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Die trauernden Hinterbliebenen
Birnbaum.
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Giessen (Schanzenstr. 6), den 8. August 1910.
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Die Arbeiten und Lieferungen zur Herstellung der Erweiterung des Dlenstraumes und des Güterschuppens durch Anbau an das Empfangsgebäude auf Bahnhof Hcrbornseelbach sollen vergeben werden.
Verdingungsunterlagen sowie Zeichnungen und Bedingungen sind bei der unterzeichneten Inspektion einzusehen: erstere können, soweit der Vorrat reicht, gegen post- und bestellgelofreie Einsendung von 0.70 Mk. bezogen werden. ।
Angebote mit entsprechender Aufschrift sind bis zum Donnerstag den 25. d. Mts. vormittags 11 Uhr einzureichen.
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Die Stadtverordnetenversammlung hat durch Beschluß vom 14. Juli d. Js. für die Große Mühlgasse einen Bausluchtlintenplan aufgestellt.
Der Baufluchtlinienplan liegt bis zum 25. d. Dtts. bei unserem< Ttefbauamt zur Einsicht offen.
™ ®inwenbungen dagegen sind binnen der gleichen Frist bet' Meldung des Ausschlusses bei uns vorzubringen.(B°/*
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Sprechstunde : Jeden Mittwoch abend von 5—i/27 Uhr Unentgeltliche Untersuchung von Lungenkranken und Angehörigen von Lungenkranken.
Ausgabe von Attesten für Aufnahme in Heilstätten. 6 Ratschläge für Kranke und ihre Angehörigen zur Vermeidung von Ansteckung. .
' 1 01t.
Bekanntmachung.
$ e t r.r: Schweineseuche unter dem Schweinebestand des Georg B i ch l e r (Hardt) dahier.
Unter dem Schweinebestand des öerrn [Georg Bichler (Hardt) hier ist die Schwemeseuche festgestellt worden. Gehöftspcrre ist angeordnet.
Gießen, den 8. August 1910.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Gebhardt.
§ 5.
Abweichend von der Bestimmung in § 18 des Ortsbaustatuts vom 6. Juli 1888 kann mit besonderer Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung die Ausführung der Ümfassungswände oberhalb des Erdgeschosses in Holzfachwerk gestattet werden, wenn die Gefache mindestens 12 cm stark mit Ziegel- oder Schwemmsteinen ausgemauert werden. Die Schwemmsteinmauerung muß verputzt oder anderweitig verkleidet werden. — Art. 44 allgemeine Bauordnung und § 66 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung.
Gießen, den 1910.
Bürgermeisterei Gießen.
Arbeitsvergebung.
Die Arbeiten und Lieferungen zur Erbauung der Forstwarv Wohnung zu Glashütte bei Freienseen sollen vergeben werden und zwar:
Erd- und Maurer-Arbeiten, Trägerlieferung, Zimmer-, Grobschlosser-, Dachdecker-, Spengler-, Glaser-, Schreiner-, Schlosserund Weißbinder-Arbeiten im Gesamtbeträge von 7000 Mk. Zeichnung, Voranschlag und Bedingungen liegen in den Diensthunden bi§> zum Montag den 15. ds. Mts., 11 Ubr, bei unterzeichneter Stelle zur Einsichtnahme der Interessenten offen.
Bis dahin werden auch Offerten in Aktenformat portofrei und mit entsprechender Aufschrift erbeten.
Laubach, am 6. August 1910.
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~ Die Stadtverordneten-Versammlung hat durch Beschluß vom Js. für das Gebiet nordöstlich der Ost-Anlage zwischen -ttfeg nach dem Philosophenwald und Wiesenstraße einen Bebanungs- ^ioe!tellt und soll dazu der folgende Nachtrag zum Ortsbaustatut für die Stadt Gießen erlassen werden.
Bebauungsplan und Nachtrag zur Ortsbausatzung liegen bis äutn 2d. b. Mts. bet unserem Tiefbauamt zur Einsicht offen.
Emwendungen dagegen sind binnen der gleichen Frist bei Meldung des Ausschlusses bei uns vorzubringen. Be/8
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.. .Auf Grund der Bestimmungen in Artikel 2, 10, 13, 20, 29, 37, 44 und d9 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung fcetrvunb m § 3-5, 7, 9, 66 und 78 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betr., roirb am Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung, nach Au- hörung des Oberbürgermeisters und Begutachtung durch den Kreisausschutz mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom . . . .....zu Nr. M. d. I zu dem
Bebauungsplan für das Gebiet nordöstlich der Ost-Anlage zwischen Weg nach dem Philosophenwald und Wiesenstraße folgender Nach- trag zu dem Ortsdaustatut für die Stadl Gießen erlaffen, der sofort in Kraft tritt.
8 1.
Gewerbebetriebe, die durch schädliche Dünste, starken Rauch oder ungewöhnliches Geräusch Nachteile, Gefahren oder Belästig- ungen für die Umgebung herbeiführen, sind verboten. — Art. 29 allgemeine Bauordnung und § 5 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung.
Das Schulgeld der Realschule, der Höheren und Erwetterten Mädcuenschule und der Gymnasialvorschule für das 2. Vierteljahr 1910 kann innerhalb der nächsten 10 Tage noch ohne Mahnkosten bezahlt werden. (B°/a
Die Stadtverordnetenversammlung hat burdj Beschluß vom 14. Juli 1910 für die Sandgasse zwischen Neustadt und Kirchstratze einen Baufluchtlinienplan aufgestellt. Derselbe liegt bis zum 25. d. Mts. bei unserem Tiefbauamt zur Einsicht offen. Einwendungen dagegen sind binnen der gleichen Frist bei Meldung des Ausschlußes bet uns vorzubringen.(ßo/
§ 2.
• < 5‘ür Ems an den Straßen AB, BC und AD belegene Gebiet wird offene Bauweise vorgeschrieben und bestimmt:
Jeder Bauplatz muß eine Größe von mindestens 600 qm haben. — Art. 13 allgemeine Bauordnung.
Die Gebäude dürfen mit dem Dachgesims nicht mehr als 10 m über dem Bürgersteig sich erbeben; oberhalb dieser Höhe dürfen die Dächer eine Neigung von 45° gegen die Wagrechte nicht übersteigen. — Art. 59 A. B.-O. und $78 Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung. Die Grundstücke dürfen nur zur Hälfte ihrer Gesamtfläche bebaut werden. Außer den Vorderhäusern sind nur zu oiefen gehörige, nicht gewerbsmäßig zu benutzende Stallungen, Remisen und Kutscherwohnungen gestattet. Die Errichtung anderer Neben- oder Hintergebäude ist verboten. — Art. 37, 59 allgemeine Bauordnung und § 78 Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung. Die Gebäude müssen von den Nachbargrenzen und von anderen Gebäuden aus demselben Grundstück mindestens 6 m entfernt sein. Jedoch sind an der Straße BC Doppelhäuser mit gemeinschaftlicher Brandmauer oder Scheidemauer erlaubt. — Art. 37, 59 allgemeine Bauordnung und §78 Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung.
§ 3.
,,, Die Nordostfeite der Straße AB ist von der Bebauung ausgeschloffen. — Art. 13 der allgemeinen Bauordnung.
Abweichend von den Vorschriften in §§ 7 und 8 des Orts- baustatuts wird bestimmt, daß an den bei A nach Nordwesten und bei B nach Südosten abzweigenden Straßen nur die Eckgrund stücke bebmit werden dürfen. Die Bebaimng dieser Eckgrundstucke ist nur' auf eine Tiefe von 20 m, von den Baufluchtlinien der Straßen AD' und BC aus gemessen, gestattet. Die Eckgrundstücke dürfen einen. Ausgang nach den abzweigenden Straßen vorerst nicht erhalten. — Art. 20 der allgemeinen Bauordnung.
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