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Amtlicher Teil.
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fcrmmTungen unter freiem Himmel. Keinesfalls aber darf Ordnern ein AufsichtSrechl ober überhaupt ein Einfluß eingeräumt werden. DaS ist Sache der staatlichen Behörden, (Vei- saü rechts.)
Dbg. Korfanth (Pole):
Ich bin nicht so zufriedengestellt wie der Darredner. Gerade torr Polen müssen über diese- sogenannte liberale Gesetz lebhaft Nagen. Ich habe dem preußischen Minister de» Innern persönlich meine Vesck^verde dorgeschlagen, aber eine Abhilfe ist nicht, erfolgt. Ich habe eS mir zum Sport gemacht, die Verbote offen t- sicher Versammlungen in Preußen zu sammeln. Ich bin aus 300 gekommen. Das ist da- liberale Gesetz, Herr v. Putlitz! -rer frühere Staatssekretär v. Dethmann Hollweg spielte den liberalen Mann, al- er un5 da- Gesetz schmackhaft zu machen suchte. Heute denkt er ander-. Aber die Liberalen sind immer auf den Leim gegangen. Der Redner trägt fern Anklagematerral im einzelnen vor, schamlos er ' -iren die Polizeibehörden Zehntausenden der Bewohner L vei.Schlesiens für Trunkenbolde, um Versammlungen unter freiem Himmel verbieten zu können. Der Redner richtet insbesondere Angriffe gegen die DerwaltungS- präzis des Landrats >m Kreise Rosenberg, der alle Äersamm- hingen verbiete, auf Beschwerden nicht antworte und die L>ale abtreibe. Das sei eine infame Rechtsbeugung.
Präsident Gras Schwerin-Löwitz ruft den Redner zur Ordnung und erneuert unter Hinweis auf die ervaigen Folgen eines dritten den Ordnungsruf auf die Bemerkung des Redners, daß er, wenn selbst die Anzeige beim Minister nichts genützt habe, einen anderen Ausdruck nicht zur Verfügung habe. (Große Unruhe der Soz.)
Dbg. Korsantv: .
Der Landrat in Zabrze hat es gebilligt, daß ein Gendarm die Namen bei Mitglieder Der polnischen Berufsvereinigung ihren Arbeitgebern angezeigt hak; durch Einbruch in die Bürgerwohnungen verschafft man sich gewaltsam Listen. Nach der Definition der Behörden ist jede polnische Familie ein poli ischer Verein, denn sie ist polnisch und erzieht ihre Kinder polnisch,
Staatssekretär Dr. Delbrück:
Es hat immer der Standpunkt gegolten daß die Ausführung der Gesetz« und deren Handhabung Sache Der Bundessiaa en ist. Ein Einfluß seitens Der Reichsregieeung kann immer nur e i n moralischer sein, irgend welchen Zwang können wir nicht auSüben. Jede Regierung in Deutschland wird es als ihre vor- nehmste Pflicht ansehen, das, was sie grundsätzlich als ihre Pflicht anerfennt, innerhalb ihres Ressorts mit aller Energie zur Durchführung zu bringen (Zuruf recktS: sie muß es sogar.) Ich kann daS mit Bestimmtheit auch vom Preußischen Minister des Innern versichern. Da ist es aber zweckmäßiger, derartige Spezialfragen in den Einzellandtagen zu erörtern, weil man sich dort an die unmittelbar beteiligten Herren wenden kann. (Zuruf von den Sozialdemokraten: Ter Minister kann ja Herkommen!) Ter Minister kann nur in seiner Eigenschaft als Bevoll-
akO = ßemden, bunte und weihe Oberhemden, sowie Hacken und Boten ======= In großer Buswahl ===== Eilig. Waag, Sekersroeg 60
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Kekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Gießen.
Nachdem in den Gehöften der Landwirte L. PH. I ö ck el Au Hungen, Johannes Hofmann und Karl Bender zu Langsdorf und Andreas Sam es X. zu Dorf-Gill die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist, werden auf Grund der §§ 57 sf. der Reichsinstruktion zu dem Reichsgesetz die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr. vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894 und auf Grund der Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 10. März 1908, zu Nr. M. d. I. II 1215 und vom 22. Februar 1911 zu Nr. M. d. I. II 977 hiermit die folgenden Maßnahmen angeordnet:
I. Es wird j e ein Sperrbezirk für die Gemeinden Langsdorf und Dorf-Gill gebildet. Diese Sperrbezirke umfassen das ganze Gebiet des betreffenden Ortes und der Gemarkung. Für Hungen wird der Sperrbezirk nur auf das Gebiet zwischen Oberstraße, Unterstraße und Linden-Allee, sowie Bahnkörper ausgedehnt.
II. Für den Sperrbezirk werden folgende Maßnahmen an- geordnet :
a) Sämtliche Wiederkäuer und Schweine eines Sperrbezirks unterliegen der Stallsperre.
Sperrvieh, d. h. Vieh aus Sperrbezirken, darf nur nach solchen Schlachthöfen verbracht werden, die Dahn- gelcisanschluß haben, andernfalls ist es im Sperrbezirk selbst abzuschlachten. Tie Schlachtung hat in allen Fällen alsbald nach dem Eintreffen auf dem Schlachthof, längstens aber am nächsten Vormittag zu erfolgen, wenn die Tiere erst nach 6Uhr abends eingetroffen sind. DieseGenehmig- ung wird kreisamtlich von Fall zu Fall und nur unter der weiteren Bedingung erteilt werden, daß die Unverseuchtheit des ganzen Bestandes von einem Tierarzt festgestellt wird.
Die Verbringung von Ferkeln und Einlegeschweinen aus einem unverseuchten Gehöft eines Sperrbezirks in ein anderes unverseuchtes Gehöft desselben Sperrbezirks kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Seuchenfreiheit beider Gehöfte jedesmal durch den zuständigen Fleischbeschau er unmittelbar vor dem Besitzwechsel der Tiere festgestellt wird und daß letzterer ohne jede Unterbrechung und unter polizeilicher Aufsicht erfolgt. Die einmal in ein anderes Gehöft verbrachten Tiere dürfen während der Sperre aus diesem Gehöft nicht mehr entfernt werden. Die Genehmigung hierzu ist jedesmal von Fall zu Fall bei der unterzeichneten Behörde einzuhvlen.
Die Ausfuhr von Klauentieren aus den Seuchen- gehöften ist unter keinen Umftänben, auch nicht zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung, gestattet.
b) Die Plätze vor den Stalllüren der Senchengehöste und die Straßen vor den Eingängen dieser Gehöfte sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf den Höfen smd mehrmals täglich durch Uebergreßen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
fr) Das Geflügel der Seuchengehöfte in Langsdorf und Dorf- Glll tft so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen lann. In dem tn Hungen gebildeten Sperrbezirk tritt diese Bestimmung für alle Gehöfte tn Kraft.
d) Die Hunde der Seuchengehöfte sind feftyuTeoot. Katzen, bte gewohnheitsmäßig den Hof verlassen, sind einzusperren.
-oberen Instanzen In 5er Ausübung Les VerelnSgesetzeS. Uebt^nstimmung nützt aber wen»g, wenn bte,e Kren In- ftanaen nicht die Energie besetzen, auch für eine richtige Hand- Labung des Beretn-gesetze, durch die unteren Behörden zu sorgen. 7®ebr richtig! Itnfe.) Unsere Bitte geht bah'n, nicht zu bulben, daß in soviel eklatanten Fallen -egen den Geist de- « e s e tz e e verstoßen wirb. Herr Groeber hat an bem BereinSgesetz eine herbe Kritik geübt. Der Schlüffe! zu dieser abfälligen Beurteilung liegt in Der Tatsache, daß e8 ein Block- «setz ist, an dem Herr Groeber nicht Mitwirken durfte. (Sehr richtig!) Wir hallen Daran fest, baß da» Gesetz trotz seiner viel- ^«h<n mißbräuchlichen Anwendung eine wesentliche Verbesserung ^bracht hat. (Beifall.) Es wurde uns damals ausdrücklich zu- «^sichert, daß das Gesetz im liberalen Sinne angetoenbet werden Jööe. ES muß dem modernem Geist erfüllt fein. Die Beschwer befalle sind nicht sehr zahlreich. In Leipzig ist z. B. seit Erlaß des Gesetzes nur eine einzige Beschwerde vorgekommen. Und doch frtgen unsere Sozialdemokraten in Leipzig ganz offen, wie sie über die Maßnahmen der Behörden denken. Wir haben die So- •iatbemoFraten in Reinkultur, den Ebel-MarriSmu«. (Heiterkeit.) Sin preußisches Gericht hat entschieden, baß die Gewerkschaften ^»zialbemokratisch sind, und daß infolgedessen alle Gewerkschaft-- Versammlungen politisch sind. Diesen Standpunkt bedauere ich lebhaft. Sicherheitspolizeiliche Vorschriften, die über die Bestimmungen deS Gesetze» hinauSgehen, sind unzulässig. Diese Materie ist im Gesetz erschöpft. DaS ReickSrecht duldet eine Be- sthränkung deS VersammlungSrechtS durch die Polizeistunde nicht. Wo anders geltendes Landesrecht besteht, muß es dem ReickSrecht toeid&en. Hoffentlich trifft das ReickSaerickt bald eine vrin^ipielle Entscheidung. Wir bitten aber die Regierung, grundsätzlich dafür gn sorgen, daß die Polizeistunde nickt dazu benutzt wird den Vereinen erneute Schwierigkeiten zu macken. Wir werden bald praktisch die Frage erpro'^n muffen, denn die Wahlen stehen ja vor der Tür. Wir wünschen, daß eS in Zukunft dem deuftck?n Reichstage erspart fein möge, immer wieder mit solchen Beschwerden kommen zu müffen Besonders der deutsche Vauernbund hat unter schikanösen Maßnahmen mancher Behörden zu leiden. (Hört! Hört! links.) Ueberall lucht man tBm Schwierigkeiten zu machen. Es wäre ein schlechtes Zeichen für die Autorität des Staates wenn eS ibm nicht gelingen wurde, derartige Verhöhnungen des Gesetzes zu verhindern. ^Beifall links.)
n Abg. Gans Edler Herr zu Putlitz (Kons):
f Früher war Herr I u n d nicht so kritisch wie heute. Da fang er noch ein Loblied auf da§ Gesetz. Heute hatte er manches zu tadeln. Wir können uns aber auf die einzelnen Fälle gar nicht einlaffen. Die heutige Verhandlung hat wieder deutlich bewiesen, daß von feiten der Aufsichtsbehörde in lobalfter Weise olleS getan wird, um dem Geiste des GelehcS gerecht zu werden. '(Lachen links.) Bei soviel Unterbehörden können Mißgriffe immer Vorkommen. Wir können mit der bisherigen Handhabung des Gesetzes zufrieden fein. (Widerspruch links.) Der Staatssekretär hat seine Pflicht getan, Vorsicht ist geboten bei Ber-
Fremde Hunde sind in dem Sperrbezirk an der Leine zu führen. .
e) Durch einen Sperrbezirk dürfen Klauenttere tn der Regel weder getrieben, noch genujii, noch uu Gespann gefahren werden. Nur in besonderen Bedürfnisfällcn kann vom Kreisamt zugelassen werden, daß Rindviehgespanne aus nicht verseuchtenGe- höften zn Feldarbeiten benutzt werden.
Tas Führen von Klauenvieh in einem Sperrbezirk zum Zweck je? loiontqui ^vichiachtens ist gestattet.
Auch kann das Führen von an her, Leine gehenden Tieren aus einem nicht verseuchten Gehöft eines Sperrbezirks nach einer innerhalb üieies Letzteren gelegenen Schlachtstätte von der Bürgermeisterei gestattet werden. In letzterem Falle hat unmittelbar vorher der zuständige Fleischbeschauer den ganzen Bestand des Ausfuhrgehöfts auf verdächtige Er- scheinungen zu untersuchen. ,
f) Die verseuchten Ställe dürfen von niemandem, außer von den mit der Wartung der Tiere beauftragten Personen oder den zugezogenen Tierärzten betreten werden. Die mit der Wartung der Tiere in den verseuchten Ställen betrauten Personen dürfen nur nach gehöriger Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks und nach dem Wechsel ihrer Kleidung außerhalb des Gehöfts verkehren.
g) Das Weggeben ungekochter Milch aus einem Sperrbezirk ist verboten. Das gleiche gilt von der Magermilch, Käse, Buttermilch und Molke (§ 61 der Reichsinstruktion).
h) Rauhfutter, Stroh oder Dünger darf aus den Seuchengehöften nicht entfernt werden. Säcke und andere Gegenstände, durch die die Seuche wrbreitet werden könnte, dürfen erst nach geschehener gründlicher Desinfektion aus den Seuchengehösten entfernt werden. Ganz besonders ist auch die Desinfektion der leeren Futtersäcke, bevor diese aus Seuchengehöften entfernt werden, vorzunehmen.
i) An den Seuchengehöften, sowie an sämtlichen Kreis- straßenortsausgäugen und der Grenze des Sperrbezirks in Hungen sind in augenfälliger und haltbarer Weise Tafeln mit der Inschrift: „Maul- und Klauenseuche" an- zubringen.
III. In das bestehende Beobachtungsgeb t et werden die Orte Villingen, Nonnenroth, Langd und Rodheim mit Hof Graß, sowie der Teil der Gemarkung Hungen, soweit er nicht Sperrbezirk ist, aufgenommen.
IV. Für das Beobachtungsgebiet wird bestimmt:
1. Tie Abhaltung von Vieh Märkten (auch Pferde- märlten) und Tierschauen i ft verboten.
2. Der Austrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf auswärtige Viehmärkte sowie das Verlassen des Beobachtungsgebiets durch Klauenvieh im Gespann ist verboten.
3. Innerhalb des Bevbachtungsgebietes ist das Treiben von Klauenvieh ganz verboten.
Tas Führen einzelner Tiere an der Leine und das Fahren von Tieren im Gespann ist gestattet.
Ter Weidegang kann int Bedürfnisfall vom KreiSamt unter Beobachtung strenger Sicherungs-Maßregeln gestattet werden.
Ter Weidegang der Schafe ist mit der Beschränkung gestattet, daß auf Kreisstraßen überhaupt nicht getrieben werden darf und auch stark benutzte Feldwege vom Weidegang ausgeschlossen sind.
TaS AuStteiben der Schweine ist für das ganze Beob- achtungSgebiet verboten.
4. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke sofortiger M- schlachtung ist auf Grund besonderer Erlaubnis gestattet, deren Erteilung wir den Großh. Bürgermeistereien der genannten Orte übertragen. Diese Erlaubnis wird nur nach tierärztlicher Untersuchung und auf Grund eines tierärztlichen Zeugnisses erteilt, welches nur 24 Stunden Gültigkeit hat und bescheinigen muß, daß keins der auszuführenden Tiere von der Maul- uno Klauenseuche befallen ist.
Beobachtungsvieh, d. h. Vieh aus Beobachtungsbezirken, darf zum Zweck sofortigen Abschlachtens verbracht werden a) nach öffentlichen Schlachthöfen mit Bahngeleisanschluß, b) nach öffentlichen Schlachthäusern ohne Bahngeleisanschluß unter der Bedingung, daß es dahin, sowett es nicht mit der Eisenbahn befördert wird, nur in gutschließenden Wagen mit wasserdichtem Boden verbracht wird,
c) nach privaten Schlachthäusern unter der Bedingung, daß es dahin, soweit es nicht mit der Eisenbahn befördert wird, in gutschließenden Wagen mit wasserdichtem Boden verbracht und alsbald ohne vorher eingestellt zu werden, abgescAachtet wird.
In allen Fällen ist vorher die Zustimmung der Polizeibehörde des Schlachtorts einzuholen und ihr die Zeck des Eintreffens des Viehs anjuzeigen. Don Orts- poli»echehärden etwa abgeaebene allgemeine Zustimmungen sind alsbald iurSckru»iehen. Die Polizeibehörde hat jedesmal bei Berbernaen bei Biebi vvm Bahnhof nach dem Schlachthaus, sowie das Vbschlachten überwachen M lassen Auch ckn übrigen tft
machtigier zum Bundesrat hier den Reichskanzler vertreten, er Hal sich aber im Reichstag nicht far ferne bundesstaatliche Tätigkeit zu beranttoorten. (Leb^rfte Znfttm- mung rechts. Zuruf links: Ist hundertmal geschehen!) 3d) möchte bas mit aller Bestimmtheit noch einmal feststellen. Es ist also ganz gleichgültig, wer an dieser Stelle den RelchSkanzter vertritt; wir können unter allen Umständen hier nur Erklärungen abgeben und Verpflichtungen eingehen, die xm Rahmen der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers liegen. Auf Fragen, die zwischen verschiedenen Gerichten strittig sind, habe xch vermieden Stellung zu nehmen, und mit gutem Grund. Denn jede Interpretation, die ich hier abgebe, übt ihre Wirksamkeit nur bxS an die Wände dieses HauseS; ich bin außer Stande, mit meinen Interpretationen bie Gerichte zu beeinflussen, und es ist eine peinliche Stellung für ben Reichskanzler, wenn er hier eine Auffassung im Hause vertritt, bie braufeen zwar als zutreffend erachtet aber van ben Gerichten nicht akzeptiert wirb. (Zuruf von ben S o z. : D i e Gerichte sollen sich danach richten I) Nein, eS ist ein alter Grundsatz tn allen Deutschen Bundesstaaten, baß bie Verwaltungsbehörden bie Gerichte nicht beeinflussen.
Der Staatssekretär erneuert sodann seine Darlegungen über die Beziehungen der Polizeistunde zu Versammlungen und wendet sich dabei gegen Ausführungen des Abg. Junck. Selbstverständlich wird die Polfteibchörde zu prüfen haben, ob ihre Verordnung in Einklang steht mit den Bestimmungen des Vereins- gefetzes. So darf die Bestimmung des § 365 des Str.G.B. über die Räumung des Lokals nicht benutzt werden zu Maßregeln gegen Vereine und Versammlungen, die auf Grund des Vereinsgesetzes unzulässig sind: aber daS ist auch im großen und ganzen preußische Praxis. Wenn auf alle die angeführten Einzelfälle hier nicht eingehe, so ist daraus nicht zu schließen, daß ich die Beschwerden für unrichtig ober unwichtig halte, ich habe den Eindruck, baß i n einer ganzen Anzahl von Fällen bas Vereins- gesetz eine unrichtige Auslegung erfahren hat, Die auch dem eigensten Jntereffe der Behörden selbst widerspricht.
Abg. Hoessel (Rp.):
Don ben Beschwerdefallen sind sehr viele übertrieben. , Die Sozialdemokraten sind auch nicht ohne Schuld. Warum schließen. Sie ihre Jugend in besonderen Vereinen völlig von der bürgerlichen Gesellschaft ab? Wenn das Gesetz da ist, dann muß die Regierung auch eine feste Hand zeigen. Tie Befürchtungen, die man in Elsaß-Lothringen bezüglich des Sprachen- Paragraphen hegte, haben sich nicht verwirklicht. Das Gesetz wird sich einleben. Die Erklärung der Regierung, daß sie bemüht ist, das Gesetz im liberalen Geiste zu handhaben, befriedigt uns durchaus.
Ein VertogungSantrag wirb angenommen.
Eingegangen find zwei Interpellationen Ablaß (Vp.)' und Frhr. v. Herllliig (Zentr.) über die Schäden, die der Allgemeinheit durch bie Maul- unb Klauenseuche entstehen.
Donnerstag 1 Uhr: Weiterberatung der Interpellation über daS Vereinsgesetz. Privatbcamtengesetz.
Schluß tz Uhr.
das 93erbringen des Viehs, soweit es nicht mit der Eisenbahn geschieht, polizeilich überwachen. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahn Verwaltung ober! durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh auf dem Transport nicht statt find en kann.
Ein Einstellen von Beobachtungsvieh ist nur in solchen öffentlichen Schlachthöfen zulässig, die unter geregelter veterinärpolizeilicher Kontrolle stehen und in denen sich besondere Räume für diesen Zweck beffnden. Länger als drei Tage darf Beobachtungsvieh auch hier nicht eingestellt werden. Das Ausftellen dieses Viehs zum Verkauf ist verboten.
Der Empfänger der Tiere ist für die richtige Einhaltung vorstehender Vorschriften verantwortlich, ebenso für die Kosten, die dadurch erwachsen, daß der Transport, wenn dessen Ausladung polizeilich verboten wird, an den Aufgabeort oder an eine andere Station befördert werden muß.
Bei Verbringung von Tieren zur sofortigen Abschlachtung nach einer Schlachtstätte innerhalb derselben Gemarkung oder auch nach anderen Orten innerhalb des Beobachtungsgebietes ist zur vorherigen Untersuchung des Bestandes auch der zuständige Fleifch- beschauer an Stelle eines Tierarztes, unb zwar bei ber Ausfuhr aus einer Gemarkung ber für biefe zuständige Fleischbeschauer ermächtigt. In biesem Falle bat ber Fleischbeschauer für bie Unter- fuchung eines Bestanbes bieselbe Gebühr zu beziehen, wie für bie gesamte Beschau eines Stückes Großvieh.
5. Tie Ausfuhr von Zuchttteren aus dem Beobachtungsgebiet zum Zweck ihrer Einstellung in ein Gehöft außerhalb des Beobachtungsgebietes ist verboten und kann auch nicht gestattet werden.
Tie Verbringung von Zuchttieren aus einem Bestand des Veobachtungsgebietes in einen anderen Bestand innerhalb derselben Gemarkung oder in eine andere Gemarkung innerhalb des Beobachtungsgebietes kann von dem' Kreisamt ausnahmsweise gestattet werden. Die Genehmigung hierzu ist jedoch stets nur von Fall zu Fall und nur unter der Bedingung zu erteilen, daß bet Bestaub, aus bem bie Ausfuhr stattfinbet, unmittelbar vor biefer auf seine Unverbüchtigkeit untersucht wirb (Ziffer. 4). Auch biefe Untersuchung kann durch ben zustünbigen Flcischbeschauer erfolgen, wenn bie Tiere innerhalb derselben Gemarkung verbleiben.
Für daS Verbringen weiblicher Tiere zu den Faseltieren finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erteilung der Genehmigung durch bie Großh. Bürgermeistereien ber obengenannten Orte, denen wir das Genehmigungsrecht hiermit übertragen, stattzufinden hat.
6. Tie Zuführung von Pferden zu einer Gestütsstation zu Teckzwecken wird hierdurch nicht berührt.
7. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Buttermilch und Molken nur in abgekochtem Zustand abgeben. Dem Abkochen gleichzuachten ist eine V.stündige Erhitzung auf 90° C. Tie zum Transport der Milch benutzten Gefäße müssen vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen mit heißer Sodalauge gründlich gereinigt werden.
Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehen:
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zu wiederholtem Auf- kochen;
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85° C:
c) Erhitzung im Wasserbad auf 85° C für die Dauer einet Minute oder auf 70° C für die Dauer einer halben Stunde.
V. Der Hausierhandel mit Geflügelist im Sperr- und Beobachtungsgebiet verboten.
VI. Zuwiderhandlungen gegen vorstebende Bestimmungen werden gemäß §§ 66 unb 67 bes Reichsviehseuchengesetzes mit hohen Strafen geahnbet, unb zwar, wenn sie wissentlich begangen werden- truf Grunb bes S 328 Str.-G.-B. mit Gefängnis.
Gießen, ben 17. Oktober 1911.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Laugermann.
„ , Gießen, den 17. Oktober 1911.
B e t r.r: Wie oben.
An die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir machen Sie, soweit Ihre Gemeinben zu einem ber ge- bilbeten Beobachtungsgebiete gehören, auf vorstehenbe Bekanntmachung ganz besonders aufmerksam. Sie wollen die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekannt machen lassen und außerdem die Viehhändler, die in Ihren Gemeinden wohnen, schriftlich ober SU Protokoll noch besonders auf diese Vorschriften Hinweisen.
Gleic^eitig verweisen wir bie Ortspolizeibehörden auf das Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vorn 15. August 1902 (Amtsblatt Nr. 18). Nach den Vorschriften dieses Ausschreibens, insbesondere nach Ziffer 1 daselbst ist zu verfahren, sobald in einer Gemeinde ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgeftellt wird. Die Mitteilungen an den zuständigen Kreis- veterinär«zt haben telephonisch oder telegraphiich W erfolgen.
Großherzogliches Kreisamt Gießm«
I.B.: Lang ermann.


