Nr. 214 Zweites Blatt
/IGO. Jahrgang Dienstag 13. September 1910
Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags.
Die „Siebener Familienblatter" werden dem „Anzeiger" viermal wöchentlich beigelegt, das „Kreisblatt für den Kreis Gießen" zweimal wöchentlich. Die „Landwirtschastlichen Seit» fragen" erscheinen monatlich zweimal.
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger für Gberhesien
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.
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Redaktion: 112. Tell-Adre AnzeigerGießen.
30. Deutscher Zuristentag.
4 Danzig/ 12. Sept.
Unter dem Vorsitz des berühmten Rechtslehrers Geh. Justizrat Professor Dr. Heinrich Brunner (Berlin) trat heute vormittag ini Festsaale des hiesigen Schützcnhauses die erste Vollsitzung des 30. Deutschen Juristentagcs zusammen. Auch eine weibliche Teilnehmerin ist erschienen unb zwar die bekannte Frauenrechtlerin -Fräulein Dr. jur. Marie Raschke (Berlin). Das Präsidium wurde wieder dem Geh. Justizrat Professor Dr. Heinrick» Brunner (Berlin) Übertrager. Geheimrat Brunner erklärte, daß er die Wahl mit Dank annehmc: „Wir Härten diese Tagung zu einem Jubiläumsfeste ausgestaltcn können. Wir haben aber davon abgesehen. In Deutschland jubiliert man jetzt eher zu viel als zu wenig. (Lebhaftes: Sehr richtig!) Wir begnügen uns, von diesem Juristentage das zu erwarten, was seine Vorgänger aller Wtzge gewesen sind. Tage strenger und gewissenhafter Arbeit." (Lebhafter Beifall.) Hierauf nahm der
1. | Staatssekretär Dr. Lisco
bas Wort: Der Juriftentag hat stets wertvolle Anregungen gegeben. Dazu haben zwei Umstände besonders beigetragen: Einmal der, daß er in sich Theorie und Praxis vereinigt. Hier können Rechtsgelehrte, Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte gemeinsam arbeiten, ihre Ansichten austauschen und lehren. Und der zweite Grund war die weise Beschränkung, die der Juristentag sich stets auferlegte gegenüber den gesetzgeberischen Gewalten. In Anerkennung alles dessen, was der Juristentag in der Er- Mlung seiner Aufgabe M die Vereinheitlichung unseres Rechts geleistet hat, begrüße ich-Sie im Namen des Reichsjustizamts auf das herzlichste. Mein Amtsvorgänger hat gesagt, daß er den Juristerctag als vornehmste Stelle betrachte, wo die Reichsan sckxru- ung des Volkes geläutert und geklärt in engste Fühlung treten, können. Dem kann ich mich nur anschließen, und ich darf ver- l'ichern, daß die Beschlüsse des Juristentages auch in Zukunft von großem Gewicht für die Entschließungen des Reichsjustizamtes sein werden.^ An Stoft wird es ja in den nächsten 50 Jahren nicht fehlen. Die Strafprozeßordnung liegt in Deutschland und Oesterreich vor. Ich erinnere dann an die bevorstehende Reform der Strafgesetzgebung. Auf dem Gebiete der Zivilprozeßordnung und verschiedenen anderen wird eine Reform der bestehenden Zustände nicht zu umgehen sein. Die Ausdehnung von Handel und Gewerbe, die sozialen Aenderungen werden der Gesetzgebung neue große Ausgaben schaffen, für die der Juristentag Mitarbeft zu leisten haben wird. (Beifall.)
Oberpräsident v. Jagow begrüßte hierauf den Juristentag .als Vertreter der preußischen Staatsregierung und. als erster Beamter der Provinz.
Namens des preußischen Justizministeriums begrüßte Ministerialdirektor Fischer den Juristentag zu der Jubelfeier. Für die Stadt Danzig sprach Oberbürgermeister Dr. Scholz, für die Berliner Juristische Gesellschaft Prof. Dr. Gierke, für den Deutschen Anwaltsoerein Geh Justizrat Haber (Leipzig).
An den Kaiser Wilhelm II. und an den Kaiser Franz ,Josef von Oesterreich wurden Huldigungstelegramme gescmdt. Im 'Anschluß daran konstituierten sich die drei Abteilungen des Juristentages.
In der ersten .Abteilung wurden die Themata, welche den Hhpothekenausfall, die Schutzvorschriften für Privatangestellte und das Sammelvermögen betreffen, überwiesen. Die zweite Abteilung hat sich mit den geweMichen Sondergerichtshöfen und der Frage des Bedürfnisses für ein Reichsverwaltungsgericht zu beschäftigen, während bei: dritten Abteilung als einziger Punkt die wichtige Frage der
Strafmittel nach dem Vorentwurfe
!zu.M Deutschen Strafgesetzbuch überwiesen wurde. Hierzu liegen Gutachten des Geh. Oberregierungsrats Kröhne (Berlin) und des Reichsgerichtsrats Ebermayer (Leipzig) vor. Berichterstatter zu der Frage „Straftntttel im Allgemeinen" sind Senatspräsident .Dr. Olshausen (Leipzigs und Geh. Justizrat Prof. Dr. Kahl (Berlin), welche sich auf nachstehende Entschließung geeinigt haben:
„1. Das Strafurittelsystem des D. D. E. ist im allgemeinen durchaus zu billigen; namentlich sind andere Strafmittel als die in ihm vorgeschlagenen nicht zu empfehlen. 2. Die einzelnen Straf- Mittel des D. V. E. betreffen:
A. Tvdesstr afe. 1. Insbesondere ist zu billigen, daß sie a) in den schwersten Fällen des Hochverrats (§ 100) aus schließ lich beim Morde (§ 212) wahlweise neben Zuchthaus angedroht ist, *b) im Rahmen des St. G. B. weiter keine Anwendung finbet; 2. dagegen ist zu fordern, daß mit ihr der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte von Rechts wegen verbunden sei.
, B. Geldstrafe. 1. Insbesondere ist zu billigen, daß ■a) ihr Anwendungsgebiet gegenüber dem R. St. G. B. bedeutend erweitert ist, b) ihre Androhung mit Höchstbeträgen erfolgt, die in bestimmten Summen ausgedrückt sind, c) sie bei strafbaren Handlungen, die auf Gewinniucht beruhen, auch als Neben st rase Anwendung finden kann (ß 36), d) als „Ersatz- -ftrafe" für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Haft und, wenn auf die Geldstrafe neben einer anderen Frecheitsstrafe erkannt ist, diese einzutreten hat(34); 2. dagegen ist zu fordern, daß a) bei wahlweiser Androhung von Geldstrafen mit Freiheitsstrafen — von iAusnahnren abgesehen — die Summen der zulässigen Höchstbeträge der Geldstrafe in ein bestimmtes Verhältnis zu dem Höchftbettage der wahlweise angedrohten Haftstrafe gesetzt werden, b) bet Festsetzung der „Ersatzstrafe" für uneinbringliche Geldstrafen feste Summen zugrunde gelegt werden, die lediglich danach abgestuft find, ob die Ersatzstrafe in Haft, Gefängnis oder Zuchthaus besteht.
C. Verweis. Insbesondere zu billigen, daß er auch gegen Personen über 18 Jahren als Hauptstrafe Anwendung finden kann.
D. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Jns- ibesondere ist zu billigen, daß a) die ad b E R nur als Nebeni- ftrafe angedroht ist (§ 45), b) die Teilaberkennung der b E R in größerem Umfange als bisher zugelassen ist (Z 47)."
Die Freiheitsstrafe im besonderen
^behandeln Prof. Dr. I. Goldschmidt (Berlin) und Landgerichtspräsident Dr. v. Staff (Breslau). .Die Leitsätze txS Prof. Goldschmidt besagen u. a.:
Die Bestimmung des Anwendrmgsgebiets der Freiheitsstrafen ist im V. E. abzuändern. Das Gebiet der „lieber» tretungen" ist tunlichst auf reine „Polizeiübertretungen" zu beschränken und für diese eine Freiheitsstrafe überhaupt nicht oder in Gestatt eines besonderen „P o l i z e i a r r e st e s" vor- zusehen, b) Uneinbringliche Geldstrafen sind nicht, in Freihetts- strafen zu verwandeln. Sie sind entweder, entsprechend dem Beschluß des 23. Juristentages, in Anstalten (Gefängnis, Arbeitshaus), unter Festsetzung einer Ataximaldauer der Anhaltung, abzuarbeiten, oder sie sind, entsprechend dem neuesten schweiz. V. E. (1908), zwar niederzuschlagen, dafür ist die Nichtleistung einer Geldstrafe aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit mit selbständiger Strafe (Gefängnis, eventuell verbunden mit Arbeitshaus) zu bedrohen.
Gefängnis darf auf „Uebertretungen" nicht angedroht werden. Von den in §§ 305, 306 V. E. mit Gefängnis be- drohren „UebLrtretungen" find hie für die Androhung von
gefängnisreifen, insbesondere die in den §§ 361 Ziff. 3—8, 362 St.G.B. mit „geschärfter Haft" Bedrohten (Landstreicherei, Bettel, Arbeitsscheu, Gewerbsunzucht) zu Vergehen zu erheben.
Beim Anwendungsgebiete des Zuchthauses: Bei Vorliegen „mildernder Umftänbe" ist dem Richter allgemein ein! nach dem ordentlichen Sttaftahmen abgestuftes Straf mit - derungsrecht cinzuräumen, darunter das Recht, ohne erhöhtes Minimum angedrohtes Zuchthaus durch Gefängnis zu »ersetzen.
Mit Freiheitsstrafe iwch nicht Vorbestrafte sollten, auch wenn keine „mildernden Umstände" oder „besonders leichten Fälle" vorliegen, nur dann zu Zuchthaus verurteilt werden dürfen, wenn eine 5 Jahre übersteigende Zuchthausstrafe verwirkt ist, oder Gefängnis außer allem Verhältnis zu der „besonderen Schwere des Falles" (§ 84 V. E.) stehen würde.
An der Bestimmung der Mindest- und Höchftbeträge der Freiheitsstrafen im V. E- sind folgende Aenderungen vorzunehmen: Der Mindeftbetrag der Zuchthausstrafe ist auf zwei Jahre, der der Gefängnisstrafe auf eine Woche zu erhöhen. Umgekehrt ist der Höchstbetrag der Gefängnisstrafe auf 3 Jahre' herabzusetzen. Ausnahmefälle einer Ueberschreitung des Höchstbetrages von 3 Jahren Gefängnis bleiben Vorbehalten; auch in ihnen darf der Höchstbetrag der Gefängnisstrafe (und folglich der ausschließlich angüdrohten oder statt Gefängnis erkannten &aft) 5 Jahre nicht übersteigen. Die lebenslängliche Haftstraft ist zu beseitigen. — Die Gefängnisstrafe ist, soweit ihre Dauer 2 Jahre nicht übersteigt, während der ganzen Strafdauer in Einzelhaft zu Vollstrecken. Zuchthaussträfliche sollen tunlichst im Freien beschäftigt werden. Die zulässigen Disziplinarmittel sind gesetzlich festzulegen, diese sollen sich für Gefangene verschiedener Strafarten unterscheiden. Unter den zulässigen Diszip- linarmitteln dürfen körperliche Züchtigung unb. Lattenarreft sich nicht befinden.
Der zweite Berichter st atter Landgerichtsprä- sident Dr. v. Staff (Breslau) führte in seinen Leitsätzen aus: Die Besttebungen des Vorentwurfes zum Deutschen Strafgesetzbuch, das Anwendungsgebiet der Freiheitsstrafe einzuschränken, sind zu begrüßen. Daneben hat als selbständige Strafart gegenüber liederlichen, arbeitsscheuen und Willensschwächen Gewohnheitsverbrechern das in staatliche Verwaltung zu übernehmende Arbeitshaus zu treten.
Dem Fortfall der Festungshaft ist zuzustimmen. Die einzelnen Arten der Freiheitsstrafe sind in der Wirkung auf die bürgerliche Stellung des B e- str asten unb die Art des Strasvollzuges streng zu sondern. Mit der Zuchthausstrafe ist stets der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu verbinden, neben der Strafe des Arbeitshauses ist dces zulässig. Der Mindestbetrag der Zuchthaussttafe beträgt zwei Jahre, der Strafe des Arbeitshauses 1 Jahr, der Gefängnis strafe eine Woche. — Der Höchstbettag der Gefängnisstrafe beträgt drei Jahre' — abgesehen von dem Falle der Realkonkurrenz und solchen milderen Fällen, in denen Gefängnissttafe an Stelle der grundsätzlich verwirkten Zuchthaussttafe tritt
Zuchthaus-, Arbeitshaus- und Gefängnisstrafen dürfen durch Kostminderung und hartes Lager geschärft werden, sowett die Rücksicht auf wirksamen Strafvollzug es erfordert. .Prügelstrafe und Lattenarrest sind unzulässig.
Arbettshausgefangene unb> — sowett sichere Bewachung Und strenger Abschluß von der Außenwett möglich ist und nicht Einzelhaft wirksamer erscheint ■ — auch Zuchthausgefangene sind tunlichst im Freien zu beschäftigen. Es empfehlen sich hierfür besonders Landeskultur arbeiten oder Arbeiten aus Anftaltsland. Um dessen Beschaffung zu erleichtern, ist die Anlage von Zucht- und Arbettshäusern in kleineren Orten angebracht.
Von besonderem Interesse waren die Llussührunaen des Dekans der Berliner Universität Geh. Juftizrat Pros. Dr. Kahl (Berlin) zu der Frage der Strafmittel ün allgemeinen. Prof. Dr, Kahl lehnt ebenfalls die im Vorentwurf verworfenen Straf- oder Er- satzsttaf mittel ab, so die Deportation, die Prügelstrafe, die Strafarbeit ohne Einsperrung, die Friedensbürgschaft und den Hausarrest. Er ist für Beibehaltung der Todesstrafe, ohne sich darum mit allen Gründen ihrer Anhänger zu identifizieren. Dagegen will er auch int schwersten Falle des Hochverrates nach § 100 des Vorentwurfes die Todesstrafe nicht als alleiniges Strafmittel aufrechterhalten wissen, sondern befürwortet wie beim Mord nach § 212 die Zulassung mildernder Umstände und für diesen Fall lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter 10 Jahren. Auch halt er für wünschenswert, daß der Vollzug der Todesstrafe für das ganze Reichsgebiet einhettlich gestaltet werde.
Die Guillotinen seien in Museen zu verweisen und durch das von Menschenhand zu führende Richtschwprt zu ersetzen. Zuzuftimmen sei der Neuordnung der Geldstrafen, namentlich ihrer erheblich erweiterten Anwendung und dem Prinzipe der Fristen- und Teilzahlungen. Sehr an^uerfernten sei die Bestimmung, daß die Geldsttafe auch durch freie Arbeit, soweit sich dazu Gelegenheit bietet, getilgt werden kann. Mcht zu empfehlen sei die Erteilung des Verweises in schriftlicher Form. Wirkungsvoll sei er nur zu gestalten, wenn er mündlich unb in öffentlicher Sitzung vom Richter vollstreckt werde. Weiter beschäftigt sich der Redner eingehend .mit der Bestimmung des § 53 des Entwurfes über
die Aufenthaltsbeschränkung,- welche ben Rest der früheren Polizeiaufsicht barstelle. Diese Maßregel sei im Entwürfe ganz ungenügend geregelt, well die landesrechtlichen Zuständigketten in einer zu weit gehenden Weise erhallen sind. Nach wie vor könne es geschehen, daß Verurtellte, welche nach Verbüßung der Freihettssttaft redliche Arbettsgelegenheit gesucht^ und gefunden haben, aus Angst um die Landessicherhell von Grenzpfahl zu Grenzpfahl gejagt werden, um schließlich als Hauptmann von Köpenick oder in anderer krimineller Figur wieder aufzutauckien. Diese Möglichtell, welche nftht der Verbrechenshinderung, sondern der Verbrechensförderung diene, müsse absolut beselligt werden.
In der ersten sAbtellung stand die Frage zur Beratung: „Empfehlen sich gesetzgeberische Maßnahtnen, durch welche
hie Haftung des persönlichen Schicldners für den Hhpothekenausfall
beschränkt wird, wenn der Gläubiger seine Hypothek nicht aus- geboten und das Grundstück well unter dem Werte erstanden hat?" Es liegen dazu Gutaallenvon Professor Dr. Bier mann (Gießen) und Reichsgerichtsrat Predari (Leipzig) vor. Beide enthalten werwolles Material zur Beurteilung der Frage, Biermann vorzüglich durch das beigebrachte statistische Material sowie die reichhaltige Erörterung der denkbaren Besserungsvorschläge be lege lata und ferenda, Predari durch die belehrenden reckstsgeschichtlichen und vergleichenden Perspektiven. In ihren posttiven ^Ergebnissen weichen beide voneinander ab.
In der zweiten Abteilung wurde an erster Stelle die Frage erörtert: „Empfehlen sich
Sondergerichtshöfe
in Streitigkeiten ans dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes?" Es sprachen hierzu Landgerichtsdirektor Dr. Degen (Leipzig) und Justczrat Dr. Seligsohn (Berlin), unter Vorlegung nachstehender Entschließung;
„Die Einführung von Sondergerichten für Strelligkeiten aus dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes entspricht nicht dem Interesse der Rechtspflege unb ist deshalb abzulehnen." Der Hauptredner Landgerichtsdirektor Degen führte u. a. aus: Die ganze Sondergerichtsbewegung stehe in unbegreiflichem Widerspruche zu den jüngsten Errungenschaften unseres Rechtswesens: dem deutschen Richter und bekn deutschen Rechte; sie sei zu erklären aus dem inneren Wesen des deutschen Volkes, mannigfachen Enttäuschungen auf wirtschaftlichem Gebiete und auch aus einer gewissen Mode heraus. Als zu erwartende Nachtelle führt er u. a. aus den Bruch mit der jetzigen bewährten Einrichtung gemäß den §§ 2 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die Schwierigkeit und Kostspieligkeit des Richterersatzes, sowohl bei Fachrichtern im Haupt- und im Nebenamte, die Unmöglichkeit einer brauchbaren Zuständigkeitsabgrenzung, wodurch fruchtlose Zuständigkeitsstreite, Prozeßverschleppungen usw. entstehen würden; die wesentlich vergrößerte Gefahr von Richterwechsel und RichterMehnung, die verzögernde, Zeit und Kraft vergeudende Mitwirkung der Fachrichter bei Beschlußfassungen ohne jeden fachlichen Einschlag, die Verlangsamung der Verhandlung.
Die Aussprache.
In allen drei Wtellungen schlossen sich an die Vorträge eingehende Aussprachen an. — In der ersten Abteilung nahm zur Frage des Hypothekenausfalles zunächst der Direktor der Bayerischen Hypothekenbank Freiherr von Pech mann (München» das Wort: Keine Bank denke daran, wenn sie aus dem Grundstück Befriedigung erlangt hat, noch den persönlichen Schuldner haftbar zu machen. Das gelte als unanständig und verwerflich. Solche komplizierte Gesetzesbestimmungen würden nur ben Hypothekar-Kredit schädigen. Er warne vor einer Gelegenhettsgesetz-- gebung.
Professor Dr. Strohal (Leipzig) beantragt, die Frage zu vertagen und im breiteren Rahmen auf dem nächsten Juristentage zu erörtern. — Justizrat Landsberg (Posen), Haber (Leipzig) unb Professor v. Blume (Halle) schließen sich dem an.
Jp der zweiten Abteilung wurde die Frage der Sondergerichte für gewerblichen Rechtsschutz besprochen. — Es wurden dazu mehrere neue Anträge eingebracht. — Geb. Regierungsrat Dr. Rathenau (Berlin) beantragt, den Wunsch auszusprechen, daß die einzelstaatlichen Bundesregierung^ ermächtigt werden, die Verhandlung und Entscheidung der Streitigkeiten auf dem Gebiete des Patent- unb Gebrauchsmusterschutzes vor einem oder mehreren Landgerichten nur einem Gericht als örtlich ausschließlich zustärcdig zu überweisen. Er wünscht, sei es, wenn bei der Auswahl der für eine solche Kammer bestimmten Richter auf ihre technische Ausbildung möglichst Rücksicht genommen werde.
Syndikus Professor Dr. Abt (Berlin) verlangt, daß ber. Juristentag die Bedürfnis frage für die Einführung von Sondergerichten verneint. Die Zentralisation der Rechtsstrelligkeiten sei ausreichend.
Juftizrat Dr. Wildhagen (Leipzig) steht auf dem Standpunkte, daß auf dem fraglichen Gebiet noch nicht alles so ist, wie es sein sollte. Die Sachkmide finde man nur bei Fachleuten. Der Richter greift gewöhnlich nach Brockhaus oder Meier, nm sich über technische Dinge zu informieren. Die Kraftvergeudung aus diesem Gebiete ist schon heute eine ungeheuerliche. Warum sollen nur Richter entscheiden? Wer macht denn unsere Gesetze? Dabei sind auch Laien beteiligt.
Im dritten Ausschuß trat man in eine Besprechung ber Berichte ein, jedoch mit Ausschluß der Telle betreffeub das Sttaftnittelsyftem im allgemeinen unb die Ehrensttasen. well hierüber erst morgen verhandelt werden soll. In ber Aussprache wurde darauf hingewiesen, daß sich, ber Juristentag bereits im Jahre 1863 gegen die Todesstrafe ausgesprochen habe. — Justizrat Frie dm ann (Glogan) stellte bann einen Antrag, daß die Todesstrafe nicht in bas Strafgesetzbuch aufgenommen werben solle. — Rechtsanwall Saul (Duisburg) forderte die Ausschll- tung ber Todesstrafe. Die meisten Redner bekämpften den .Antrag auf Ausschaltung ber Todesstrafe. .Ein Beschluß wurde beute noch nicht gefaßt.
3ubilöumstägung
der Deutschen Sauberussgenoßeirschasten.
4 D nnzig, 11. Sept.
Unter zahlreicher Beteiligung von Mitgliedern und Ehrengästen aus gartz Deutschland sand hier der 25. Verbandstag ber deutschen Bauberufsgenossenschasten statt. Der Vorsitzende Baurat F e l i s ch (Berlin) eröffnete die Sitzung mit dem Hinweise darauf, baß wir in unserer sozialen .Gesetzgebung wohl bas größte Kullurwerk ber Menschheit besitzen. Deutschlarll) marschiere damit an der Spitze der Zivilisation. Was Kaiser Wilhelm I. begonnen, das führe Wilhelm II. fort. Der Redner schloß Mll einem begeistert aufgenommenen Kaiserhoch.
Der Präsident des Reichsversicherungsamtes Kanffmann
drückte seine große Freude darüber aus, ben Verband an seinem Jubelfeste begrüßen zu können. Ich. bin hierher gekommen trotz der großen Last der Arbettsgeschäjtc, da ich an ben Arbeiten bes Verbanbes lebhaftes Interesse nehme und mit Ihrem Vorsitzenben seit langen Jahren befreundet bin. Der Verband hat in erfolgreicher praktischer Arbeit für bas Baugewerbe, für Arbeitgeber unb Arbeitnehmer viel Gutes getan. Auch dafür verbient ber Verband den Dank des Leiters ber Aufsichtsbehörde. Ihr Verband hatte zusammen mit den andern die Aufgabe, die sozialen .Gedanken des großen Kanzlers zu verwirklichen. Die Geschichte ber Berussgenvssenschaften auf innerpolitischem Gebiete verdiene hvhe^ Beachtung. Auf der Jublläumstagung in Berlin will ich herauf, näher ein gehen. Auch die Berufsgenossenschaften haben dazu beigetragen, daß die Mainlinie überbrückt würbe, daß die Männer in Ost unb West, in Nord und Süd als Brüder zusammenarbeiteten.. Sie werden aua) nickst stehen! bleiben auf dem Errungenen. Manches! ist ja noch zu tun, besonders auf dem Gebiete der Unfall ver--! s i ch e r u n g. Da kann 'und muß noch mehr geschehen. Gerade hier zeigt sich, wie es am besten war, der Selbswerwaltung möglichst weiten Spielraum zu lassen. Die erheblichen .Erfolge sind bem, opferwilligen Vorgehen der Unternehmer zu danken, ben Berufs-! genossenschasten, aber auch den Aufsichtsbehörden, bie fördernde jmb anregende, zuwellen auch hemmende Arbeit leisteten. Das soll auch in Zukunft unsere Losung sein. Möge der Verband an feinerj Spitze stets Männer haben von so vielseitiger Erfahrung unb dem warmen sozialen ^Empfinden,, wie Ihr langjähriger; hochverdienter .Vorsitzenber.
Regierungspräsident Förster begrüßte die Versammlung namens der Staatsregierung. Hierauf hieß Oberbürgernreister Dr. Scholz die Versammlung namens der Stadt wlllkommen. Dann ergriff der Vorsitzende Baurat F e l i s ch das Wort zu seiner Festrede. Er .schildert einlettend, was die Genosftn schäften in den 25 Jahren ihres Bestehens geleistet haben. Zuerst waren wir selbst Lehrlinge und mußten uns erst einarbeitem Wir taten also gewissermaßen einen Sprung ins Dunkle, aber dieser Sprung ist geglückt. 2lm 11. Dezember 1885 war der erste! Verbandstag; er und die nachsolgeirben haben gehalten, was> damals versprochen wurde. Zmrächst hatten die Berufsgenosserr-^ schäften nicht einmal Beamte. Im Laufe der Jahre haben sich die Berufsgenossenschaften eine tüchtige SRamtenschaft herange-, zögern die in bezug auf MichteM unb TreM sich der staattichen i


