Ausgabe 
15.3.1910 Zweites Blatt
 
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Nr. 62 Zweites Blatt

160. Jahrgang

Dienstag 1 .März 1010

Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags.

DieSiehener ZamlllenblStttr" werden dem .yn^etfler* viermal wöchentlich beigelegt, das Krcisblatt für den Kreis Eiehen" zweimal wöchentlich. TieLandwirtschaftlichen aeit- fragen" erscheinen monatlich zwennal.

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger für Gberhefsen

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Unioersuäts - Blich- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.

Redaktion, Expedition und Druckerei: Schul­straße 7. Expedition und Verlag: e^5L Redaktion: ^^112. Tel.-AdruAnzergerGreßen.

Die Reichsverficherungrordnung.

Amtlichen Mitteilungen der Berliner Korrespondenz ent­nehmen wir zur Begründung der neuen Reichsversicherungs­ordnung folgende Ausführungen:

Der dem Reichstage zugegangene Entwurf der Reichs­versicherungsordnung will in einem großen Gesetze die ge­samte soziale Versicherung des Deutschen Reichs regeln. Wie wir ein einheitliches Bürgerliches Gesetzbuch haben und nicht besondere Gesetze, die das Personen-, Sachen-, Ver­tragsrecht usw. regeln, so werden künftig die Vorschriften über die gesamten, so vielfach in das Leben fast eines jeden gelegentlich einschneidenden Fragen des sozialen Ver­sicherungsrechts in einem großen Gesetz zusammengefaßt sein. Gibt es daher auch künftig kein Krankenversichcrungs- aesetz, kein Unfall-, kein Jnvalüienversicherungsgesetz mehr, so sorgt doch die Gliederung des Entwurfs dafür, daß sich jeder leicht zurechtsinden kann, der nur auf einem Gebiete rer Versicherung sich zu unterrichten wünscht. Wer sich »agegen mit dem organischen Ausbau unserer sozialen Ge- etzgebung beschäftigt, der hat es statt seither mit acht in ier Zeit von 1883 bis 1903 erlassenen, in ihrem Zusammen­hang nicht immer leicht zu durchdringenden Gesetzen dem­nächst mit einem einzigen Gesetze zu tun. Der Umfang (1754 Paragraphen) ist zwar groß, indessen ist das An­wachsen der Paragraphenzahl gegenüber dem der seitherigen Gesetze zum Teil nur darauf zurückzuführen, daß der größe­ren Uebersichtlichkeit halber viele überaus lange Para­graphen der früheren Gesetze in kürzere zerlegt worden sind. Aus einem Paragraphen der früheren Gesetze sind manchmal bis zu fünf in der Reichsversicherungsordnung geworden.

Das ganze Werk ist in sechs Bücher eingekeilt: Gemein­same Vorschriften, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Ver­pflichteten und Verfahren.

Der Entwurf lehnt die Zusammenlegung der verschie­denen Versicherungszweige, die namentlich von einer An­zahl angesehener Theoretiker lange Zeit hindurch verlangt worden ist, ab, sucht aber durch die Schaffung einer großen Reihe von Vorschriften, die für sämtliche Versicherungs­zweige gemein fam gelten, diese einander zu nähern und damit den Klagen zu begegnen, die über den Mangel an Einheitlichkeit wiederholt laut geworden sind. So regelt das erste Buch vor allem die Rechtsverhältnisse der Ver- sichenungsbehörden. Mit der Einführung der Versiche­rungsämter verfolgt der Entwurf eines der wesent­lichsten Ziele der ganzen Reform, die Schaffung eines Or­gans, das in der Regel für den Bezirk der unteren Ver­waltungsbehörde als untere Spruch-, Beschluß- und Auf­sichtsbehörde die Geschäfte der Reichsversickerung in allen ihren Zweigen wahrzunehmen, und in den Angelegenheiten der Reichsversicherung Auskunft zu erteilen hat. Bei ihnen wie bei den anderen Versicherungsbehörden ist die Mit­wirkung von Laien, Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten vorgeschrieben. In Stadtbezirken, wo schon jetzt ein besonderer Dezernent für Gewerbewesen oder für Sozialpolitik mit besonderem Bureau besteht, wird durch die Reicksversicherungsordnung organisatorisch sehr wenig geändert. In Landbezirten wird, wenn die Versiche­rungsämter, wie in Preußen beabsichtigt wird, an die Kreis­verwaltungen oder in Bayern an die Bezirksämter ange­gliedert werden, nach außen hin auch nicht viel geändert. Nach innen bedeutet es freilich eine Entlastung des mit mannigfachen Verwaltungsgeschäften überlasteten Leiters der unteren Verwaltungsbehörde und eine Gewähr für die gründliche und sachgemäße Erledigung.

Die Oberversicherungsämter treten in der Rechtsprechung im allgemeinen an die Stelle der jetzigen Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, sie bleiben aber nicht auf die Entscheidung von Renten und Entschädigungs­ansprüchen beschränkt, sondern es werden ihnen auch Ver- waltuugs- und Aussichtsbefugnisse überwiesen, die jetzt den

IClciBics Scuillctoit«

Heyse und die Italiener. Ter Historiker Robert D a v i d s o h n wird Paul Heyse zum 80. Geburtstage ein Album mit den eigenhändigen Widmungen zahlreicher italienischer Dichter imb Schriftsteller überreichen.Tribuna" undGiornale d' Italia" veröffentlichen Artikel, in denen sie Heyse als einen Freund Italiens feiern.

Ein musikalischer Ver gacrum. Eine wahre Hoch­flut von Musikiesten wird im Mai und Juni ds. Js. über Deutsch­lands Fluren niederaeben. Den Reigen eröffnet bie dreitägige Feier von Schumanns 100. Geburtstag in Bonn (8. bis ö. Ma,). Daran schließt sich unmittelbar dn§ Mar Reger-Fest in Dortmund (7. bis 9 Mai), das Niederrheinische 'Dhififfcft in Köln (14. bis 17. Mai) und das Brahms-Fest in Baden-Baden >19. bis 22. Mai). Dann findet vom 4. bis 7. Juni in Duisburg das fünfte deutsche Bach- lieft und etwa gleichzeitig in Zürich die alljährliche Tonkünstler- Versammlung mit ihrer Fülle moderner und modernster musikalischer Neubeilen statt, und alsGlon" dieser Saison steht vom 22. bis 28. Juni die große Richard Strauß-Woche m München bevor, an der Strauß, Mottl und Schuch als Dirigenten beteiligt sind, während die Anhänger der klassischen Musik sich ein paar Wochen später (29. Juli bis 6. August) an der großartigen Salzburger Mozart- Feier delektieren dürfen.

Die Modelle für den Wettbewerb um den Monument albrunneninBuenosAires, den der deutsche Ausschuß als Festgeschenk zur Hundertjahrfeier der Unabhängigkeitserklärung Argentiniens stiften will, werden jetzt in den Räumen der Berliner Sezession am Kurfürsten­damm ausgestellt. Aus allen größeren Kunststädten Deutsch­lands sind Entwürfe eiugetrosfeu. Die Leitung hat die Gesellschaft für deutsche Kunst im Auslande übernommen. Bis jetzt sind etwa 100 zum Teil sehr umfangreiche Modelle aufgestellt, darunter eine große Anzahl von künstlerisch recht bedeutenden Arbeiten. Der Wettbewerb verspricht einer der interessantesten zu werden, die den deutschen Bildhauern im Laufe der letzten Jahre gestellt worden sind.

Ein 600 000 Jahre alter Fr au e n sch äd el. In bei? letzten Sitzung des Londoner Anthropologischen Instituts hat Prof. A. Keith der Gelehrtenwelt das Er- gebnis seiner langen Forschungen vorgelegt, die er einem

Verwaltungsbehörden und dem Reichsverjicherungsamt ob­liegen.

Die Krankenversicherung wird ausgedehnt auf die land- und fortstwirtschaftlichen Arbeiter, die Hausgemerbetreiben- ben, die Dienstboten u. a. Die Leistungsfähigkeit der Kranken- lassen soll badurch gehoben werben, baß kleine leistungsfähige Ge- bilbe tunlichst an größere angeschlossen werben. Ganz wegfallen wirb bie Gemeinbckrankenvcrsichcrung, bie schon seither nur als ein an zweiter Stelle stehendes AuslstlfSmit.el gedacht war. Die Baukranlenkassen werben bcn Betriebskrankenkassen eingcreiht. Daß bie Betriebskrankenkaffen bestehen bleiben, bafür sprechen iiberwicgcnbe Grünbe. Damit aber bie seither mit Recht beklagte Zersplitterung auf bem Gebiete ber Krankenversicherung nicht burd) bie Errichtung kleiner Betriebskranlenkassen fernerhin ge­fördert werden kann, dürfen neue Betriebskrankenkassen nur für Betriebe mit mindestens fünfhundert Versicherungspfl^chtigen er­richtet werden, ausnahmsweise darf diese Zahl von der obersten Verwaltungsbehörde bis auf die Hälfte, im Binnenschiffahrts­betriebe bis auf fünfzig herabgesetzt werden.

Das Verhältnis der jetzigen eingeschriebenen Hilfskassen, nun­mehr Ersatzkassen genannt, die das Vorrecht des § 75 des Kranken- verFcherungsgesetzes genießen, zu der reichsgesetzlichen Kranken­versicherung wird neu geregelt.

.Wie bei der Invalidenversicherung werden auch bei der Krankenversicherung künftig Arbeitgeber und Arbeit­nehmer gleiche Beiträge zähen. Dafür erhalten beide Gruppen auch gleiches Stimmrecht im Vorstand wie im Aus­schuß. Der Vorsitzende des Vorstandes der Ortskrankenkasse wird aus der Mitte der Vorstandsmitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen sowohl aus der Gruppe der Ar­beitgeber als der Versicherten erhalten hat. Kommt aut diese Weise auch bei einer Wiederholung eine Wahl nicht zustande, so bestellt das Versicherungsamt einen Vertreter, der die Reehte und Pflichten des Vorsitzenden auf Kosten der Kasse wahrnimmt.

Besonders eingehende und weittragende Vorschriften enthält der Entwurf über das Verhältnis der Krankenkassen zu den Aerzten. Die Motive würdigen die Gründe, die auf der einen Seite nach der Meinung der Mehrzahl der Aerzte für das System der sog. freien Aerztewahl, auf der anderen Seite nach der Meinung der Mehrzahl der Kassen für das Kassen­arztsystem sprechen und kommen zu dem Ergebnis, daß kein System auf die Dauer gut wirken kann, wenn es nicht von beider­seitigem guten Willen getragen wird, und daß die erhebliche Ver­schiedenheit ber örtlichen, beruflichen und finanziellen Verhält­nisse bei einzelnen Kassen und Kassenarten der Festlegung auf ein bestimmtes System widerstrebt. Gegen die gesetzliche Fest­legung des Systems der sog. freien Arztwahl spricht vor allem, daß damit den Kassen ein Vertragszwang auferlegt wird, ben bie Aerzte für sich mit aller Entschiedenheit ablehnen. Der Ent­wurf geht aber davon aus, daß es nicht einseitig Sache der Krankenkassen und ihrer Organe sei, die Bedingungen für die ärztliche Versorgung der Kassenmitglieder festzusetzen, daß viel­mehr besondere Schiedsinstanzen geschaffen werden, die beim Vertragsabschluß fördernd, vermittelnd und schlichtend einzusetzen haben. Diese Schiedsinstanzen sollen von den be­teiligten Gruppen selbst frei gewählt werden, ohne daß eine außerhalb stehende Behörde mit eingreift.

Die Vorschriften über Unfallversicherung werden da­durch vereinfacht und übersichtlicher gestaltet, daß die Bestim­mungen eingearbeitet worden sind, welche die Gewerbeunfall­versicherung regeln. Die Versicherungspflicht wird gegenüber den Beschäftigten in Handelsbetrieben erweitert und aus das nicht gewerbsmäßige Halten von Reittieren und von solchen Fahrzeugen, welche durch elementare ober tierische Kraft bewegt werden sowie auf einige andere Gruppen erstreckt.

Die Invalidenrenten bleiben, wie Ausbau und Gestaltung der Invalidenversicherung überhaupt unberührt, der Ent­wurf lehnt die Anfügung neuer Lohnklassen und der Herabsetzung des Alters für den Beginn ber Altersrente auf bas 65. ober gar das 60. Lebensjahr aus finanziellen und versicherungstechnischeir Gründen ab. Einige Gruppen, die seither der Versicherung nicht unterstanden haben, werden neu einbezogen, ber Kreis ber gegen Krankheit unb ber gegen Invalidität Versicherten, wird, soweit irgend tunlich, ausgeglichen. Der Entwurf sieht, um den Wün­schen des Mittelstandes entgegenzukommen, die Einführung einer sogen, freiwilligen Zusatzversicherung vor. Danach kann jeder Versicherungsberechtigte und jeder Versicherungspflichtige die ihm auf Grund des Gesetzes an sich zustehenden Leistungen dadurch erhöhen, daß er zu jeder Zeit und in beliebiger Zahl Zusatzmarken einer beliebigen Versicherungsanstalt in seine Quittungskarte cin- ilebt. Er erwirbt dadurch den Anspruch auf eine Zusatzrente, die fick für jede Zusatzmarke im Werte von 1 Mark auf 2 Pfennig beläuft. Hat beispielsweise ber Berechtigte vom 25. bis zum 55. Lebensjahre monatlich 1 Mark eingezahlt, so erwirbt er,

Schädel gewidmet hat, ber vor vielen Jahren in Gibraltar gefunden wurde. Der Schädel stammt aus vorgeschichtlichen Zeiten, und viele Gelehrte haben ben kostbaren Funb be­sichtigt, ber im Museum des Royal College of Surgeons ausgestellt ist.Der Schäbel ist mit größter Wahrschein­lichkeit ber Schäbel einer Frau", so äußerte sich ber Ge­lehrte zu einem Besucher.Nach ber Größe des Gehirns muß sie sehr schlau und scharfsinnig gewesen sein, wahr­scheinlich sogar eine geistvolle Frau. Man kann ziemlich genau berechnen, in welcher Zeit sie gelebt hat; der Schädel ist wenigstens 600000 Jahre alt. Die Kinnbacken und bie starke Entwicklung ber Kaumuskeln lassen schließen, wo­durch sich diese Frau ernährte. Nüsse und Wurzeln müssen bei ihrer Ernährung eine große Rolle gespielt haben, jeden­falls sie gewöhnlich Dinge, die eine starke Kaukraft erforderten: daher bie starke Entwicklung ber Kinnbacken­muskeln. Die Menschen, bie vor 600000 Jahren lebten, waren zweifellos langarmig. Die Beine waren kurz. Sie besaßen außergewöhnliche dicke Nacken. Ihr Gehirn war viel größer, als man früher anzunehmen geneigt war. Die genauen Messungen haben ergeben, daß auch Die Sprach­zentren bereits hoch entwickelt waren. Die Menschheit jener Zeit ernährte sich von ber Jagd unb von ber Fischerei. Der Schädel zeigt, daß die Nase lehr groß war, auch bie Augen waren anscheinend groß und vorstehend. Jyr Gau­men ist um ein Drittel größer als der Gaumen der heute lebenden Frau."

Die g r ö ßterr Fernrohre ber Welt. Mit ben riesigen modernen Apparaten, die heute im Dienste der Astronomie stehen, beschäftigt sich die Revue feientifique; das größte Fernrohr der Welt besitzt Amerika; es ist das Teleskop der Universität CKicagv, das im Jahre 1899 ausgestellt wurde. Das Objektiv dieses Riesenfernrohrs mißt 1 Meter. Das Teleskop erzeugt eine 2000 fache Vergrößerung, bie durch besondere Umstellung auf eine 3000 fache verstärkt werden kann. Das zweitgrößte Teleskop ist das Riesen fern rohr des Sick-Observatoriums auf dem Hamilton- berg bei San Francisoo. Im April des vergangenen Jahres ist auch das neue große Teleskop der Treptowsternwarte

wenn er im Alter von 65 Jahren invalide wird, eine Zusatz­rente von jährlich 186 Mark. _

Von besonderer Bedeutung ist weiter die Einführung der Witwen - und Waisen ver sicherun g. Sie erstreckt sich auf die Hinterbliebenen aller gegen Invalidität versicherten Personen und gewährt Witwen-, in Ausnahmefällen auch Witwer­rente:: sowie Waisenrenten, Witwengeld unb Waisenaussteuer. Voraussetzung für die Gewährung von Hinterbliebenenbezügen ist, daß der verstorbene Ernährer zurzeit seines Todes eine Invalidenrente bezogen oder die Voraussetzungen dafür in seiner Person erfüllt hatte. Nach dem Tode eines Versicherten er­halten die invaliden Witwen Witwenrente unb bie Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahre Waisenrente. Uneheliche Kinder sind beim Tode der versicherten Mutter, auch wenn der Vater noch lebt, zur Waisenrente berechtigt. Dagegen haben die ehe­lichen Kinder, deren Vater noch lebt, in der Regel keinen An­spruch auf Waisenbezüge.

Einmalige Kapitalzahlungen, Witwengeld und Waisenaus­steuer, sollen bie Witwen unb bie Waisen aus solchen Ehen er­halten, in benen nicht nur ber Ehemann, sonbern auch bie Ehefrau Beiträge zur Jnvalibenversicherung geleistet hat.

Die Hinterbliebenenbezüge bestehen, wie bie In­validen- und Altersrenten aus gewissen den Beiträgen der Ver­sicherten und der Arbeitgeber entsprechenden Leistungen der Ver­sicherungsträger und aus festen Reichszuschüssen, die für jede Witwen- und Witwerrente 50 Mark, für jede Waisenrente 25 Mark jährlich betragen. Die Höhe der Renten hat sich nach der Begründung in den Grenzen halten müssen, die durch das Maß der zur Verfügung stehenden Mittel einerseits und durch die Rück­sicht auf die finanzielle Tragkraft der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber und Versicherten anberseits gegeben sind. Die Ren -- t e n sind so bemessen, daß in Loynklasse IV (etwa 1000 Mark Lohn jährlich) nach 1500 Veitragswochen, also zu einer Zeit, in ber ber Versicherte, wenn seit Vollendung bes fünfzehnten; Lebensjahres regelmäßig Beiträge für ihn entrichtet worden sind. 46 Jahre alt sein wird, betragen:

die Invalidenrente 290,40 Mk., die Witwenrente 122,40 Mk. die Waisenrente für ein Kind 61,20 Mk.

Der Wert der dafür gezahlten Beiträge ohne Zinsen beträgt 570 Mark. Die Beiträge bedürfen, damit die Hinterbliebenenbezüge aufgebracht werden können, einer Erhöhung um durchschnittlich ein Viertel, die Marken der Lohnklasse I werden um 2, in II um 4, in III um 6, in IV ui.it! 8 nnb in V 10 Pfennig; erhöht unb betragen also 16, 24, 30, 38, 46 Pfennig.

Das fünfte Buch stellt aus den verschiedenen Zweigen der Versicherung eine Reihe von Vorschriften zusammen, die bie Be­ziehungen ber Versicherungsträger zueinander unb zu anderen Verpflichteten regeln. Aus den Vorschriften über bas Verfahren interessieren vor allem biejenigen über das Spruchverfahren, in welchem die Versicherungsleistungen fest­gestellt werden. 'Dies geschieht in allen Fällen, durch die Träger der Versicherung selbst. Den Gedanken eines Zusammenwirkens von Versicherungsamt unb Versicherungsträger bei ber ersten Feststellung hat der neue Entwurf nicht verfolgst. In den Sachen der Kranken- und Unfall-Versicherung entscheidet bei Streit in erster Instanz das Versicherungsamt. Gegen seine Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung an das Oberversicherungsamt, gegen dessen Entscheidung die Revision an das Reichsversicherungsamt ober Landesversicherungsamt gegeben..

Anders gestaltet sich das Verfahren in den Sachen der In­validen- und Hinterblieb enen-Versicherung. Hier geht die Berufung gegen die Entscheidung des Trägers der Ver­sicherung unmittelbar art das Oberversicherungsamt. 'Diese Abweichung hat ihren Grund darin, daß entsprechend dem im allgemeinen jetzt bestehenden und ausgezeichneten bewährten Ver­fahren bei bet Jnvaliben-Versicherung bie zur Klarstellung bes Sachverhalts ersorberlichen Ermittlungen in den Angelegenheiten der Jnvaliben- unb Hinterbliebetten-Versicherung vom Ver­sicherungsamt, in allen wichtigen Fällen in mündlicher Verhand- handlung unter Zuziehung der Laienvertreter, vorgenommen wer­den. Hier ist also für eine erstinstanzliche Entscheidung durch das Versicherunasamt kein Raum ntehr.

Eine wesentliche Neuerung ist, daß auf dem gesamten Gebiete der Neichsversicherung an das Reichsversicherungsamt oder Landes­versicherungsamt nur das Rechtsmittel der Revision gegeben ist. Der Rekurs, wie er seither für die Unfallversicherung bestand, fällt weg. Die Revision kann nur auf Gesetzesverletzungen, Verstöße wider den klaren Inhalt der Akten und wesentliche Mängel des Verfahrens gegründet werden. In einer Reihe von Fällen; ist die Revision ausgeschlossen. Am wichtigsten ist ihr Ausschluß in den Sachen der Unfallversicherung, in denen es sich um die Feststellung der Enffchädigung nach Äenderung der Verhältnisse handelt. Eine solche Vorschrift konnte um so unbedenklicher vor­geschlagen werden, als nach dem Entwurf künftig in diesen Fällen

bei Berlin eingeweiht worden. Es erreicht zwar im Durch- messet des Objektivs nichst die Maße der großen amerikanischen Teleskope, weist dagegen eine erheblich größere Länge auf und kann auch ungleich bedeutendere Vergrößerungen erzielen: nänte lich eine 6000 fache. In Washington arbeitet man gegenwärtig <m einem großen Spiegelteleskop, das einen Durchmesser von 2,50 Meter haben soll. Der Glasblock, aus dem die Linse heyq gestellt wird, wiegst 90 Zentner. .

Ein Taschentelegraph. In der OraNjo führte! Tr. Zerbotani einen drahtlosen Taschentelegraphen vor. Ter Apparat hat kaum Handgtöße unb kann von einer beliebigen Hauptstelle aus angerufen werden.

Mainzer Stadttheater. .Die geschiedene Fran", so nennt sich die neueste breiafttge Operette Leo Zolls, d.s Kompo­nisten der .Dollarorinzessin". Der Text ist von Viktor Lson und wie bei allen Operetten in der Hauptfach wie folgt: Karel van Lysseweghe hat mit einer jungen Dame, Gonda van.d^r Loo, im Schla'ivagen eine Reise von Nizza nach 9lmftetbam gewacht unb zwar lediglich durch einen unglücklichen Zufall. Seine Galliw-ist - natürlich höchlichst empört und klagt aui Scheidung. Karel wird für schuldig befunden und gegen seinen Willen geschieden; Gonda, eine Verfechterin ber freien Liebe, wird als Mitschuldige zu 50 Gulden Geldstrafe ober 1 Tag Haft verdonnert. Tie beiden geichiedenen Leutchen leben zwei Akte lang recht unglücklich neben einander her, zumal sie durch die Ankunft von Janas Vater, dem die Scheidung unbefamü ist, gezwungen werden, sich als Eheleute zu geben. Im dritten Auszug finden sie sich glücklich wieder sie verniählen sich aufs neue. Gonda vermählt sicn mit dem Gerichts­präsidenten, bem sie die 50 Gulden Geldstrafe verdankt. Das ist der Gang der öanblung, der nur durch Fall's Musik einigermaßen gemeßbar wird. Und diese Musik zeigt oft schöne Feinheiten. Be­sonders ist der Walzer:Kind, bu kannst tanzen wie meine $vauu und das Liedchen: ..Alan steigt nach" recht hübsch gelungen. Es wird viel getanzt in dem Stücke, vorzüglich im zweiten Auszug, der nur durch den Schlafwagenschaffner Dr. phil. Serop etwas Leben und Abivechslung erhält. Die Darstellung ivar sehr flöt und ansprechend. n.

Kleine Chronik aus Kunst und Wissenschr n Akademie der Wissenschaften zu Paris wählte ben Phy Öittorf in Münster zum wirklichen auswärtigen Mitgl^een-