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Wieseck, den 12. Oktober 1910.
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Heuchelheim, Lang-Göns, (Salbe, 11. Oktober 1910.
Die Beerdigung findet Donnerstag den 13. Oktober nachm. 4 Uhr vom Slerbehause, Ernststraße aus statt.
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seuche.
I Mit Rücksicht auf die weitere Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche verbieten wir hiermit im Auftrag Großh. Ministeriums des Innern zunächst bis zum 30. November dieses Jahres den Handel mit Klauenvieh im Umherziehen und untersagen bis auf weiteres das Abhalten von Diehmärkten und Biehschauen.
II. Ferner ordnen wir in Abänderung und Ergänzung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1910 auf Grund der §§ 19 bis 29 des Reichsviehseuchengesetzes das Folgende an:
1. Alle Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, die von außerhalb des Großherzogtums aus verseuchten Gebietsteilen eingeführt werden, müssen an den Standorten, in die sie nach ihrer Einführung in den Kreis Gießen zunächst eingestellt werden, mindestens 7 Tage verbleiben und dürfen sie innerhalb der nächsten 14 Tage (nach Ablauf der siebentägigen k—
verlassen, wenn sie innerhalb jener Zeit , „ „
Großh. Kreisveterinäramtes keine seuchenverdächtigen Erschei-
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verlegt habe.
Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei dem schweren Verluste meines lieben Mannes, unseres herzensguten Vaters
Herrn Heinrich Reuter sowie für die überaus zahlreichen Kranzspenden und die große Beteiligung bei der Beerdigung, insbesondere dem Kriegeroerein und dem Gesangverein Konkordia sagen auf diesem Wege ihren tiefgefühltesten Dank.
Die trauernden Hinterbliebenen.
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<8 ctt.: Wie oben. Gießen, den 11 Oktober^l910.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die sämtlichen Ortspolizeibehorden und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Bekanntmachungen emp- fehlen wir, den Befolg der darin getroffenen Einordnungen genau zu überwachen. Tie Großh. Bürgermetstereien wollen außerdem vorstehende Anordnungen öffentlich und auf ortsübliche Weise alsbald bekannt machen, sowie die Interessenten entsprechend
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Todes Anzeige.
Heute nacht 1'/, Uhr entschlief sanft nach langem, schwerem, mit Geduld ertragenem Leiden im Alter von 25 Jahren meine liebe Frau, Mutter, Tochter, Schwiegertochter, Schwester, Schwägerin und Enkel
Frau Lina Luise Zimmer
geb. Freitag
was wir Verwandten und Bekannten tiefbetrübt mitteilen.
Im Namen der trauernden Hinterbliebenen:
nungen gezeigt haben.
Als verseuchte Gebietsteile haben zurzeit zu gelten:
Tie preußischen Regierungsbezirke Gumbinnen, Allenstein, Königsberg, Marienwerder, Posen, Bromberg, Frankfurt a. d. Oder, Köslin, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Erfurt, Berlin, Merseburg, ferner das Herzogtum Anhalt, in Sachsen der Regierungsbezirk Leipzig und der badische Kreis Heidelberg.
Derselben Quarantäne unterliegt alles Vieh, welches von Märkten kommt, die zugleich Schlachtviehmärkte sind, in erster Linie von solchen, auf denen ausländisches Vieh zum Verkauf aufgestellt ist, insbesondere von Frankfurt a. M., Mainz und Mann-
Nach den früher von uns getroffenen, noch gellenden Bestimmungen unterliegen auch sämtliche Schweine der Quarantäne, die aus nichthessischen Gebietsteilen stammen.
Ausgenommen von der genannten Beschränkung sind alle Tiere, die zur sofortigen Abschlachtung bestimrnt sind.
2. Alle Tiere der genannten Art, welche mit den der Quarantäne unterstehenden Tieren während der Quarantänezeit zusammen in einem Gehöft untergebracht waren, unterliegen der gleichen Vorschrift.
3. Alle Tiere, welche den in Ziffer 1 unb 2 enthaltenen Maßnahmen unterworfen sind, sind sofort der Ortspolizeibehöiha und von dieser dann dem Großh. Kreisveterinär amte anzumelden.
4. Wird zur Ausführung eines der Quarantäne unterworfenen Tieres ein Zeugnis Großh. Kreisveterinäramtes verlangt, so ist dieses Amt durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde um Ausstellung des Zeugnisses zu ersuchen. t „ r
5. Sämtliche Gast- und Händlerställe unterliegen der Ueber- w.achung burd) die Großh. Kreisveterinärämter. Tie Ankunft größerer Viehtransporte sind dem zuständigen Großh. Kreisveterinäramt unter Angabe der Herkunft unverzüglich anzumelden. Tie Angaben über die Herkunft sind durch Ursprungszeuginsf« zu belegen. Außerdem können unvermutete Stallrevisionen vorgenommen werden.
111. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Borschrrfteu werden nach § 328 des R.-Str.-G. mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder nach § 66 des ReichSviehseucheugesetzeS mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
Gießen, den 11. Oktober 1910.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
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Bekanntmachung.
Betr.: Maßnahmen zur Unterdrückung der Maul- und Klauen» seuche.
In unserer gestrigen Bekanntmachung muß es unter Ziffer I statt „Kleinvieh", wie infolge eines Druckfehlers angegeben ist, ,,Klaucuvieh" beißen.
Die Bekanntmachung wird daher nachstehend erneut zum Ad- druck gebracht.
Gießen, den 12. Oktober 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. llsinger.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßnahmen zur Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche der Laudesgreuze in bedrohlicher Weise nahe gerückt ist, besteht die Gefahr, daß die Seuche auch in Hessen um sich greift. Wir warnen daher die Landwirte, andere Personen als diejenigen, die mit der Wartung und Pslege des Biehes zu tun haben, iu die Ställe zu lassen. Insbesondere sind solche Personen, die viel mit Bieh verschiedenartiger Herkunft zu tun haben — wie z. B. Händler, fremde Schweizer, Metzger, Viehhändler usw. — tunlichst von den Ställen feruzuhalten.
Gießen, 11. Oktober 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U fing er.
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