Ausgabe 
13.5.1910 Zweites Blatt
 
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160. Jahrgang

Zweites Blatt

Nr. 110

Giehener Anzeiger

Lrfchetm tSgN» mtt Ausnahme deS Sonntags.

General-Anzeiger für Oberhefjen

Die «Gtetzener KmntliendläNer" werden dem .Anzeiger' viermal wöchentlich beigelegt, daS KreUbloti für den Kreis Sietzen" zweimal wöchentlich. DieLandwiNfchaftltchen Seit- fragen4' erscheinen monatlich zweimal.

Freitag 13. Mai 1910

RolaiwnSdruck und Verlag der Brühl'ichen UnwerütätS»Buch- und Steindruckerei.

R. Lange, Gießen.

Redaktion, Erpedition und Druckerei: Schul­straße 7. Expedition und Verlag: 5L

Redaktion:^^ 112. Teü-Adru Anzeiger Güßen.

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Anträgen unter Giehener Anzeiger ert "tine ÄUtzW

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Meinungsverschiedenheiten. Nachdem schließlich der Ge- meinderat mit Mehrheit beschlossen hatte, das Schulhaus in die sogen.Pfanne" zu stellen, wandte sich die Minder­heit des Gemeinderals beschwerdesührend an den Kreis- ausschuß, indem sie darzulegen versuchte, ixifj der gewählte Platz hygienisch absolut ungeeignet sei. Der Kcei.saussck) des K'reises Gießen verwarf die Beschwerde, als unzulässig. Auch die Rekursinstanz kam zu keinem anderen Urteil, weil auch sie die Beschrverdeführer für nicht zur Beschwerde­führung berufen ansäh.

5. L. Orth IV. von Nidda ist auf Kosten der Kreis­kasse Büdingen in der Irrenanstalt untergebracht, weshalb das Kreisamt Ueberweisung der dem Lrlh zustehenden In­validenrente begehrte. Der Pfleger des Orth weigerte sich mit Rücksicht auf die schlechten Bermögensverhältnifse der Familie. Der Provinzial-Ausschuß mußte jedoch der er­hobenen Klage gesetzlicher Bestimmung gemäß stattgeben.

6. Der Ortsarmenverband Frankfurt a. M. klagt gegen den Ortsarmenverband Hi tz ki r ch e n auf Eritattung von Pflegkosten für das Kind der E. Bolz. Er behauptete, die Volz habe zwar in Frankfurt gedient, habe sich aber immer wieder längere Zeit in Hitzkirchen in der Absicht aufgehalten, dort wohnen zu bleiben. Ties wurde von .Hch.i chen bestritten In der heut gen Verhandlung wurde d.irch eidliche Vernehmung von Zeugen festgesteltt, daß die Volz sich nur besuchsweise in Hitztirchen aufgehalten hat, ihr Domizil jedenfalls nicht mehr .Hitzkirchen gewesen sei. Die Klage mußte sonach kostenpf.ichtig angewiesen werden.

NochmalsSparsamkeil".

Wir erhalten zu den früheren Ausführungen folgende Zuschrift:

In Nr. 107 desGießener Anzeigers" findet sich unter der SpitzmarkeSvarfcunleit" ein alsbemerkenswerte Zuschrift" bezeichneter Artikel, der zur Erwiderung Veranlassung gibt. Der Verfasser läßt sich hier über die Zustellungsgebühren der Ge- richtsdiener aus und gibt eine Darstellung, die bei den Lesern den Glauben erwecken muß, es handle sich hier um eine nur am hiesigen Gericht bestehende und von diesem willkürlich ge­troffeneEinrichtung".

Dem ist nicht so. Das Gebührenwesen der Gerichtsdiener ist geregelt durch die Verordnung vom 16. Dezember 1899 und Bekanntmachung vom 20. Ium 1900, gilt also für alle Gerichte des Großher ogrums. Darnach hat der Gerichtsdiener, unter gc wissen Voraussetzungen und in gewissen Rechtsangelegenheiten, für eine Zustellung 20 Vfg. zu beziehen. Ausgenommen sind Zu- ste.llunoen von Strafbefehlen oder °-Einigen in Forst- und Feld­rügesachen, wo ür di: Zuft llungsgebühr nur 15 "Pf. beträgt, wobei bestimmt ift, daß die gleichzeitige ^....eUung mehrere Strasbeiehle oder Strafanträge an einen Beschuldigten oder Haftverbind­lichen rtur als eine Zustellung gilt. Die gleiche Vergünstigung greift noch weiter Platz, wenn mehrere Zustellungen und Behän­digungen in der nämlichen Rechtsangelegenheit gleichzeitig an eine Person zu bewirken sind und wenn in der nämlichen Rechtsangelegenheit eine oder. mehrere Zustel­lungen oder Behändigungen an Eheleute bewirkt werden. Hatte nun der Artikelschreiber das Pech, an Zustellungsgebühren auf einmal 2 Mark bezahlen zu müssen, so handelte es sich um zehn Zustellungen, die nicht die nämliche Rechtsangelegenheit be­trafen. Dafür hatte der Gerichtsdiener die Verpflichtung, in 10 verschiedenen Aktenstücken sowohl als auch auf den W zugestellten

R. B. Darmstadt, 12. Mai Vom Finanzaus­schuß der Zweiten Kammer wurden h u e e ne An­zahl Anträge und Vorstellungen er.c.igt Zuerst ge.angien verschiedene Berichte zur Verlesung und G n hmr ung so bic des Abg. Brauer über die Anträge Ulrich, betreffend die Volksschule, die Vollsschulleh.er und die befäh gten Schulender. Ueber die Bor eilung d r Z n ho'z abrtLn cn von Pfungstadt, betr. die Stundung der Z n hüzsleuer, be­richtete Abg. Dr. Osann. Die Bittsteller weizen auf die Bestimmung des § 6 über die Besteuerung von Zündwaren hin, nach welcher die Steuer ohne Sicherheitsleistung aus 3 Monate und gegen Sicherheitsleistung auf 6 Monate ge­stundet werden lönne. Die he,fischen Behörden lütten da­gegen durchgängig angeordnet, daß die Steuer ohne Sichcr- hertsleistung gar nicht gestundet werden dürfe Tas An­sinnen einer Sicherheitslristung bedeute aber eine außer­ordentliche Erschwerung, be,anders da priva.e Sicherhe ts- leistung als nicht genügend erachtet werde und die Be­schaffung des beträchtlichen Kapitals die Geschäfte ganz außerordentlich b laste In anderen Banbesstaalen würden die bezüglichen Bestimmungen viel lo al er gehandhabt Wie mitgeteiit wurde, seien auch die Brauereien mit einer ähn­lichen Vorstellung hervorgetreten.

Abg. Dr. Osann beantragte, die Regierung um Aus­kunft darüber zu ersuchen, welche Grundsätze die Regie­rungen anderer Bundesstaaten für die Kreditierung der Steuer befolgten, man solle die Eingaben mit Wohlwollen behandeln. Der Ausschuß beschloß demgemäß.

In betreff des Antrags Pennrich über die Errich­tung einer Rheinbrücke zwischen Bingen und Rüdes heim berichtete Abg Molthan. Der Ausschuß beschloß, die Regierung zu ersuchen, bei den in Betracht kommenden Kreisen, Gemeinden und sonstigen Interessen­ten Ermittelungen darüber anzustellen, inwieweit sich diese zu Beitragsleistungen bei der ent. Erbauung der Brücke verpflichten würden: im übrigen soll der Antrag für erledigt erklärt werden.

Zu der Vorstellung des Dr. Weißmann wegen Erbauung einer BahnlinieBensheim-Lindenfels wurde be­richtet, daß die bezüglichen Angebote der Firma Lenz u. (So. m Berlin vom Kreisausschuß abgelehnt worden seien und dieser sich entschlossen habe, mit anderen Unternehmern äut Errichtung günstigerer Angebote in Verbindung zu treten.

Eine Anzahl Vorstellungen und Anträge von Beamten verschiedener Kategorien, Lehrern usw. über Gehaltsauf­besserungen wurde nach dem Bericht des Abg. Dr. Osann der Regierung zur Berücksichtigung bei der Revision der Gehaltsordnung überwiesen, lieber die Vorstellungen der Vureaubeamten bei Rechtsanwälten und des Verbandes der Bureauangestellten, betr. deren Verwendung im Staats­dienst, berichtete Abg. Dr. Gut fleisch. Die Bittsteller bitten, daß diejenigen Angestellten, die infolge der neuen Novelle zur Gebührenordnung jür Rechtsanwälte entlassen werden sollten, im Staatsdienst angestellt werden möchten. Ter Berichterstatter erklärte, ihm sei von solchen Ent­lassungen nichts bekannt geworden und es werde auch im übrigen schwer festzustellen sein, ob Angestellte gerade in» infolge der Novelle zur Zivilprozeßordnung und der Ge­bührenordnung brotlos würden. Es wurde beschlossen, den Vorstellungen zunächst keine Genehmigung zu erteilen. Nächste Sitzung morgen früh 10 Uhr.

Ans Staöt und Land.

Gieße n, 13. Mai 1910.

** Ges chworenenlistc. Behufs Bildung der Spruchliste für die am 6. Juni 1910, norm. 9 V» Uhr, be­ginnenden Sitzungen des Schwurgerichts 2. Quartals wur­den die Namen nachstehender Geschworenen aus der Iab-res- liste 1910 ausgelost: Landwirt Hch. Adam in Busenbvrn, Landwirt Karl Wagner in Allenoorf a. d. Lumda, Land­wirt Hch. Ganß II. in Crainfeld, Kaufmann Hch. Bücking I. in Alsfeld, Bauunternehmer Hch. Bücking II. in Alsfeld, Handelsmann Salomon Löwenthal in Nieder-Wöllstadt, Kaufmann Artur Schuster in Güßen. Rentner Heinrich Schmidt VII in Romrod, Gemeindeeinnehmer Ludw. Friedr. Nagel in Büches, Müller Ernst Karl Friedrich Katz in Nieder- Ohmen, Pachter Rich. Westernacher in Lindheim, Pachter

Schriftstücken selbst, die erfolgte Zustellung zu^bescheinigen und eben diese Tätigkeit wird mit der Gebühr pro Stück abgegolten.

Der Artikelschreiber spricht sodann die Meinung aus, daß mit Postsendung alle diese 10 Zustellungen für fünf Pfennige hätten bewirkt werden können. Dies kann nicht ohne weiteres zugegeben werden, denn zunächst wäre es notwendig zu wissen, welcher Art die zuzustellenden Schriftstücke waren. Vorausgesetzt, daß cs sich um Zustellungen handelt, die nach den bestehenden Bestimmungen auch durch die Post hätten bewirkt werden können, so ist zu beachten, daß auch in diesem Falle zu jedem Akten­stücke eine besondere Zustellunasbescheinigung erforderlich ge­wesen wäre, daß also auch die Post 10 Zustellungen zu bewirken gehabt hätte. Dafür wären aber pro Zustellung 25 Pfg., im ganzen also 2,50 Mark Kosten entstanden. Die einfache Zu­sendung durch die Post ist nicht immer angängig, insbesondere wenn es sich um wichtige Schriftstücke handelt, über deren Ver­bleib ein Nachweis zu den Gerichtsakten gegeben werden muß. Es kann zugegeben w erden, daß die Einrichtung des Gebührenwesens dem jetzigen Verkehrsleben nicht mehr entspricht, von dem Publikum unliebsam emp­funden wird, und daß es angebracht wäre, im Staatsbetrieb jegliche Sporteln a b z u schaffen und dafür denjenigen Beamten, die heute noch Nebengebühreit beziehen, einen fixen Ge- halr zu geben, der ihnen ein amtändiges und auskömmliches Leben sichert. Gerade auf diesen Punkt haben schon gar lange alle in dieser Richtung interessierten Beamten ihr Augenmerk gerichtet und haben an den maßgebenden Stellen dahingehende Wünsche ge­äußert. Bis jetzt sind diese gescheitert ander ungünstigen Sage der hessischen Finanzen". L.

Provinzial-Ausschuß der Provinz Lberhessen.

L. Gießen, 11. Mai.

Anwesend: Der Vorsitzende und 6 ordentliche Mit­glieder.

1. Aus der Wahl eines Bürgermeisters für Butzbach am 14. September 1909 ging ber Kaufmann und Landtagsäbgeordnete Will). I o u tz als gewählt hervor. Infolge Beanstandung durch ben Kceisrai hatte der Krcrs- ausschuß des Kreises Friedberg in der Sache zu entscheiden. Er ver aglc der W.hl die Bestätigung und begründete diese Entscheidung damit, daß der Gewählte 1. in seiner Eigen- cha,t als Landtagsabgeordneter bei Unterbringung der Schuldv erschreibungen der Bahn Butzbach-Lich nicht einwanb- Tci gehandelt habe, indem er afe Vertrauensmann der Gemetnden für die Unterbringung der Papiere von der Firma Lenz eine erhebliche Vergütung für sich erwirkt habe, ohne sich vorher des Einverständnisses der Gemeinden zu versichern, 2. während seiner früheren Amtszeit als Bürger­meister von Butzbach nicht frei ton dienstlichen Verfeh­lungen gewesen )ei und 3. infolge seiner ungünstigen Ver­mögenslage nicht die nötige persönliche Unabhängigkeit be- itze, wie sie von einem Bürgermeister verlang! werden müsse. Ioutz hat nun zwar gegen das Urteil des Kreisaus- schusses Rekurs angezeigt, jedoch versäumt, ihn innerhalb der 14tägigen Frist zu rechtfertigen. Er suchte nach Ab­lauf der Frist bei dem Vorsitzenden des Provinzial- statt des Kreis ausschusses um Fristerstreckung nach. Ehe auf dieses Gesuch entschieden wurde, langte die Rechtfertiguugsschrift ein. Darin wird nachzuweisen versucht, daß der Rekurrent als K a u f m a n n eine Vergütung für Unterbringung der -Obliga.ionen habe annehmen können, daß seine frühere Dienstführung nicht in Betracht komme, weil er hiernach wiedergewähtt und bestätigt worden sei ld. h. 1899), und daß schließlich seine finanziellen Verhältnisse nicht als schlecht zu bezeichnen wären. Der Provinzial-Ausschuß ent- 'chied dahin, daß der Rekurs als formell und materiell un­begründet kostenfällig zu verwerfen sei.

2. Der Gemeinderat zu ?). beschloß, den männlichen Nachkommen des Z., der bts zu seinem Tode die Gemeinde­nutzungen bezogen hatte, den Anspruch auf diese Nutzungen zu versagen, weil Z. unehelicher Geburt gewesen sei und deshalb nur durch Zahlung eines Einzugsgeldes, nicht aber vermöge G-burk, das Ortsbürgerrecht hätte erwerben können. Gegen diesen Beschluß verfolgte der Sohn des Z. Beschwerde unter dem Bemerken, daß sein Vater 30 Jahre lang als Ortsbürger den Nutzen bezogen habe, und auch er selbst bereits 2 Jahre in dessen Genuß sei. Ter Kreisausschuß entschied, daß dem Beschwerdeführer der Nutzen zuzubilligen wäre, da er das Ortsbürgerrecht durch Geburt als ehelich geborener Sohn seines Vaters, der es besessen und als Ortsbürger gestorben sei, erworben habe. Tic Gemeinde D. rekurrierte an den Provinzial-Ausschuß, aber ohne Erfolg, denn dieser trat dem erstinstanzlichen Urteil bet.

3. Iohs. Schott zu Berns feld hat um die Er­laubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft nachgesucht. Das Gesuch wurde vom Gemeinderat befürwortet, vom Kreis- ausschuß des K'reises Alsfeld aber abgelehnt. Nachdem vor­dem Provinzial-Ausschuß, dem die Aache durch den ein­gelegten Rekurs zur Entscheidung erwuchs, festgestellt worden war, daß für das reisende Publikum ein Bedürfnis nach einer solchen Wirtschaft als vorhanden angenommen werden könne, wurde dem Rekurs ftattgegeben und dahin entschieden, daß die nachgesuchte Erlaubnis zu erteilen sei.

4. Die Notwendigkeit eines Schulhausbaues zu Hungen ist schon seit längerer Zeit von alten Beteiligten anerkannt. Nur über den Platz bestanden von Anfang an

Neue Sdimierigkiten in Marokko?

Bekanntlich betraf das Ende Februar ds. Js. zwischen Marokko und Frankreich abgeschlossene Abkommen die Aus­nahme einer Anleihe in Höhe von 150 Millionen Fcks. in Frankreich, mit bereit Hilfe Marokko einmal Frankreick für die von ihm aufgewendeten Expeditionskosten (70 lionen- Ersatz leisten und zweitens mit den übrigen 80 Mil­lionen die Ansprüche der fremden Privatgläubiger befrie­digen sollte Eine solche Anleihe wäre natürlich den Marokkanern höchst angenehm gewesen, roenn, Frankreich an ihre Gewährung nicht die Bedingung geknüpft hätte, daß Marokko die ersten 70 Millionen in 7d Jahresraten zu­züglich der auflaufenden Zinsen tilgen und für die zweiten 80 Millionen die noch ntcht verpfändeten marokkanischen Zölle und sonstigen Einkünfte unter französische Aufsicht stellen mußte, Bedingungen, für deren Erfüllung dadurch gesorgt w daß Frankreich so lange bic Schauja im Westen und llbfdja im Osten Marokkos besetzt l-alten durfte.

Wie man sich erinnert, hat der Sultan von Marokko. Muley Haftd, nur nach langem Zögern in diese Bedingungen eingewilligt, weil er, für den nur eine relativ geringe Zivtlliste aus ben Zolleinnahmen reserviert blieb, sich da­mit nicht nur eines großen Teils seiner Hoheitsrechte be­raubte, sondern auch bei dieser Umklammerung durch Frankreich für die Selbständigkeit Marokkos trotz aller Algeeiras-Verträge zittern mußte. Daneben aber tauchte für ihn persönlich noch die Gefahr auf, daß die Marokkaner, deren Haß gegen die Fremden ja bekannt ist, ihn, den Sul­tan, der diesen Vertrag abgeschlossen hatte, entthronen und einen der zahlreichen Prätendenten auf den scherisischen Thron setzen würden, was umso leichter geschehen konnte, als der Sultan durch die Bezahlung der Anleihe nicht mehr so wie früher in den Stand gesetzt war, Truppen gegen seine marokkanischen Gegner auszurüsten.

Vielleicht war es letzten Endes die Einsicht, daß seine Tage als Sultan gezählt sein könnten, die Mulep .Hafid jetzt veranlaßt, die Ausführung der Anleiheoertragsbestim- mungen nicht nur nicht mehr nach Art orientalischer Herrscher auf die lange Bank zu schieben, sondern sich ihnen direkt zu widersetzen. Wird doch jetzt, wenn man natürlich auch ben Nachrichten aus Marokko stets mit einer gewissen Reserve gegenübertreten muß, übereinstim- menb sowohl vomTemps", als auch von derTimes" gemeldet, daß sich Muleh Hafid der Durchführung der Ver­tragsbedingungen mit Gewalt widersetzen wolle und darin mit feiner ganzen Umgebung einig sei. Ja, bic offiziöse Agence Havas" weiß sogar zu berichten, daß der Machsen ben neueingesetzten Zollinspektor Driß ben Djellon in Fez zurückhalte, um ber Kontrolle ber für ben Dienst ber An­leihe bestimmten Einnahmen Schwierigkeiten zu machen. Es liegt auf ber Hanb, baß Muley Haftb bamit vorläufig seinen wackelnden Thron aufs neue stützen wirb: eine an­dere Frage aber ift es, wie Frankreich, nachdem fein Ultimatum in Fez wirkungslos verhallt ist, diese neue Wen­dung der Marokka-Affäre aufnehmen wird. In Marokko stehen augenblicklich ca. 12 000 Mann französischer Truppen, und zwar ca. 6000 Mann in Casablanca und ber Schauja- eEene, also im Norbwesten Marokkos, und ebenfalls 6000 Mann im Norbosten und Sübosten.

nrnnnten.

Von allgemeiner politischer Bedeutung war ein Antrag des Zentrums, der gewissermaßen eine 1 er Simplieissi- mus in die Strafprozeßordnung einfügen wollte. Danach sollte in ben § 70 folgende Bestimmung als erster Absatz ausgenommen werden:Der Richter kann in Fragen, welche eine über die allgemeine Lebenserfahrung und Bildung hinausgehendebcsondereSachkunde erfordern, Gut­achten Sachverständiger einforbem. Ob und inwieweit solche Gutachten erforderlich sind, entscheidet das Gericht. In den Fallen der §§ 184 und 184 a des Strafgesetzbuches ist die Notwendigkeit der Zuziehung von Sachverständigen zu begründen." Dieser Antrag richtet sich gegen die Heranziehung künstle- rischer Gutachten bei U n s i 111 i ch k ei t s p r oz e s se n. Ter Ausschuß beließ es ab^r bei ber Fassung ber Regierungs­vorlage.

Ter Ausschuß beendete in seiner heutigen letzten Sitzung vor Pfingsten bie Beratung ches AbschnittsS a ch v e r st ä n b i g e unbAugenschei n", bis einschließlich § 86. Jrgenb wesentliche Äenderungen am Regierungsentwurf würben nicht weiter be­schlossen. Die einzige Aenderung bet den §§ 73 bis 86 betraf den § 77, wo durch Streichung ber Wortevor Schluß der Beweisaufnahme" es für zulässig erklärt wurde, baß_ die Ver- I eibigung eines Sachverstänbigen auch noch nach Schluß der Be-

Bestimmung des § 69, wonach bie Landesherren und bi Mitglieder der landesherrlichen Familien und ber ihnen hierin gleichgestellten Fürstenhäuser in ihrer Woh­nung zu vernehmen iinb, auf bie Landesherren zu be­schränken, verdichtete sich nicht zu einem formellen Antrag.

In § 71 wurde ber zweite Absatz gestrichen, der bestimmte, daß, wenn für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlid) bestellt sind, andere Personen nur gewählt werden sollten, wenn bestimmte Umstände es erforderten. Diese Streichung er­folgte mit Rücksicht auf die Verhältnisse an kleinen Landgerichten. Bei § 72 wurde eine Bestimmung eingefügt, wonach bie vom Richter bestellten Sachverständigen den Prozeßbevollmächtigten namhaft zu machen sind. Ties entspricht ber bisher geltenben Vorschrift- bie Regierungsvorlage hatte sie aber nicht aufge-

Aus dem Sttafprozeh-Ausschutz.

Berlin, 12. Mai.

Der Sirafprozeßaus schuß erledigte heute bis zur Pause die Restbestimmungen bes Abschnitts über die Zeugen, owic zwei Paragraphen des Abschnitts betr. Sachverständige und Augenschein, bis einschließlich § 72. Tie §§ 63 bis 66 wurden sticht geändert. . § 67 des Entwurfs sieht vor, daß im Verfahren auf Privatklage und in Sachen, die in erster Instanz vor den Amtsgerichten ohne Schöffen zu verhandeln sind, Zwangshaft nicht angeordnet werden darf. Hier wurde auf Antrag Sturz (Vp.) mit 14 gegen 13 Stimmen das Privat­klageoerfahren gestrichen. Begründet wurde dieser Beschluß damit, daß es anderenfalls reichen Leuten, die in eine unangenehme Privatklagc verwickelt sind, leicht sei, Zeugen dazu zu bestimmen, zum Termin nicht zu erscheinen; bas werde jedenfalls erschwert, wenn an Stelle einer Geldbuße Freiheitsstrafe trete. Die §§ 68 bis 70 wurden unverändert angenommen. Eine Anregung, die

I meisaufnabme beantragt werben kann. Bet A 81 wurde cnl Zentrumsantrag abgelehnt, ber sich gegen bic Zulastigkeit oer körperlichen Untersuchung des Verdächtigen wandte, auch Zvo stc zur Feststellung von Tatsachen erfolgt, die für bie Untersuchung von Bebeutung sind. Weiterberatung ben 23. Mai.