Bekanntmachung.
Gelegentlich der Bezirks - Ackerbau- und Obstausstellung zu Gießen vom 9.—11. Oktober findet am
Sonntag den 10. Oktober, nachmittags 4 Uhr, ein Vortrag über:
„Sie ßruuöbeöingungen für einen erfolgreiche» WHMe!"
statt. Referent ist Herr Dr. Hoffmann-Friedberg.
Gießen, den 6. Oktober 1909. v»/„
Landwirtschaftskammcr-AuLschuß für Lbcrheffcn.
Verdingung.
Beim HI. Bataillon Amanten. Regiments .<taifer Wilhelm Nr. 116 soll die Lieferung der im .Cüdicnbeirieb enorberlit6cii .9ar> :oncln, Gemüse. Eier und 'om'nncn Vebensnuttel für drc Zeit vorn 1. 'Jloticnbcr Yv 9 bi- 31. Oktober 1910 vergeben werden.
Eben'o wird die Abnabine bco Spiilichts für oornenaurtc . ’cit ücibuitqeit Bcrrran.ebrngnngen 2i. acncit aui dem Gc-chäns- zimmer der Ännenueriöniiunn ai:i Einüllu nur.
•Jlngcbotc iind für jede dieser ungsarr rte nennt und ner'cklo'sen. mit cniiu'.edjcnbcr Auncliriir verseuen, der Kücken Verrvaln ti sum । 11. Olrotur 1609, vorinittagS 9 , Uhr. em.uircicben. 5?ic Oennung der ciiiQCflnnnencn Offert en erfolgt um 10 Uhr vormittags im Bei- ! ictn der etwa erfditeiiciicu Submittenten im Geschäftszimmer der Kasfenverwaltuna ocs Bataillon".
III. Bataillon ?»nsantcric Rcaimcntc« ttaiitr Wilhelm
I D' io <2. Grohh. Hess.) Nr. 116.
Giessener Konzertverein, E. V.
Hierdurch laden wir unsere Mitglieder zur
General-Versamuu
aui Donnerstag den 21. Oktober 1909, rrachm. 6 . Uhr,
in den Geseltschaftsoerein, Sonnenstraßc, ein.
Tagesordnung: 1. Jahresbericht,
2. Rechnungsablage,
3. Allgetneme Besprechung.
v9,' Ter Vorstand.
Amtliche ^cfamttmac&ungen dev
Stcröt <8ieszen.
Detr.: Die Ausführung des Invalid n-Vcrficherungsgi'sctzes vom 13. Jun 1899; hier: die Wohl der Vertreter der Ar beitgcbcr unb der Versicherten bei den unteren Vermal tungsbehördcn.
Nach 8 62 oes obigen Gesetzes und £ 1 der Wahlordnung Großherzoglichcn Land-sversichcrungsomtes vom 25. Oktober 1890 sind für die Stabt Gießen von den Vorständen der dahier vor handencn Crt5>, Betriebs- Fabrik unD Innungskrankenkassen, der eingeschriebenen oder aus Grund lanbesge'etzlicher Vorschriften errichteten Hilsskassen, welche die Bescheinigung des $ 75 a Krankenversicherungsgesetzcs besitzen und deren Bezirk sich nicht über den hiesigen Stadtbezirk hinaus erstreckt, sowie von der Bürgermeisterei je 1 Vertreter der Arbeitgeber unb der Versicherten und ebcnsoviele Ersatzmänner zu wählen.
Auf Grund des § 63 des genannten Gesetzes und deS § 9 sowie der nachstehend abgedruckten 88 1—8 und 23 Abs. 2 der Wahlordnung wird hiermit Termin zur Abstimmung auf
Freitag den 22. Oktober 1909
in dem Sitzungssaal des Biirgcrmcistereiaebäudcs anberaumi unb zwar: t .
von 5—5* l 2 3 4 5 */a Ubr abends für die Wahl der Vertreter der Arbeit neber,
von 5Vi—6 Ubr abends für die Wahl der Vertreter der Der sicherten.
Alle wahlberechtigten K r a n k c n k a s s c n v o r - stände werden hiermit unter Bezugnahme auf die ihnen bereits zugckommenen besonderen Schreiben nochmals auf gefordert, die Wahl der Wahlmänncr und der Ersatzmänner unter Beobachtung der gegebenen Bestimmun gen umgehend v o r z u n e h m e n und die Gewählten zu den oben bezeichneten Terminen zu entsenden. Es wird noch besonders daraus hingewiesen, daß
1. d ie Wahlmänner nur nach Abgabe einer ordnungsmäßigen Wahlvollmacht unb einer amtlich beglaubigten Bescheinigung über den derzeitigen Mitgliederbestand der Kasse zur Abstimmung zugelassen werden können und
2. u nterstellt wird, daß diejenigen Kassenvorstände, ivelche keine Wahlmänner zum Abstimmungstermin entsenden, auf ihre Beteiligung an der Wahl verzichten.
Gießen, den 4. Oft. 1909.
Der von Großherzoglickiem Landcsversick-erungsamt bestellte Wahlkommissär für die Stabt Gießen.
D7/10 Keller, Beigeordneter.
Auszug aus der Wahlordnung.
8 1. Für Len Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (S 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1899), d. i. in lebent Kreis, sowie in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Ossenbach und WormS, sind von den Vorsiänden der im Kreise bezw. in der Stadt vorlwnbenen Orts , Betriebs (Fabrik-', Bau und FntmngSkrankeukaftcn, KnavvsckaitSlasseu und derjenigen eingeschriebenen ober auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften cr- rüfrteten Hilsskassen, weld)c die im $,75a des Krankenverjicherungs gesetzes vorgesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich nicht über den Bezirk des Kreises bezw. der Stabt hinaus erstreckt, sotvic von bem Kreistage bezw. der Bürgermeisterei je vier Vertreter ber Arbeitgeber und ber Versicherten und ebensoviel Ersatzmänner zu wählen.
Vorstände solcher .STranfcnfaficn, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtnng im Sinne ber §8 8, 10 unb 11 bes I. B. G. besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen teilzunehmen (8 62 Abs. 2 I. V. G. >.
§ 2. Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf fünf Jahre.
Die Wahlperiode beginnt jc am 1. Mvember des Wahl jahres.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten hoben.
8 3. Die Wahlen finden in der 3eit vom 1. Oktober bis 15. November des Wahljahres unter der Leitung ber von dem Großherzoglichen Landesversicherungsamt zu bestellenden Wohlkommissäre in ber Weise statt, daß in den von ben Letzteren für die Wahlen ber Vertreter ber beiden Gruoven anzuberaumen den Abstimmungstagfahrten — geeignetenfalls nach Bildung von Wahlbezirken - die von den wahlberechtigten Krankenkassen (§ 1» und dem Kreistag bezw. ber Bürgermeisterei zu cntfcnbenb.'u Delegierten (Wahlmänner) zusammentreten unb in mündlicher Abstimmung die Vertreter unb deren Ersatzmänner wählen.
8 4. Die Wahlen der Delegierten iSBabl männer i der wohl berechtigten Krankenkassen erfolgen in der Weise, daß die dem Vorstand angehörenden Vertreter ber Arbeitgeber unter sich aus ihrer Mitte unb ebenso bie dem Vorstanb angehörenden Vertreter der Versickerten je einen Wahlmann und einen Ersatzmaim wählen, wobei einfache Stimmenmehrheit ber Erschienenen, bei Stimmen gleichheit bas Los entscheibet.
Krankenkaisenvorstänbe, in welckxm entweder die Arbeitgeber oder die Versickerten nicht vertreten sind, wählen nur einen Wahlmaim unb Ersatzmann.
Hierbei werden diejenigen Versicherten, welche als Arbeit fieber versichernngSpslicbtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.i.
Nach stattgehabter Wahl wird von dem Kossenvorstand für jeden Wahl mann und jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unter schriften amtlich zu beglaubigende Urkunde lWot'vollmackst ausgestellt, ineI(he derselbe zu seiner Legitimation im Abstimm ungs- tennin vorzulemn hat.
Der Kreistag bezw. die Bürgermeisterei bezeichnet aus ber Zahl der im Wahlbezirk wohnenden versicherten Personen, welche einer der in § 62 I. P. G. (üergl. § 1 Abs. 1 dieser Wahlordnung) bezeichneten Krankenkassen mdit angehören, und aus der Zahl der Arbeitgeber dieser Personen je so viel Wahlmänner unb Ersatz- männer als Wahlbezirke vorhanden sind.
Die Wahlen ber Delegierten erfolgen burdi einfache Stimmen Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheibet das Los.
§ 5. Bei der Mstimmung bemißt sich das Verhältnis der Stimmen der Wahlmänner <Stimmgewicht' nach ber Zahl ber ber entsendenden Krankenkasse angehörrnben bzw. der von dem Kreistag — der Bürgermeisterei — zu vertretenden Versicherten, so »war, daß
auf 1 bis 50 Versicherte 1 Stimme, auf 51 bis 100 Versicherte 2 Stimmen, auf 101 bis 200 Versicherte 3 Stimmen und auf je weitere 100 Versicherte je eine weitere Stimme cntfaUen.
Die Wahlmänner der Krankenkassen haben im 2lbstimmungs- ternüu eine von dem 'üassenvoriland ausgestellte unb von der Ortspolizeibehörde aut Grund der B:id>n .er Kasse bealaubiqte Bescheinigung über die Zahl bei der Kasse angehörenben Ver sicherten vorzulegen.
lieber die Zahl ber im Wahlbezirk wohnenben, einer Kranken lasse im Sinne des § 62 I. V. G. nicht angehörenben Versicherten
ist von dem Kreisamt bzw. der Bürgermeisterei eine Bescheinigung auszustellen unb bem Wahlkommissär vor dem Abstimmungstermin zuzustcllen.
§ 6. Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber unb ber Vcr sicherten find nur männliche volljährige Personen, weiche bic brutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Wahlbezirk wohnen, nicht Mitglieber des Vorstandes ber Versicheruligsanstalt oder eines auf Grund des Invaliden Versicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichts unb nickt nach § 32 bes Gericktsoerfassungsgesetzes*) zum Amte eines Schössen unfähig ,ind.
Mindestens je zwei der von den Kreisämtern zuzuziehenben Vertreter und je zwei Ersatzmänner müssen am Sive des Kreisamts ober höchstens 10 Kilometer von demselben entfernt wohnen.
Wählbar zu Vertretern ber Arbeitgeber find nur die Arbeitgeber der aus Grund des Invaliden Versicherungsgesetzes ver- licherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe : zu Vertretern der Versicherten die aus Grund des ge- nannten Gesetzes verfichertpn Personen. Diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versichcrungspilichtigc Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, werden den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.).
Tie am Ende der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter können wiedergewähtt werden.
§ 7. Tic Wahl der ständigen Vertreter und ihrer Ersatzmänner erfolgt für jede Gruppe in eine m Wahlgang.
Gewählt find diejenigen nach § 6 wählbaren Personen, welche bei ber Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, mit der Maßgabe, daß die vier Hockst bestimmten als bie, ftänbigen Vertreter und bie vier Nächsthochstbestimmten als Ersatzmänner gewählt sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlkommissär zu ziehende Los.
r? 8. Die Wahl zum Vertreter der Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines solchen kann — vorbehaltlich der durch das Statut der Versicherungsanstalt ctioa noch weiter festgesetzten Ab lehnungsgründe — nur aus denselben Gkünben abgelehnt werden, aus welchen gemäß $ 1786 Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Amt eines Vormundes abgelehnt werdeii kann .**) Tie Wahrnehmung eines auf Grund des In- validen-Versickerungsgesetzes, ber Unsallversicherungsgesetze oder des Kranken-Versicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
Die Wiederwahl zum Vertreter der Versickerten oder der Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines Vertreters kann für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden.
Die gewählten Vertreter und Ersatzmänner haben sich auf ergehende Aufforderung seitens des Wahlkommissärs diesem gegen-j über binnen einer Woche, zu erklären, ob sie bic Wahl annehmen wollen ober nicht.
Wird binnen dieser Frist ein zulässiger Ablehnungsgrund vorgebracht, so gilt derjenige an Stelle des Ablehnenden als geivählt, welcher nächstdem bic meisten Stimmen erhallen hat.
Wird bic Wahl ohne zulässigen Grund abgelchnt, worüber im Streitfälle das Großhcrzogllcke Landes Versicherungsamt zu entscheiden hat, so hat ber Wahlkommissär dem Vorsitzenden des Vorstands der Versicherungsan galt Mitteilung zu machen, welcher gegen Personen, die die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, Geldstrafe bis zu 500 Mark erkennen kann.
8 23 Abs. 2. Die an den Wahlen der Vertreter ber Arbeit geber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden, der Wahlmänncr zur Wahl der Ausschußmitglieder und an den Wahlen der letzteren teilnehmenden Vertreter der Versicherten unb ber Arbeitgeber erhalten aus der Kasse ber Versicherung.- anstatt Ersatz für notwendige bare Auslagen unb entgangenen Arbeitsverdienst nach Maßgabe ber Bestimmungen des Statuts der Versicherungsanstalt, und zwar, so lange nicht durch Statut etwas anderes bestimmt ist, nach Maßgabe des § 21 des dermalen noch gültigen Statuts vom 20. Dezember 1890. Die einzelnen Beträge nnb durch den die Wahl leitenden Beamten anzuweisen unb unmittelbar nach Beendigung der Wahl, nötigenfalls vorlagsweise aus ber Kckcis- bzw. Stadt- ober Provinziallasse, gegen Empfangsbescheinigung autzzuzahlen.
Wahl-Vollmacht.
«Muster au 4 Abs. 4.'
Bei der heute ordnungsmäßig stattgehabten Wahl eines Wahl" mannes zur Wahl ber Vertreter ber
Arbeitgeber den Kreis
Versicherten bie Stadt
ist der dem imtcrAeidmeten Vorstand angehörende
(Vor- und Zuname» iBerufSstelluntft
Wohnort!
zum (Ersan »Wahlmanu gewählt morden unb wird beauftragt (im Falle der Verhinderung des Wahlmanns N. N. zu N.) in der für die Wahl ber
Vertreter der ^boftgeber anberaumten Abftimmungstagfahrt in Veriickcrten
am . . ten mittags . . . Ubr, namenS des KafscnvorstanbeS nbAuftimmcn.
..... am . . ten 1909.
Der Vorstand ber
(Unterschrift.)
(Folgt Beglaubigung der Unterschriften durch die OrtSpolizeibehörbe.)
*) „Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind:
1. Personen, welche die Befähigung in Folge strasgerichtlicher Verurteilung verloren haben;
2. Personen, gegen welche das Hauptversahren wegen eines "erbrechens ober eines Vergehens eröffnet ist, das bic Aberkennung ber bürgerlichen Ehrenrechte ober ber Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmter zur Folge haben kann:
3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Auorbnung in ber Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind/'
**) „Die Uebernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat:
3. wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat: ein von einem anderen an Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht gerechnet:
4. wer durch Krankheit ober durch (Gebrechen verhindert ist, die Vormnnbsckafl ordnungsmäßig zu führen:
5. wer mehr als eine Vormunbschait ober Pflegschaft führt: die Vormundschaft ober P lcgschast über mehrere Geschwister gilt nur als eine; bie Führung von zwei ('segeuvormunb- sckaften stellt ber Führung eine Vormundschaft gleich "
Die Besitzrr von Obstbu-.mwu der (' -marFung Gießen werden hiermit aufgx'iorbert, :,ur Bekämpfung der L bstbau in - schad linge sämtliche Ob st bäume bis Mitte T< o - vember gehörig abkratzen und mit Kalkmilch ge- köscht<-m Kalk, der mit viel Wasser verrührt in. bestreichen 5 u lassen.
Gießen, den 2. Okwber 1909. Ba/'°
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
Dir bringen hiermit zur allgenteinnt ' .nntnic. daß die Friedhöfe v o m 16. Oktober bis 1 3. A o .’ e m b e r ron moyei^ 8 bis abends 6 Uhr geöffnet •; j >
Die Schli ßung des Friedhofes wird burrn Läuteit der Fried- bofsglocke angezeigt. Bet BegiNil des Lätilens muß c»cr Fr.eohof sofort ocrlafiat werden, strn- Viertelstuirde nadi Dem Lauten werden die Friedbofstore acschlossen
Gießen, den 2. Oktober 1909. • B8/11
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
__________________M ecu m.
" Der Installateur Heinri ck'. Heß dahier, ,st zirr A u < - fübrung von 'Anlagen i m Anschluß an das GaS- und W a s s e r m e r k aus Grund der Besrrmntungen vom 29. Dezember 1902 zngetaf sen worden.
Gießen, den 4. Oktober 1909. B*/lf
____________Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.___________
Wir haben im städtischen Hospital, Selters-
tn e g 1 1, eine Hausratssammelstelle für n o d? b rauch- baren Hausrat, Möbel aller Art -i.idvngr re, Beltz ug, Weißzeug, Kleidungsstücke usw. zur unentgeltt-chen Abgabe an die Stab lärmen eingerichtet unb bitten unsere Mitbürger, cittbenrfictr Gegenstände der beschriebenen Art, soweit sic > , dj i n n o ch brauchbarem Zn stande befinden, un den Verwalter der Naturalausgabestelle, Ratsdien.r Dörr im stadt. H 'fpidal abzugebeu.
Gießen, den 7. Oktober 1909. B8/10
Tic Arnrcndeputalion der Stadt Gießen.
____________________________K eile r.____________________________
Aus der Louis Scheid-Stiftung sind am 11. 3e» zember bie diesjährigen Zinsen in Gaben nicht u r ; c r 20 M a r k an Witwen und W a i s e n armer Kaufleute, ober an arme Kaufleute selbst, sofern sie unverschuldet in Not gekommen sind, ohni Unterschied acr Konfession zu verteilen.
Meldungen nimmt das 9T r m c n amt, Asterweg 9 , bis zum 31. b. M. während der Geschäflssmnoen entgegen.
Gießen, den 6. Oktober 1909. B8/,e
Die Armcndeputation ber Stadt Gießen.
____________________________Kell c r.____________________________
Betr.: Felbbereinigung in der Gemärcküg O v v e ti r o b.
Die nachstehende Bekanntmachm:g bringen wir ;ur öffent
lich. Kenntnis.
ießen, den 8. Oktober 1909.
Groß Herzog lickie Bürgermeisterei.
I. V.: Kelle r.
Bekanntmachung.
Betr : Wie oben.
In der Zeit vonr 9. bis einschließlich 22. Oktober 1909 liegen auf der Olroßb. SMiriimnciflf t . i Oppeni oie rb< t des II. Abschnitts obiger Feldberciniguug ur Einsick-t der Beteiligten offen
Es sind dies:
23 Blatt Bonitiernngskartei?,
2 Bände Besitzstands Verzeichnisse,
2 Bande Gütergdschosse,
1 Heft Zusammenstellung der Gütcrgeschosse, sowie das Protokollbuch.
Tennin zur Erhebung von Eftimendungen hiergegen findet daselbst statt:
Samstag, den 2 3. Oktober 19 0 9, vormittags 9 >« bis 10 1 Uhr, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlmx, r iß bic Nickt» ersch-'inenden mit Siniüenbungcit eusgesü i.-'.h sind.
Die Einwendungen sind idynftlid: ein-iircid)en unb zu begründen.
Friedberg, den 5. Oktober 1909 B\l’
Der Großh. Feldberüniaung..! >mm>si-ir:
Scknitt spahn, Gr-.chßh » 7,
Von Montag den 1 1. Cficbcr i‘M > i und • io ?tabt* faffcßcbiliCH iNöhrid) und Brecht Reine In-am um bei Auhrung der Ltadthauvtkaüe, einschließlich ber Acinensn' r unb bei Moffen des Elektrizitätswerkes u. ber Oberrealfw !e, l> *irau ^ ntvfanne beirbeinignnneu sind von beiden Beamicn #;einein>..L:n \u vollziehen.
Bei cintrctcnbcm Bedarf wirb eine Nebcnkasse zur Erhelmiiq von Hlcmeindcfleuern, Ranalgebübrcn und Beiträneu -,ur innd und forstwirtschaftlichen Bernfsgenoffenilhaft ui:> zur Land wirtschaftokammer eingerickim 'JDht ber r'i.uiunn bicier .‘(eben- lasse sind bie Stabtfaffcnchilicit Mörlcr und ri.ncll Rcincln- Mam betraut; diese sind berechtigt gemeiniau. oen .nwiar.i von .lahhniftcn ber genannten Art zu befchenit ,i Die Net 'ukoiie darf anberc Zahlungen nickt annehmen unb fein .'vier 'hlung leinen.
EmpfanKstbcHfhelnipinscn der Stad« k»**■.•. >0 nicht zwei l nterschriften tragen, wind Hir (Ke Mult nicht verbindlich.
Bei der Kasse des Gas- u. Wasserwerks tritt eine 'Jlcnberung nicht ein.
Gießen, den 8. Oktober 1909. R* lf
Äroßherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
M e cu m.__________________
LtllStischer WshililligsüachlvciZ Gießen.
Asterweg f).
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1 Sckloster. 2 Sdincibcr iNüdarbeiter, 1 Holzdreber. 3 Zn inner
leute, 1 .Küfer, 1 Weißbinder, 1 Haue du rillte, 4 Oiemtniabcken.
h. bet auswärtigen Arbeitgebern:
1 Anstreicher, 1 Sven gier, 1 Backer. 1 Härtner, 2 Zimmerleute.
2 Pflasterer für .Qleincflafter, 2 SchuhmncOci. 1 vauobundK-
2 landwirtfch. Knechte. 1 lanbro. Arbetter, 2" Erdarbeiter, etne Haushälterin, 3 Dienstmädchen.
Lehrlinge: 1 Spengler.
Es iuchcn Lirbeit:
3 Schnhinakner. 3 Former. 3 Sckloner. 1 Schlosser und Heizer-
1 Gärtner. 1 Buchbinder: 2 Schneider. 1 Maschinen und Werk' Acugictloficr, 1 Gärtner u. Heizer. 2 Fnhrkneai.e. 1 Vagcrnrbcuer, 1 Auslauter, 10 Haukburschen, 10 Arbeiter 4 Vaiiffvaucii. iechs Vaufmabdjen, 1 Flickfrau, 1 Haushälterin, 1 Zimmermabchen.


