Ausgabe 
1.11.1911 Drittes Blatt
 
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Bekanntmachung.

Betrifft: Landesvolizeilichc Abnahme der Arbeiten aut Verbesserung der Geleisanlagen der elektrischen Straßenbahn Gießen.

Zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung weisen wir bierdurch auf die im Kreisblatt Nr. 84 Beilage Atint Giehener Anzeiger vom 31. Oktober 1911 von Großh. Kreisamt Gienen erlaffenc Bekanntmachung obigen Betreffs hin. B/u

Gießen, den 31. Oktober 1911.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Vergebung von Drainagen.

Die Lieferung und Arbeiten für die zur sofortigen Ausführung vorgesehenen Drainagen der Feldberenngungs- gesellschast Lang-Göns sollen durch schriftliches Angebot ver­geben werden.

veranschl. zu

Los I u. II Liefern von Drainröhren 2900 Mk.

Los III Liefern von Steinzeugröhren 107 Mk.

Los IV Liefern von Mündungsröhren 33 Mk.

Los V Anfahren der Röhren 400 Mk.

Los VIx Graben- u. Rohrverlegungsarbeiten 5583 Mk.

Los XI Maurerarbeiten 40 Mk.

Ä)s XII Liefern von Pflöcken 16 Mk.

. Die Verdingungsunterlagen liegen auf Großh. Bürger­meisterei Lang-Göns zur Einsicht offen. Angebote haben in Prozenten des Voranschlages zu erfolgen und sind ver­schlossen, postfrei und mit entsprechender Aufschrift ver­sehen bei Grotzh. Bürgermeisterei Lang-Göns bis zum Eroffnungstermin, welcher

Samstag, den 4. November 1911, vormittags 9 Uhr

auf dem Rathaus zu Lang-Göns stattfindet, einzureichen.

Gießen, den 24. Oktober 1911.

Großh. Kulturinspektion Gießen-

H. Steinbach. b88/«

Bekanntmachung.

Bei der Gewerkschaft des Eisensteinbergwerks Elisen- burg in Hungen wurde heute in unserem Handelsregister B Nr. 3 eingetragen:

1. Rechtsanwalt Richard Gebhardt zu Schöneberg bei Berlin, 2. Rentier Georg Rüdiger zu Friedenau, 3. Kauf- mcntn Heinrich Buchlow zu Broich, 4. Oberingenieur Otto Wecks zu Essen-Rüttenscheid sind aus dem Vorstand aus­geschieden. An deren Stelle sind gewählt worden: 1. Bin­zens Johann Schöpf, Verwalter in Fulda, als Vorsitzender, 2. Rechtsanwalt Otto Stomps zu Groß-Lichterfelde, als stellv. Vorsitzender, 3. Assessor Dr. Adolf Müller zu Wil­mersdorf.

Der Vorstand besteht zurzeit aus drei Mitgliedern.

Die Prokura des Bankier Adolf Lindner zu Berlin ist erloschen.

Hungen, den 26. Oktober 1911. BVn

Großh. Amtsgerich't.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

Bet r.: Maul- und Klauenseuche in W i e s e ck.

Im Anschluß und in Mänderung unserer Bekanntmachung vvm 28. l. Mts. (Gießener Anzeiger Nr. 254) werden infolge Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in den Ge­höften der Landwirte Jo h. Benner Witwe, Wilh. Euler Witwe, H ch. Deibel IV. Witwe, H ch. Bie­raul., KarlWilhelm, Ldg. Beckeri. undHch. Grölz zu W i e s e ck auf Grund der §§ 57 ff. der Reichsinstruktion zu dem Reichsgesetz die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr. vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894 und auf Grund der Aus­schreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 10. März 1908, zu Nr. M. d. I. II 1215 und vom 22. Februar 1911 zu Nr. M. d. I. II 977 hiermit die folgenden Maßnahmen angeordnet:

I. Cs wird ein Sperrbezirk gebildet, dieser umsaht dar ganze Gebiet der Grtes und der Gemarkung wieseck.

II. Für den Sperrbezirk werden lolgende Maßnahmen an­geordnet :

a) Sämtliche Wiederkäuer und Schweine pine§ Sperrbezirks unterliegen der StaUsperre.

Sperrvieh, d. h. Vieh aus Sperrbezirken, darf nur nach solchen Schlachthöfen verbracht werden, die Bahn­gelcisanschluß haben, andernfalls ist es im Sperrbezirk selbst abzuschlachten. Tie Schlachtung hat in allen Fällen alsbald nach dem Eintreffen auf dem'Schlachthvf, längstens aber am nächsten Vormittag zu erfolgen, wenn die Tiere erst Ttod) 6 Uhr abends eingetroffen sind. Diese Genehmi­gung wird kreisamtlich von Fall zu Fall und nur unter der weiteren Bedingung erteilt werden, daß die Unverseuchtl)eit des ganzen Bestandes von einem Tierarzt festgeftellt wird.

Die Verbringung von Ferkeln und Einlege­schweinen aus einem unverseuchten Gehöft eines Sperr­bezirks in ein anderes unverseuchtes Gehöft desselben Sperr­bezirks kann unter dar Bedingung gestattet werden, daß die Seuchenfreiheit beider Gehöfte jedesmal durch den zustän­digen Fleischbeschauer unmittelbar vor dem Besitzwechsel der Tiere festgeftellt wird und daß letzterer ohne jede Unterbrechung und unter polizeilicher Auf­sicht erfolgt. Die einmal in ein anderes Gehöft ver­brachten Tiere dürfen während der Sperre aus diesem Gehöft nicht mehr entfernt werden. Die Genehmigung hierzu ist jedesmal von Fall zu Fall bei der unterzeichneten Behörde einzuholen.

Die Ausfuhr von Klauentieren aus den Seuchen­gehöften ist unter keinen Umständen, auch nicht zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung, gestattet.

b) Die Plätze vor den Stalltüren der Seuchengehöfte und die Straßen vor den Eingängen dieser Gehöfte sowie die ge­pflasterten Wege an den Ställen und auf den Höfen sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu des- rnsizieren.

v) 'Das Geflügel der Seuchengehöfte ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann.

d) Die Hunde der Seuchengehöfte sind festzulegen. Katzen, die gewohnheitsmäßig den Hof verlassen, sind einzusperren. Fremde Hunde sind in dem Sperrbezirk an der Leine zu führen.

e) Durch einen Sperrbezirk dürfen Klauentiere in der Regel weder getrieben, noch geführt, noch rin Gespann gefahren werden. Nur in besonderen Bedürfnisfällen Iann vom Kreisamt zugelassen werden, daß Rindviehgespanne aus nicht Versen chtenGe- hoften zu Feldarbeiten benutzt werden.

Das Führen von Klauenvielf in einem Sperrbezirk MM Zweck des sofortigen . vschtachtens ist gestattet.

Auch kann das Führen von an der Leine gehenden Tinen aus einem nicht verseuchten Gehöft eines Sperrbezirks krach einer mnerhalb oieseö Letzteren gelegenen Schlachtstätte von der Bürgermeisterei gestattet werden. In letzterem Falle hat unmittelbar vorher der zuständige Fleischbeschauer den ganzen Bestand des Ansfuhrgehöfts auf verdächtige Er­scheinungen zu untersuchen.

f) Die verseuchten Ställe dürfen von niemandem, außer von den mit der Wartung der Tiere beauftragten Personen oder hey zugezogerten Tierärzten betreten werden. Die mit der

Die heutige

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H Henkels Bleich-Soda.

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1912 Rj. auf bem' 6710

zeichneten Bürgermeisterei abzwgeben. Ruttershausen, den 31. Oktober 1911.

Großh. Bürgermeisterei Ruttershausen. Klinket.

bi S bSnet

Bekanntmachung.

Der Voranschlag der Gemeinde Röthges für 1912 Rj. liegt vom 4. fttovember d. I. ab acht Tage auf dem Bürger- meisterei-Bureau dahier zur Einsicht offen. 6714

Röthges, am 30. Oktober 1911.

Großh. Bürgermeisterei Röthges.

Meckel.

Bekamitmachung.

Der Voranschlag der Gemeinde Langd für liegt vom 4. bis einschl. 11. November l. I. Bürgermeisterei-Bureau zur Einsicht offen.

Langd, 31. Oktober 1911.

Großh. Bürgermeisterei Langd.

Meyer.

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VeUkoeienen unschädlich 1 Erhältlich eur in Original-Paketen.

HENKEL & Ce., DÜSSELDORF.

Vergebung

von Straßenunterh'alturrgswaterialien für das Jahr 1912

Die zur Unterhaltung der Kreisstraßen des Kreises Friedberg erforderlichen Materialien sollen auf dem Wege des schriftlichen Angebots, wie folgt vergeben werden:

Bruchsteine, Kleinschlag, Grus, Sand

931 13 144 445 1541 cbm

Die Bedingungen, sowie die Uebersicht der Verteilung der einzelnen Lieferungen auf die verschiedenen Straßen­strecken liegen auf dem Amtszimmer des Unterzeichneten, Dismarckstraße Nr. 32, offen, woselbst auch die Angebots- Vordrucke erhältlich sind.

Die Angebote sind verschlossen, postfrei und mit ent­sprechender Aufschrift versehen, bis zum 20. November l. I., vorm. 9 Uhr, hier einzureichen, woselbst die Oesfnung der Angebote in Gegenwart etwa erschienener Bewerber statt- findet. DVii

Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Friedberg, den 30. Oktober,1911.

Der Großh. Kreisbauinspektoo.

,Gombel, Baurat.

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Wartung der Tiere in Den verseuchten Ställen betrauten Personen dürfen nur nach gehöriger Reinigung und Des­infektion des Schuhwerks und nach dem Wechsel ihrer Klei­dung außerhalb des Gehöfts verkehren.

g) Tas Weggeben ungekochter Milch aus einem Sperrbe­zirk ist verboten. Das gleiche gilt von der Magermilch, Käse, Buttermilch und Molke (§ 61 der Reichsinstruktion).

h) Rauhfutter, Stroh oder Dünger darf aus den Seuchen­gehöften nicht entfernt werden. Säcke und andere Gegen­stände, durch die me Seuche breitet werden könnte, dürfen erst nach geschehener gründlicher Desinfektion aus den Seuchengehöften entfernt werden. Ganz besonders ist auch die Desinfektion der leeren Futtersäcke, be­vor diese aus Seuchengehöften entfernt werden, vorzu­nehmen.

i) An den Seuchengehöften, sowie an sämtlichen Kreis­straßenortsausgängen und der Grenze des Sperr­bezirks in Wieseck sind in augenfälliger und haltbarer Weise Tafeln mit der Inschrift:Maul- und Klauenseuche" an­zubringen.

III. 3n das bestehende veobachtungsgebiet werden die Ge­markungen Alten-Vuseck, Gießen mit Ausnahme der Unionbrauerei, Rödgen und Trohe einbezogcn.

IV. Für das Beobachtungsgebiet wird bestimmt:

1. Tie Abhaltung von Viehmärkten (auch Pferde- märkteiO und Tierschauen ist verboten.

2. Der Austrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf auswärtige Viehmärkte sowie das Verlassen des Be­obachtungsgebiets durch Klauenvieh im Gespann ist verboten.

3. Innerhalb des Beobachtungsgebietes ist das Treiben von Klauenvieh ganz verboten.

Tas Führen einzelner Tiere an der Leine und das Fahren von Tieren im Gespann ist gestattet.

Ter Weidegang kann im Bedürfnisfall vom Kreisamt unter Beobachtung, strenger Sicherungs-Maßregeln gestattet werden.

Ter Weidegflng der Schafe ist mit der Beschränkung ge­stattet, daß auf Kreisstraßen überhaupt nicht getrieben werden darf und auch stark benutzte Feldwege vom Weidegang aus­geschlossen sind.

Tas Austreiben der Schweine ist für das ganze Beob­achtungsgebiet verboten.

4. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke sofortiger Ab- schlachtung ist auf Grund besonderer Erlaubnis gestattet, deren Erteilung wir den Großh. Bürgermeistereien der genannten Orte übertragen. Diese Erlaubnis wird nur nach tierärztlicher Unter­suchung und auf Grund eines tierärztlichen Zeugnisses erteilt, welches nur 24 Stunden Gültigleit hat und bescheinigen muß, daß keins der auszufiihrenden Tiere von der Maul- und Klauen­seuche befallen ist.

Beobachtungsvieh, d. b. Vieh aus Beobachtungs­bezirken, darf zum Zweck sofortigen Abschlachtens verbracht werden a) nach öffentlichen Schlachthöfrn mit Bahngeleisanschluß, b) nach öffentlichen Schlachthäusern ohne Bahngeleisanschluß unter der Bedingung, daß es dahin, soweit es nicht mit der Eisenbahn befördert wird, nur in gutschließenden Wagen mit wasserdichtem Boden verbracht wird,

c) nach privaten Schlachthäusern unter der Bedingung, daß es dahin, soweit es nicht mit der Eisenbahn befördert wird, in gutschließenden Wagen mit wasserdichtem Boden verbracht und alsbald ohne vorher eingestellt zu werden, abgeschlachtet wird.

In allen Fällen ist vorher die Zustimmung der Polizeibehörde des Schlachtorts ein zu holen und ihr die Zeit des Eintreffens des Viehs anzuzeigen. Von Orts- polrzeibehörden etwa abgegebene allgemeine Zustimmungen sind alsbald zurückzuziehen. Tie Polizeibehörde hat jedesmal das Verbringen des Viehs vom Bahnhof nach dem Schlachthaus, sowie das Ablchlachten überwachen ^u lassen. Auch im übrigen ist das Verbringen des Viehs, soweit es nicht mit der Eisenbahn ge­schieht, polizeilich zu überwachen. Durch vorgängige Ver­einbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh auf dem Transport nicht stattflnden kann.

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Die nachbenannten Arbeiten und Lieferungen jur Unter­haltung der Ortsstraßen und der Straße Ruttershausen- Wißrnar sollen durch schriftliches Ang bot vergeben Werben:

1. Lieferung und Anfuhr von 140 cbm Deckstcine.

2. Lieferung und Anfuhr von 45 cbm Kies (sogenannter Kirbe kies oder ähnlicher).

3. Eindecken der Deckstcine, sowie Ueberdecken mit Kies.

Angebote sind auf den Kübitrneter einz.ureichen, mit entsprechender Auffchrist zu versehen und bis längstens 7. November d. I., nachmittags 2 Uhr, auf der unter»

An die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Wir machen Sie, soweit Zhre Gemeinden zu einem der ge* bildeten Beobachtungsgebiete gehören, auf vorstehende Bekannt­machung ganz besonders aufmerksam. Sie wollen die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekannt machen lassen und außerdem die Viehhändler, die in Ihren Gemeinden wohnen, schriftlich oder zu Protokoll noch besonders auf diese Vorschriften Hinweisen.

Gleichzeitig verweisen wir die Ortspolizeibehördcn auf das Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 15. August 1902 (Amtsblatt Nr. 18). Nach den Vorschriften dieses Aus­schreibens, insbesondere nach Ziffer 1 daselbst ist zu verfahren, sobald in einer Gemeinde ein Fall von Maul- und Klauenseuche Gin ßnnftotrpM iwn jui t -ft - ,,r- , festgestellt wird. Die Mitteilungen an den zuständigen Srd8-

frrfr& lft n,r 'olck-en offent- vetennärarzt haben telephonisch oder telegraphisch W

!-ven Schlachthofen zulassra, bte unter geregelter vetermarpoUzei- erfolgen.

Ircher Kontrolle stehen und in denen sich besondere Räume für I <Äm6fw>rirtArtrfi»a

1 dreien Zweck Minden.. Länger als drei Tage W BeobächttmgsvLh 1

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Bekanntmachung.

Der Voranschlag der Gemeinde Ober-Bessingen» für 1912 Rj. liegt vom 6. November d. I. ab acht Tage auf unserm Bureau zur Einsicht der Beteiligten offen.

Ober-Bessingen, am 31. Oktober 1911.

Großh. Bürgermeisterei Ober-Bessingen.

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auch hier nicht eingestellt werden. Das Ausstellen dieses BiehD zum Verkauf ist verboten.

Der Empfängir der Tiere ist für die riesige Einhaltung vorstehender Vorschriften verantwortlich, ebenso für die Kosten, die dadurch erwachsen, daß der Transport, wenn desseit Ausladung polizeilich verboten wird, an den Aufgabeort oder an eine ander« Station befördert werden muß.

Bei Verbringung von Tieren zur sofortigen Abschlachttmg nach einer Schlachtstätte innerhalb derselben Gemarkung oder auch nach anderen Orten innerhalb des Äeobachtungsgebietes ist lur vorherigen Untersuchung des Bestandes auch der zuständige Fleisch­beschauer an Stelle eines Tierarztes, und zwar bei der Ausfuhr ans einer Gemarkung der für diese zuständige Fleischbeschauer er­mächtigt. In diesem Falle hat der Fleischbeschauer für die Unter­suchung eines Bestandes dieselbe Gebühr zu beziehen, wie für die gesamte Beschau eines Stückes Großvieh

5. Die Ausfuhr von Zuchttieren aus dem Be- vbachtungsgebiet % u m Zweck ihrer Einstellung in ein Gehöft außerhalb des Beobachtungsge­bietes ist verboten und kann auch nicht gestattet werden.

Tie Verbringung von Zuchttieren aus einem Bestand des Beobachtungsgebietes in einen anderen Bestand innerhalb der­selben Gemarkung oder in eine andere Gemarkung innerhalb des Beobachtlingsgebietes kann von dem Kreisamt ausnahmsweise ge­stattet werden. Die Genehmigung hierzu ist jedoch stets nur von Fall zu Fall und nur unter der Bedingung zu erteilen, daß der Bestand, aus dem die Ausfuhr stattfindet, unmittelbar vor dies« auf seine Unverdächtigkeit untersucht wird (Ziffer 4). Auch diese Untersuchung kann durch den zuständigen Fleischbeschauer erfolgen,- wenn die Tiere innerhalb derselben Gemarkung verbleiben.

Für das Verbringen weiblicher Tiere zu den Faseltieren finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe An­wendung, daß die Erteilung der Genehmigung durch die Großh. Bürgermeistereien der obengeimnnten Orte, denen wir das Ge­nehmigungsrecht hiermit übertragen, stattzufinden hat.

6. Tie Zuführung von Pferden zu einer Gestütsstatiou zrt Teckzwecken wird hierdurch nicht berührt.

7. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Buttermilch und Molken nur in abgekochtem Zustand abgeben. Dem Abkochen gleichzuachten ist eine Vfftündige Erhitzung auf 90° C. Tie zum Transport der Milch benutzten Gefäße müssen vor ihrer Ent­fernung aus der Molkerei innen und außen mit heißer Sodalaug« gründlich gereinigt werden.

Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehen:

a) Erhitzung über offenem Feuer bis zu wiederholtem Ms- kochen ;

b) Erhitzung durch unmittelbar ober mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85° C;

c) Erhitzung im Wafferbad auf 85a C für die Dauer einer. Minute oder auf 70° C für die Dauer einer halben Stunde.

V. Der Hausierhandel mit Geflügel ist im Sperr- und Beobachtungsgebiet verboten.

VI. Zuwiderhandlungen gegen vorstebenbe Bestimmungen wer­den gemäß 8§ 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes mit hohen Strafen geahndet, und zwar, wenn sie wissentlich begangen roertw auf Grund des ß 328 Str.-G.-B. mit Gefängnis.

Gießen, den 30. Oktober 1911.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

m , Gießen, den 30. Oktober 1911.

B e t r/: Wie oben.

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