Ausgabe 
17.6.1910 Erstes Blatt
 
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amt em gemeinem Wert erheblich abweicht Eine erhebliche Ab­weichung liegt dann vor, wenn der Ertragswert weniger als die Hälfte des veranlagten gemeinen Werts beträgt. Ter zu be­teuernde Mittelwert setzt sich aus der Hälfte des Ertragswerts ind des gemeinen Werts zusammen" usw. Auf unbebaute Grund- "tüde sollen diese Vorschriften keine Anwendung finden.

Einen weiteren Gegenstand längerer Beratung^im Aus chuß bildete die Frage einer Aufhebung der Steuer- reiheit der sogen, selbständigen Gemarkungs- icrrzellere, die namentlich in Oberhessen zahlrerch vorhanden sind und meist zum Eigentum des Fiskus oder der Standesherren gehören. Es ist schon wiederholt angeregt worden, die Steuerfreiheit dieser Grundstücke auf dem Wege der Ablösung aufzuheben, um den Gemeinden die Steuer­erträge für die Zukunft zuzuführen. Die Regierung erhob anfangs Bedenken dagegen, diese Angelegenheit mit der Reform der Gemeindesteuern zu verquicken, erklärte sich aber schließlich dazu bereit, die Frage für die fiskalischen Grundstücke gleichzeitig mit dem Gesetz zu lösen, wobei jedoch ausbedungen wurue, daß die auf den in Betracht kommen den Grundstücken ruhenden I a g d r e ch t e un'berührt bleiben müßten. Während nun von radikaler Seite im Ausschuß die einfache Aufhebung dieser Steuerfrecheit durch Gesetz befürwortet wurde, entschloß sich die Mehrheit im Einver­nehmen mit der Regierung für eine Ablösung der Steuer­freiheit und fügte zu diesem Zweck folgende Bestimmung im Art. 2 ein:

Eine Gemeinde, in deren Gemarkung einzelne gemeindesteuer- freie Grundstücke des Staates, des Großh. Hauses-Familieneigen- lum oder einer anderen Gemeinde liegen, kann diese Gemeinde- teuerfreiheit im Wege der Ablösung ausheben. Die Ablösungs­summe besteht in dem 20 fachen des Grundsteuerbetrages, den der Grundeigentümer im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Jahre der Ablösung nach dem tatsächlichen Gcmenrdcumlagen- ausschlag als Gemeindesteuer zu entrichten gehabt hätte, tvenn die Steuerfreiheit nicht bestanden hätte.

Die Stichwahl in Mdberg-Büdingen.

§ Friedb erg, 17. Juni. Tie Stichwahl im Wahl­kreis Friedberg-Büdingen findet am Freitag, 24. Juni, statt.

Der am Donnerstag nachmittag einstimmig beschlossene Aufruf, mit dem die Leitung der Rationallibcralcn für die Wahl v. Helmolts bei der Stichwahl auffordert, hat folgen­den Wortlaut: , m .

Mitbürger! Reichstagswählcr! Die Rationalllberale Partei hat die Wahlschlacht verloren. An Euch, die Ihr unserem Kan­didaten Eure Stimmen gegeben habt, ist cs, bei der Stichwahl Euch zu entscheiden, ob Ihr dem bürgerlichen .Kandidaten zum Siege verhelfen wollt oder ob Ihr mithälscu wollt, das sozial­demokratische Banner im Wahlkreise Friedberg-Büdingen auf­zurichten. M . , . .

Wir blicken auf einen Wahlkamvt zuruck, m ocm wir, untere Freunde und unsere gute Sache von den Agitatoren des Bundes der Landwirte verletzende Angriffe haben erfahren müs,en Es ist heute aber nicht die Stunde, hieran zu denken. Namentlich Euch, Ihr Beamten und Lehrer, die Ihr viel kraulende Worte von bündlerischer Seite habt hören müssen. Euch rufen wir zu: die großen politischen Entscheidungen bei einer Rcichstagswahl dürfen von politisch reifen Männern nicht getroffen werden nach augen­blicklichen Verstimmungen, sondern in dem Bewußtsein der Er­füllung einer hohen vaterländischen Pflicht! Diese vaterländuche Pflicht gebietet am Tage der Stichwahl die Entscheidung zu gunftcr* des bürgerlichen Kandidaten.

Wir richten darum an alle Anhänger und Freunde der nationalliberalen Partei im Wahlkreise Friedberg-Büdingen das dringende Ersuchen: Keiner fehle am Tage der Stichwahl! Keine Stimme für die Sozialdemokratie! Wählt e i n ft i m m i g 3r.: Helmolt!

Der Wahlausschuß der nationalliberalen Partei in Friedberg-Büdingen:

Justizrat Windecker, Wahlkreisvorsitzender.

Namens der nationalliberalcn Reichstagsirattion und Leitung der nationalliberalen Partei:

Fuhrmann, Mitglied des Reichstags.

Bemerkenswert ist noch, was dieNational­zeitung" über den Ausgang der Hauptwahl schrieb:

Der Ausfall der Wahl bedeutet für die nationalliberale Partei einen schweren Mißerfolg. Jahrelang hat sie den Wahlkreis im Besitz gehabt, um nun die Erfahrung zu machen, daß die Organisation des Bundes der Landwirte sich der ihren überlegen zeigte, und daß der Einfluß des Bundes der Landwirte auf die ländliche Bevölkerung sich als der nachhaltigere erwiesen hat. Diese Tatsache läßt sich nicht Hinwegdisputieren und muß als wichtiger Faktor für künftige Wahlberechnungen in Betracht gezogen werden. Die Zunahme der Sozial­demokratie war vorauszusehen und bildet für den Stimmenausfall der nationalliberalen Pattei weder Entschuldigung noch Trost. In der Stichwahl wird das Mandat wohl dem Bunde der Land­wirte anheimfallen: denn wir können nicht annehmen, daß vier­einhalbtausend nationalliberale Wähler mit Gewehr bei Fuß stehen bleiben werden."

Das neue hessische Gemeindeumlagengeseh.

ii.

Die Steuer vom Grundbesitz.

Für die Veranlagung zur Grundsteuer ist in dem neuen Gesetzentwurf die grundlegende Bestimmung durchgeführt worden, daß bei der Neuregelung der Grundsteuer an die Stelle der bisherigen Veranlagung nach den Grundsteuer- lapitalien vom Jahre 1824 die Veranlagung nach dem ge­meinen Wert, d. h. also des Vermögenswertes des Objekts, treten soll. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind in den Art. 26 des Gesetzentwurfs zusammengefaßt. In der Be­gründung der Regierungsvorlage ist eingehend die Frage erörtert worden, ob die Realsteuer für den Grundbesitz als Ertrags- oder als Wertsteuer auszubilden sei, und dem­nach der Grundbesitz nach seinem Ertrag oder nach seinem Wert besteuert werden solle. Die zurzeit noch für die Ge­meinden bestehende Grundsteuer ist eine Ertragssteuer, deren Beibehaltung mit ihren vor bald hundert Jahren festgestell­ten Grundsteuerkapitalien von niemand erwünscht werden kann. Schon zur Zeit ihrer Feststellung haben diese Grund­steuerkapitalien nicht die wirklichen Erträge der Grundstücke, sondern lediglich mittlere Reinerträge dargestellt, die für die Grundstücke der gleichen Külturart und Bonitätsklasse als Durchschnittsreincrträge nach den damaligen Unter­suchungen ermittelt wurden. Eine Rachprüsung oder Kor­rektur dieser Durchschnittsreinerträge hat in dem ganzen langen Zeitraum nicht stattgefunden. Mußte sonach der Gedanke einer Beibehaltung oder Revision der Grund- resp. Gebäudesteuerlapitalien bei Veranlagung der neuen Grund­steuer als ausgeschlossen gelten, so war dasselbe der Fall bezüglich der Frage der Besteuerung nach dem wirklichen Ertrage. Eine solche Veranlagung würde geradezu unüber­windlichen Schwierigkeiten begegnet sein, da doch in jeoem Jahre für jedes einzelne Grundstück festgestellt werden müßte, welchen Ertrag es speziell abwirft. Für den kleinen Land­wirt, der meist überhaupt nicht gewohnt ist, die Ergebnisse seiner Arbeit nach solchen Faktoren zu berechnen, fehlt schon einmal jede schriftliche Unterlage zur Feststellung, und ander­seits würde es auch bei der besten Buchführung dem Land­wirt nicht möglich sein, herauszurechnen, wie sich seine Pro­duktionskosten und die verschiedenen Rohprodukte auf die einzelnen Grundstücke verteilen, llnb was somit für den Landwirt nicht möglick) ist, würde doch noch viel weniger für die Steuerbehörde möglich sein. Dazu kommt, daß die Besteuerung nach dem Ertrag völlig versagen würde bei Objekten, die nicht wegen ihres landwirtschaftlichen Ertrages gehalten werden, wie z. B. Bauplätze und ähnliche Gelände, bei denen doch die Besteuerung ohnedies auf anderen Grund­

lagen erfolgen müßte.

Die Regierung hat sich also nach eingehenden Erwägun­gen für die Besteuerung des Grundbesrtzes nach dem ge­meinen Wert entschieden, weil dieser viel leichter zu er­mitteln ist; auch die Veranlagung der staatlichen Vermö­genssteuer vollzieht sich bereits auf der Grundlage des gemeinen Werts der Grundstücke und Gebäude, und die staatlichen Veranla^ungsausschüsse haben schon eine zehn­jährige Erfahrung hinter sich, auch rind bekanntlich schon seither die Ortsgerichte bei Erledigung von Berufungen gegen die Vermögenssteuerveranlagung dazu berufen, z. B. hei Hypothekenbcsteuerungen solche Schätzungen des Wertes vorzunehmen. Wenn sonach die Regierung in der Besteue­rung des Grundbesitzes nach dem Vermögenswert die beste Lösung erblickte, so verkannte sie anderseits nicht, daß aller­dings bei der Besteuerung des Waldes besondere Vorschriften über die Feststellung des gemeinen Wertes nötig und auch innerlich gerechtfertigt erscheinen, da der W ald besitz von anderem Grundbesitz sich namentlich dadurch unterscheidet, daß den Waldbesitzern durch gesetzliche Bestimmungen nicht unbeschränkt ddr llebergang von der forstlichen zu einer anderen, möglicherweise besser rentierenden Bewirtschaf- tunqsart möglich ist und daß ein großer Teil des Waldes tat­sächlich dem Verkehr entzogen ist, auch über die Art, wie am besten der Wert der Waldungen zu berechnen ist, gerade in den Fachkreisen die Meinungen weit auseinandergehen.

Der Finanzausschuß der Zweiten Kammer ist aus diesen Gründen cinsttmnrig dem Vorschlag der Regierung beige- treten, da er berechtigten Bedenken Rechnung trägt und außerdem geeignet ist, das Zustandekommen des Gesetzes in beiden Kammern wesentlich zu erleichtern. Als gemeiner Wert des Waldes soll der Betrag des Iah res-

reinertrags gelten, der bei normaler forstmäßiger Wirt­schaft von ihm zu erzielen ist. Die weiter im Ausschuß aufgeworfene Frage, ob es nicht angezeigt erscheine, iur dauernd landwirtschaftlich benutzte Grund­stücke bei denen der Ertrag in einem starken Ntttzverhaltni- --um gemeinen Wert steht, ausnahmsweise gleichfalls den Ertrag bei der Veranlagung der Grundsteuer zu berück­sichtigen, gab ebenfalls zu eingehenden Erörterungen An­laß. Nach Ansicht des Ausschußberichterstatters wohnt diesem Gedanken, der auch schon bei der Beratung der früheren Vorlage hervortrat, ein großes Maß von Berech­tigung inne, untb auch die Regierung ging infolge eines diesbezüglichen Amrags Dr. Weber-Brauer tcttwer,e daran ein, indem sie sich bereit erklärte, unter Festhaltung des Grundsatzes der Besteuerung nach dem genreinen Wert nur für gewisse Ausnahmefälle unter besonderen Vorausfetzun­gen den Ertrag des Grundbesitzes dis zu einem gewissen Grade zu berücksichtigen, und.zwar dann, wenn von dem Steuerpflichtigen der Nachweis für das Vorlicgen der gefetz lichen Voransfetzung einer solchen steuerlichen Ausnahme- behmidlung beigebracht wird. Der Ausschuß hat ficki dann Such schließlich zu folgender Fassung des Art. 4 geeinigt:

Für Grundftücke, die dauernd landnnrlfchaMichen Zweaen zu dienen bestimmt sind, einschließlich der zugehörigen Gebäude, kann der Steuerpflichtige Besteuerung nach einem Mit­telwert von Ertrags- und gemeinem Wert verlangen, wenn er nachweift, daß der gesamte Ettragswert seiner iteuerpüichtigen .Grund'kücke und Gebäude der vorgenannten Art von deren ge­

nehmigt, mit der Modiftkation, daß auch der Umsatz bet der Be- fteuerung mit herangezogen werden lann. ..

Diese Beschlüsse, welche die Erfüllung langiahrtger Wunsche und Beftrebungen aller wirtschaftlichen.Korporationen m jvd) assen, werden von dem hessischen Detailltstenftand aufs freudigste

Unerläßlich halten wir es jedoch im .Hinblick auf ifree Prak­tische Wirkung, daß die Besteiierung eine o b ltg atoris ch e wird Den Gemeinden muß dadurch das Gefetz die Psticht ouKriegt werden, alle umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsbetriebe zur Sonder­besteuerung heranzuziehen. Weiter gestatten wir uns noch darauf binzuweisen, daß das Gewerbesteuergesetz auch m Kiner .neuere Fassung noch eine Kategorie von Gewerbebetrieben vollftaiidig! steuerfrei läßt, die zum Schaden des anfäsfigen Gewerbebetriebes, immer mehr um sich greift. . .

Wir meinen den löge nanntenHeimlichen W ar e re- ha n d e l", das heißt den Handel, der von Postbeamten, Staats­und städtischere Beamten, Privatere usw. ohne Lösung emes Ge­werbepatentes und daher ohne Gewerbesteuer betrieben imrd. Wir bitten daher Hohe Kammer, in Erwägung ziehen zu wollen, ob Ar­tikel 7 des Gesetzes reicht eine Erweiterung erfahren konnte, wo­nach alle Personen, die sich mit dem Vertrieb von Waren bc- fassen, und sich daher handelsmäßig betätigen, zur Ge­werbesteuer herangezogen werden könneii."

Jrn Gegensatz zur Regierungsvorlage.hatte ferner der Abg. Brauer die Steuerfreiheit der landwirt- chaftlichen Oekonomiegebäude von der Grund- teuer beantragt. Die Regierung hatte gegen dies Ver­langen eine Anzahl Bedenken ins Feld geführt und auf die Konsequenzen hingewiesen, die daraus entstehen könnten. Sie beronte besonders, daß dann auch die Gewerbetreibenden gleichfalls für ihre gewerblichen Betriebslokale Steuerfreiheit beanspruchen dürften, und daß dies nament­lich in den Städten und größeren Jndusttieorten zu einem bedeutenden Steuerausfäll für die Gemeinden führen würde. Nachdem aber die Regierung auf Befragen erklärc hatte, daß ie die Annahme des Gesetzes nicht von der Steuerfreiheit der Oekonomiegebäude abhängig machen werde, nahm der Ausschuß einen Zusatzantrag zu Art. 3 an, daß Gebäude, die zur Unterbringung des lebenden und toten Inventars oder der rohen Erzeugnisse eines landwirtschaftlichen Be­triebs einschließlich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaues dienen, der Grundsteuer nicht unterliegen. Tre hessischen Handelskammern haben bekanntlich gegen die hierin offenbar zum Ausdruck gebrachte Bevorzugung der Landwirtschaft energisch Widerspruch eingelegt und betont, daß dieselben Gründe, mit denen die Steuerfreiheit der landwirtschaftlichen Oekonomiegebäude begründet roeroe, auch für zahlreiche gewerbliche Gebäude in Anspruch ge­nommen werden könmen. An diesem Punkte wird zweifel­los auch eine starke Kritik in der Kammer einsetzen.

Einen breiten Rahmen nahm in der Ausschußberatting endlich noch die Frage des S ch u ld e n ab z u g s bei der Grundsteuer ein, Pa im Art. 4 des Gesetzes bestimmt ist, daß ein Ab-reg von Schulden oder sonstigen persönlichen Lasten nicht stattfinden darf. Ganz abgesehen davon, daß in der heutigen Gesetzgebung bereits das Verbot des Schuldenabzugs besteht, und daß man auch in den anderen Bundesstaaten einen Schuldenabzug bei der Gemeinde'teuer nicht kennt, iveist der Ausschußberichterstatter darauf hm, daß bei der bedeutenden hypothekarischen Belastung des städtischen und ländlichen Grundbesitzes bet manchen Gemeinden bis zu 70 Proz. der Schuldenabzug die Steuererträgnisse so weit verringern würde, daß überhaupt nicht viel mehr übrig bliebe. Und die Folge würde eine erhebliche Steigerung der anderen Gemeindesteuern, be­sonders der Einkommensteuer, sein.

Der Ausschußbericht erwähnt zum Schluß noch eine Ein­gabe des Evang. O b e r k o n s i st o r i u m s, in der statt der von der Regierung im Art. 61 vorgeschlagenen Auf­hebung des Gesetzes vom 11. Juni 1827, betreffend die auf die Pfarr- und Sckmlbesoldungsgüter fallenden Steuern eine entsprechende Ablösung dieses Vorrechtes verlangt wird.

Tie Regierung gab in den Ausschußverhandlungen zu, daß bei Aushebung des betr. Gesetze« ein gewisser Ausfall eintreten werde, der sich für die evangelische Kirche auf 40 000 Mk für die katholische Kirche auf 10 000 Mk. berechnen dürfte. Dieser Ausfall fönnte jedoch von den Lokal lirchen- gemcinben getragen werden. Die Mehrheit des Ausschusses vertrat die Auffassung, daß die gegenroärtige Steuerfrei­heit der Pfarr- und Lehrerbesoldungsgüter eine ungerechtfertigte Maßnahme bedeute, schon weil die Voraussetzungen für das Gesetz von 1£27 durch die mittlerweile erfolgte Erhöhung der Einkommen der Geist­lichen und Lehrer wegaesallen seien. Der Ausschuß erklärte cs deshalb für untunlich, dem Ansinnen -es Oberkonsisro- riums zu entsprechen und mit der Aufhebung des Gesetzes eine Ablösungspflicht der Gemeinden zu statuieren.

Mit vorstehend näher bezeichneten Säuberungen sollen die Regierungsovrschläge über bie Besteuerung des Grund­besitzes von der Zweiten Kammer genehmigt werden.

Der Verband der Detaillisten-Vereine im Groß- herzogtum Hessen hat zu dem Gesetzentivurf über die Gememde- untlagen an die Zweite Kammer der Landstäredc eine Eingabe gerichtet, in der u. a. ausgeführt ist:Nach der Pressemeldung! hat der Firean raus schuß bescblolien, die .Konsumvereine, auch die landwirtschaftlichen, ebenfalls der Besteuerung zu u-iterroerjen und weiter die Einführung der Warenhaus- und Filialsteuer ge-

Aus dem Sttasprozetzansschutz.

:: B e r lin , 16. Juni.

Der Strafprozeßausschuß setzte heute seine Beratungen bei § 173 fort. Auf Antrag des Zentrums wurde mit allen gegen eine Stimme folgender § 173a neu eingefügt:

Im Ermittelungsverfahren gegen einen unbekannten Täter hat der Richter dem Zeugen mitzuteilen, welche Gründe ihn zur Zeugnisverweigerung berechttgen wür­den, wenn ihm der Tater bekannt wäre, und der Zeuge kann ohne Angabe des bestimmten Zeugnisverweigerungs- grundes glaubhaft machen, daß er zur Zeugnisverweige­rung berechtigt sei; es genügt die Versicherung an Eides statt."

Ein Abärederungsantrag zu § 174, der die K'lageer- Hebung durch die Staatsanwaltschaft betrifft, wurde zurück­gezogen, nachdem die Regierung eine andere Fassung der Regierungsvorlage in Aussicht gestellt hatte. 176 er­hielt nach einem Anträge des Zentrums und ber Wirtschaft- schaftlichen Vereinigung in seinem ersten Absätze folgende Fassung:

Erhebt die Staatsanwalt nach Abschluß der Ermitte­lungen feine Klage, so stellt sie das Verfahren ein und benachrichtigt den Verdächtigen, wenn er als solcher vom Richter, von der Staatsanwaltschaft ober auf ihre Ver­anlassung von einer Behörde des Polizei- ober Sicher­heitsdienstes vernommen oder gegen ihn eine Durch­suchung oder Beschlagnahme vollzogen war."

§ 177 Absatz 1 wird in folgender Form angenommen:

Hat ber Verletzte ober eine solche Person ben An­trag gestellt, welcher an ber Bestrafung ein berechtigtes Interesse hat, so kann er gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft einen

Nr. 139 Erstes Blatt 160. Jahrgang Freitag 17. Juni 1910

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