Zweites Blatt
Nr. 30
160. Jahrgang
Samstag 5. Februar 1910
E^chetn! täglich mit Ausnahme des Sonntags.
Die „Äteßenct Zamtlicndlatter" werden dem ,glnAetfler* otcrmol wöchenilicd beigelegt, da- jtieisbloti Kr den Kreis Sietzen" zweimal «Lchenllich. Die ..Landwirtschaftlichen Seit- fragen" erscheinen monatlich zweimal.
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger für Sberhesien
Rotationsdruck and Verlag der vrüht'icheo UnwersilätS • Brich- und StemörudeteL 9L Lange, Gießen.
Redaktion, Exveditron und Druckerei: Schul« straße 7. Eroedltton und Verlag. s-E 6L Redaktion: 112. Lel.-Adru AnzergerGreßen,
in der Bauverwaltung neben-1 einzelner großer Wäylergruvpen begnügt, genau denselben 2In* an der jetzigen Einrichtung griffen ausgesetzt sein würde, wie das jetzige Dreiklassensystem!«
Auch diese Ausfassung findet durch die praktischen Erfahrungen in Nachbarstaaten, die zu Mehrstimmensystemen übergegangen sind, ihre Bestätigung. Es würde einen Schritt ins ungewifse ^deuten, wenn mau noch unerpwbte Vorbilder unter durchaus verschieden-
lärnpsc in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, an bi? Vorherrschaft der Nationalliberalen in der Zeit des Ausbaus des nationaler! Gesamtstaates bis 1879, an das Erstarken des
Die Vorlage zur Reform de; preußischen Landtagswahlrecht;.
: :Berlin, 4. Fehr.
Tie Wahlreforrnvorlage, die dein Landtag? zugeht, erhält, so wird amtlich« mitgeteilt, das Dre i klas se n s y st em in seinem Grundlagen auftecht und beläßt es auch bei der überlieferten öffentlichen Abstimmung. A.s wesentlichste Aenderung bringt er die Ersetzung der indirektenWahl durchdie direkte. Tie Abgeordneten sollen unmittelbar von den stimm- Lerechtigten Wählern erwählt werden, wobei durch die Art der Stimmenzählung in den gleichen Wählerabteilungen des ganzen Wahlbezirks das Gleichgewicht des Einflusses der drei Abteilungen aus das Wahlergebnis gesichert wird. Ter Entwurf bestimmt ferner, daß 'Steuer'6«träge von mehr als 5000 Mark dem einzelnen Wahrer mit dem Ucberschuß. bei der AbteilungsBildung nicht angerechnet werden sollen. Und endlich werden besondere Merkmale höherer Bildung, verdienstlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben, namentlich in Ehrenämtern, und ger eifter er Erfahrung im Lebensberufe neben dem bisher altem entscheidenden Maßstabe der Steuerleistungen vorgeschrieben, nach denen in Zukunft gewisse Wählergruppen in die ^oberen Wählerabteilungen eingereiht werden sollen, wenn der Steuer» maß.stcch allein ihnen nicht den ihrer Bedeutung im Staatsleben angemessenen Platz in der Wählerschaft angewiesen hat.
Wer sich die früheren Kundgebungen der Regierung zu der Wahlresvrmfrage vor Augen hält, konnte eine andere Gestaltung des Gesetzentwurfes nicht erwarten. In der Erklärung, b!e Fürst Bulow am 10. Januar 1908 vor dem Abgeordnetenhause namens der gesamten Staatsregierung abgab, wird betont, daß diese die Ersetzung der öffentlichen Stimmabgabe durch die geheime nicht in Ausftcht stellen könne, und daß „jebe gesunde Reform des preußischen Wahlrechts den Einfluß der breiten Schichten des Mittelslandes auf das Wahlergebnis aufrechtzuerhalten und Zu sichern, sowie auf eine gerechte Abstufung des Gewichtes der Wahlstimmen Bedacht zu nehmen" haben werde. Und in der Thronrede vom 20. Oktober 1908 ist eine „organische Fortentwickelung" der „auf der Grundlage der Verfassung erlassenen Vorschriften über das Wahlrecht, welche der wirtschaftlichm Entwicklung, der Ausbreitung der Bildung und des politischen Verständnisses, sowie die Erstarkung staatlichen VerantwortlickLeits'gcfühls entspricht", als Ziel und Zweck der in Aussicht genommenen Reform in noch bestimmteren Richtlinien oorgeschrieben und als eine der wichtigsten Aufgaben der Gegenwart bezeichnet worden.
Ter öffentlichen Meinung ist es zuweilen erschienen, als wurde zu viel zeitraubende Vorarbeit auf tiefgründige statistische Forschungen über die Wirkungen der verschiedenen Wahlsysteme verwandt. Wer die Bedeutung einer Wahlreform für das gesamte Staatswesen sich vergegenwärtigt, wird dem bedächtigen Vorgehen Anerkennung zollen müjsen.
Tie Reform beschränkt sich auf die Beseitigung der Mängel, die nach sechzigjähriger Geltung in der Wirkung des materiellen Wahlrechts hervorgetreten sind, ohne von dem gegebenen festen Toden der verfassungsmäßigen Grundlagen sich weiter zu entfernen, als im Hinblick auf Zweck und Ziel der Reform unbedingt geboten ist. Es wird erneut nachgewiesen, daß der Ausbau des preußischen Wahlsystems in seiner Gesamtheit das entscheidende politische Gewicht in die Hand des bürgerlichen Mittelstandes, d. h, derjenigen Bevölkerungsschichten legt, die am meiften an einer stetig und gleichmäßig fortschreitenden Entwicklung d.s Staatswesens interessiert und von ihr abhängig sind, und daß durch kein anderes System erreicht werden kann, diesem 'iür das politische Leben so überaus wichtigen Bevölkerungselement den ausschlaggebenden Einfluß und die vermittelnde Stellung zwischen den reichsten und den ärmsten Klassen der Bevölkerung
Zentrums in der Zeit des Kulturkampfes, an das Hervortreten agrnnidxr Tendenzen nach den Handelsverträgen zu Anfang der neunziger Jahre und an den Eintritt der Sozialdemokratie in das Abgeordnetenhaus als neueste dieser wichtigen Entwicklungserscheinungen. Tas preuß'scke Wahlsystem hat tatsächlich keine Richtung, die int Vol.sleben Wurzel gefaßt hatte und erstarkt war, von ihrer V"'tretung im preußisax-n Vvlksyause ausgeschlossen. Tie Begründung zur Wahlrechtsvorlage widerlegt auch dieZLehauvtung, daß- nunter dem Tre iklassenivahlsystem die breiten Schichten der Bevölkerung nicht zu ihrem Rechte, kämen, mit zahlenmäßigen kurzen Angaben über die tatsächlichen Wirkungen des Systems.
Tie Vorlage weist den Uebergang zu einem der theoretisch vtelfack empfohlenen Pluralwahlsy'steme von der Hand, m t keinem von ihnen di« wirkliche Bedeutung jedes Wählers int geistigen, wirtschaftlichen und politischen Leben deS Staates zuverlässig -erfaßt und zur Geltung gebracht werden kann, und
daß zwei -Organisationen in
einander herlaufen, was an der jetzigen Einrichtung in Hessen namentlich getadelt wird. Der Schwerpunkt der Bauverwaltung liegt wirtschaftlich nicht bei dem Staat, sondern in den Kreisen und in den Gemeinden, und darnach soll man auch eine neue Organisation einrichten. Nur eine Organisation, die das berücksichtigt, wird in Hessen auf die Dauer Beifall finden. Die jetzige Organisation
in gleichem Maße zu sichern. Tie Begründung des Gesetzentwurscs weist auch auf die Geschichte der Zusammensetzung des Hauses der Abgeordneten hin, die bezeugt, daß unter dem bestehenden Wahlsystem eine jede starke geistige, wirtschaftliche und politische Strömung, welche weite-Volksschichten wirklich/ tief bewegt, im Lause der Zeit in der preußischen Volksvertretung zur Geltung gelangt ist -und in her -Stellungnahme und Stärke der Parteien ihren Ausdruck gefunden hat. Es sei hierzu erinnert an die überwältigenden Mehr heitert der Fortschrittspartei während der Verfassungs-
ist neben ihrer Zweigestaltigkeit aber, was die Organisation des Kreis- und Gemeindebauwesens anlangt, noch unvollständig. Diese Unvollständigleit müßte auch b. festigt werden. Insbesondere müßte die Stellung des Kreisbauinjpektors in ähnlicher Weise, wie diejenige der städtischen Beigeordneten vom Baufach, oder wie diejenige der Bauräte bei den Eisenbahndirektionen gestaltet und in die Kreisverwaltung noch besser eingereiht werden. Dasselbe gilt auch hinsichtlich einer besseren Gestaltung der Stellung der anderen Beamten der Kreisbauinspettion.
Es ist nicht zu verkennen, daß eine Organisation, wie sie hier vorgeschlagen wird, für die zurzeit selbständigen staatlichen Baubeamten auf den ersten Blick nichts Verlockendes hat. Vielleicht befürchtet mancher den Verlust seiner Selbständigkeit. Diese Furcht ist aber, wie die Erfahrung zeigt, bei näherer Prüfung nicht begründet. Denn gerade durch die Einreihung in die Selbstverwaltung verliert ein Amt, eine Stellung nichts; im Gegenteil, man kann sagen, eine solche Stellung gewinnt dadurch außerordentlich an Einfluß und Wirkungskraft, aber damit auch an Ansehen und Vertrauen. Und das ist die Hauptsache!
satiou gilt vor allem für das Bauwesen. In früheren Jahrhunderten bestand keine Zentralisierung des Bau- >pesens, mie jetzt, und doch haben wir gerade aus früheren Zetten zahlreiche stilvolle, heute noch mustergültige Bauwerke und Straßenanlagen. Von einer Dezentralisation des Bauwesens ist sicher eine wesentliche Verbilligung der Verwaltung zu erwarten. Wenn aber der Schwerpunkt des Bauwesens, was die Kreise unb Landgemeinden angeht, snehr in die lokalen Instanzen verlegt wird (bei den Städten ist dies bereits wegen ihrer eigenen Bauverwaltung schon '•i gewissem Umfang der Fall), dann kann von der Kreis- Utad Ztadtbauverwaltung auch die Unterhaltung der staatlichen Gebäude gegen entsprechende vom Staate zu z ahlende Gebühren mitversehen weroen, ohne daß Nachteile l'ür den Staat older gar für die betr. Gebäude dadurlch U befürchten find. Im Gegenteil, die finanziellen Aufwendungen des Staates würben durch Ersparnisse an Ge- Mlterit und Pensionen weit hinter den jetzigen Kosten zu- nuftteiben. Neue staatliche Gebäude könnten wie seither durch besondere staatliche Beamte (Neubaubehörden > ober Dach durch die Kreisbauinspektoren im Nebenamt (von diesen, Mgen in die Kreistasse fließende Gebühren) projektiert
iiad) Prüfung und Genehmigung durch das Mini-
'vertum von dem Neubaubeamten oder Kreisbauinspektor, du4. u*u.i, uju,
°°usgesührt werden. Dadurch kann verhütet w-rden, I weil jedes Pluralsystem, das sich mit der Hervorhebung nun
Vorschläge zur ©rganifation der Hess. Baubehörden.
Von dem Mitgliede eines Kreisausschusses geht uns zu dem Artikel in 9h:. 20 unseres Blattes vom !o. Januar 1910 folgende Ausführung zu:
Der in Nr. 20 Ihres geschätzten Blattes in einer Zuschrift gemachte Vorschlag, das zurzeit dem Kreisbau-Jn- jpektor übertragene Bauwesen besonderen „staatlich en Kreisbauämtern", die ganz selbständig sein und an Die Kreisverwaltung nicht ungegliedert sein sollen, zu übertragen, begegnet bei allen, welche die Verhältnisse aus eigener Anschauung kennen, lebhaftem Widerspruch. Man wundert sich, daß in einer Zeit, die von dem Geiste der Selb st v er w al tun g durchdrungen sein sollte, ein solcher Vorschlag gemacht wird. Dieser Vorschlag läuft darauf hinaus, den Kreisausschüssen das Recht der Selbstverwaltung im Bauwesen des Kreises, das Recht, dabei mitzusprechen, auf feine Gestaltung einzuwirken usw., das die Kr eis auss ch üs s e nach der jetzigen Gesetz- qcbung besitzen, wieder zu nehmen. Auch die Gemeinden wären in ihrem Bauwesen, soweit sie solches durch das Personal des Kreisbauinspektors und durch diesen selbständig besorgen lassen, weit schlechter gestellt wie jetzt, wo sie bas Bauwesen durch einen, mit der Kommunalverwaltung in Verbindung stehenden, der Kreiskommunalver- waltung angehörenden Beamten versehen lassen and nicht durch eine besondere staatliche Behörde, tot der Wahrnehmung des Kreis- und Gemeindebauwesens, Vas doch rein kommunaler Natur ist, durch staat - Lid) c Baubehörden würde an sich schon ein Widerspruch siegen, sie würde aber auch in der Praxis zu Erschwerungen bes Dienstbetriebes führen und dadurch schon wesentlich 'ostspieliger werden. Außerdem bleibt zu bemerken, daß ur die Tätigkeit des Kreisbauinspektors und seines Bureaus 'm Hochbau- und Tiefbauangelegenheiten der Gemeinden zurzeit von den Kreisen Gebühren erhoben werden, welche m die Kreiskasse fließen unb darin eine recht schöne Einnahmequelle bilden, so daß ein großer Teil der Kosten dadurch wieder gedeckt wird, welche die Kreisumlagen, die von den Gemeinden aufgebracht werden, entlasten. Auf tiefe Einnahmen aber können die Kreise nicht verrichten. Wenn heute in einer Stadt der Antrag gestellt würde, das Ltadtbauamt als vollständig selbständige, eigene Be- Ii ö r b c neben die Stadtverwaltung zu stellen unb von tiefer in der Art zu trennen, wie, nach der Ansicht d-esi Herrn Verfassers oben erwähnter Zuschrift, die Kreisbau- ämtcr von der Kreis Verwaltung getrennt werden sollen, wenn bas Stadtbauamt hiernach als eine, der Släbtebürgermeifterei gleich geordnete, von dieser unabhängige unb selbständige Behörde Eingerichtet werden sollte, so würbe man damit wenig Plück bei den Herren Oberbürgermeistern und den Stadt- rerordnetenversammlungen haben. Unb mit Recht. Ein solcher Vorschlag würde als ein höchst nachteiliger, für die Äladwerwaltung und deren einheitliche und gedeihliche Lwlsamkeit geradezu Aefährlicher angesehen werden. Eine solche Orgamsation halt der Herr Verfasser aber für die Greife unb die Landgemeinden, also auch für bie meisten Heineren Kreisstädte, für empfehlenswert! Wir haben zu unseren Kreisausschüssen unb Kreistagen bas Zutrauen, daß sie nicht verkennen, welche Gefahr ihren Selostverwal- iuugsrechten unb der ländlichen Selbstverwaltung ans einer solchen Organisation drohen würde unb baß sie, wenn es nötig weroen sollte, hiergegen energisch Front machen. Es ist klar, daß dem Herrn Verfasser auf dem von ihm angegebenen Wege niemand, der die Selbstverwaltuna fördern und hochhalten will, folgen kann unb wird unb daß man sich auf einem der wichtigsten Gebiete der. Selbstverwaltung: dem Bauwesen, die erworbenen Rechte nicht nehmen lassen wird. Änoernfalls ständen wir vor einem gewaltigen Rückschritt, den auch eine, die Rechte der Selbstverwaltung unb den aus ihr folgenden frischen und natürlichen Zug schätzende Regierung gewiß nicht mitmachen würde.
Die Verwaltung des staatlichen Bauwesens muß vereinfacht werden, das ist die Ueberzeugung des Herrn Verfassers des Artikels in Nr. 20 und auch meine Ansicht; das geschieht aber doch nicht dadurch, daß man sie durch Zuweisung des Bauwesens der Kreise unb Gemein b en noch mehr verzweigt unb schwieriger gestaltet. Man vereinfache bie Baugesetze, namentlich bie Bauorbnung und insbesonbere bie Ausführungsbestimmungen bazu, man schaffe bie vielen Bestimmungen ab, nach benen bie Bau- okten unb Baupläne in. geringfügigen Angelegenheiten bem Ministerium vorgelegt werden müssen. In den vielen Fällen, in..benen die Kreisausschusse zurzeit nur gutachtlich gehört werden unb bas Ministerium bie Entscheibung hat, übertrage man balbmöglichst bie Entscheidung den Kreisausschüssen in oberster Instanz. Der Ruf nach Dezentrali-
artigen Verhältnissen nachahmen wallte.
Unter den Mängeln des heutigen Systems, deren Beseitigung vor allem anzustrebcn ist, fteht an erster Stelle die ch wache Wahlbeteiligung. Die indirekte Wahl hat sich überlebt und bietet dem Angriffe ständig neue Nahrung, daß das Wahlsystem in der großen Masse der Wählerschaft eine lebendige Anteilnahme an der Entwicklung des Staates und das Verständnis für staatliche Bedürfnisse und Notwendigkeiten' nicht genügend auskommcn lasse. Die Vorzüge der indirekten Wahl liegen in Verhältnissen, die vom Gange der Entwickelung in den weitaus größten Teilen des Staatsgebietes überholt sind. In den städtischen Bezirken werden die Wahlmänncr längst nicht mehr als Vertrauensmänner ihres engeren Wähleranhanges ge> wählt, sondern als Mittelspersonen zur Durchsetzung der von den Parteien ausgestellten Wahlkandidaten, auf bem Lande aber leidet die Beteiligung an den Wahlen unter dem Einfluß enger örtlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen. Der Vorwurf, daß das jetzige System die wahre Stimmung des Volkes nicht zum Ausdruck bringe, läßt sich bei so schwacher Beteiligung nicht abweisen. Wenn der Uebergang zur direkten Wahl die große Zahl der Wähler, die heute int Vergleich zu der Wahlbeteiligung bei den Reichstagswahlen zu Hause bleiben, in der Zukunft an den Wahltisch bringt, so wird das nicht nur deck Blick der Wähler erweitern, sondern auch den Parteien, den starken wie den schwachen, Gelegenheit geben, zu zeigen, welchen Anhang sic im Volke haben, und sie davor bewahren, die Fühlung mit dem Leben und Streben der Wählerschaft zu verlieren.
Mit der Begrenzung des Höchstbetrages der bei der Abteilungsbildung anzurechnenden Gesamtsteuem des einzelnen Wählers auf 5000 Mark soll ungünstigen Einwirkungen höchster Steuerleistungen auf das Stimmgewicht anderer Mitwähler ent- aegengewirkt haben. Der anormalen Erscheinung der sogenannten- Einer- und Zweierabteilungen, daneben aber auch noch manche andere unnatürliche Verschiebungen in der Klassenteilung, muß' wirksam entgegengetreten werden.
Einen entscheidenden Schritt auf dem Wege der inneren Fort-- bildung des Wahlsystems bildet die Einführung sogenannter Bildungsmerkmale. In Zukunft sollen gewisse Wählergruppen (Akademiker, Parlamentarier, Ehrenbeamte in den Verwaltungskörperschaften der höheren und örtlichen Kommunalverbände usw.) aus den Wählerabteilungen, denen ihre Steuerleistung sie zu-^ weist, der nächsthöheren zugewiesen werden. Der Zweck dieser Vorschriften ist, die einseitigen Wirkungen des bloßen Steuermaßstabes auszuglcichen, sowie die nach Bildung, Einsicht, Erfahrung und Staatsbewußtsein zu besonders reger Beteiligung an den Wahlen berufenen Wähler regelmäßig in diejenigen Wahlkörper überzuführen, in denen ihre Stimme ins Gewicht fällt und ihre Teilnahme an der Wahl den staatlichen Interessen nützlich sein kann. Neben den Merkmalen formaler Bildung Hnbi aber noch die weiteren Voraussetzungen eines ge-> wissen Alters und eines mittleren Einkommens für das Auf steig en in die höheren Abteilungen vorgeschrieben), durch die es verhindert werden soll, daß den unteren Wählerabteilungen die Vertreter höherer Bildung und geretfterer Erfahrung gänzlich entzogen werden.
Die geheime Wahl Bringt den Entwurf, wie zu erwarten war, nicht. In kleinen Stimmbezirken würde das Wahlgeheimnis in den beiden oberen Abteilungen in der Regel ohnehin durchsichtig sein. Die Oesfentlichkeit beherrscht aus allen Gebieten des staatlichen Lebens in Preußen die wichtigsten Vorgänge, besonders auch das weite Gebiet der kommunalen Wahlen, das nicht unberührt bleiben würde, wenn man in diesem Punkte beim Landtagswahlrecht von den bisherigen Grundsätzen abginge. Gegen terroristische Beinflussungen der Wahlen schützt auch bie aeheime Wahl erfahrungsmäßig nicht, wohl aber würbe bas Gefühl der politischen Verantwortung durch sie bei den Wählenr geschwächt werden. Ohne- ein reges politisches Verantwortungsgefühl gibt es fein Fortschreiten auf dem Wege der gesunden Entwickelung eines Staatswesens.
Aenderungen der Landtagswahlbezirke sind nicht in Vorschlag gebracht. Aus den erheblichen Ber- besserunaen, die in dieser Beziehung im Jahre 1906 schon durchgeführt sind, sowie aus einer Bemerkung in der Begründung, daß die Verfassung die einmal eingerichteten Wahlbezirke als dauernde, im wesentlichen unveränderliche Grundlage der Wahlorganisation ansieht, darf man schließen, daß die Regierung in dieser Frage auch jetzt noch auf dem Standpunkte starker Mehrheiten in beiden Häusern des Landtages steht, die cs ablehnen, im Jahre 1906 auch schon abgelehnt haben, einzelnen Landesteilen einen Teil- ihrer Vertretung zu entziehen, um damit diejenige anderer, durch die Binnenwanderung und durch städtische oder industrielle Entwickelung ohnehin schon begünstigter Teile des Staates zu Der* stärken.__________________________________________________________________
2lu$ dem hessischen 8inanzau$schuh.
R. B. D a r m st a b t, 4. Febr.
Der Finanzausschuß ber Zweiten Kammer hat sich heute vormittag in Gemeinschaft mit ben Vertretern ber Regierung noch mit verschiebenen Kapiteln des Mini-» steriums bes Innern unb mit Kap. 10, Staatseisen-- ba hnen, beschäftigt, bei welchem bie Einnahme mit 12 000 000 Mk., die Ausgabe mit 328 700 Mk. für öffentliche Abgaben angesetzt ist. Ob man sich bei dieser Gelegenheit auch bar üb er unterhalten hat, baß ber preußische Minister ben an Hessen zu zahlenben ^Ertragsanteil für 1910 auf 600 000 Mk. höher angesetzt hat, vermochten wir nicht zu erfahren, ba sich bie Herren Volksvertreter wieber einmal recht „zugeknöpft" zeigten. Nur soweit konnte man hören, baß Herr Ulrich feinen Antrag auf Mänberung bes preußisch-hessischen Gemeinschaftsvertrages wieber mit zur Beratung stellen unb ber Ausschußberichterstatter für das Kapitel, 2lbg. Molthan, sich bem Antrag auf eine Revision bes Eisenbahnvertrages anschließen wirb. Der Antrag Raab auf Besserstellung ber eheinaligen Angestellten ber Lubwigs- bahn würbe vom Regierungsvertreter für überflüssig er- klürt, ba ja ben Betreffenden nochmals der Uebertritt in den Gemeinschaftsbienst freigestellt worben ist. Ferner scheint noch eine längere Besprechung über Kapitel 12, direkte Steuern usw., stattgefunden zu haben, idoch verlautete darüber nur soviel, baß bie Regierung an dem Institut ber Untererheber festzuhalten geben!t, weil es eine große Bequemlichkeit für die Landbevölkerung darstelle unb die evtl. Ersparnisse „nur etwa 25 000 Mk." betragen würben. Weiter wurden noch bie verschiebenen Kapitel des zweiten (Vermögens-) Teils besprochen.
Der beim Ministerium der Justiz angeregte unb auf 148 000 ML. veranschlagte Neubau eines Amtsgerichts- gebäudes zu Friedberg wurde vertagt, bis man die Gewißheit erlangt hat, baß burch ben Verkauf des alten


