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Freitag den 22. Oktober 1909
rin dem Sitzungssaal des Bürgermcistcrciacbäudcs anberaumt
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i 6. Glichet ss 4- b, 6. , -T *<
B7/10
Eiektnz. Sickert . n .efrifar
Lit. F. Nr. 19 ----
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Grünberg, am
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(Großer Saal).
Der Vorstand.
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Stück Bon Stück Stück Stück
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1861:
85 a 500 st.
1895:
200 Mk.
Schrifterkläruug. li)i.
fcrmin zuzustellen.
§ 6. Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Ver- ffcherten sind nur männliche volljährige Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Wahlbezirk wohnen, nicht Mitglieder des Vorstandes der Versicherungsanstalt oder eines aus Grund des Jnvaliden-Versicherungsgesetzes errichteten Schieds- eerichts und nicht nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes*) zum Dmte eines Schöffen unfähig sind.
Mindestens je zwei der von den Krcisämtern zuzuziehenden Aertreter und je zwei Ersatzmänner müssen am Sitze des Kreis- OMts oder höchstens 10 Kilometer von demselben entfernt wohnen.
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeit- der auf Grund des Jnvaliden-Versichemngsgesetzes vcr- Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer .Be- zu Vertretern der Versicherten die auf Grund des. ge-
Ztr. Zwiebeln, 6. 2 Ztr. Meerrettich, 7/10 Ztr. gelbe Rüben, 8. 35 Ztr. Weißkraut, 9. 150 Stück Notkraut, 10. 400 St. Wirsing, 11. 200 St. Lauch,
Kenntnis bringen.
Gießen, den ». Oktober 1909.
Stadt. Elektrizitätswerk Gießen.
S t 0 l t e.
Auszug aus der Wahlordnung.
§ 1. Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde t$ 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1899), d. i. in jedem Kreis, sowie in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Dffenbach und Worms, sind von den Vorständen der im Kreise Dem in der Stadt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bauend Jnnungskrankenkasjen, Knappschaftskassen und derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landcsgesetzlichcr VorsckMiften erdichteten Hilfskassen, welche die int. §,75 a des Krankenversicherungs- siesctzes vorgesehene Besclteinigung besitzen und deren Bezirk sich , icht über den Bezirk des Kreises bezw. der Stadt hinaus er »treckt, sowie von dern Kreistage bezw. der Bürgermeisterei je vier Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und eben- ! »viel Ersatzmänner zu wählen. t
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder etne besondere Kasseneinrichtung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des . V.G. besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen teilzu- ; ichmen (§ 62 Abs. 2 I. V. G.). ,
§ 2. Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt aus fünf Jahre.
Die Wahlperiode beginnt je ant 1. November des Wahl-
iviugeiniinöt.
igcgc (Süd-Änlage).
Oklober 1905:
Großh. Bürgermeisterei Grünberg.
3 i m m e r.
12. 350 St. Sellerie.
Die Bedingungen können nachmittags von 3—5 Uhr auf der Verwaltiing eingesehen werden.
Verschlossene Angebote und Muster sind getrennt mit entsprechender Aufschrift versehen bis zmn Ervfftrungs- termin
Samstag den23. Oktober1909, nachmittags 4 Uhr,
Wiesen-Verpachtung.
Die fiskalische Weidenstrauchwiese, Gemarkung Gießen, Gewann „Aus der Hohleiche", rechts der Lahn, gegenüber dem Güterbahnhof gelegen, soll Montag den 11. l. Mts. auf 9 Jahre losweise an Ort und Stelle verpachtet werden.
'Zusammenkunft am Sckstachchaus nachmittags 3 Uhr.
Gießen, den 4. Oktober 1909. D1/10
Großherzogliche Oberförsterei Gießen.
Ko eh ler.
i^Giessen.
e, 7. Oktober, U-5 Übr.
Zur Feier des
\ III. Stiftungsfestes
Samstag, 9. Oktober, abends 9 Uhr
Kommens im Bootshaus.
Sonntag, 10. Oktober, nachm. 3 Uhr
Familien - Äusfiug nach dem Windhof
Kursberichte
teilt von der.Bank für Kani
Dezember l. I. bestimmt:
Bon dem Anlehen von
4 Stück Lit. C. Nr. 7, 19, 36,
Bon dem Anlehen von
1 Veiv. Hinmt 91 jWSWI 2 llUiinr» >2 I y 1 2 I yillllll,
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Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Kabelarbeiten ist Vas Kabel am Freitag den 8. d. M., von 7 Uhr vormittags bis 3 Ubr nach mittags, in der Ludwigstraßc, von Ludwigsplatz bis Goethe strafte, und in der Bismarckstratze, von Ludwigstrafte bis Stcvbanstrafte, ausgeschalrct und die Stromlieferung unter" brocken, was wir den anliegenden Konsumenten hiermit zur
Bon -den
SAldvcrjlhreibllllgell der Stabt Wilberg
wurden am heutigen durch Auslosung zur Rückzahlung Ende
Diskonto- Dresdner M •
Eisenbahn ,
Bekanntmachung.
Für Einricktung der Wagenhalle der städtischen elektrischen Straftcnbahn werden benötigt:
13 Kleiderickranke,
2 Werkbänke für Schlosser.
Die Arbeitsbedingungen können in dem Bureau der unterzeichneten Verwaltung während der Dienststundcn eiugeiehcn werden.
Angebote sind bis zum 12. d. M., vormittags 11 Ubr, mit cntivrcckender Aufschrift versehen an die unterzeichnete Verwaitung einzurcicken.
Gießen, den 6. Oktober 1909. B6/to
Elektrizitätswerk und straftcnbahn der Stadt Giefteu.
S t 0 l t e.
Vergebung.
Für die Großh. medizinischen und Frauenkliniken soll im Wege des öffentlichen Angebots vergeben werden die Lieferung von: 1. 25 Ztr. Aepfel, 2. 600 Ztr. gute Speisekartoffeln, 3. 15 Ztr. gelbe Salatkurtofseln,^ 4.^ lO^Ztr. untererdige Kohlrabi, 5. 15 Z'
Jon 5^51/2 Ubr abends für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber,
TDon 5V1-6 Ubr abends für die Wahl der Vertreter der 93er- sickerten.
Alle wahlberecktigtcn Krankenkassenvor- 'iände werden hiermit unter Bezugnahme auf bte ihnen bereits zugekommenen besonderen Schreiben nochmals auf - gefordert, die Wahl der Wahlmänner und der 'Ersatzmänner unter Beobachtung der gegebenen Bestimmim- :en umgehend vorzunehmen und die Gewählten zu den L.->bcn bezeichneten Terminen zu entsenden. Es wird noch be- !'anders daraus hingewiesen, daß
1 die Wahlmänner nur nach Abgabe einer ordnungsmäßigen Wahlvollmacht und einer amtlich beglaubigten Bescheinigung über den derzeitigen Mitgliederbestand der Kasse zur Abstimmung zugelassen werden können und
2 unterstellt wird, daß diejenigen Kanenvorstande, welche kerne Wahlmänner rum Abstimmungstermin entsenden, auf ihre Beteiligung an der Wohl verzichten.
Gießen, den 4. Oft. 1909.
Der von Großherzoglickem Landesversicherungsamt bestellte Wahlkommissär für die Stadt Gießen.
Keller, Beigeordneter.
huMQu
bei der Verwaltung einzureichen.
Zuschlagsfrist bis zum 28. Oktober 1909.
Gi e ßeu, den 5. Oktober 1909.
Eccoßh. Werwaltungsdirektion der medizinischen und Frauen-iKliniken.
Holzverkauf
durch schriftliches Aufgebot bei der fürstlich Solmsischen Forstinspektion zu 2ich (Oberhessen).
Auf dem üblichen Submissionstermin in Gießen, welcher in diesem Jahre am 8. November, Dorrn. 10 Uhr, im Lcuz'ichen Felfenkcllcr abgehalten werden soll und zn welchem die Gebote nm 6. November abends an das fürstlich Stollbergische Rentamt zu Ortenberg lOberhessen) eingeschickl sein müssen, verkaufen: Die fürstlich Solmsische Oberförsterei Lick 85 Fm. Eichen-Schwellenholz, 145 Fm. Eichengrubenholz, 380 Fm. Kiefern-Bauholz lkann auch in 3 verschieden großen Teilen abgegeben werden», 120 Fm. Kiesern- grubenholz und 10 Fm. Hainbuchen-Stammholz; die fürstlich Solm- niche Oberförsterei Hohensolms bei Wetzlar 15 Fm. stärkeres Eichen- üammholz mittlerer Güte lUeberhälter im Buchenschlage): und die fürstlich Solmsische Försterei Höringhausen bei Eorbach in Waldeck 26 Fm. Fichten-Derb- u. Reisstangen u. 210 Fm. 5kieferngrubenholz.
Interessenten bitten wir, die gedruckte „Auskunft" zu verlangen, welche gern frei zugeschickt wird, und nach Gefallen weitere Fi nqcu zu stellen.B4/io
Bekaunrmachung.
Wegen Vornahme von Kabclarbciten ist das Kabel am Samstag den 9. d. M., von 7 Uhr vormittags bis 2 Uhr nach mittago, in der Löberstrafte, von Gartenstraftc bis Gocthcnraftc, ansgcickaltct und die Stromlicserung unterbrocken, was wir den anliegenden Konsumenten hiermit zur Kenntnis bringen.
Gießen, den 5. Oktober 1909. B6/io
Stadt. Elektrizitätswerk (Stehen.
Bekanntmachung.
-*rc«fcu.' Ausführung des Invaliden-Bersicherungsgcsetzes vom 13. Juli 1899: hier: die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versichctten bei den unteren Verwaltungsbehörden.
Rach § 62 des obigen Gesetzes und § 1 ber Wahlordnung «sftvßherzvglichen Landesversicherungsamtes vom 25. Oktober 1899 sind für die Stadt Gießen von den Vorständen der dahier vor- lanbenen Orts, Betriebs- (Fabrik--) und Jnnungskrankenkassen, ier eingeschri neu oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften «rrichteten X . skassen, welche die Bescheinigung des 8 75 a Krankenversicherungsgesetzes besitzen und deren Bezirk sich nidyt iber den hiesigen Stadtbezirk hinaus erstreckt, sowie von der Bürgermeisterei je 4 Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und ebensoviele Ersatzmänner zu wählen.
Auf Grund des § 63 des genannten Gesetzes und des § 9 Hohne der nachstehend abgedruckten §§ 1—8 und 23 Abs. 2 iber Wahlordnung wird hiermit Termin zur Abstimmung
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nannten Gesetzes versickerten Person en. Diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beichäftigen, werden den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.).
Die am Ende der Wahlperiode cmsfcheidenden Vertteter können wiedergewählt werden.
§ 7. Die Wahl der ständigen Vertteter und ihrer Ersatzmänner erfolgt für jede Gruppe in einem Wahlgang.
Gewählt sind diejenigen nach § 6 wählbaren Personen, welche bei der Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, mit der Maßgabe, daß die vier Höchstbestimmten als die ständigen Vertreter und die vier Nächsthöchstbestinunten als Ersatzmänner gewählt sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlkommistär zu ziehende Los.
8 8. Die Wahl zum Vertteter der Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines solchen kann — vorbehaltlich der durch das Statut der Versicher-ungsanstalt etwa noch weiter festgesetzten Ablehnung sgründe — nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, ans welchen gemäß § 1786 Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann.**) Die Wahrnehmung eines auf Grund des Invaliden -Versichernngsgesetzes,, der UnfallversicherungSgesetze oder des Kranken-Versicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
Die Wiederwahl zum Vertreter der Versicherten Ober ber Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines Vertreters kann für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden.
Die gewählten Vertteter und Ersatzmänner haben sich auf ergehende Aufiorderung seitens des Wahltommissärs diesem gegenüber binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen wollen ober nicht.
Wird binnen dieser Frist ein zulässiger Ablehnungsgrund vorgebracht, so gilt derjenige an Stelle des Ablehnenden als gewählt, welcher nächstdem die meisten Stimmen erhalten hat.
Wird die Wahl ohne zulässigen Grund abgelehnt, worüber im Streitfälle das Großherzogliche Landes-Versicherungsamt zu entscheiden hat, so hat der Wahlkommissär dem Vorsitzenden des Vorstands der Versicherungsanstalt Mitteilung zu machen, welcher gegen Personen, die die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, Geldsttafe bis zu 500 Mark erkennen kann.
§ 23 Abs. 2. Die an den Wahlen der Vertteter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden, der Wahlmänner zur Wahl der Ausschußmitglieder und an den Wahlen ber letzteren teilnehmenden Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber erhalten aus der Kasse der Versicherungsanstalt Ersatz für notwendige bare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts der Versicherungsanstalt, und zwar, so lange nicht durch Statut etwas anderes bestimmt ist, nach Maßgabe des § 21 des dermalen noch giii en Statuts vom 20. Dezember 1890. Die einzelnen Betrüge ,ib durch den die Wahl leitenden Beamten anzuweisen und uni lesbar nach Beendigung der Wahl, nötigenfalls vorlagsweise aus ber Kreis- bzw. Stadt- ober Provinzialkasse, gegen Empfangsbescheinigung auszuzahlen.
Wahl-Bollmacht.
lMuster zu 8 4 Abs. 4.)
Bei der heute ordnungsmäßig stattgehabten Wahl eines Wahlmannes zur Wahl der Vertreter der
Arbeitgeber den Kreis
Versicherten T die Stadt .......
ist der dem unterzeichneten Vorstand angehörende
(Vor- und Zuname)..........
lBerussstellungl
(Wohnorts
zum lErsatz-lWahlmann gewählt worden und wird beauftragt <tm Falle der Verhinderung des Wahlmanns N. N. zu N.) in der für die Wahl der
Vertreter der ^l^beitgeber gnberaumten Abstimmungstagfahrt in Versicherten
.....am . . len......mittags .. . Uhr, namens des Kassenvorstandes abzustimmen.
am . . ten ...... 1909.
Der Vorstand der
ttlnterschrist.)
(Folgt Beglaubigung der Unterschriften durch die Ortspolizeibehörde.)
*) „Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind:
1. Personen, welche die Befähigung in Folge sttasgerichtlichcr Verurteilung verloren haben;
2. Personen, gegen welche das .Hauptterfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens eröffnet ist, das die M- erkennnng der bürgerlickum Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann;
3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung Über ihr Vermögen beschränkt sind."
**) „Die lieber nähme der Vormundschaft kann ablehnen:
1.
2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat;
3. wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von einem anderen an Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht gerechnet;
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
5. wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vorntundschaft ober Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormund- schäften steht der Führung einer Vormundschaft gleich."
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Sttaßenbauarbeiten wird die Neustadt von heute an bis auf weiteres für jeglichen Fuhr- und Radfahrverkehr gesperrt.
Gießen, den 5. Oktober 1909.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. J.V.: Bilo.
dem Anlehen in 1896:
Lit. B. Nr. 29 — 500 Mk.
Lit. C. Nr. 54 ----- 200 Mk.
Lit. D. Nr. 59 --- 100 Mk.
5. Oktober 1909. 5556
j «ihres.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so (enge im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
§ 3. Die WaUen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. November des Wahljahres unter der Leitung der von dein Esroßherzoglichen Landesversichertmgsamt zu bestellenden Wahl- kbmmissäre in der Weise statt, daß in den von den Letzteren für die Wahlen der Vertreter der beiden Gruppen anzuberaumen- Ncn Abstimmungstagfahrten — gecignetenfalls nach Bildung von Wahlbezirken — die von den wahlberechtigten Krankenkassen (§ 1) lutb dem Kreistag bezw. der Bürgermeisterei zu entsendenden Delegierten (Wahlmänner) zusammentteten und in mündlicher Nbstimmung die Vertteter und deren Ersatzmänner wählen.
§ 4. Die Wahlen der Delegietten (Wahlinänner) der wahl- UÜ b»ttechtigten Krankenkassen erfolgen in der Weise, daß die dem
pk !riz. Libmeyer.. • Vorstand angehörenden Vertteter der Arbeitgeber unter sich aus
Flektriz. Srhnckert. • • ürcr Mitte und ebenso die dem Vorstand angehörenden Vertteter
F „hwej'ier Bergwerk . - i>er Versicherten je einen Wahlmann und einen Ersatzmann wählen,
^u^kiTcben Bergwerk wobei einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Sttrnmen-
nimbur-Amerik. küelt Weichheit das Los eMcheidet.
Mirnener Bergwerk- - ■ Krankenkassenvorstände, in welchen entweder bte Arbeitgeber Hnrahiitte. • ■ ' ' 1 [jjj »ber die Versicherten nicht Oertreten sind, wählen nur einen Llord • • ' ' iit Wahlmann und Ersatzmann.
n!pT-cl)les'Eisen-IrMric L Hierbei werden diejenigen Versicherten, welche als Arbeit- SnPr Handelsges. • ■1£ber versicherungspflichtige Personen nicht bloß vorübergehend . • ■ ■ S1 Mdjäftiqen, d«m Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 S.8.®.).
n reiiß M • • • i'o; Nach stattgehabter Wahl wird von dem Kassenvorstand für Bank - j.eden Wahlmann und jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unter- ;'ea) n' /KommMidit . • L: >«hriften amtlich zu beglaubigende Urkunde (Wahlvollmacht) aus- D,äk011- • • U ü’itellt, welche derselbe zu seiner Legitimation im Absttmrnungs-
t ermin vorzulegen hat.
Der Kreistag bezw. die Bürgermeisterei bezeichnet aus der 'Zahl der im Wahlbezirk wohnenden versicherten Personen, welche seiner ber in § 62 I. V. G. (vergl. § 1 Abs. 1 bieser Wahlordnung) 4' ^zeichneten Krankenkassen nicht angehören, und aus der Zahl der ^Arbeitgeber dieser Personen je so viel Wahlmänner und Ersatz- Männer als Wahlbezirke vorhanden sind.
Die Wahlen der Delegierten erfolgen durch einfache Stimmen- mehrh^ der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet - Oktober- AiM8'^3- $ § 5." Bei der Absttmmung bemißt sich das Verhältnis der
Ur . / - ■ (Stimmen der Wahlmänner (Stimmgewicht) nach der Zahl der der 11 ;‘;;'abnite. «itsendenden Krankenkasse angehörenden bzw. der von dem Kreis-
1 . ’ : j E-' - ■ ’ cag — ber Bürgermeisterei — zu vertretenden Versicherten, so
liÄ rN-- • 1 >wx, daß
9 Seulos-. - ' auf 1 bis 50 Bersichette 1 Stimme,
f auf 51 bis 100 Versicherte 2 Stimmen,
auf 101 bis 200 Bersichette 3 Stimmen
A mb auf je weitere 100 Bersichette je eine weitere Stimme -ttfallen.
iU fc Die Wahlmänner der .Krankenkassen haben tm Abstimmungs-
i ♦ £ aV termin eine von dem Kassenvorstand ausgestellte und von der l«\' Dttspolizeibehörde auf Grund der Bücher der Kasse beglaubigte H Bescheinigung über die Zahl der der Kasse angehörenden Ver-
if" *'i \ sichetten vorzulegen.
I f ,^bl W Ä Ueber die Zahl der im Wahlbezirk wohnenden, einer Kranken-
|,bit 'Jfljg t] fl trffe im Sinne des § 62 I. V. G. nicht angehörenden Versicherten wt von dem Kreisamt bzw. der Bürgermeisterei eine Bescheinigung omszustellen und dem Wahlkommissär vor dem Absttmmungs-


