Ausgabe 
28.4.1909 Drittes Blatt
 
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Mittwoch, 28. April LSST

«ttchrbtt tlgfit» mti Vks^ahm« beS Ggnnfagi,

zu ÜrjftTL

Abg. Kirsch (Sir.):

Li» ^Gir-rnrr ZamttktcklLtter- werden dem ,Ütnjetfltc* oiennol wöchentlich beigetegt, da» EteisUoö für de» Kreis Gießen" zweimal würtxnttich. Die ^LaadVirlschaftlichev 5dl- frag««' «Schemen nwmrüich zn-eaaat.

Berichterstatter Abg. Heinze (Natl.):

bitte, die Materie nicht in die Kommission zurückzuver- Dec Antrag ist in dec vorliegende« Form nicht annehni-

Abg. Ablaß (Fr. Vp.) :

Die vorgebrachten Griinde gegen unseren Antrag sind durch­aus fadenscheinig und ohne B'weiskraft. Sehr interessant ist ja die Stellung des Zentrums. Es müßte doch mit allen zehn Fin­gern zu greifen und den Antrag annehmen. Gewissensfreiheit und Toleranz muffen in Deutschland herrschen.

Rottfttxmgbrurf and Verlag der Arll hNch« Untvrrsltäts - Buch, und 6tetKÖcutf«el. 8t Lange, Gießen.

Die ganze Frage ist von so schwerwiegender Bedeutung, daß wir sie hier im Plenum gar nicht behandeln können, weder bei der zweiten, noch bei dritter Lesung. Bringen Sie doch die Sache bei der Strafprozeßreform vor.

Ich weisen, bar.

Redaktion. Expedition und Druckerei: Schul- strotze 7. Expedition und Verlag: 5L

Tet"Adr«AuzeigerGießen»

Regelung treffen lassen, und schlimmstenfalls könne man bis zu einer ordnungsmäßigen Pensionierung die zur Einziehung ge­langte Richterstclle besolden. Mache man jetzt diese Konzession, bann werden die Justizverwaltungen hernach bei der Strcff- gesetzn.ovclle erst recht kommen, und die Beunruhigung, die sich jetzt schon der Richter bei den Land- und den Oberlandesgerichten bemächtigt hat, wird nur größer werden.

Abg. de Witt (Zentt.)

stimmt dem voll zu. Die grundsätzlichen Bedenken bestehen in unverminderter SÄirfe fort. Es ist dies der erste Borstoß gegen den Grund- und Eckpfeiler unserer Rechts­pflege, die Unabsetzbarkoit unserer Rechtspflege und damit eine Erschütterung des Vertrauens unfekes Vcckkes zur Rechtspflege. Es ist dies der erste Verbuch, das zu erlangen, was die Regierung beim Erlaß der Reichsjuftizgesetze nicht hat erlangen timten. Bayern wird sich schon behelfen können; jedenfalls ist es baffer, wenn in Bayern ein Dutzend Richter eine Stunde spazieren gehen, als wenn über ganz Deutschland das Damoklesschwert der Richter- versetzung schwebt. Wenn wir ftf)on bei dieser unscheinbaren Novelle den Grundsatz preisgebeu, dann ist kein Halten mehr auf der schiefen Ebene. Das Grab für unsere Rechtspflege würde ge. graben sein. Aber gegen den Antrag v. Freyberg habe ich nichts (Lachen); denn in diesem Falle wird nur die Veroflichtung gux Uebernähme einer Amtsrichterstelle durch einen Landrichter aus-- gesprochen, was vollständig im Rahmen dieser Novelle liegt.

Abg. Dr. Wagner (Kons.):

Wenn man diese Rede hört, so sollte man meinen, das Deutsche Reich werde in seinen Grundfesten erschüttert, wenn der Kommis­sionsbeschluß angenommen wirdl Sie haben doch recht mit La- nonen nach Spatzen geschaffen. Es handelt sich einfach um eine UebergangÄestimmung.

Abg. Gtzßliug (Fr. Vp.) ersucht den Staatssekretär um die Bestätigung seiner Auffassung, daß gerade die Einbringung einer solchen speziellen llebergangs- bestimmung die Regierung im ickrigen aus die Beachtung der Be- stimmung des Gerichtsverfaffungsantrages festlege.

Staatssekretär Dr. Niebcrding

bestätigt das. ES sind lediglich finanzielle Bedenken der bedräng­ten Kleinstaaten, die diese Bestimmung veranlaßt haben.

Abg. Gröber (Zentr.)

verweist gleichfalls gegenüber dertemperamentvollen" Rede sei. nes Fraktionsgenoffen auf die praktischen Gründe für den Arti­kel 8.

Nach längerer weiterer Erörterung wird der bayerische Antrag Freyberg angenommen. Der Rest der No­velle wird unverändert angenommen, ebenso die beiden Reso- l u t i o n e n der Kommission über die Anwaltsgebühren.

Damit ist die zweite Lesung der Zwilprozeßnovelle erledigt. Mittwoch 2 Uhr: Sicherung der Bauforderungen; Gerstenzoll­ordnung.

Schluß 6% Uhr.

Deutscher Reichstag.

249. Sitzung, Dienstag, den 27. April.

Am Tische des Bundesrats: Dr. Lieber ding.

Präsident Graf Stolberg eröffnet die Sitzung um 2 Uhr 15 Minuten.

Die kleine Zivilprozeß-Novelle.

Die Beratung wird bei den Bestimmungen, die die Zivil­prozeßordnung betreffen, fortgesetzt und zwar bei den Punkten, die den E i d und die Eidesformel behandeln.

§ 392 hat folgende Fassung: Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen leimen gleichzeitig beeidigt Weichen. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wiffen die reine Wahrheit gesagt, nichts verschwiegen und nichts hinzuge seht habe.

An Antrag Kirsch (Zentr.) fordert eine Einsckrätckimg da­hin, daß der Zeuge nur zu beeiden hat, daß er nach bestem Wiffen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

§ 410 handelt vom Sachverständigen-Eid, der in entsprechen­der Fassung abgegeben werden soll.

Die Eidesformel regelt § 481. Danach spricht der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel vor:Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden!" Der Schwurpflichtige spricht darauf:Ich schwöre es, so wahr mir Gott Helsel"

Der Antrag Kirsch wird nach kurzer Debatte angenommen. Die anderen Bestimmungen über die Norm des Eides werde« nach den Kommiss ionsbeschlüssen genehmigt.

Ein Antrag Ablaß (Fr. Bp.) will bei der Eidesformel die Weglassung der religiösen Beteuern n-gssormel ge­statten.

bestehenden Verfahrens in Versicherungs-Angelegenheiten den ersten ss^reis verdienen. Jedenfalls wird die Buckstabenklauberei, wie sie bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehe, ausgesckaltet. Die Konzentration der verwaltenden und rechtsprechenden Tätigkeit ist ein bedeutender Fortschritt. Wenn auch Nachteile dabei ent­stehen, so werden diese sicherlich durch minder formale Aus­gestaltung ausgeglichen werden.

Durch die Äusdehnung der Kranken-, der Unfall- und der Invalidenversicherung, letztere durch .hinzukommen der Witwen- und Waisenversichcrung, würde eine derartige Vermehrung der Arbeitskräfte der unteren Verwaltungsbehörden nötig werden, das- die Bildung der Versicherungs-Aemter dadurch schon wesentlich gerechtfertigt ist. Die große Zahl der für die neuen Aemter nötigen Beamten würde demgemäß zum großen Teil sowieso nötig werden. Bei den jetzigen unteren Verwaltungsbehörden wird durch die Neueinrichtung der besonderen Aemter Versonal gespart werden. Die Gefahr der Bureaurratisierung wird Zweifellos cintrcten, wenn nicht im weitgehendsten Maße dafür gesorgt wird, daß die Aemter sich als neben, den jetzigen Organisationen stehend zu be- trachten haben. _ Sie sollen hilssvrgane der jetzigen Träger der Versicherungen sein, weiter nichts. Kein Spezialreformer wird mit eurer Bureaukratisierung der Reichsversickerung einverstanden lern. Dre öffentliche Kritik muß deshalb dafür einsetzen, daß wrr davor bewahrt bleiben. Die Unfallversicherung wird durch dre Aemter ferne Beschleunigung, sondern eine Verschleppung er- üanen. Es wird später nicht mehr möglich fein, daß die Beruss- genoii ?n;a}aften eine solche Glanzleistung vollbringen können, wie bet dem großen Grubenunglück von Radbod, wo Sterbegeld und Witwenrente schon innerhalb 8 Tagen angewiesen waren. Es mutz jeden Deutschen mit Freude ersüllen, daß wir eine so gut' THKftttnrerenhe Unfallversicherung haben. Bei der Vorlage der R.^>.O. speziell bei den Aemtern wird durch ganz unglaublicheE

lieber den Gesetzentwurf, betr. die Versichernngs- srdnung

sprach dieser Tage in einer von der Gesellschaft für s o - S < a I e Reform nach Offenback einberufene Versammlung Ju- sckzrat Fuld aus Mainz. Sein Vortrag gipfelte etwa in Wagendem:

Im Reichsamt des Jmiern ist man ernstlich bestrebt ge­lesen, etwas Praktisches mit dem Entwurf der Reichs-Vers.-Ordu. 5m schaffen. Die beinahe 1800 Paragraphen dürfen nicht so sehr dllschrecken, da alle Gebiete des Reichsversicherungswesens zu- fenmengefafet und die neue Materie nock hinzugekommen ist. S-:e in den seitherigen (Hetzen enthaltenen langatmigen mi- ^äbten Relativsätze sind ausgemerzt, die Sprache ist viel ein» auf)er und verständlicher. Es dürste aber wieder die Frage ent» te^en, ob die Zusammeusassung der )eiterigen Gesetze zu einem einzigen, für die Anwendung der Bestimmungen wirNich sehr vor­teilhaft ist. Die Auffassung der Materie wird erschwert durch bi Unsumme von Paragraphen. Wie soll fick der Arbeitgeber inrh der Versicherte zurechtfinden'? Ein ganz intelligenter Arbeiter Iv-rd Mühe haben, die Materie auch nur einigermaßen zu ver- bamen. Da die R.V.O. für die breitesten Bevölkerungssckichten tHimint ist, wäre es vielleicht richtiger gewesen, den seither getrennten Gesetzestext beizubehalten. Daß eine Konzentration bet: Versicherungszweige und Versicherungstrager nicht stattfinden to-nitc, ist jetzt allgemein eingesehen ivorden. Es würde nur die Verschiebung der Reform auf unabsehbare Zeit bedeuten, wenn m«cn die Konzentration durchführen wollte. Selbst Posadowsky har gesagt, daß es das Werl" eines Titanen bedeute, wenn man vmklich eine Verschmelzung der Verjicherungsarten jetzt durch- iOren wollte.

Die Wichtigste Aenderung im Entwurf der R.V.O. ist der

Giehener Anzeiger

Srneral-Anzriger für Gßerhrssen

Dbg. EverNng (Natl.)':

Es handelt sich nm eine sehr zarte Frage unseres Innen­lebens. Ich erinnere daran, daß sich der Reichstag schon mehrmals mit großer Wucht gegen die Anregung des Antrages Ablaß aus­gesprochen har. Auch der heutige Antrag ist für mich in der vor­liegenden Form nicht annehmbar.

Abg.-llc (Wirtsch. Vg.) i

Die ganze Frage ist so wichtig, daß sie im Rahmen der vor- negenden Novelle nicht behandelt werden kann. Der religiöse Eid muß beibehalten werden. Eventuell könnte man ja noch neben­bei einen anderen Eid schaffen.

Abg. Dr. Müller-Meiningen (Fr, Dp.):

Es handelt sich um eine ernste Weltanschauungsfrage, die gc. loft werden muß. Hier ist setzt die beste Gelegenheit, Toleranz zu üben. Wo bleibt da das Zentrum, die Partei des Tolerauzcmtra- ges? Man läßt die Gelegenheit ungenützt vorübergehen. Vielleicht kann man auch an Stelle der WorteIch schwöre" bie FormelIch gelobe" setzen. Wir wollen die Rechte der positiv Gläubigen keineswegs beschränken. Wir wollen aber eine fakul­tative Formel für die Andersgläubigen haben. Wenn Sie im Plenum die Frage nicht behandeln wollen, so weisen Sie die be. treffenden Bestimmungen nochmals in die Kommission zu­rück. Die monistischen Kreise haben dasselbe Reckt auf Tole- ranz, wie die christlichen. Wir werden unseren Antrag immer luieber embrmgen.

Abg. Schulz (Np.):

Der Antrag gehört durchaus nicht in den Rahmen der vor­liegenden Novelle. Eine Rechtspflege ist unmöglich ohne eine ge­naue Erforschung der Wahrheit. Es muß den Zeugen gegenüber der schärfste Zwang angewendet werden, um die Wahrheit zu er­forschen. Tas ist mir möglich mit Hilfe eines Eides, bei dem der Name Gottes an gerufen wird. Soll vielleicht der Staat zugunsten I einer verschwindenden Minorität von Freidenkern auf dieses Zwangsmittel verzichten? Ter Freidenker, der an keinen Gott glaubt, wird doch auch an der bisherigen Formel keinen Anstoß nehmen. (Sehr richtig! rechts und im Zentrum.) Ter religiöse Eid ist zur Aufrechterhaltung dec Rechtspflege notwendig. (Bei. M-).

Instanz die Klage abgewiesen wird, vom Fiskus die in erster In- stanz bezahlten Gerichtskosten nicht zurückerhält. In der dritten Lesung soll die Absicht dieses Antrages an anderer Stelle, bei der Zivilprozeßordnung, zum Ausdruck gebracht werden.

Der vierte Abschnitt der Novelle betrifft die Gebühren- ord nun g für Rechtsanwälte. Den Beschlüssen der Kommission wird durch Annahme eines Antrags S t o r z (D. Vp.) folgende Bestimmung als 4. Absatz des § 76 hinzugefügt: dem Prozeßbevollmächtigten, der mit Währung von Gerichtsterminen einen andern Rechtsanwalt betraut hat oder durch einen Korre­spondenzanwalt mit seiner Partei verkehrt, steht die Pauschgebühr zu aus der Summe der in der Instanz erwachsenen Gebühren, dem Substttuten steht ein Drittel, dem Korrespondenzanwalt zwei Drit, tel der Pauschgebühr des Prozeßbevollmächtigten zu.

Nach Artikel 8 des Negierungsentwurss sollten die Landes­justizverwaltungen die Möglichkeit haben, Richter innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes unfreiwillig zu versetzen oder mit vollem Gehalt zu pensionieren. Diese Dnrchbrechüng des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit und Unversetzbarkeit wurde in der Kommission gründ- sätzlich bekämpft, aber dann mit Rücksicht auf bayerische Verhält- niffe angenommen, unter Beschränkung auf ein Jahr und auf die Versetzung innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirkes. Bon einer Reihe nichtbayerischer Abgeordneter verschiedener Parteien liegt jetzt der Antrag auf Streichung des Artikels 8 vor, wogegen das bayerische Zentrum einen Antrag Frhr. v. Frevberg einbrachte, der den Kommisiionsbeschluß aufreckt erhalten will unter Beschränkung auf den Bezirk des Landgerichts. Begründet wird das damit, daß in Bayern eine gewisse Stagnation in der Richterlaufbahn eingetreten fei, infolge deren die Justizverwal­tung dieser Befugnis bedürfe.

Der bayerische Bundesratsvertreter v. Trevttcin-Moerdcs bittet um Annahme wenigstens dieses Antrags. Die bayerische Justizverwaltung vermeide alles auf das ängstlichste, was irgend­wie die richterliche Unabhängigkeit antasten könnte.

Abg. Dr. Goerck, Holstein (Natl.) hält trotzdem die Bedenken aufrecht. Obne Nachweis zwingender Notwendigkeiten, und der sei nicht erbracht, solle man der Justiz­verwaltung nickt eine solche Befugnis geben. Es werde sich immer nur um Einziehung einzelner Nichterstellen handeln, und da würde sick durch freie Vereinbarung leicht die erforderliche

Abg. Ablaß (Fr. Bp.)'

Ajns sittlichen und religiösen Gründen muß eine Gewissens­not beseitigt werden, die beim Eide sich bemerkbar macht. Die religiöse BeteueuerungSformcl darf niemandem aufgezwungen werde«. Das Zentrum muß uns zuftimmen, denn es betont ja immer, daß es jeden Glaubenszwang verabscheut. Hier gilt es für das Zentrum: hic Rhodus, hic salta! Warum entspricht man den Wünschen der freireligiösen Gemeinden nicht? Der Fall deS Predigers Tschirn in Breslau gereicht diesem Manne nur zur Ehre. Die Anrufung des Namens Gottes hält denjenigen, der einen Meineid leisten will, nicht davon zurück. Den Mennoniten und den Herrnhutern in der Provinz Hannover erläßt man ja auch die religiöse Beteuerungsformel. Was diesen orthodoxen Sekten recht ist, sollte den Freidenkern billig sein. Die Minori­täten müssen geschützt werden.

Abg. Heinze (Natl.) erklärt als Berichterstatter, daß in der Kommission die ganze Frage nicht behandelt worden sei. Ein Eid ohne die Anrufung <8otte§ sei kein Eid. Die Mennoniten usw. leisten auch keinen Eid, fonhern geben an Stelle deS Eides eine entsprechende Er­klärung ab.

Abg. De Witt (Zentt.):

Wir kaffen uns auf die ganze Sache nicht ein. Jedenfalls ist der Antrag Ablaß in der vorliegenden Form für uns un- un ehm bar.

Abg. Schrader (Fr. 93g.):

Die Herren vom Zentrum machen sich die Sache sehr leicht. Warum wollen Sie den Antrag nicht annehmen? Soll jemand, der die religiöse Beteuerungsformel nicht gebrauchen will, erst Mennonit werden, um davon entbunden zu werden?

Staatssekretär Dr. Nicberding:

gemjernfame Unterbau, die Bersicherungsämter. Als s. Zt. em baugewerkschastlickes Blatt die ersten Grundzüge der neuen R.V.O. veröffentlichte, erhob sich ein kolossaler Entrüstungssturm. Der heutige Entwurf sieht wohl deshalb mich wesentlich anders aus. Die Versicherungsämter sollen ein Bindeglied der verschiedenen Versicherungszweige sein. Sie sollen als Verwaltungs- und Auf­sichtsbehörde, als Spruch- und Beschlußorgan lediglich der so­zialen Versicherung dienen. Die paritätische Zusammensetzung soll ein Mittel zur Erhaltung und Schaffung sozialen Friedens werden. Falsch ist es zu sagen, die heutigen Schiedsgerichte sollten um» gestaltet werden. Richtiger ist: sie werden ausgehoben, denn sie sind nicht mehr für richterliche, sondern auch für Aufsichtsange- legenheiten da. Auck die Schlichtung von Streitigkeiten mit Aerzten und Apoth.Ten ist ein neues Gebiet in der Reichs- Versicherung. Versicherungsämter sollen etwa in jedem Bezirk der heutigen unteren Verwaltungsbehörden errichtet werden, also für Kreisämter, größere Stadtbezirke. Sitz und Zahl der Ver­sicherungs-Aemter werden vom Bundesstaat bestinimt, wahrend der berühmteVersickerungsamtmann" von dem Kreisamt oder Magistrat ernannt wird. Die Mafien des Vers. Amts sind in etwas eigentümlicher Weise verteilt. Den Gehalt des Amtmanns trägt der Staat oder der betr. Kommunalverband, während die Kosten des Personals usw. von den Versicheruugsträgern Ktanken- kasseu, Berussaenossensehasten und Jnvalidenvers.) aufgebracht wer­den müssen. Die Vorteile der Vers.-Aemter sind darin zu finden, daß die Schaffung dieser eigenen Organisation eine beträchtliche Entlastung der heutigen Behörden bringen wird. Eine raschere Erledigung wird kaum stattsinden, eine einheitlichere Auffassung soll platzgreisen. Vor allem gibt es eine lange herbeigesehnte Klärung der Zuständigkeit bei Streitigkeiten. Wenn heute z. B. ein Preis dafür ausgesetzt werden sollte, das umständlichste Be­schwerdeverfahren Mzugeben, so würde die Benennung des jetzt

Den Wünschen des Antrages Ablaß können wir nicht nach- geben. Er ist für uns unannehmbar. (Beifall rechts und im Zentr.) Die Frage der Beseitigung des religiösen Eides hat sckon oft eine große Rolle gespielt. Aber auch der Reichstag hat sich bisher stets für die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustanoes ausgesprochen. Ich glaube, es wäre nicht gut, an den alten, im Botte fest eingewurzelten Anschauungen zu rütteln. (Beifall rechts u. i. Zentr.) Wenn Sie den Eid zu einem bürger­lichen Rechtsakt machen wollen, dann versündigen Sie sich an dem alten Glauben, an dem das deutsche Volk noch festbält. (Beifall rechts u. i. Zentt.) Wenn gesagt wurde, man solle doch nicht jemanden zur Lüge zwingen, so frage ich: Ist es nicht auch eine Lüge, wenn jemand nicht an Gott glaubt und doch einer religidfcn Gemeinschaft noch angehört? (Sehr richtigI rechts.) Wenn wir den schwankenden Charakteren die Möglichkeit geben, sich dem religiösen Eid zu entziehen, so werden die falschen Aussagen sich ganz erheblich vermehren. (Schr richtial rechts.) Das müffen wir verhindern. Lehnen Sie darum den Antrag ab. (Beffall.)

Abg. Frank-Mannheim (Soz^:

Stimmen Sie dem Antrag zu. Es ist ein einsaches Gebot der Gerechttgkeit, die Möglichkeir zu geben, den religiösen Eid fallen

Abg. Dr. MMer-Meinigen (Fr. Bp.):

Diese Auseinandersetzungen des Berichterstatters verstoßen gegen die Geschäftsordnung. Er hat nur über das zu berichten, was in der Kommission verhandelt worden ist. (Beifall und Wider­spruch.)

Berichterstatter Wg. Heinze (Natt.):

Es lagen in der Kommission Petitionen vor, die diese Frage behandelten.

Vizepräsident Dr. Paasche:

Die Sacke hat doch keine Bedeutung. Das Haus kann ja gar nicht wiffen, welche Fragen in der Kommission behandelt worden sind.

Die Abgg. Dr. Wagner (Kons.) und Dr. Spahn (Ztr.) stimmen dem Berichterstatter zu.

Abg. Singer (Soz.) spricht sich dagegen aus.

Ter Antrag auf Zurückverweisung an die Kommission wird abgelehnt, ebenso der Antrag Ablaß. Die Kom­missionsbeschlüsse werden aufrechterhalten.

Eine lange Reihe von Paragraphen wird nach bcu Korn- mifsionsbeschlüssen erledigt, zum Teil unter Zurückziehung vor­liegender Anträge.

Zu § 866 Z.-P.-O. beantragt Abg. Schulz (Np.) die Bestim­mung aufzunehmen, daß auf Grund eines vollstreckbaren Schuld- titels eine Sicherungshypothek nur für eine den Betrag von 300 Mark übersteigende Forderung eingetragen werden barf. In der Begründung des Antrages sührt Abg. Schulz aus, daß die Avangs» Eintragung kleiner Hypotheken keinem Beteiligten nutze und nur Arbeit und Kosten mache.

Von zwei Rcgierungskommiffaren werden die Gründe gegen den Antrag geltend gemacht. Man dürfe dem Deinen Mändiger nicht weniger Rechte geben als dem großen, und der Schuldner werde mehr bedrückt, wenn der Gläubiger gezwungen werde, so­fort Zwangsversteigerung zu beantragen. In Baden sei eine ähn­liche Bestimmung aus der Jniliative des Landtages heraus ge­rade beseitigt worden.

Der Antrag Schulz wird angenommen und der auf die Zivilprozeßordnung bezügliche Abschnitt der Novelle er­ledigt.

Bei der Novelle zum Gerichtskostenge seh wird em Antrag v. Dziembowski (Pole) auf Streichung des § 87 Abf. 2 angenommen. Dadurch soll der jetzige Zustand be- seftigt werden, daß, wenn jemanb, der unter Inanspruchnahme des Armenrechts verklagt und verurteilt ist, hernach, wenn in zweiter

*; Mai 1909 auf bet 3

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