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Nr. 55 Erstes Blatt 160. Jahrgang Montag März 1010
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nir bie Redaktion 112. IVeUF a <• w- aa politischen Teil: August
SS General-Amelger für Oberhe fen MM
Annahme von Anzeigen ’ ’ ’ itSanb im&„®eucbt5-
Jg vomüV^uh? Rotationsdruck und Verlag der vrühl'fchen Univ.-Buch- und Steindrnckerei R. Lange. Redaüion, Expeditton und Druckerei: Zchulstraße 7. Anzeigentell?'HÄck.
Die heutige Nummer umsatzt 12 Seiten.
platz. Die Hütten öilbcn nxi.br c Musterbeispiele afrifa bischer Architektur. Sie sind ost mit reichen Schnitzereien versehen oder durch prachtvolle Flechtmuster verziert, wie sich überhaupt ein ausgeprägter Sinn für Betätigung im Kunsthandwerk feststellen läßt Hübsch geformte und verwerte Töpfereien, selbstgeschmiedete Dchlverter, kunstvolle Thronsessel u. ähnl. legen Zeugnis ab dafür. Die einzelnen Ortschaften stehen durch die Trommelsprache im Fernverkehr miteinander. Aber auch musikalisch betätigen sich die Bantu. Mit Hilfe des Phonographen führte der Vortragende mehrere „Musikstücke" vor, die teil» Tanz- weisen, teils Ruhmesyymnen einer Sängerin aus ihrenHerrn, den Häuptling, teils auch kriegerische ftUingc darstellten.
Der Norden Kameruns wird von dem -Lnltanat. ?lda maua eingenommen, dessen Bewohner, die Haussa, von den eingedrungenen Fulla den Islam angenommen J&ßjm. Diese haben auch das Pferd eingeführt, so das; öic^nieber^ der Rindvieh- auch Pferdezucht getrieoen wird^ Tw Hütten der Haussa sind ungewöhnlich einfach. Dagegen zeigt dieser Voltsstamm große Geschicklichkeit in der Herstellung von Flechtereien und Webereien, die sie mit Indigo blau zu färben verstehen.
Eine deutsche Lüdpolarexpedition.
Berlin, 5. M ärz. In der Geographischen Gesellschaft entwickelte heute abend Oberleutnant Filchner vom 1. bayerischen Infanterieregiment, zurzeit zum großen Generalstab kommandiert, einen neuen Plan zur Erforschung der Antarktika. Die Expe- dition soll mit zwei Schiffen unternommen werden, die vom Weddelsee und vorn Roßsce ausgehen sollen. Ter Plan erfordert zwei Millionen Mark uno soll, falls die Mittel zur Verfügung gestellt werden, bereits irn Oktober ausgeführt werden. Nach Oberleutnant Filchner sprach Otto Norden s k j o e l d, um Teufichland zu dernMeiner Ansicht nach, wichtigsten Plane zur Erforschung der Südpolargegcnd zu beglückwünschen; er freue sich, daß der rühmlichst bekannte Forscher 9kord- tioets die Führung dieser Expcdckron übernehmen wolle. Zmn Schluß wies Geheimrat Penck darauf hin, daß nicht sowohl das Problem vorliege, den Südpol zu erreichen, als vielmehr das, die Beziehungen zwischen Ost - und W e st-A nt a rcti c a^fest- zustellen. Ter Expedition wurden bereits von privater Seite 360 000 Mark zur ^Verfügung gestellt.
gezwungen, 150 bis 160 Millionen Mark für Palmöl an das Ausland abzugeben. Nur durch den Bau von Eisenbahnen, wovon das Land außer der bereits genannten kurzen Strecke noch nichts besetzt, kann hier Wandel geschaffen werden. Ebenso stellt der Holzreichtum weiter Strecken (Mahagoni und Kamerun-Eiche) Werte dar, die noch der Erschließung harren. Tie Nähe von Ansiedlungen verrät sich durch das Auftreten der Mehlbananen. Sie bildet die Hauptnahrung der eingeborenen Dualla und hat diese durch ihre Anspruchslosigreit zu ihrer bekannten Faulheit erzogen. An der Grenze des innerafrtkanrschen Hochlandes gedeiht dre Busch- oder Weinpalme (Raphra), ine nicht nur Bast zu Flechtarbeiten, sondern auch den vielbegehrten Palmwein liefert. Im Urwaldtiefland ist eine landwirtschaftliche Station „Johann Albrechtshöhe", angelegt worden, die Anbauversuche macht. Auch die Kaut- chukliane wird jetzt, nachdem der seither betriebene Raubrau das vorhandene Material nahezu vernichtet hat, von einer besonderen Aufsichtsbehörde für Kautschukgewinnung unter staatlichen Schutz genommen.
Nach Ueberwindung des Urwalds erreicht man ein Tafelland, das von einer Savannenlandschaft, hauptsächlich mit dem etwa 3 Meter hohen Elefantengras bestanden, in unabsehbarer Ausdehnung eingenommen wird. Kennzeichnend für den Baumwuchs ist der Trachenbaum (Tracaene). Die Bewohner gehören zum großen Stamm der Bantu und gliedern sich in viele Einzelstämme, die von teilweise kriegerisch gesinnten Häuptlingen beherrscht werden. Ein solcher Häuptling vermag oft tausende von Kriegern aufzubringen unt> stellt, im Gegensatz zu den Königen" des Küstenlands, eine wirkliche Macht dar. e-o erlitt Zintgrasf im Jahre 1891 durch die Bafur eine emp- f in Miel) c Niederlage, die noch lange schädigend auf das Ansehen der Weitzen zurückgewirkt hat. Im übrigen aber ist Der Bewohner des Graslandes als unvcroorbener Wilder um vieles sympathischer als der Küstenoewohner. Ackerbau und Viehzucht bilden die Hauptbeschäftigung.
Während im Westen die Hütten länglich sind und in Reihen stehend lange Straßen bilden, sind sie hier rund und ordnen sich um einen großen freien Platz, den Markt-
beantragt.
Es kann z. B. der Fäll eintreten, daß die Parteien ein Interesse daran haben, bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreites den hier anhängigen nicht weiter fortzusetzen, ruhen zu lassen. Für derartige Fälle ist die obige Be- sliinmung gegeben. Sie bedeutet allerdings eine erhebliche Durchbrechung der Regel des Amtsbetriebes, und die Parteien werden aus diese 'Weise immer Herren des Pro- " ' " " Andererseits kann aber eine einseitige des amtsgerichtlichen Rechtsstreites nicht
zesses bleiben. Verschleppung mehr stattfinden.
3. Dem deutschen Zivilprozeß völlig neu ist die Bestimmung, daß das Gericht schon o o r der ersten mündlichen Verhandlung Anordnungen treffen tonn, die zur Aufklärung des Sachverhällnisses dienlich erscheinen. Insbesondere tann das Gericht schon vorher
a) den Parteien aufgeben, in ihren Händen befindliche
Wanderungen und Forschungen in Nord-Uamerun.
Vortrag in bet Gesellschaft für Erd- und Völkerkunde in Gießen.
Im Jahre 1907 unternahm Prof. Tr. Haase auf Veranlassung des Reichskolonialamts eine Forschungsreise nach Kamerun. Begleitet wurde er von Prof. F. Thorvecke, wählend der Kiltmandscharo-Bezwinger, Geheimerat Hans Meyer, in Leipzig, wissenschaftlicher Berater war. lieber Die Ausführung der vom Kolonialamt gestellten Aufgabe berichtete am Samstag abend Prof. Thorbecke in der „Ge- sellschast für Erd- und Völkerkunde". Ausfallen muß es, daß unsere Kenntnis von Kamerun, abgesehen vom Küsten- land, so dürftig ist, trotzdem die Geschichte dieser Kolonie mit den Namen unserer berühmtesten Forscher, wie Barth, Aohlfs und Nachtigal, verknüpft ist. Allein der schmale Küstenstrich wird östlich vorl einer 150 bis 200 Kilometer breiten, stetig ansteigenden Urwaldzone begrenzt, deren üppige Vegetation dem Vordringen die größten Hindernisse entgegensetzt.
Tie Expedition begann deshalb ihre Reise in der >)auvtstadt Viktoria und benutzte bis zu ihrem Endpunkt die 160 Kilometer lange Pflanzerbahn Viktoria—Sopo, um von hier aus die Gouvernementsresidenz Buea zu erreichen. Von dort aus wurde zunächst eine Besteigung des Kamerun- terges (400" Meter) ausgeführt. Ter Fuß des mächtigen Bergstocks ist bis zu einer Höhe von 2000 bis 2500 Meter Mt dichtem Urwald bedeckt, lieber diesem erhebt sich eine Steilwand unverwitterter Lavamasse, die in eine öde Hochfläche aus geht, auf der mehrere Krater aufgesetzt sind. Der bedeutendste derselben ist .der Fako, 'd. i. Götterberg. An dessen Ostfeite sand Ostern 1909 am Robert Meyer Krater der letzte bedeutende Ausbruch statt. Ter charak- . leristische Bäum der Urwaldregion ist neben der Oelpalme ' her mächtige Vollbaum (70—80 Meter hoch). Während iüefer Baum aber seines nassen Holzes wegen völlig un- stauchbar ist, bildet die O-elpaime in der wirtschaftlichen Entwicklung der Kolonie einen Hauptteil. Ihre Früchte, t>ie Palmkerne, und das daraus gewonnene Palmöl, bilden schon einen wichtigen Ausfuhrartikel. Immerhin sieht litt) die deutsche Seifen- und Kerzenindustrie heute noch
Die Reform öes sioilprozetzrechte;.
Von einem Juristen erhalten wir folgenden Aufsatz:
Am 1. April d. I. tritt das „Gesetz, betreffend Aendc- iimgen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Jivilprozeß ordnung, des Gerichtsko.stengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte" vom 1. Juni 1909 in Kraft. Es bringt für das rechtsuchende Publikum zum Teil sehr erhebliche und einschneidende Aendernngeu. iveiche das Verfahren — insbesondere vor den Amtsgerichten — abweichend von Dem bisherigen Rechte regeln. Da es sich in der Hauptsache um solche Prozesse handelt, in denen die Partei nicht gelungen ist, einen Anwalt zu nehmen, sondern sich selbst vertreten kann, so soll hier kurz auf die hauptsächlichsten die Allgemeinheit interessierenden neuen Beä immungen ein- flegangnt werden.
1. Von der größten Bedeutung ist zunächst, daß die Zu- jränbigteit der Amtsgerichte von 300 auf 600 Mark erhöbt wird. Tie Partei hat afio für die Prozesse von über 300 Mk. dis einschließlich 600 Ml., welche bisher unter Anwaltzwang vor das Landgericht gehörten, nicht mehr nötig, sich einen Anwalt zu nehmen.
, Die Berufung geht wie bisher an das Landgericht. Eine Neuerung ist aber, daß auf Antrag der einen oder anderen Lartei in Handelssachen (§ 101 des Gerichtsversasiungs- gesetzesi die jammern für Handelssachen als Berufungsgerichte zuständig sind. Im Beruiungsverfahren herrscht nach wie vor Anwaltszwang.
Zu der Zuständigkeit der klammern für Handelssachen irerten in Zukunft auch noch gehören:
Rechtsstreitiglei.en, die auf Grund des Reichs- stempelgefetzes uom 7 Juni 1903 in Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze leslgestelllen Abgaben sowie auf Grund des Gesetzes gegen den un laut ercu Wettbewerb vom 7. Zuni 1909 entstehen,
Zerner" tann derjenige, welcher auf Grund eines nn- richtigen Prospektes beim Kchlf von Wertpapieren Schaden erleidet (§§ 15—48 diw Börsen gesetz es vom 27. Mai 1908), diese Schäden vom 1. "April ab vor den .Wammern für Handelssachen geltend machen. — In allen Fällen selbst- verständlick, in erüer Znstanz nur, wenn der einzuklagende Betrag 600 Mk. übersteigt
Aach dem Vorgänge des Gewerbegercchtsgefetzes und des Geietzcs über Die wnufinannsgerichte ist der Selbst- tetricb des mntsgerichilicben Prozesses durch die Parteien beseitigt und an die Stelle des Parteibetriebes der Amtsbetrieb getreten. Nachdem also einmal der Prozeß von dem Kläger anhängig gemacht in, wird er von dem Richter bis zur Fällung des ITrjcto in Gang gehalten. Die Parteien brauchen nicht jede einzelne Prozeßlüyrung besonders zu beantragen. Zusbesondere geschehen jetzt die Zustellungen und Ladungen von Amts uegen, während früher die Parteien hierfür sorgen mußten. Nur die Urteile »oerden wie früher durch die Parteien zugestellt. „
Diese neuen Bestimmungen dienen der Bequemlichteit des rechtsuchenden Publikums. Es soll den Parteien Zeit und Arbeit erspart werden unb anderseits soll durch sie das Verfahren vor den Amtsgerichten beschleunigt und ver- bitligt werden. Verbilligt insofern, als die Ladungen und Zustellungen — mit Ausnahme der Urteile — gebührenfrei sind, während sie früher den Parteien zur Last fielen und für diese daher eine verhältnisnräßig große Belastung bildeten.
Damit nun aber die Parteien nicht gelungen lverden können, wider ihren Willen den Prozeß fortzusetzen, so ist
die Bestimmung getroffen, daß beim Nichterscheinen beider Parteien zur mündlichen Verhandlung das Verfahren ruht, bis eine der Parteien einen neuen Verhandlungstermin
Gerichtsstand des ErsüllunAsortrs zuständig, was in>be- sondere für Geschäfte mit einem Kundenkreise in allen Ge genden Deutschlands eine große Erleichterung bedeutet, da diese gewöhnlich den Zitz ihres Geschäftes als Erfüllungsort vereinbaren. Regelmäßig — ohne Rücksicht auf die Höhe der Summe — ist das Amtsgericht, zuständig. Nur auf Antrag erfolgt Verweisung an das Landgericht. Termin wird nur auf Parteiantrag angesetzt, um einer unnötigen Vermehrung der Prozesse vorznbeugen.
6. Es würde zu mett führen, hier sämtliche Aenderungen des Gesetzes aufzuführen. Es sei aber noch darauf hinge- wiesen, daß die Beeidigung vvn'Zeugen setzt erst nach der Aussage erfolgen muß, während es bisher nur zulässig war. Auch ist die Eidesformel abgeändert und zwo.'.' sind die Worte „und nichts hinzugesetzr habe" fortgefallen, so daß der Eid jetzt lautet, daß der Zeuge „nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt ünp nichts verschwiegen habe". Neu ist and), daß mehrere Zeugen'g leid) z c 11 tg beeidigt werdett können.
Bon besottderer Wichtigkeit für viele Prozesse, insbesondere auch für Versicherungsgesellschaften ist die Bestimmung, daß derjenige, welcher den im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch abgetreten hat, also z. B. der Ver- icherte polieemäßig an die Versicherungsgesellschaft, als Zeuge unbeeidigt zu vernehmen ist, aus dem nahe- Legenden Grunde, weil er an dem Ausgange des Prozesses ebhaft interessiert ist,
7. Vom Publilum nttd dem Gerichtspersonal wird es gleichmäßig freudig begrüßt werden, daß bet der kosten^ rechnung von dem Einzelansatze der schreib- und Postgebühren in der Regel abgesehen werden joll und statt dessen Pauschsätze erhoben werden, die 10 Proz. der zum Ansatz gelangenden Gebühr für das Gericht und 20 Proz. der Gebühr für den Anwalt betragen. Dieses wird durchweg eine Verbilligung bedeuten. Die Gebührensätze sind die alten geblieben. 9hir erhöhen sich für die Anwälte in der Be- rufungs- und Revis io nsinstanz die Gebühren um drei Zehn teile.
Staben die Parteien baue Auslagen zu vergüten, welche nicht unter die Panschsützp falten, z. B. Schreibgebühren für Abschriften, welche besonders beantragt sind, fo erhöht ‘]id) der Preis der Seite, welcher bisher 10 Pfg. betrug, auf 20 Pfg. Die Partei kann verlangen, daß die Seite mindestens 20 Zeilen von durchschnittlich 12 Silben enthält.
8. Wie werden nun die Prozesse behandelt, welche am 1. April d. I. schon anhängig sind?
Da ist zunächst zu sagen, dai; die beim Landgericht anhängigen Sachen von über 300 bis einschließlich 600 Mk. vor dem Landgericht mit Anwallznxtng anhängig bleiben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil an das Oberlandesgericht geht.
Im übrigen finden aber die Bestimmungen, welche den Krei> der Ferien fachen erweitern, sowie in der Hauptsache die Aenderungen der Zivilprozeßordnung auf die bereits anhängigen Rechtsstreitiglei.en Anwendung. Nur eine Frist, die am 1. April bereits läuft, wird nach den bisherigen Vorschriften berechnet. (Zu vgl. insbesondere §§ 499, 604, 697 ,8-' P- O.)
Schreib- und Postgebühren find in den vor dem L Avril anhängig gewordenen Rechtssachen bis zur Beendigung der Instanz nach den bisherigen Vorschriften in. Ansatz zu bringen.
Hiermit haben wir die wichttgsteu Aenderungen der genannten Gesetze zusammengestellt und wir wollen hoffen, daß sie den erwarteten Erfolg der Verbilligung, Verein-- fachung und Beschleunigung des Verfahrens auch haben werde». Dr. Gr.
Urkunden vorzulegen,
b) amtliche Auskünfte einziehen,
c) Zeugen, auf welche eine Partei sich bezogen hat, sowie Sachverfiändige zur ersten mündlichen Verhandlung laden,
d) das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen,
e) die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Eine Anordnung der unter c—e bezeichneten Art soll allerdings nur dann ergehen, wenn der Beklagte in einem vorbereitenden Schriftsätze dem Klagantrage widersprochen hat. Reicht der Bcltagte also keine schriftliche Klagbeantwortung ein, sondern behält sich das Vorbringen feiner Gegengründe bis zur mündlichen Verhandlung vor, jo ist der Richter nicht berechtigt, Anordnungen wie unter c—e bezeichnet, vorher zu treffen.
Dieie Bestimmung ist dem österreichischen Verfahren nachgebildet und soll die Möglichkeit geben, daß in Fällen, bei denen die Verhandlung streitig ()u werden veripricht, die Verhandlung durch Bereitstellen von Beweismitteln so vorbereitet wird, ^aß sie mwglichswin einem Termin zu Ende geführt werden kann.
4. Um den Richter wirksam von mehr oder weniger mechanischer Arbeit zu entlasten, soll in Zukunft die Festsetzung, welche soften die eine oder andere Partei zu tragen beziv. dem Gegner zu erstatten hat, der Gerichtsschreiber elb ständig vornehmen. Ist eine Partei mit der Ent- cheidung des Gerichtsschreibers nicht zufrieden, so kann ie binnen 2 Wochen feit Zustellung „Eriirnerungen ergeben", über welche dann der Richter entscheidet.
Demselben Zweck der Entlastung des Richters dient auch die neue Vorschrift, daß ein Versäumnis- ober Anerkenntnisurteil in abgekürzter Form auf die Klagschrift gesetzt werden kann. Es imrb in Zukunft genügen, trenn auf die Klagschrist, vorausgesetzt, daß der Klagantrag alles nötige enthält, der Vermerl gesetzt wird: „Ter Set lag tc wird dem Klagantrag entsprechend verurteilt." Auch die Ausfertigung an die Parteien erfolgt in gleicher Weise.
5. Die Bestimmungen über das Mahnverfahren (Zahlungsbefehl) sind zugunsten des Rechtfuchenden straffer gestaltet, damit von dem Zahlungsbe,ehl häufiger Gebrauch gemacht wird und dadurch den Parteien die größeren Kosten einer förmlichen Klage möglichst erfpart werden. Dieser Zweck soll dadurch erreicht werden, daß die Zustellung des Zahlungsbefehles an den Schuldner von Amts wegen erfolgt unb daß das Amtsgericht zuständig ist, bei dem die en ent. Klage zu erheben iit Hierdurch wird auch der


