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24/05/1909 Zweites Blatt
 
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Nr. 119

Zweites Blatt

159. Jahrgang

Montag 24. Mai 1909

Gießener Anzeiger

Erscheint täglld? mit Ausnahme des Sonntag«.

General-Anzeiger für Gderhejsen

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'fchen UniversitätS-Buch- und Steindruckerei.

R. Lange. Gießen.

Redaktion, Expedition und Druckerei: Schul­straße 7. Expedition und Verlag: e^5L Redaktion:«^gK 112. Tel.-Adr.: AnzeigerGießen.

DieU6<net SamtHenMätter0 werden dem »Anzeiger* viermal wöchen lich beigelegt, das Kreisblatt für den Ureis Siehrn" zweimal wöchentlich. Die ..(andwirtschastlichen Zeit' fra-ea" erscheinen monatlich zweimal.

Der Bund deutscher Redakteure,

der im Januar d. I. sich konstituiert hat, hielt am Sonntag, dem 23. d. M., int Reichstagsqebäude, Zimmer 23, seine erste Delegier­tenpersammlung ab. Aus der Tagesordnung stand u. a. die Ciqani» sation einer Stellenvermittelung und die Frage der Alters-, Invaliden- und Reliktenverstcherung für Redakteure und iür fest angestellte Mitarbeiter der Presse. Die Teilnahme an den Der-

A.

3 Pfg-

B.

10 Pfg,

20

30

4 Pfg.

2 Pfg.

öffentliche durch die

auf dem Derselbe

(Angefangene 5 Kg. werden für voll gerechnet.) für das Verwiegen von Kartoffeln, Ob st unh

s o n st i g c r M a r k t g e g e n st ä n d e: a) in Mengen bis zu 25 Kg.

b) für jede weitere angefangene 25 Kg.

I Wandlungen war auch denjenigen Mitgliedern der Presse gestaltet, die nicht Delegierte oder Mitglieder des Bundes sind.

Eiu bulgarisch-türkischer Grenzzwischenfall.

Aus dem Balkan scheint doch nod) viel Zündstoff vorhanden zu sein, wie ein neuer Grenzzwischensall erkennen läßt. Amtlicher- feits wird von Sofia bestätigt, daß am Donnerstag türkische Truppen einen blllgarischen Grenzposten bei Kowanlik und Hassan- lepe mit Ue vermacht angegriffen u>id Hassantepe besetzt haben. Nach Heranziehung von Verstärkungen sei es dem bulga­rischen Posten gelungen, Hassanleve zurückzuerobern. Auf bul­garischer Seite wnrde menmnb verletzt. Tie Ursache des Zwischen­falles ist noch nicht aufgeklärt. In politischeit Kreisen wird dem Zlvischeiisall mir lokale Bedeutung beigemessen. Gegenwärtig herrscht wieder vollkommene Ruhe. Angesichts der Vorbereitungen, die griechischerseits für eine neue Bandenbewegung getroffen wurden, haben die Behörden die strengsten Maßregeln ergriffen, um die Banden zu vernichten und den Waffenschntuggel hintanzu­halten.

und sind von demjenigen zu entrichten, der das Wiegen veranlaßt hat. Ten Verkäufern ist nicht gestattet, auf den ihnen gehörigen Wagen fremde Ware zu verwiegen.

§ 10. Von allen zum Verlauf aufgestellten oder ausgelegten Gegenständen ist ein Marktstandgeld an die mit der Erhebung be­trauten städtischen Beamten gegen Empfangnahme von Quittungen zu entrichten, sobald die Verkäufer die ihnen angewiesenen Plätze eingenommen haben.

2. Tie Markkzett dauert dabei vom 15. April bis 15. Sept, einschließlich von 7 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, im übrigen von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags.

8 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämtlichen im § 66 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktverlehrs. Tie Wochenmärlte sind aber vorzugs­weise bestimmt zum Feilbielen solcher Erzeugnisse des Bodens, der

Jedes laute marktschreierische Anvreisen sowie das Versteigern von Waren und Gegenständen aller Art Verkäufer ist auf dem Wochenmarkr untersagt.

§ 14. Tie Handhabung der Marktvlatzordnung Wochenmarkt liegt dem städtischen Marktmeister ob. hat die Zahlung der Standgelder zu überwachen.

Tas Standgeld beträgt:

a) für jeden Tag und jeden in Benutzung ge­nommenen laufenden Meter Platz

b) für den Verkauf von Marktgegenständen vom Wagen aus:

für jeden Handwagen und jeden bespannten

Wagen von weniger als 2 m Länge

für jeden bespannten Wagen von mehr als 2 m Länge

für das Verwiegen von Butter: für je 5 Kg.

8 4. Als Wocheumarktplätze werden zunächst bestimmt:

a) der Lindenplatz für Pflanzen, Blumen und Samen. (Tie Gärtner, die außer vorstehenden Erzeugnissen auch Gemüse zu Markt bringen, können ausnahmsweise und soweit noch Platz vorhanden ist, auch hier zugelassen werden. »

b) die Markllaubenstraße für Butter, Käse und (Ster, c) der Kanzleiberg iür Beeren, und Obst in Körben, d) der Brandplatz für Geflügel, Wildbret und Fische sowie Gemüse und Kartoffeln im kleinen,

e) der Oswaldsgarten für Kartoffeln, Kraut, Obst, Heu und Stroh, Holz und Brennmaterialien auf Wagenladungen,

f. die Marltlauben für die unter a bis d aufgeführten Gegen­stände.

Im Einvernehmen mit Großherzoglicher Bürgermeisterei kann obige Platzeiltteilung jederzeit geändert und können auch andere Plätze für das Feilhalten der Wochenmarktgegenstände bestimmt werden. Ter Marktverkehr aus anderen, als den nach diesem Paragraphen zuaelassenen Straßen und Plätzen ist untersagt.

§ 5. Tie auf den offenen Marktplätzen (a bis e des tz 4 Feil­bietenden belommen ihre Plätze durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihres Eintreffens und in der Art angewieien, daß die Waren gleicher Gattung fidi tunticbst in denselben Reihen befinden, und der freie Turchgang nicht behindert wird. Tie Zugänge und Zufahrten zu den umliegenden Häusern müssen ireibleiben. Tie einmal eingenommenen Plätze dürfen ohne Erlaubnis des Markt-- meisters nicht gewechselt werden. Eine Stunde nach Schluß des Marktes muß der Marktplatz von Verkäufsgegenständeit und Gerät­schaften aller Art vollständig geräumt sein. Tas Aufschlagen überdeckter Stände auf beit Wochenmärkten ist nicht gestattet.

§ 6. Tie gedeckten Marktlauben (f des § 4> werden je auf die Taner eines Rechnungsjahres meistbietend versteigert. Lauben, welche nicht für das ganze Jahr vergeben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum mindesten aber auf die Tauer einer Woche, an die Verläufer nach der Reihenfolge der Anmeldung zu der von der Bürgermeisterei festgesetzten Gebühr obgegebejL

'estimmt zum Fettbi

und Forstwirtschaft, wie der Jagd und Fischerei, welche als Lebensmittel dienen, sowie von Blumen, Pflanzen und Samen,

Tie Quittungen sind sichtbar zu tragen.

Tie Entrichtung des Standgeldes ist den Aufsichtsbeamten auf Verlangen durch Vorzeigen der Quittungen ivährend der Tauer des Marktes jederzeit nachzuweisen. Wer sich bei der Kontrolle nicht im Besitz eines giftigen Ausweises befinde:, hat den dreifachen Betrag des geschuldeten Standgeldes zu zahlen.

§ 11. Für den Eingang des Standgeldes haftet die ihm unter­worfene Ware, welche bei verweigerter Zahlung ohne weiteres mit Beschlag belegt und sofort auf Kosten des Zahlungspflichtigen an Ort und Stelle öffentlich gegen Barzahlung veräußert werden kann. Aus dem erzielten Erlös ist zunächst das schuldige Standgeld samt den entstehenden Kosten z:i decken, ein etwa verbleibender Ueberschuß ist dem Eigentümer der Ware auszuhändigen.

$ 12. Außerhalb der Markttage und Marktzeiten ijl_ das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkeyrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaussplätzen verboten und nur in den gedeckten Marktlauben gestattet.

Ausnahmsweise kann int Bedarfsfälle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeugnissen am Stand an bestimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Toren der inneren Stadt in jederzeit widerruflicher Weise gegen eine von der Stadtverord- neten-Bersantinliutg festzusetzende Gebühr gestattet werden.

§ 13. Gegenstände deS Wochenmarktverkehrs, welche an Markt­tagen ohne feste Bestellung von außerhalb hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten 3 Stunden der Marktzeit nur aus den dafür bestimmten und angewiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht int Umherziehen, feilgeboten werden.

Ten von dem Marktmeister getroffenen Anordnungen ist bei Meidung der Wegweisung von dem Marktplatz unweigerlich Folge zu leisten.

§ 15. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Marktordnung werden nach § 149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle mit Hast bis zu 8 Tagen bestraft.

Beig. Keller führt aus, die Abänderung der Wochenmarkt- orbnung sei namentlich dadurch veranlaßt, daß die elektrische Bahn die Verlegung des Geflügelmarktes vom Marktplatz und des Obstmarktes aus der Schulstraße notwendig macke. Außerdem solle in Zukunft wie in sämtlichen anderen hessischen Städten ein mäßiges Standgeld erhoben werden, um eine übermäßige Platzinanspruchnahme zu verhindern und den einheimischen Ge­werbestand zu schützen.

Tie sich anschließende ziemlich ausgedehnte Debatte dreht sich zunächst hauptsächlich um die Regelung der Kostvroben- Entnahme bei Butter. Stadtv. Wallenfels regt die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung an, bereit Fassung, nachdem die Stadtv. T r. Ebel, Löber , Troß, D r. Haber- koru und Beig. Keller gesprochen haben, der Marttlommis- sion überlassen wurde. Am meisten Anklang sand ein Vorschlag des Stadtv. Troß, daß die Vutterhändler ein reines Messer zum Abschneiden der Proben bei sich zu führen und die Proben auf ^reinem Papier abzugebeit haben. Dieser Vorschlag wurde vom Stadtv. Tr. Haber Io rn noch dahin ergänzt, daß das Messer in einem Glas mit frischem Wasser stehen sott.

Stadtv. Jug Hardt regt eine andere Fassung des Satzes an, der für Gärtner, die mit Blumen bandeln, am Lindenplatz ausnahmsweise auch die Feilhaltung von Gemüsen vorsieht. Tem- entsprechend wird dieselbe Begünstigung auch für andere Leute zugelassen. Weiter wird auf Anregung des Stadtv. I u g h a r d t, die von verschiedenen Seiten unterstützt wird, für später in Aus­sicht genommen, Wagen 5um Kleinverkauf auf dem Brandplatz in der stilleren Zeit zuzulassen.

Stadtv. Plank regt die alsbaldige Vergrößerung der für Marktzwecke zur Verfügung stehenden Plätze durch das Gelände gegenüber den Marktlauben an.

Der Zwischenfall von Casablanca bat. durch W am Samstag veröffentlichte Urteil des Haager Schtedsgertchts seine friedliche Löfung gefunden. Man hätte viel­leicht ein für uns günstigeres Urteil erwarten können, aber cs ist anzu er kennen, batz es in dieser Sache, wie sowohl die Köln. Zeitung als auch der Figaro feststellen, weder Sieger noch Be­siegte gibt und daß ein bedrohlicher Zwist zwischen Deutsch­land und Frankreich auf ehrenvolle und friedliche Weise aus der Welt geschafft worden ist.

Das Urteil des Haager Schiedsgerichts lautet:

,"3u Unrecht sowie mittels eines schweren und osfensichtlichen Versehens hat der Sekretär des kaiserlich-deutschen Konsulats in Casablanca den Versuch gemacht, Deserteure der französischen Frem­denlegion, die nicht die deutsche Reichsangehörigkeit besaßen, auf einem deutschen Dampfer einzuschissen. Ter deutsche Konsul und die anderen Angestellten des Konsulats sind hierfür nicht verant­wortlich, fedoch hat der Konsul durch Unterzeichnung des ihm vor­gelegten Geleitscheins ein nicht beabsichtigtes Versehen begangen. Das deutsche Konsulat hatte unter den vorliegenden Umstünden nicht das Recht, den Deserteuren deutscher Reichsangehörigkeit seinen Schutz zu gewähren, doch kann der in dieser Hinsicht von den deutschen Konsularbeamten begangene Rechtsirrtum ihnen weder als beabsichtigtes noch'als unbeabsichtigtes Versehen zugerechnet werden. Zu Unrecht haben die französischen Militärbehörden den tm Namen des deutschen Konsulats über die Deserteure ausgeübten tatsächlichen Schutz nicht soweit irgend möglich respektiert. Selbst abgesehen von der Verpflichtung, den konsularischen Schutz respektieren, berechtigten die Umstände die französischen Militär- Personen weder zur Bedrohung mit einem Revolver nod) zur Fortsetzung der den marokkanischen Konsulatssoldaten zugefügten Schläge. Den weiteren in den Anträgen der beiden Parteien er­hobenen Ansprüchen (Auslieferung der drei deutschen reichsange­hörigen Deserteure, die vom deutschen Sachverwalter Geheimerat Lentze verlangt wurde), kann nicht stattgegeben werden."

Wie man sich an amtlicher Stelle in Berlin zu diesem Urteil verhält, lassen nachstehende Auslassungen derNordd. Allg. Ztg." erkennen. DaS offiziöse Organ schreibt:Das in der Casablanca- Angelegenheit am 1. Mai dieses Jahres int Haag zusammengetretene Schiedsgericht hat heute wie schon andcrweits gemeldet wurde die Entscheidung gefällt. Der Schiedsspruch legt sich auf eine mittlere Linie zwischen der deutschen und der französischen Auf­fassung. Er geht davon aus, daß es sich um einen Konflikt zwischen zwei gleichberechtigten Gewalten handelt: Zwischen der Ansicht ausschließlich) deutscher KonstKargerichtsbarkeit über alle Deutschen in Marokko und der Ansicht gleichfalls ausschließlich französischer Gerichtsbarkeit über die Angehörigen der sranzö- fischen Fremdenlegion. Er führt aus: Daß sich der ftonflift nicht nach einer absoluten Regel, sondern nur nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles entscheiden läßt. In dieser Hinsicht nimmt der Schiedsspruch an, daß, so lange die Angehörigen dcs Okkupationskorps das von der Truppe unmittelbar für dauernd und tatsächlich wirksam okkupierte Gebiet nicht verlassen haben, der militärischen Gerichtsbarkeit der Vorzug zukommt und daß demgemäß die deutschen Deserteure von der Fremdenlegion inner­halb von der befestigten und von französischen Streitkräften be­setzten und bewachten Stadt Casablanca unter ausschließlicher fran­zösischer militärischer Jurisdiktion verblieben seien. Bei der zweifelhasten Rechtslage sei es nicht zu tadeln, meitit die deutsche Konsulatsbehörde gleichwohl den deutschen Deserteuren den von ihnen nackgesuchten Schutz gewährt habe. Da dieser Schutz offen- 6or unrechtmäßig war, hätten die französischen Militärbehörden sich Ibiaraui befchränkeit müssen, bic deutschen Deserteure an der Flucht zu verhindern und bis zur Lösung der Frage im Gewahrsam des 'deutschen Konsulats zu lassen, statt sich ihrer mit Gewalt zu bemächtigen. Die Deserteure hätten daher an sich zur Wieder­herstellung des gestörten tatsächlichen Zustandes dem Konsulate zurückgegeben werden müssen. Bis zu einer endgültigen Enlschci- bung über ihr Schicksal sei aber von der Anorbnung einer solchen Rückgabe abzusehen. Der Schiedsspruch kommt nach alldem zu der schon bekannt gemachten Entscheidung. Diese gibt den beider­seitigen Angestellten in gewissett Punkten unrecht und eS werden ftd) die beiden Regierungen nunmehr, nach der hierüber früher getroffenen Verständigung, insoweit ihr Bedauern gegenseitig aus­zusprechen haben.

Ties ist deutscherseits bereitwillig geschehen, da das Verfahren der deutschen Agenten hier wie bekannt von vornherein nicht in jeder Hinsicht als einwandfrei angesehen wurde und der gegenseitige Ausdruck des Bedauerns, soweit das Vorgehen der beiderseitigen Angestellten _ zu einer Beanstandung Anlaß gab, schon vor dem Schiedsverfahren von uns vorgeschlagen worden ist. Taß das Schiedsgericht die Herausgabe der deutschen Deser­teure abgelehnt hat, mag im Interesse der davon Betroffenen bedauert werden, wenngleich diese, da s»: sich ihren militärischen Pflichten in der Heimat entzogen haben, keine besondere Sym­pathie verdienen. Sie haben sich ihr Schicksal lediglich selbst zuzuschreiben, da sie den Tienst in der Fremdenlegion, aus dem sie zu entweichen versuchten, freiwillig übernommen hatten. Für Deutschland ist es bet Aufnahme der Streitfrage im wesentlichen nur darauf angekommen, die Anwendung von Gewalt den Konsulat­beamten .gegenüber zurückzuweisen, wie solches ja auch vom Schiedsgericht verworfen wird. Uebrigens mögen die Rechts­fragen, die der Streitfall aufgeworfen hat uub die der Schieds­spruch selbst als sehr verwickelt und noch ungelöst bezeichnet, teil­weise bei seinen Erwägungen ganz ausschaltet, die völkerrecht­liche Literatur später nod) beschäftigen. Für die praktische Politik ist mit dem Schiedsspruch ein sehr unliebsamer Zwischenfall in einer würdigen, für die internationalen Beziehungen durchaus befriedigenden Weise gelöst worden.

Tie französische Auffassung läßt sich aus folgenden französi­schen Prcßstimmen erkennen: TerTcmps" meint, das schieds­gerichtliche Erkenntnis sei für beide Völker annehmbar und ehren­voll. Frankreich und Deutschland behüten einen zu hervorragen­den Teil des gemeinsamen Gutes der menschlichen Zivilisation, als daß sie burd) nebensächliche Vorfälle hervorgerufene Kämpfe nicht mißbilligen sollten. Sie haben die Verpflichtung, alles zu tun, um sie zu vermeiden. Tas deutsch-französische Abkommen über Marokko war der erste Schritt auf diesem Wege, aber man sollte gar jtirfjt abwarten, daß Angelegenheiten wie die marok­kanischen Streitigkeiten, die Schwierigkeiten betressend die Kvngo- Kamerun-Grenze und der Zwischenfall von Missum-Missnm gütlich beigelegt werden müssen. Man sollte sie durch ehrliche Verein­barungen hintanhalten und so den beiden Ländern überflüssige Aufregungen ersparen. TerFigaro" schließt sich der Aeuße- rung derKölnischen Zeitung"es gibt in dieser Sache weder Sieger noch Besiegte" an und sagt, es bleibt nur ein Beispiel von zwei großen Völkern, die einen Beweis von gegenseitigem guten Willen gegeben haben, um einen peinlichen Zwischenfall ttn denkbar bester Weise zu regeln. Es ist überaus nützlich, sich ein solches Beispiel stets vor Äugen zu halten.

§ 7. Tas Betasten der unverhullt zum Verkauf ausltegenden Nahrungs- und Genußmittel, welche ihrer Art nach ein sofortiges Verzehren zulassen, ist dem kaufenden Publikum untersagt und darf von Verkäufern nicht geduldet werden.

Beim Verpacken von Nahrungs- und Genußmitteln int all­gemeinen darf nur reines Papier wobei auch Zettungspapier zugelassen ist verwendet werden. Bei Verpackung solcher Rah- rungs- und Genußmittel, die nicht völlig trocken sind, oder eine auch nur teilweise fette ober überzuckerte Oberfläche haben, darf nur sauberes unb ungebrauchtes Papier, bas weber gedruckt nod; beschrieben ist, verwendet werden.

§ 8. Tas Mitbringen und Umherlauscnlassen von Hunden während der Marktzeit ist verboten.

§ 9. Zum Verwiegen von Marktwaren und insbesondere auch zum Verwiegen der Butter sind auf den Marktplätzen städtische Wa­gen ausgestellt, deren Benutzung den Verkäufern und Käufern gegen die tarifmäßigen Gebühren sreisteht. Tie Gebühren betragen:

K'itznttg Ser StaStVerorSneten.

Gieüen, 21. Mai.

(Schluß.)

Ter Entwurf der abgeänderten

Wochcnmarktordnung

lautet:

§ 1. Am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeder Woche findet in Gießen Wochcnmarkt statt.

Deutsches Neieh.

Der Kaiser und die Kaiserin sind mit der Prinzessin Viktoria Luise und Gefolge Sonntag früh um 8 Uhr 39 Minuten auf der Station Wildpark eingetroffen.

Die angebliche Wicdervermählung des Herzog-Regenten von Braunschweig. Nach einer Mitteilung von maßgebendster Stelle ist die von Ber­liner Blättern gebrachte Nachricht von einer angeblich be­vorstehenden Wredervermählung des Herzog-Regenten Jo­hann Albrecht vollkommen erfunden.

In dem Befinden des Kardinal-Fürst­bischofs Dr. v. Kopp in Breslau ist gesteru abend eine ernstliche V e r s ch l i m m c r u n g cingetreten.

Der Begründer der Hamburger See warte, Wirkl. Geh. Admiralitätsrat Pros. Dr. Georg v. Nen­nt er, ist schwer erkrankt. Sein Zustand ist besorgnis­erregend.

Todesfall. Ter Reichstagsabgeordnete für den Wahlkreis Pfalz 2 (Neustadt-Türkqeim-Landau-Edenkoben), Weingutsbesitzer W. Schell Horn-Forst (Pfalz), (natL), ist gestern früh 5 Uhr infolge Lungen- und Rippenfell­entzündung gestorben. Ter nunmehr verwaiste Wahlkreis ist seit 1868 in den Händen der Nationallibcralen, trotzdem wird es bei der nächsten Ersatzwahl wahrscheinlich zu heißen Kämpfen kommen. Schon bei der 'letzten Mahl kam das Zentrum in die Stichwahl; auch die Sozialdemokraten find in diesem Wahlkreise sehr stark.

Dem Präsidenten des Reichstags, Grafen zu Stolberg-Wcruigerodc, sind zu seinem 50jährigen Dienst- jubilaum zahlreiche Glückwunschtelegramme zugegangen: vom Kaiser, vom Vorstände dcs Reichstags und aus den Regicrungskreisen.

ArLslauH.

Der 0 st e r r e i ch i f ch e L h r 0 n f 01 g e r Erzherzog Franz Ferdinand und der Erzherzog Franz Salvator werden in diesem Fahre den deutsch en Mcmooern beiwohnen.

Prinz Heinrich von Preußen wird, wie die Buda­pester Korrespondenz meldet, am 9. Juni zu einem zweilagigen Auf­enthalt in Budavest eintreffen.

Zur p v l i t i s ch c n Lage in Ungarn. Auch ungarische Kreise, die bisher optimistisch gesinnt waren, geben 511, daß die Lage ernst und Jjcbcntlid) sei. Man beginnt an die Ernennung eines Bcauucnministeriums zu glauben.

Die Königin von Holland unternahm Samstag vor­mittag zum erstenmal seit ihrer Entbindung einen Spaziergang in * harten des Palais: bann folgte eine Spazierfahrt im Wagen. Auch bic neugeborene Prinzessin Juliane war im Garten.

Eine nt a r 0 l" t a 11 i 1 d) c Son der gesandt schäft ist in Marseille ciitgclroffcn unb unter militärischen Ehrenbezeugungen von Vertretern ber Bchorben und des Ministeriums des Aus­wärtigen empfangen worden.

Stadtv. H a b c n i ch t bemängelt, daß bei dem jetzigen Wagen- systcm das Publikum zu lange auf das Verwiegen warten müsse Vtellcicht empfehle fidj bic Anfmaffung einer Tezimalwage. Von anbercr scitc, namentlich Stadtv. 2 r. H a b c r £ 0 r n , wird die Beibehaltung der jetzigen Wage befürwortet.

Auf eine Anregung des Stadtv. T r. Ebel wegen Zulassung von Marktlchtrmen wird vom Vorst tz enden nütqeteüt, daß Nw em Bedürfnis hierzu bis letzt nod) nicht hcrausgefkellt habe.

Der Viehmarktplatz

hat sich, wie Beig. Keller mitteilt, beim letzten Markt zu klein erwiesen. Da man noch, nicht weiß, wie sich die Verhält- mtte durch das neue Reichsgewtz, das vor wenigen Tagen vom Reichstag^ angenommen wurde unb eine räumliche Trennung zwischen scklachtho! unb Vichhof Vorsicht, bic Verhältnisse gestalten! 1 ft Utb 1000 Quadratmeter provisorisch hcrgci