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stc-ns eine geringe (Geldstrafe erkennen, >venn es überhaupt zur Verurteilung käme. Ter Gerichtshos sprach den Angeklagten von der Bedrohung frei, indem er annavm, der Mann habe ernstlich nickt daran gedacht, dicS tatsächlich fluDAiiffibrcn. Dagegen bnbe inan den Aiigellagtcu wegen Körperverletzung unter Mislbrauch ber &laffc für schuldig befunden und auf eine zweimonatige Wf fängmsstrafc als ausreickende Sühne erkannt. (Lrfchwerend bei der Strafzumessung habe der (Gerichtshof in Uebereinftnnniung mit dem Anklagevertreter den Umstand würdigen müssen, da« durch die rohe Tal des AngeNagten das gute Berhaltni-.- des Militärs und des Zivils zu einander in der (Garnison gestört werden kann, mildernd fei dessen gute Führung und Unbestraft- heil berücksichtigt.
Ter (befreite kehrte ichtuna der Kaserne zu die die Wirtsckwft Ostend iuid
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Staatskasse nicht mit den Auslagen der Angeklagten beloftrt werden, ursfanib i'c Berufung e nlegte Nach eingehender Brüning des Sachverhalts eutichi d bic Strafkammer, da» die -iaatska,,e von den Auslagen der Angeklagten nur die »oNet^ eines von ihnen geladenen .trugen, Der jur Aufklärung des -ackoer bolles not- nw-iwm erschien, zu tragen hob:; die Konen des Rechtsbeistandes und die persönlichen Auslagen der AngeNagten haoen )te selbst
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ging von dort mit vier Sameraden der Geielllcha't Rosenbecker nach, wobei die Mädchen in angemessener ^nttemmm den 'ur.- Soldaten folgten An der Bürgermettterci Itanöcn, nckus Boies ahnend, die irv,listen und besprachen d,e brrorftrbcnDr Lod?.eit des verlobten Haares, da traten die fünf Lvldaten ,n ihren »re,S. (brfreitrr doetzel packte den schwächlichen .'/stährigcn Peter Re'en- bccker und mit den 'Sorten: Ser wollte was, entnr, er demden Hut und Stock, stieß ibn ru Boden und bearbeitete denselben in dieser Lage mit dem 3cttrngcrocbr. Der Bruder kam dem am Boden liegenden zu fcilfe, aber auch aut bi cum ging der Uk träte mit der Söffe los und cauh der vagener bekam, al- er bellen moUtc, einen Sttck in den Rücken. Bon den wer Kameraden die ,n Bereitschaft die Szene umstanden, hatten zwei ebemalls das Seitengewehr gezogen, ohne sich ober aktiv an dem Angrm zu beteiligen. Ter Angeklagte, welcher bisher unbeirrti ist und iid> bei der Truppe vorzüglich geführt hat, behaupt t. cr habe -n Rottv- br gehandelt, er fei als Soldat von den JiOMiun bc schimpf! -.md bdcibigt worden. Er habe d'.e Mädchen, sein Ber bdltnid und deren faeimbtn, die Süd-Anlage herunter nach vame bringen wollen, aber der Uebermacht der Zivilisten gegcniider dies nicht gewagt und fick deshalb die Kameraden zu vilfe gerufen. Er will nur mit der flachen Klinge geschlagen hoben und bestreitet entschieden, dost er mit der Waffe gestochen hat. Act AngeNagte behauptet, es habe der fltoierbeder, als^er dm an der Bürgermeisterei zur Rede gesteUt, zuerst mit seinem Stock accklogen. Tte vernommenen zahlreichen Zeugen bestreiten cntidueben unter Eid, dost icmand den Angeklagten beschimpft Hot. Rur die Aeutze rung mit den zwei Mädchen fei gefallen, die aber nur icker chatt geioeien ict Ee sei unwahr, wenn der Gesreite deha je, mit einem Stock geschlagen oder bedroht irorden und hatte dann erst zur Waffe gegriffen. Tcrfdbc habe vielmebr dem älteren Rosenbecker Hut und Stock aus der Xrnno gerissen und wie cm Tiger mit dem Seitengewehr auf diefcn loSgefcklagen und von
herunter gestochen. Ter Zeuge, der diese
g-ns in Ucbereinstimmung mit anderen Zeugen mach'e, erklärt aut Befragen des Verhandlungsleiters, cr fei Soldat geweien uno verstehe sehr wohl einen Unterschied wabr;unehmen zwiscken^ckiagen nut der fachen klinge und Stechen, der Gefreite Woctzel habe beides
■ in seiner Wut. Tic drei Verletzten haben zwar keinen dauernden Schaden genommen an ihrer Gesundheit, dock können dieselben dem Zufall danken, dost dem so ist. Tic Entlastung^ ’.eugcn, die Begleiterinnen des Angeklagten an dem Abend der Tat, wollen nur gehört hoben, dost der Cfcfrcite beschimpft worden ist, sonst wollen beide Mädckcn nichts gesehen haben, auch haben sic nickt gehört, was ihr Begleiter gesagt hat. Ein Kamerad Woetzcls, der bei der Affäre mttgeroirft, versucht, dies n reden, cr wurde aber, weil er im Verdacht steht, die Lat des Mannes begünstigt zu haben, zu feinem Eick nickt fcrcioigt. 2clbft der Verteidiger des Angeklagten zog seinen Antrag, diesen Zeugen zu vereidigen, zurück. ttriegSgerichtSrat Obenan« gründete die Anklage, wonach der Angeklagte schuldig sei der Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug unter Mischrauch der Waüe und der Bedrohung mit Totstechen Der Gefreite habe sich an jenem Abend beispiellos roh benommen, cr habe einen älteren schwächlichen Mann, der ihm nichts getan, noch mit der Wo u bearbeitet, als dieser am Boden gelegen. Was cr getan, fdxmbc des ■ i cr trage; er habe aber auch der ganz n
(Garnison durch die Art, wie er auf offener Strafte einen Zivilisten behandelt habe, geschadet, denn durch solche Taten leide das gute Einvernehmen des Bürgers und des Militärs, welches b kannllick in (Rieften besteht, darum müsse bei Angeklagte, obwohl er noch nickt bestraft ist, mit 3 Monaten Gefängnis für die .Körperverletzung mtb mit 1 Woche (Gefängnis Tür die Bedrohung bcitrait werden. Der Verteidiger Leutnant der Reserve foaberlorn weist daraus hin, daft der Angeklagte geglaubt hat, in Notwehr sich zu befinben, fei dem aber so, so sei der Angeklagte straffrei zu erklären. Die Strafe, die beantragt fei, märe nach Vage des Falles viel zu hoch. Es fei bei der Affäre für die Beteiligten kein dauernder Sckxckcn entstanden und ein Schöffengericht würde Höch-
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und guter Marnie und wollten zur Stadt zurück gehen. Moltkestrafte trafen sie den AngeNagten Woetzel, rocl Madckun am Arm hatte, worauf Okrnöhcuner die Bemerkung machte: Ta der Lanz hat zwei ?Mdchcn und ich habe leine, der uuist aber beute nacht ein breites Bett haben, der könnte nur aber eine der BLädchen abgeben. Die Kefellschaft lackte und ging weiter Woctzel kam aber hinter den Leuten drein und stellte den einen der Brüder Rosenbecker, während die trauen weiter gingen. Ot, gab nun einen Wortwechfel, wobei der Gefreite die .'lusdrucke Gicftencr Scklamstibeifter, Lumpen usw. gebrauchte. Roienbecker erklärte, cr brirudx kein Mädchen, cr habe feine Fran und bemerkte, sind wir Scklammbeister, fo bist du ein schlechter «chneeickipper (ein Spitzname für die l liier'. Woetzel äußerte, es tue ihni leck, genug, d«ist cr l>ei den Schneeschippern dienen müsse und drohte ickliestlick, haft, wenn Rosenbecker sich nicht weg macke, er ihn >uederstect>cii werde, woraus dieser daraus hniwies, da« er nicht allem sei, sondern nur zu pfeifen braudw, um JOilfc zu haben. Damit scku-n die Angelegenheit erledigt, -ter (befreite kehrte mit seinen beiden Mädchen m der Richtung der Kaserne zu die i'künbetgcr Strafte zurück, ging in t.. .....
zu tragen. t w , _ . „ r ,
Dergehra gegen das Perionenstand^gefeh.
Eine Trauung, MC ;ioei Tage vor dem ursprünglich ange setzten Termin stattfand, icmrde dem Standesbeamten indck. 'n von chrof- starben zum Berhöngnis Die Trauung war am den Tag festgesetzt worden, an dem die Braut ihre Boloahrigreit^er- [angni sollte. Umständehalber fand aber die Trauung zw<a 4.ogc trüber statt, w shalb dem Standesbeamten vor der Lraming die schriftliche (xtnnnlligung des grfetzlichen Vertreters der Braut batte tmrlicgm mLssen. (rr dachte aber bei der Amumg an diese nickst uud bei der Revision durch das Amtsgericht stellte ndi der fehler heraus. Trvlckem fest stand, daß der Baler der Braut, der bei ccr Trauung zugegen war, die Zustimmung »ur vde schlieftung gab, musste Anklage wegen Pergehens gegen das Per ionenstandsgesetz erhoben werden Das i^fericht erkannte an,, Ml' Md Bert'chulden nicht groß ist und deshalb das am o Mark Geldstrafe lautende Erkenntnis mehr den Eharakter einer Lrb- mmgsstrafe als den einer Äriminalihafe trage.
Wegen unentschuldigten Ausbleibens
wurde die Berufung des Taglöhners T S E. »on ©rünbexg, der vom Schöffengericht wegen Diebstahls ut 3 Wochen w sangnis verurteilt wordeii ist, weil er eine Axt entwendet l)at, kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beleidigungsklagen.
Der SchamsteNer Z W. und der Taglöhner 3. E. hier haben sich gegenseitig beschimpft und dann Brrvatklage wegen Bei.-idigung be.ua. Widerklage erhoben; auch soll der cohu des Schaustellers, W den Sck) gegen eine Wand geftoften haben Jin letzteren falle blieb der .Hinger den Beweis ickuldm, weshalb W. nm Dom Schöffengericht frei gesprochen wurde Vater und Sck. wurde für schuldig befunden: das (Bericht kompensierte aber und lieft beide straffrei ausgehen Dieses Urteil belegte bnn Sck. nickt, weshalb er Berufung einlegte und ,cine lln idmld und die Schuld seines Gegner- nack^uweisen veriuchte. Es mifttnna ihm diele- aber und da- Berufungsgericht bestätigte das sckwriciigorichlliche Erkenntnis.
(ßcrid?tsjaal.
th Kriegsgericht der 25. Division. Am Samstag Vormittag verhandelte das .HriegSgericht in Der Z. ughauskascrnc gegen den öoniisten und (befreiten Woetzel von der H. Komp be* S. des) Inf^Rkgl. llß wegen schwerer Körperverletzung und wegen Mitzdrauch der Waffe. Tie Anklage vertrat Kriegs- gericht^rat Cbmauer, BerhandlungSlciter war Äricgsgenchtsrat Hock. Ter Gerichtshof bestand aus vanptmann v Mamctfc als Vorsitzender, .Hauptmann Soldan, Cberleutuant Pentz II. und Oberleutnant v. Boeltzig als Beisitzer. Als Verteidiger des Angeklagten war Leutnant der Reserve Kricgsgcrichtsrat -öaberkorn erschienen. Der Tatbestand brr Anklage war der falgenbc: Die beiben Brüder Job. Peter und Peter 'Jlofcnbcder, beides ältere Arbeiter in ftäbtifrfwn Diensten und deren trauen, sowie eine Schwester der Rofenbeckers, die Witwe Tamm unb deren Ver lobter, Peter Hagener und der Wärtucr L»ernshc,mer Limen
sput abends am zweiten Psingstsciertage aus einer Wirtschaft her Wrünbctger Strafte (Dem Ostend). Tie Leute waren vergnügt unh rtirfrr Vmmc und wollten zur Stadt zurück gehen. An der
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