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7.2.1910 Zweites Blatt
 
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Irr. 31 Zweites Blatt 160. Jahrgang

Montag 7. Februar 1910

H^chttni töglich mit Ausnahme des Sonntag«.

Dte »Wietzener Lamilienblättcr' werden dem Anzeiger" oiermal wöchentlich beigelegl, da« *Xieiiblatt ffit des Kreis Gietzen" zweimal dSchenllich. Die ..Lcmdwtrtfchaftlichev Seit» fragen erscheinen monatlich zweimal.

Giehener Anzeiger

General-Anzeiger für vberhesfen

Rotationsdruck und Verlag der 8rfibnd)e» Unwersuats Buch, und StctnbrudeteL R. Lange, Gießen.

Redaktion, Exveditton and Druckerei: Schul« strage 7. Expedition und Vertag; 5L Redaktion:«^ 112. Tel.-Adru AnzeigerGieß«.

K*

des Abs. 1 Nr. 1

Abs. 1 Nr. 1 äu gelten haben.

§ 9. Der nach §§ 6, 7 gebildeten zweiten Abteilung werden

31.

und

§ 8. Ans der nach §§ 6, 7 gebildeten Abteilung, der sie noch ihrer Stenerleismng zugehären, der nach ft höheren A b te i lung zngewiesen, werden Wähler der zweiten und dritten Abteilung, die entweder:

1. vor wenigstens zehn Jahren vor einer aio de mischen deut­schen Behörde oder einer staatlichen oder kirchlichen Behörde in Preußen eine Prüfung bestanden haben, zu deren Ab­legung ein wenigstens dreijähriges Studium auf einer Uni­versität oder einer sonstigen deutschen höheren akademischen Lehranstalt erforderlich ist, oder

2. dem Deutschen Reichstag oder dem Preußisckstn Landtag als Mitglieder angehören oder wenigstens zehn Jahre angehört haben, oder

3. gewählte Mitglieder eines preußischen Provinzialrats. Pro- vinzialaussclwsses, Landesausschusses, Bezirksausschusses, Kreis- oder Stadtausschusses, oder unbesoldete Mitglieder des Magistrats oder unbesoldete Beigeordnete eines Stadt­kreises sind oder wenigstens zehn Jahre gewesen sind, oder 4. dem Deutschen Heere oder der Kaiserlichen Marine als ak­tive Offiziere wenigstens zehn Jahre angehört haben und entweder zur Dispvfition gestellt oder zu den Offizieren des Beurlaubtenstandes überführt sind oder den Abschied be­willigt erhalten haben.

Durch die Wahlordnung (§ 27) wird bestimmt, welche deut­schen Anstalten als höhere akademische Lehranstalten im Sinne

Der Wortlaut des Gesetzes.

Der Gesetzentwurf hat folgenden Wortlaut: Artikel I.

Die Artikel 70, 71, 72, 74 Abs. 1 der Versassungsurtunde vom

Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) werden aufgehoben. Artikel II.

Damit ist die Tagesordnung erschöpft.

Nächste Sitzung: Donnerstag, 1 Uhr (Militäretat).

Am Mittwoch wgt die Budgetkommission, trat die rechtzeitige Fertigstellung des Etats zu ermöglichen.

Schluß 12 Uhr 50 Minuten.

Die dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten veranlagten Wählern, auf welche das dritte Drittel fällt. In diese Abteilung gehören auch diejenigen Wächter, welche zu keiner

Der Kampf ums preußische Wahlrecht.

Gießen, 7. Fedr.

I Die neue preußische Wahlrcchtsvorlage ist jetzt im vollen | Wortlaut, den wir hier folgen lassen, veröffentlicht worden. | allen Seiten Kampfesstimmung, kein einziges Lob: das I Der erste Erfolg der Regierung unter Bethmaun-Hollweg. l £ie Sozialdemokraten und die Demokraten schimpfen in | str-en Blättern aus vollem Halse, der Linksliberalismus I srhebt scharfen Widerspruch, der gemäßigte Liberalismus J m-ert die Umgestaltung des Entwurfes, und die Konserva- i :*n üben Zurückhaltung, hätten den ganzen Streit am : Esten vermieden wissen wollen.

Der Präsident stellt die Frage. Es widerspricht niemand, 'die dritte Lesung beginnt. Es meldet sich niemand zum | Dort. Den Handelsabkommen mit den Vereinigten Staaten von lmerika wird in dritter Lesung gegen die Konservativen

kleinen Teil des Zentrums definitiv angenommen.

An ihre Stelle treten nachfolgende Vorschriften:

§ 1. Wähler für das Haus der Abgeordneten ist! jeder Preuße, welcher das vicruudzwanzigüe Lebensjahr vollendet hat, in der Gemeinde, wo er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufent­halt hat.

Jeder Wähler darf nur an einem Orte wählen.

Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Mi'lckärbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen.

§ 2. Vom Rechte zu wählen (§ 1) sind ausge-- schlossen Personen:

1. die entmündigt öder unter vorläufige Lormundschast gestellt sind, für die Dauer'der Entmündigung oder Vormundschaft;

2. über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, für die Dauer des Verfahrens;

3. denen die bürgerlichen Ehrenrechte ab-erLannt sind, für die Dauer der Aberkennung:

4. die eine Armermuterstützung aus öffentlichen Mitteln er­halten.

Als Armenunterstützung im Sinne'dieses Gesetzes gelten nicht: a) dem Wähler oder einem seiner Angehörigen gewährte Pflege oder Unterstützung in Krankheitsfällen,

b) einem Angehörigen wegen körperlicher ober geistiger Ge­brechen gewährte Anstaltspslegc,

c) Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er­ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf.

§ 3. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Preuße, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Rechte zu wählen ausgestchlopen ist und seit weniAstens einem Jahre preußischer! Staatsangehöriger ist,

8 4. Die Abgeordneten werden von den stimmberechtigten Wählern des Wahlbezirks unmittelbar gewählt.

S 5. Jede Gemeinde (Gutsbezirk) bildet der Regel nach einen Stimmbezirk für sich.

Gemeinden mit wertiger als 750 Einwohnern werden von dem Landrat mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Stimmbezirk vereinigt. Gemeinden mit mehr als 3500 Einwohnern werden von der Gemeindeverwaltungsbehörde in Stimmbezirke geteilt.

Die Stimmbezirke müssen tunlichst räumlich zusammenhängen und abgerundet sein. Sie dürfen nicht weniger als 750 uird nicht mehr als 3500 Einwohner nach der letzten allgemeinen Volks- zäh'lung entijalten.

§ 6. Die Wähler jedes Stimmbezirks werden nach NLaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern 'in drei Abteilung e nj geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Wähle r^ fällt.

Uebersteigt der Gesamtstcuerbetrag eines Wählers die Summe von 5000 Ml., so wird der Heberschuß nicht angerechnet.

Die wegen des Unterhalts der Kittder oder anderer Familien­angehörigen auf Grund gesetzliä-er Verpflichtung, sowie wegen be­sonderer, die Leistungsfähig,teit wesentlich beeinträchtigender wirt­schaftlicher Verhältnisse gewahrten Ermäßigungen der Staats-Ein- wrnminsteuersätze bleiben bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuerbeträge für den Zweck der Wahl außer Betracht.

Jedem zur Stautseinkommensteuer nid>t veranlagten Wähler ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark aatz-u- rechnen.

Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhaben werden, treten an deren Stelle die vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern.

In ben Hv hen z v l l er n s che n Landen treten an Stelle derdirekten Staats-, Genreinde-, Kreis-, Bezirks- und Prvoinziat- steucrn" dirdirekten Staats- und Gemeindesteuern, Amts- und Landcskommunalabgaben" und an Stelle derDom Staate ver-

Jn Helgoland werden bis zur anderwciten Regelung des Staats- und Gemeindesteuerwesens die Wähler nach Maßgabe der dort zur Erhebung kommenden Einkommensteuer in Abteilungen eingeteilt.

§ 7. Die er st eAbteilung besteht aus dcnicnigcn Wählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belauf eines Drittels der Gesamtsteuern fallen.

Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die narf;ft niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Drittels fallen.

die nach ihrer Steuerteistung in die dritte Abteilung fallenden Wähler zugewiesen, die im unbesoldeten Ehrenamtc:

1. Vorsteher, Beigeordnete oder sonstige Mitglieder des Magi strats einer kreisangehörigen Stadt oder des Gemeinde- Vorstandes einer ländlichen Gemeinde oder Gutsvorsteher- sind ober wenigstens zehn Jahre gewesen sind,

2. Bürgermeister einer rheinischen Landbürgermeisterei, Amt­männer eines westfätischeii. Amtes, Amtsvorsteher über Stell­vertreter (Beigeordnete) dieser Eh-renbeamten sind oder wenige stens zehn Jahre gewesen sind.

§ 10. Der nach §_§ 6, 7 gebildeten zweiten Abteilung werden ferner die nach ihrer Lteuerlcistung in die dritte Abteilung fallen­den Wähler zugewiesen, die mit einem Einkommen von mehr als 1800 Mark zur Staatseinkomm.cn steucr veranlagt sind und ent weder:

1. seit wenigstens fünfzehn Jahren sich im Besitze der wissen­schaftlichen Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militär- dienste befinden, oder

2. seit wenigstens fünf Jahren ununterbrochen die Berechtigung zur Anstellung im Zivildienste auf Grund wenigstens zrvölst jährigen militärischen ober diesem gleichgestellten Dienstes oder die Berechtigung zur Anstellung im Forstdienste besitzen..

§ 11. Auf die Zuweisung zu einer höheren Ab­teilung nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften (§§ 8, 9, 10) hat nur Ans pruch, wer die begründeten Tatsachen bei" Gemeindebehöroc spätestens im Verfahren zur Berichtigung der Wahllisten (Wählerliste, Abteilungsliste) nach weist.

§ 12. In jeder Gemeinde (Gutsbezirk) wird ein Verzeich nis der stimmberechtigten Wähler aufgestellt, in dein bei jedem einzelnen Namen der Steuer betrag und die sonst für die Wahlberechtigung erheblichen Angaben verzeichnet werden (Wäh­lerliste). Dieses Verzeichnis ist nach vorgängiger ortsüblicher Be ­kanntmachung des Ortes und der Zeit der Auslegung eine Woche) lang öffentlich auszulegen.

Wer die Aufstellung für unrichtig oder für unvollständig halt, kann innerhalb einer Woche nach Beginn der Auslegung bet der Gemeindeverwaltungsbehördc (Gutsvorsteher) ober bei dem dazu ernannten Kommissar oder bei der dazu eingesetzten Kommission schriftlich ober zu Protokoll Einspruch erheben.

Die Entscheidung über die Einsprüche steht der (Gemeinde. Verwaltungsbehörde zu. Beschwerden gegen die Entscheidung sinn binnen drei Tagen nach ihrer Behändigung bei der Gemeinde verw altungsbehörde einzulegen, lieber die Beschwerden beschließt in Stadtkreisen der Regierungspräsident, in Landkreisew der Landrat.

In den Gemeinden, die in mehrere Stimmbezirke geteilt sind, wird die Wählerliste nach den einzelnen Stimmbezirken ausgestellt,

§ 13. Die Ab teilungcn werden von denselben Behörden feftgestellt, welche die Stimmbezirke abgrenzen.

Eben diese Behörden haben für jeden Stimmbezirk die Räum - lichkeit, in der die Abteilungsliste des Bezirkes öffentlich aus­zulegen und die Wahl abzuhalten ist, zu bestimmen und den Wahl Vorsteher, der die Wahl zu leiten hat, sowie Stellvertreter für Fälle seiner Behinderung zu ernennen.

In bezug auf die Auslegung und die Berichttgung der Ab- terlungsttsten lammen die Vorschriften für die Feststellung der Wählerlisten sinngemäß zur Anwendung. lieber Beschwerden gegen Entscheidungen des Landrats nur Einsprüche gegen die Richtigkeit einer Abteilungsliste beschließt der Regierungspräsident.

Bei einzelnen Neuwahlen, die innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es der neuen Auf­stellung und Auslegung der Wahllisten (Wählerliste, Aüteilungs liste) nicht.

§ 14. Der Tag der Wahl wird von dem Minister des Innern festgesetzt.

Die Wähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung zu berufen.

§ 15. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler des Stimmbezirks zwei bis sechs Beisitzer sowie einen Protokollführer, welche mit ihm den Wählbar ft and bilden, und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt.

§ 16. Die Wahl erfolgt durch Stimmgebung zu Protokoll nach ben Vorschriften der Wahlordnung (§ 27).

Unter Protest oder Vorbehalt abgegebene Wahlstimmen sind ungültig.

§ 17. Die Wahl findet entweder in gemeinschaftlicher Ver sammlung zu bestimmter Stunde (Terminswahl) oder in einer nach Anfangs- und Endtermin festzusetzenden Äbstimmungsfrist (Fristwahl) statt.

Abteilungen, die 500 oder mehr Wähler zählen, föimcn in Abstimmungsgruppen geteilt werden.

In Stimmbezirken, die aus mehreren Ortschaften bestehen, kann je nach der Oertlichteit und dem Bedürfnisse die Abstimmung in den einzelnen Ortschaften angcorbnet werden.

§ 18. lieber die Wahlverhandlung wird ein Protokoll ausgenommen, das der Wahlvorstand vollzieht.

§ 19. Der Wahlkommissar für jeden Wahlbezirk wird von dem Regierungspräsidenten ernannt.

8 20. Der Wahlkommissar beruft zur Ermittelung des Wahlergebnisses für ben Wahlbezirk mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler des Wahlbezirks, die ein un­mittelbares Staatsamt nicht bekleiden, m den Wahlort zu einem Wahlausschüsse zusammen und verpflichtet sie als Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt.

Außerdem ist ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler des Wahlbezirks sein muß, aber Beamter sein bart, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.

Der Zutritt zu dem Raume, in dem die Ermittelung des Wahlergebnisses stattfindet, steht jedem Wähler be-: Wahlbezirke» offen. Ort und Zeit der Wahlermittelung sind vorher öffentlich bekanntzumachen.

§ 21. Das Wahlergebnis wird feftgestellt, indem für jede Abteilung gesondert die Zahl der im ganzen Wahlbezirk ab-

Deutscker ReichSlaq.

31. Sitzung. Sonnabend, den 5. Februar.

3m Tische des Bundesrats: Delbrück, v. Schoen, Wermuth, Richter.

Vizepräsident Dr. Spahn eröffnet die Sitzung um 12 Uhr 30 Minuten.

D«S Handelsabkommen mit den Bereinigten Staate«.

Staatssekretär Delbrück

tätet die erste Lesung ein mit einer Ueberficht über die -Jerhandümgen. Das gegenwärtig bestehende Abkommen räumt Deutschland alle Zollermäßigungen ein, die die Lercinigien Staaten einem dritten Land gewähren können, wofür Teuksch- lond als Gegenleistung den Vereinigten Staaten den weitaus größten Teil der Konventionalsätze seiner Handcis- öertrage einräumt. Der neue amerikanische Zolltarif enthält nun aber für die deutsche Ausfuhr viele Erschwerungen, und oon nicht zu unterschätzender Bedeutung sind die Schwierigkeiten, die huS auf dem Gebiete der Zollabfertigung gemacht worden waren. Nun enthält ba5 neue amerikanische Tarif- xefch keine Bestimmung mehr, auf Grund deren die Vereinigten 'Staaten einem anderen Lande besondere Zolltarifzugeständnisse tzewähr« können. Handelspolitische Vereinbarungen können also mit den Vereinigten Staaten nur noch in der Weise zustande kommen, daß die Vereinigten Staaten autonom bestimmte An. ordmingen erlassen, die der andere Teil für hinreichend erachtet, im Amerika die Meistbegünstigung einzuräumen. Diese HandelS- leziehungen erfahren eine Stabilität insofern, als die Bot­schaft de§ Präsidenten der Vereinigten Staaten, durch welche der A i n c m a 11 a r i f gewährt wird, den Charakter eines Gesetzes rathält. Die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten Ivaren Mr langwierig und sind erst vorgestern morgen endgültig aoge- f Mossen worden. Im Laufe der Verhandlungen haben die Ver­einigten Staaten an uns Anforderungen gestellt, die einen starken Umgriff in unsere gesetzgeberische und polizeiliche Autonomie ge- tvesen wären. Vor allem toaren es Eingriffe auf dem Gebiete kt Brterinärpolizei. Wir haben ben Vereinigten ! Staaten gegenüber darüber kernen Zweifel gelassen, daß wir der­artigen Versuchen, aus Anlaß von Tarifoerhandlungen in rnsere gesetzgeberische und polizeiliche Auto- v o m i e irgendwie einzugreifen, einen unüberwindlichen Liderftand entgegensetzen mürben. Es gelang uns im Laufe öer Verhandlungen, eine ganze Reihe dieser Forderungen auszu- sHalten, und es biteben schließlich nur übrig dte Forderungen auf Gewährung aller^ deutschen Vertragszollsätze, auf Zulassung von amerikanischem Schweinefleisch ohne Beibringung der gegenwärtig !to(6 verlangten Bescheinigung über erfolgte Mikroskop.jche Irichittenuntersuchung nt den Vereinigten Staaten und auf Zu- , leffung von amerikanischem Rindvieh zur sofortigen Schlachtung.

Der Staatssekretär führt weiter aus: Wir Haven den Vertrag auch unsererseits auf einer veränderten Grundlage aufgebaut. T-anach wird der BundeSrat ermächtigt, bei der Einfuhr von I Erzeugnissen der Vereinigte« Staaten die Anwendung der Kon° l ocntionalsätze in angemessenem Umfang zuzulasten. I Tiefe Ermächtigung hört ohne weiteres sofort auf, so- I bald die Beremigten Staaten irgendwie gegenüber dem gczen- Byärtigen Anstand zuungunsten Deutschlands eine Aenderuag era- L treten lasten oder nicht nach den in der Note des Staalsdeparte- L n>e«ts in Washi-ugto« vom 22. April bis 2. Mai 1907 enlfyiltenta. | ^rundiatzen über Zollabfertigung, Zolldeklara- iio n und iäe gaöruren sowie bre Wertzeugnisse der deutschen ' Handelsfcnttmem »erfahren. Die Konstruktion des Gesetzentwur­fs ist also so, daß wir nns bemüht haben, die Vollmacht ähnlich .» gestalten wie Die des Präsidenten nach dem amerikanischen l§esch. Lun hoffe und glaube ich nicht, daß wir genötigt sein wer- , »en, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Ich gebe mich der «stimmten Hoffnung lstn, daß, nachdem wir in langwierigen und ' schwierigen Verhandlungen einig geworden sind, die Ver->

einigten Staaten Die uns gemachten Zugeständnisse

!» @eilte der Versöhnlichkeit und des weit-

I herzigen Entgegenkommens handhaben werden. Es sind gewiß

mcht alle Wünsche erfüllt, di^ wi' im Interesse unserer Wirtschaft | glaubten stellen zu lönmtm. und die Hergabe unseres vollen Kon- heittionaliarifs ist gegenüber den amerikanischen Angeboten für K» Amerikaner ein Vorteil. Aber die verbündeten Regierungen haben nach langen, eingehenden Erwägungen ^geglaubt, dieses ' Abkommen schließen zu sollen, um für unsere Schiffahrt, unseren I Handel und unsere Industrie, ohne auch nur vorübergehende jj Störungen über ben kritischen Tag. den 1. Februar, hinaus Ver­hältnisse zu ermöglicheu, von bemm wir hoffen, daß sie einer ge- » wissen Stabilität nicht entbehren werden.

Der Präsident eröffnet die Diskussion. Eine Wort- r Meldung liegt nicht vor. Die erste Lesung ist beendet.

Es wird sofort in die zweite Lesung emgetretex. Auch I hier wird von keiner Seite das Wort gewünscht. Das Handels- [ ebkommen wird zur Abstimmung gestellt und angenommen. | Die Konservativen ftimmten geschlossen gegen «1 $ ertrag, mit ihnen auch ein kleiner Teil des Zentrums.

Der Präsident macht den Vorschlag, in einer schon nach tner Viertelstunde zu eröffnenden neuen Sitzung auch die dritte L Lesung vorznnehmen.

Abg. Baffermarnl (NackJ:

Falls niemand widerspricht, würden wir wohl in der Sage ' ei«, die dritte Lesung sofort schon in dieser Sitzung zu erledigen.

stische Unterlagen erheischt habe. Wie die neuen Btzstim-1 mungen praktisch wirken ivürden- weiß niemand mit Be­stimmtheit ;u fageii, die Regierung fettM wo^l auch nicht. Von diesem 'Gesichtspunkte aus kann man die konservative Zurückhaltung in der Kritik verstehen.

Im übrigen haben wir ja in Hessen keinen Anlaß, kampf­lustig das Schwert zu ziehen, da vor unserer eigenen Tür noch genug Wahlrechtsstaub uns zu schaffen machen ntird. Ob trotz der vielen 9Nängel und Unzulänglichkeiten, die der preußische Entwurf zeigt, im preußischen Abgeordnetenhause ein Block der Rechten etwas Neues zustande bringt, bleibt ab- zuwarren. Die öffentliche Stimmabgabe soll nebm dem nach Bildung und Bcjitzverbesserten" Dreiklassensystem bestehen bleiben, und die Regierung will von der geheimen Wahl nichts, wissen. Dafür werden die Nationalliberalen und wohl auch das Zentrum nicht zu haben sein. Wir fürchten, das allzu bureaukralische SchemaBildung und Leistung" wird nach sorgfältiger Prüfung sehr bald matt und kraftlos zusammensinken. Besonders scharf und zwar mit vollem Recht hat dieDeutsche Tagesztg." dagegen Front ge­macht, indem sie meint, Selbständigkeit und Unabhängigkeit müßten in der Bewertung ebenso hochstehen wie die amtlich bescheinigte Bildung. Die plutokratischen Schönheitsfehler des jetzige,. Systems sind durch unelastische bureaukralische Lederflickcn ersetzt worden. Wir Leben zwar gerne zu, daß Wirkung und Regelmäßigkeit eines Wahlrechtsgesetzes in erster Linie sorgsam bedacht sein müssen. Aber bei einem Gesetz, das der Allgemeinhett des Volkes j)as wichtigste voliti^che Recht ve'^nittelt, muß doch auch eine Hauptsorge fein, daß ein entsprechend verständiger Geist dem Volke entgegenweht. Die Grenzen aber, die in dem vorliegenden Entwurf für Bildung und Verdienst gezogen werden, sind aber im Grunde so engherzig, daß man unmöglich ein Ge­fühl der Befriedigung daraus entnimmt.

Wir laften nun den Wortlaut des Gesetzentwurfes folgen, der das vorher veröffentlichte amtliche Geschreibsel voll­ständig überflüssig macht, da sich die Neuerungen im vollen Wortlaut klär übersehen lassen:

Die tropfmiweise Belanntmachung der neuen Bestim- ^tgen war unserer Meinung nach herzlich ungeschickt.

i. ÖJ-ite man ohne viele Umstände und ohne Ankündigungen amtliche Umschreibungen den Entwurf einfach ver- H'Echt, so wäre das viel besser gewesen. Man spürt ,3 der neuen Vorlage trotz der gegenteiligen Behauptung diese ^temmg geoora

L der Begründung wahrlich nicht an, daß sie so viel statt-1 Steuer veranlagt find.