. 2 000 Mk.
Sa. 20 000 Mk.
laufende Meter Grundstücksfront stellt sich hiernach auf - 64,52 Mk.
Ter 20000
310
lieber das einzuhaltende Verfahren bestimmt die Gießener Ortssatzung, daß Berechnungen der Herstellungskosten und Ver- teilungsplan alsbald nach Vollendung der Arbeiten während vier Wochen zur Einsicht der Beteiligten auf dem Stadtbauamt offen gelegt werden. Die Beteiligten sind hiervon unter Aufforderung ihrer Beiträge zu benachrichtigen. Die von der Stadt vorgelegten Kosten der Straßenanlagen werden innerhalb 6 Moniten nach Vollendung der Arbeiten auf dem administtativen Weg — vorbehaltlich jedoch des Rechtswegs — beigetrieben. Bei dieser Gelegenheit fei angedcittet, daß auch hier durch nichttechtzeittge Geltendmachung der fällig gewesenen Sei träge die Stadt dann zu Schaden kommen kann, wenn der Verpflichtete oder sein Rechtsnachfolger sich auf Verjährung beruft, eine Frage, die gerade für die hier in Bettacht kommende Gattung von Ansprüchen ebenso interessant, wie schwierig ist.
Die Beittagspflicht selbst entsteht schon mit der Vollendung der Straße, d. h. in dem Augenblick, in dem die neue Straße dem Verkehr geöffnet wird.
Wenn bei dem zu Straßenzwecken erforderlichen Gelände auch Gebäude miterworben werden müssen, dann belastet auch der Gebäudewert die Beitragspflichtigen, ein Rechtssatz, der bei Straßendurchbrüchen in alten, zurückgebliebenen Stadtteilen zu großen Härten führen kann: es sei hier nur an den Fall der „Mühlstraße" erinnert, bei dem die Sttaßenkostenbeiträge allein auf 237,19 Mark pro laufenden Meter Frontlänge bcredinet wurden (wozu noch fast 20 Mark Trottoirkostcnbeittäge pro laufenden Meter Frontlänge kommen!).
Die Beitragspflicht stellt sich als eine dingliche Last bar, die dergestalt aus dem Objekt selbst ruht, daß selbst bei einer Veräußerung der frühere Besitzer keineswegs frei wird, so daß sich die Stadt an den neuen oder an den früheren Besitzer halten Faun.
Sobald der Verpflichtete nach der Anforderung die Forderung nach Grund oder Höhe bestreitet, ist die administrative Beitreibung unzulässig, etwa schon ausgebrachte Zwangsmaßregeln (Pfändungen) sind unverzüglich einzustcllen und es bleibt alsdann der Gemeinde überlassen, ihre Forderung gegen den Widersprechenden, der seinen Einspruch dem Bürgermeister gegenüber erklärt hat, vor dem zuständigen Gericht geltend zu machen.
Auf daS schwierige Rechtsverhältnis zwischen Vorbesitzer und Rechtsnachfolger, die Frage des Regresses gegen den Verkäufer ober Ersatzanspruchs gegen den Käufer Fann hier nicht näher eingegangen werden. Jedenfalls ist bei Kaufabschlüssen auch auf etwa rückständige Straßen- unb Trottoirkostenbeiträge besonderes Augenmerk zu richten, um möglichst späteren unangenehmen Streitereien vorzubeugen, deren Beurteilung von vornherein bei der Unklarheit der tatsächlichen und rechtlichen Situation und bei der Länge der in Bettacht kommenden Zeitabschnitte nicht leicht ist.
II. Für die Trottoirkostenbeiträge gelten eine Reihe der 'vorhin gemachten Bemerkungen, insbesondere die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren, Sicherheitsleistung, dingliche Last, Entstehung der Beitragspflicht usw. Die speziellen Punkte können hier füglich übergangen werden.
Auch für die Trottoirkostenbeiträge ist der Rahmen des Artikels 21 B.-O. und das Ortsstatut (§§ 10, 11, 12 und 13) Maßgebend.
Der 'Art. 21 B. O. bestimmt, daß durch ein 3um Ortsbauplan gehöriges Ortsstatut festgesetzt werden kann, daß die Besitzer von Grundstücken, die an neu anzulegenden Straßen an- grenzen, die Kosten der Herstellung unb der Unterhaltung der vor ihren Grundstücken hinziehenden öffentlichen Fußwege (Trottoirs) ganz oder teilweise zu tragen oder zu ersetzen haben: ferner, daß zu diesen Leistungen nur Geldbeiträge zulässig seien, so daß also der Grundbesitzer, der selbst und billiger ein gleichwertiges Trottoir Herstellen könnte, dadurch nickst seiner Bei- tragspslicht genügen würde. Diese Verpflichtungen können durch Ortsstatut auch für bereits bestehende Straßen auferlegt werden. Ebenso Tann auch bei den Trottoirkostenbeiträgen (abgesehen jedoch von Trottoirunterhaltung) eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Den Anliegern Tann (gemäß § 37 der Ausf.-Verordnung) die Verpflichttmg zur Herstellung bezw. Unterhaltung der Trottoirs durch Ortsstatut auch schon gleich bei Eröffmcng der neuen Sttaße und nicht erst für den Zeitpunkt auferlegt werden, wo das bett. Grundstück bebaut wird. Bei bestehenden Straßen können den Anliegern die Herstellungskosten bestehender Trottoirs nachttäglich nicht mehr aufgebürbet werden, sondern evtl, nur die Kosten einer etwaigen Neuanlage (Pflasterung, Asphaltisierung usw.) und Unterhaltung.
Innerhalb dieser durch Staatsgesetz sestgelegten Grenzen bestimmt nun das Gießener Ortsstatut, daß die der Stadt zu ersetzenden Beträge bestehen in der Hälfte der Kosten für Einlage des Trottoirs längs des Grundstücks und bis zu einer Breite von 2,50 Meter, wobei der Preis von Basaltschichtenpflaster erster Sorte mit begrenzenden Wangensteinen angenommen wird. Sollte ein feineres Trottoirpflaster genehmigt werden, so fallen auch noch die dadurch entstehenden Mehrkosten und spätere Unterhaltung dem Anttagsteller zur Last.
In allen fertigen Straßen, die nod? keine gepflasterten Trottoirs besitzen, sind die Anlieger verpflichtet, die Hälfte der Herstellungskosten zu ersetzen, sobald diese Trottoirs gepflastert werden. Wenn gewöhnliche Trottoirs in erhöhte umgeändert werden, sollen die Angrenzer bis zu 14 der Herstellungskosten herangezogen werden.
Die Stadt sorgt für die Unterhaltung der bestehenden Trottoirs, behält sich hierbei jedoch etwaige Ersatzansprüche aus schuldhaften Beschädigungen vor. Es kann dies von Bedeutung werden bei Befolgung der Polizeivvrschriften über das Reinigen der Trottoirs von Schnee und Eis zur Winterzeit und das Streuen bei Glatteis. Wenn hier der Bogen zu straff gespaimt wird, unb die Hausbesitzer durch nicht sinngemäßes Vorgehen der Polizei- organc Beschädigungen der Trottoirs infolge unzureichender Kräfte unb unzulänglicher Werkzeuge und berg!, verursachen, bann hat beim Fehlen der Regreßvoraussetzungeu schließlich nur die Stadt ielbH den Nachteil.
Tb eS nötig ist, ein Trottoir umzülegen ober zu erneuern, beschließt die Stadtverordnetenversammlung, und es kommt hierbei nicht darauf an, ob sich die Trottoirs vor dem einen oder anderen Haus in einem Zustand befinden, der die Erneuerung nicht unbedingt notwendig erscheinen läßt. Auch hier ergibt sich also für die Anlieger die Beittagsvflickü.
Wenn auch die Trottoirkostenbeiträge wesentlich niedriger, als feie Sttaßelcho)ttnbeittäge yi jein pflegen, bilden sie doch
läufig, schon n 'qen t"? Gesia.tspunkt- des Beitrags aiüb ->ur Trotlocrumerhalrung, gerade wie jene, eine Quelle ünubiger Sorgen des Haus- unb Grundbcsu.es, und es ist eine schwere Ausgabe, hier einen verständigen unb gerechten Ausgleich schaffen. WW
Aus Staöt und Land.
Gießen, 22. Februar 1912.
Tie ortsüblichen Tagelöhne für Arbeiter in Hessen haben im letzten Jahrzehnt eine wesentliche Erhöhung erfahren. Nach bcn neuesten statistischen Ermittelungen gellten sich die Löhne für Tagesarbeitcr int Jahre 1911 für das Land durchschnittlich auf 1.80 bis 3.10, für weibliche Arbeiter auf 1.10 bis 2.10 Mk, während sie im Jahre 1897, das wogen seiner genauen statistischen Erhebungen beson ders zum Vergleich geeignet ist, für erwachsene männliche Arbeiter nur 1.50 bis 2.50 und für weibliche Tagelöhner nur 0.90 bis 1.40 Mk. betrugen. Am stärksten war der Lohnaufschwung in Starkenburg, wo 1897 nur 1.00 bis 2.30 Mk., tm Jahre 1911 dagegen 2.00 bis 3.00 Mk für männliche Arbeiter bezahlt mürben. Geringer war die durchschnittliche Lohnerhöhung für weibliche Arbeiter in Starkenburg, die nur von 0.90—1.40 Mk. im Jahre 1897 auf 1.20—2.00 Mk. stieg. In Rhein Hessen flieg der Lohn für männliche Arbeiter in demselben Zeitabschnitt von 1.50 bis 2.50 Mk. auf 1.80 bis 3.10 Mk., in Lberst es sen von 1.40 bis 2.00 Mk. auf 1.80 biS 3.10 Mk. Für jugendliche Arbeiter (unter 16 Jahren) hat sich der Tage- lohn durchweg um 20—40 Pfg. gehoben. Von den größeren Städten zahlte Darmstadt im vorigen Jahre für erwachsene männliche Arbeiter 3 Mk., für weibliche 1.80 Mk, Main: für männliche 3.10, für weibliche 1.80, Offenbach für männliche 3.00, für weibliche 1.80, Gießen 3.10 und 2.10, Worms 3.00 und 1.70 Mk. Von Interesse sind auch die Lohnsätze für Handwerker. Tie niedrigsten Ver tragslöhne betrugen für Tischler, Lackierer, Vergolder in den Jahren 1910/11 im Kreis Darmstadt 49—50 Pfennig Stundenlohn, im Kreise Offenbach und Mainz je 52 Pfennig, für Maler, Anstreicher im Kreis Darmstadt 50, in Offenbach und Mainz 52, in Friedberg 47, in Worms 4ii und in Gießen 44 Pfennig. Für gelernte Bierbrauer und Mälzer stellte sich 1911 der Wochenlohn im Kreise Darmstadt aus 25 und 27 Mk., im Steife Mainz auf 32.50 bis 33.40 Mk., im Kneife Worms auf 28 Mk., im Streife Gießen auf 26.50 Mk. und im Kreise Friedberg auf 25—26 Mk.: für gelernte Böttcher mar der Wochenlohn im ttxeifc Darnu stabt 25 unb 27, im Kreise Mainz 33.40, im Kreise Gießen 26.50, im Kreise Friedberg 25—26 Mk.
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** Tageskalender für Donüerstag, 22. Febr. Allg. Deutscher Frauenverein: Vortrag von Rectitsanwalt Engisch: Was müssen die Frauen vom ehelichen Guterrecht und der Schulden- Haftung wissen? Abends 8l/t Uljr im Hotel Schütz.
Kauf in. Verein: 3. Vortrag über ausgcwahlte Kapitel aus der ReichSverfassnng. Abends 9 Uhr tm VeretnShauö.
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** Landesuniversität. Zum Nachfolger von Geb Justizrat Prof. Dr. Biermann in der juristischen Fakultät wurde der a. 0. Professor daselbst Dr. jur. Hans Albrecht Fi s ch er als Ordinarius berufen. Fischer ist 1874 zu Schön berg im Fürstentum Ratzeburg geboren. SeineHcurptlehrer waren M. Rümelin (Tübingen) und F. Bernhöfft (Rostock Nachdem er 1896 die erste juristische Prüfung bestanden, wurde er als Referendar von der Groß. Landesregierung zu Neustrelitz dem Amtsgericht zu Schönberg zur Bcsck-äfti- gung überwiesen. Ostern 1897 promovierte Fischer in Rostock zum Dr. jur. mit der Dissertation: „Bis major im Zusammenhang mit Unmöglichkeit der Leistung". Nach Ab solvierung seines Vorbereitungsdienstes trat er in den Mecklenb.-Schwerinschen Justizdienst über und wurde von, 1. Dezember 1897 ab beim Landgericht Rostock beschäftigt. 1899 aing er zwecks weiterer Studien nach Tübingen, wurde nach seiner Rückkehr (1911) Gerichtsassessor und habilitierte sich im Frühjahr 1903in Rostock für römisches unb bürgerliches Recht. Am 14. Dezember 1903 wurde Fischer a. 0. Professor in Rostock als Nachfolger von Prof. Binder und siedelte am 1. Oktober 1909 nach Gießet: als etatsmäßiger a. 0. Professor und Nachfolger von Prof. Dr. P. Kretschmar über. Fischers spezielles Forschungsgebiet ist die zivilrechtliche Schadenersatzschuld. Aus diesem Gebiet find bisher veröffentlicht zwei größere Monographien: „Der Schaden nach dem B. G. B." (1903) und „Die Rechtswidrigkeit mit besonderer Berücksichtigung des Privatrechts" (1911).
** JnAudicnzempfangen wurden am Mittwoch vom Großherzog u. a. Bürgermeister Stahl, sowie die Beigeordneten Damm und Windecker von Friedberg und Hofbuchhändler Karl Koch von Gießen.
"Personal-Veränderungen im Infanterie- Regiment Kaiser Wilhelm. Oberleutnant JebenS, seither Regiments-Adjutant, ist unter Beförderung zum Hauptmann, zum Adjutanten der 82. Infanterie-Brigade in Colmar ernannt worden.
** Aus dem Militär-Wochenblatt, v. (EfceL Oberst und Kommandeur des Leibgarde-Inf.-Regts. (erstes Großh. Hess.) Nr. 115, mit der Führung der 75. Jnf- Brig. beauftragt; v. Helldorff, Oberst und Ches des Gene- ralstabes des 4. Armeekorps, zum .Kvmmandeur des Leib- garde-Jnf.-Regts. (1. Großherzogl. Hess.) Nr. 115 ernannt Zum Bats.-Kommandeur ernannt: Major v. G6lieu beim Stabe des Garde-Schützen-Bats., unter Versetzung in da- Leibgarde-Jnf.-Regt. (1. Großh. Hess.) Nr. 115. Zum Ll nur Patent vom 20. Februar 1910 befördert: Bieber im Ins.- Regt. Prinz Carl (4. Großh. Hess.) Nr. 118. Der Abschied mit Pension bewilligt: dem Hauptmann z. D. Girsch- 11 er beim Landw.-Dezirk Siegen, diesem mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst, der Erlaubnis zum Tragen der Uniform oes Jnf.-Leib-Regts. Großherzogin (3. Groß herzogl. Hess.) Nr. 117. Zum Oberveterinar befördert: Veterinär Geibel beim Großh. Art.-Kvrps, 1. Großh. Hess Feldart.-Reat. Nr. 25.
** Erledigte Lehrer stellen. Eine evang. Leb rerstelle an der Gemeindeschule zu Flomborn, eine evangelische Lehrerstelle zu Dintesheim.
•• Lunstoerein. Die für den Turnus angemeldeten Bilder sind von Darmstadt eingetroffen. Es wurden Sammlungen von G. Tappert-Charlottenburg, F. d'Huart-Luxem- burg, H. Gottselig-Frankfurt, Einzelwerlc von W. Thielmann- WillingShansen, K. HaaS - Jugenheim , I. Jung - Mainz. H. Deuchert-Düsieldorf, A. Bennewitz-Schönberg i. Tyrol un) andere zur Ausstellung gebracht. Tie Ausstellung verbleibt nur kurze Zeit.
*♦ Stadttheuter Es fei nochmals auf die Benefizvorstellung für Regisseur Hermann Norden am nächsten Sonntag hingewiesen, die die so gern gefehencn Lustspiele „Im weißen Rößl" und „Als ich wiedcr- kam" bringt. Der beliebte Künstler hat dem Publikum so viele genußretche Stiutben verschafft, daß tu#


