Ausgabe 
6.10.1909 Zweites Blatt
 
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Amtlicher Teil.

zuzu stellen.

§ 6.

tretet und ihrer Ersatzmänner

14.

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auf

Langer mann, Großh. K'reisamtmann.

Weiler

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Arbeitgeber

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Nur Lute Qualität.

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Vorschriftsmässige

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den Kreis für .

Berichte

. der Bank für Handel

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Geldstrafe bis zu öOO Matt erkennen kann.

§ 23 Absatz 2.

Die an beit Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden (§ 10), Wahlmänner zur Wahl der Ausschußmitglieder (§ 18) und den Wahlen der letzteren (§ 19) teilnehmenden Vertreter

Heber dis Zahl der im Wahlbezirk wohnenden, einer Kranken­kasse im' Sinne teä § 62 I.-D.-G. nicht angehörenden Versicherten ist von dem Kreisamt bezw. der Bürgermeisterei eine Bescheinigung auszustellen und dem Wahlkonnnissär vor dem Abstimmungstcrmin

a. bei hiesigen Arbeitgebern:

2 Schlosser, 2 Schneider, 3 Zimmerleute, 1 jüngerer Schreiner, 1 Käser, 1 landw. Arbeiter, 1 Hausbursche «Radfahrer), 2 Dienst­mädchen.

b. bei auswärtigen Arbeitgebern:

1 Spengler, 1 Bäcker, 1 Gärtner, 2 Zimmerleute, 2 Pflasterer für Kleiupslaster, 1 Bau- u. Mövelschremer, 1 Schuhmacher, ein Hausbursche, 2 landwirtsch. Knechte, 2 landw. Aruettcr, 1 Haus­hälterin, 2 Dienstmädchen.

Lehrlinge: 1 Schlosser.

(Vor- und Zuname) ....... (Beruissiellung) ........ (Wohnort) zum (Ersatz-)Wahlmann gewählt worden und wird beauftragt (im Falle der Verhinderung des Wahlmanns N. N. zu N.) in der für die Wahl der

Otto "RathschiaB

Wäschegeschäft.

Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten ind nur männliche volljährige Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Wahlbezirk wohnen, nicht Mit glieber des Vorstandes her Versicherungsanstalt ober eines aus Grund dos Invalidenversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichts und nicht nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Amte eines Schöffen unfähig sind.

Mindestens je 2 der von den Kreisämtern ziMiziehenden Ver­treter und je 2 Ersatzmänner müssen am Sitze des Kreisamts oder höchstens 10 Kilometer von demselben entfernt wohnen.

Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeit­geber der aus Grund des Invalidenversicherungsgesetzes ver­sicherten Personen und die bevollmäckytigten Leiter ihrer Betriebe zu Vertretern Der Versicherten die aus Grund des genannten Gesetzes versicherten Personen. Diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht bloß vor­übergehend beschäftigen, werden den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I.-B.-G.).

Die am Ende der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter können wiedergewählt werden.

Die Wahl der ständigen , .

erfolgt für jede Gruppe in einem Wahlgang.

Gewählt sind diejenigen nach« § 6 wählbaren Personen, welche

Gieße», den 5. Oktober 1909.

Stadt. Elektrizitätswerk Gieße». S t o i t e.

für Mädchen

Auch als Strassenkleider zu tragen.

Versicherten und der Arbeitgeber erhalten aus der Kasse der Versicherungsanstalt Ersatz für notwendige bare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts der Bersichei'ungsanstalt, und zwar, so lange nicht durch Statut etwas anderes beftimmt ist, nach Maßgabe des § 21 des dermalen noch gültigen Statuts vom 20. Dezember 1890. Tie einzelnen Beträge sind durch 'den die Wahl leitenden Beamten anzuweisen und unmittelbar nach Beendigung der Wahl, nötigenfalls vorlagsweiss aus der Kreis- bezw. Stadt- oder Provinziälfasse, gegen Empsangsbescheinigung auszuzahlen.

bei der Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, mit der Maßgab«, daß die vier vöchstbestimmten als die stündigen Vertreter und die vier sl^ächsthöchftbeftimmten als Ersatzmänner gewählt sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlkommissär zu ziehende Los.

§ 8.

Die Wahl zum Vertreter der Arbeitgeber oder zum Ersatz­mann eines solchen kann vorbehaltlich der durch das Statut der Versicherungsanstalt etwa noch weiter festgesetzten AblehnungS- gründe nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß § 1786 Ab). 1 Zifser 24 und 8 des Bürger­lichen Gesetzbuches das Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund des Invalid-enversicher- ingsgefetzes, der Unfallversicherungsgesetze ober des Krankenver- icherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich.

Die Wiederwahl zum Vertreter der Versicherten oder der Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines Vertreters kann für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden.

Die gewählten Vertreter und Ersatzmänner haben sich auf ergehende Aufforderung seitens des Wahlkommissärs diesem gegen­über binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen wollen oder nicht.

Wird binnen dieser Frist ein ^zulässiger Ablehnungsgrund vvrgebracht, so gilt derjenige an Stelle des Ablehnenden als gewählt, welcher nächstdem die meisten Stimmen erl-alten hat.

Wird die Wahl ohne zulässigen Grund abgelehnt, worüber im Streitfälle das Großherzogl. Landesversicherungsamt zu ent­scheiden hat, so hat der TSahlkommifsär dem Vorsitzenden des Vorstandes der Versicherungsanstalt Öiittcilung zu machen, welcher gegen Personen, die die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen,

Wahl-Bollmacht.

Bei der heute ordnungsmäßig stattgehabten Wahl eines Wahl- mannes zur Wahl der Vertreter der

und Schulden ist bei dem Erwerb des Geschäfts durch Heinrich Driesch ausgeschlossen. Der Ehefrau des Kaufmanns Hein­rich Driesch, Emmy geb. Luft, ist Prokura erteilt.

Gießen, den 2. Okt. 1909.

Großherzogliches Amtsgericht.

Arbeitgeber

Vertreter der----

Versicherten . . . am

dter Bank -, i Bank . Asiat- Bank (-Kommandit Bank tieu

e- nnd Ohio- ibabu

tm groigneiensalls nach Bildung von Wahlbezirken die von bett wahlberechtigten Krankenkassen (§ 1) und dem Kreistag bezw. ter Bürgermeisterei zu entsendenden Delegierten (Wahlmänner) iniommentreten und in mündlicher Abstimmung die Vertreter und bereu Ersatzmänner wählen.

§ 4.

Die Wahlen der Delegierten (Wahlmänner) der wahlberech­tigten Krankenkassen erfolgen in der Weise, daß die dem Vorstand «ngeichrenden Vertreter der Arbeitgeber unter sich aus ihrer Mitte uni) ebenso die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Versicher- tm je einen Wahlmann und einen Ersatzmann wählen, wobei ein- j uche Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit das Q>s entscheidet. L t,

Krankenkassenvorstände, in welchen entweder die Arbeitgeber ofer die Versicherten nicht vertreten sind, wählen nur einen Wahl-

6 Nimel unb

Qualität L; e^11Durbe für

®eld)au bei Groß- ltlfr3uiu^en itammten noüevf «»d der Wies.

BetarmLnMchnng.

Wegen Vornahme von Zrabclarbciicu ist das 5labcl am Samstag den 9. d. M., von 7 Uhr vormittags dis 2 Hör nad? mittags, in ocr Loberitraßc, von Gartcmtraßc vis Goethrstraßc, ausgcschaitet und die Ltrornliesernug unterbrochen, was wir den anliegenden Kouiumenien bicrinit zur Kenntnis bringen.

ober = + 19^ °C. = 114,8C.

Der Vorstand der

(Unterschrift.)

Beglaubigung der Unterschriften durch die Ortspolizei- behörbe.)

2. unterstellt wird, daß diejenigen Kassenvorstänbe, die zur Xtbftünmutig Wahlmänner nicht entsenden, « s ihre Beteiligung an den Wahlen verzichten.

Der Wahlkommissär:

BetaLm a chnng.

Die Lieferung des für Düngung der städtischen liefen nötigen künstlichen Düngers und zwar:

250 Zentner Kaimt und

250 Thomasmehl mit etwa 16% GefamtphoSphor'

säure

zur Anlieferung mit je 150 Zentner am 1. November 1909 und je 100 Zentner am 1. März 1910 sott vergeben werden.

mittags . . Uhr,

. . 1909

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Kabclarbeiten ist das Stabet am Freitag den 8. d. M., von 7 Uhr vormittags bis 3 Uhr nach­mittags, in der Ludwigstraßc, von LudwigSplatz bis Goethc- straßc, und in der Vismarckstraße, von Ludwigstraße bis Ttephanstraße, anSgefchaltct und die Stromlieferung unter­brochen, was wir den anliegenden Konsumenten hiermit zur Kenntnis bringen.

Eichen, den 5. Oktober 1909. B%0

Stadt. Elektrizitätswerk Gießen.

S t ölte.

Unentgeltliche Aweitsvermittelung Ltlidtlscher Al'kiisNcljittis Acheir.

Asterweg 9. Telephon 95.

können eingestellt werden:

Bekanntmachung.

In das Handelsregister Abt. A. wurde bezüglich der Firma Eberh. Metzger in Gießen eingetragen: Das Gescksttft ist auf den Kaufmann Heinrich Driesch in Gießen übergegangen, welcher dasselbe unter der bisherigen Firma mit dem ZusatzNachfolger" lveiterführt. Ter Uebergang der in dem Betrieb dos Geschäfts begründeten Forderungen

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Bekanntmachung.

Für Einrichtung bet Wagenhalle der städtischen elektrischen Straßenbahn werden benötigt:

13 Kleiderschränke,

2 Werkbänke für Schlosser.

Tie Arbeitsbedingungen können in dem Bureau der unter­zeichneten Verwaltung während der Tienftstunben eiugesehen werben.

Angebote finb bis zum 12. b. M., vormittags 11 Udr, mit entsprcchenber Aufschrift versehen an bic unterzeichnete Verwaltung cinzurcicheu.

Gießen, den G. Oktober 1909. B6/lo

Elektrizitätswerk unb Straßenbahn ber Stabt Gießen.

Sto lte.

, - ' 205,4*1

>r Bergwerk

itte. T? 24Z den E. B.

Aiice Schul-Verein Giessen

Aiice-Schule.

Anmeldungen für sämtliche Kurse dec Industrieschule': Samstag den 9. Oktober, morgens von 10 Uhr an im Schullokale, Kirchslraße Nr. 2U, bei der Oberlehrerin Frl. Möser. Beginn des Unterrichts Montag den 11. Oktober, morgens 8 Uhr.

Koch und Haushalturrgsschule.

Beginn des Unterrichts Montag den 11. Oktober, morgens 8 Uhr.

Mittagstisch für Damen und Herren vom 12. Oktbr. an täglich von 1/21 bis 1/22 Uhr.

Anmeldungen: Steinstraße 10, bei der Vorsteherin Frl. Deutsch. vs/ Der Vorstand.

ES suchen Arbeit:

1 Schuhmacher, 3 Former, 2 Schlosser, 1 Gärtner, 1 Buchbinder, 1 Schmied, 1 Maschinen- und Werkzeugschlosser, 2 Weinbinder und Anstreicher, 2 Spengler und Installateure, 1 Gartner und Heizer, 1 Fuhrknecht, 1 Lagerarbeiter, 1 Auslauser, 4 Haus- burschen, 1) Arbeiter, 5 Laimrauen, 2 Vaufmäbcben, 1 Flicksraii, 1 Haushälterin, 1 Dienstmädchen, 1 Zimmermädchen.

Lehrlinge: 1 Schlosser, 1 Svengler.

[bahn > ***1 [ Eisenbahn .5 «fr Staatsbabu .--v Henri-Eisenbahn-

Gießen, 5. SOTL 1909.

Seit.: Die Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zum Ausschuß für die Inv.-Ver­sicherung bei dem Großh. Kreisamt Gießen.

Au bic VorWbe ber iin Sanbftcifc kießen bcftcfjcnbcn Betriebe (gdirit=) Sranfcnfajicn, .fiMjwidjaittfaiiti unb ciugcslhricdcllcll HilfSkuffeu.

Auf Grund des §63 des Jnvalidenversicherungsgesetzes dom 13. Juli 1899 und des § 9, sowie der nachstehend ab- gedructten §§ 18 der Wahlordnung vom 25. Oktober 1899 wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung über die Wahl von vier Vertretern der Arbeitgeber und von vier Ersatzmännern derselben, auf

Montag den 25. Oktober 19 09, von vormittags 910 Uhr, im Sitzungssaale des Regierungsgebäudes zu Gießen Landgraf Phitippsplcch Nr. 3) sowie von vierVertre- tern der Versicherten und von vier Ersatzchän- iern derselben auf

Montag den 25. Oktober 1909, von vormittags 1112 Uhr, rbendaselbst, anberaumt.

Die Vorstände der nach § 1 der Wahlordnung wahl­berechtigten Krankenkassen werden hiermit aufgeforbert, ctlsb ald nach Maßgabe des §4 der Wahlordnung die Wahl der erforderlichen Wahlmänner und Ersatzmänner vorzunehmen und für jeden Wahlmann und jeden Er- iatzmaun eine hinsichtlich der Unterschriften amtlich zu be- zlaubigende Urkunde (Walilvollmacht) auszustellen, die von den zu entsendenden Wahlmännern bezw. Ersatzmännern m den Abstimmungstcrmin mitzubringen und zur Legiti- 'mation vorzulegen sind.

Ferner haben die Wahlmänner der Krankenkassen gemäß 5 Abs. 2 der Wahlordnung im Abstimmungstermine eine -von dem Kassenvorstand ausgestellte und von der Orts- Polizeibehörde auf Grund der Bücher der Kasse beglau­bigte Bescheinigung über die Zahl der der Kasse angehoren- Len, gegen Invalidität versicherten Personen vor- ^ulegen.

Zugleich ergeht hiermit an die Kttsscnvorstände die Ein- labung, ihre Wahlmänner zu den oben bezeichneten Ter­minen zu entsenden, mit dem Anfügen, daß

1. die Letzteren nur nach Abgabe einer ordnungs­mäßigen Wahlvollmacht und einer amtlich beglau­bigten Bescheinigung über den derzeitigen der Invalidenversicherung migehörenden Mitglieder­bestand der Kasse zur Abstimmung zugelassen werden können unb

sSs?

§ 1.

Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§ 5 Abs. 1 her Verordnung vorn 18. Oktober 1899), d. i. in jedem Kreis, oioie in den Städten Darmstadt, Mcaürz, Gießen, Offenbach unb ÄormS, find von den Vorständen der im Kreise bezw. in ber Ftadt vorhandenen Orts-, Betriebs^- (Fabrik-), Bau- und Innungs- lrnnlenfoficn, KttappschastSlassen und dericnigen eingeschriebenen oder auf Grrmd landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Hilfs­kossen, welche die im § 75 a des Krankcnversichcrungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung besitzen unb deren Bezirk sich nicht über den Bezirk des Kreises bezw. der Stadt hinaus erstreckt,.sowie von dem Kreistage bezw. der Bürgermeisterei je vier Vertreter ber Arbeitgeber und der Versicherten und ebensoviel Ersatzmänner z.11 wählen.

Vorstände solcher Krankentässen, für bereu Mitglieder eine | besondere Kasseneinrichtung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des ?no. V.-G. besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen teilzu- nehmen (§ 62 Abs. 2 I.-V.-G.).

§ 2.

Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber unb bet Versicherten erfolgt auf fünf Jahre.

Die Wahlperiode beginnt je am 1. 'Jcouentbcr des Wahljahres Die Gewählten bleiben nach Ablauf ber Wahlperiobe so lange I tm Amte, bis ihre 9W)foiger das Amt angetreten haben.

§ 3.

Die Wahlen finden................

. unter ber Leitung der von dem Gwßh.

Oandesversicherungsamt zu bestellenden Wahlkommissäre in der Weise statt, daß in den von den Letzteren sür die Wahlen der Ver- :| t reter ber beiden Gruppen anzuberaumenden Abstimmungstagfahr-

BekanuLmachung.

In bas Hai register Abt. B. wurde eingetragen: Deutsche D etc . iv-Union,GeseNschaftmitbl> schränkt eT Haslung. Unter dieser Firma hat die unter gleicher Firma in ?alle a. S. bestehende Gesellschaft mit beschränkter Hastun.; eine Zweig.nederlassung zu Gießen errichtet. Der Gescltschaftsvertrag ist am 25. August 1909 festgestellt. Gegenstand des Unternehmens ist die lieber» nähme unb Ausführung von Detektiv und Auskunftei­arbeiten, Errichtung bzw. Vereinigung deutscher Detektiv-- Bureaus zwecks gemeinsamer Reklame und gegenseitiger Unterstützung bei Durchführung erhaltener Aufträge sowie Förderung der Sta dcciuteres|en. Das Stammkapckal be­trägt 20 000 Mk. .Llieinigcr Geschästsführer ist der zu Halle a. S. wohnhafte Detettiv-Dicektor Otto 5)a:uisch.

Gi e ß e n, den 2. Okt. 1909. B6/10

Großiwr ogftches Amtsgericht.

mann und Ersatzmann., . ,

Hierbei werden diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versickrerungspflichtige Penonen nicht bloß vorübergehend beschäs- bgeu, bat Arbciigdacrn zugerechnet (§ 89 J.-V.-G.).

9tad) ftattgeljabtcr Wahl wird von dem Ka)|envorstanb für jT-beii Wahlmann unb jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unter- ffhriften amtlich zu beglaubigende Urkunde (Wahlvollmacht) aus- sestLllt (AUister siehe unten), welche derselbe zu semer Legitüttation in Abstimmungstermin vorzulegen hat.

Ter Kreistag bezw. die Bürgermeisterei bezeichnet aus der l| ^ahl der im Wahlbezirk wohnenden versicherten Personen, welche an er ber ut § 62 J.-B.-G. (vergl. §. 1 Abs. 1 dieser Wahl- «crdttung) bezeichneten Krankenkassen nicht angeboren1, und aus u.'?r Zahl ber Arbeitgeber dieser Personen je so viel Wahlmänner nb Ersatzmänner, als Wahlbezirke vorhanden sind.

Die Wahlen der Delegierten erfolgen durch einfache Stimmen- Rtehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 5.

Bei der Abstinrmmig bemißt sich das Verhältnis ber Stimmen 5er Wahlmänner (Stimmgewicht) nach der Zahl ber der cntsen- fcenben Krankenkasse angehörenden bezw. der von dem Kreistag der Bürgermeisterei zu vertretenden^Versickjerten, so zwar baß auf 1 50 Versicherte 1 Stimme,

auf 51100 Versicherte 2 Stimmen, auf 101200 Versicherte 3 Stimmen

inti) auf je weitere 100 Versicherte je eine weitere Stimme ent- f allen.

Die Wahlmänner der Krankenkassen haben tm Absttmmnngs- ttmtin eine von bem Kassenvorstand ausgeftellte und von der Ortspolizeibehördc auf Grund ber Bücher der Kasse beglaubigte Bescheinigung über die Zahl der der Kaste cui^ehörenden Ver- stchertm norydegett-

Aiit enilprechender Ltusschrisi versehene Angebote und bis Oktober 1909, vormittags 11 Ubt, bei uns emzureichen.

Giegen, den 4. Oktober 1909. B6/to

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

I. V.: Keller.

Versicherten die Stadt . . . .

ist der bem unterzeichneten Vorstand an gehörende

m WschemürktPliitzeil.

Nachdem von Verkäufern auf dem Wochenmarkl verschiedenf lich der Wunsch um Uebertassung fester Verkaussptätze geäußert worden ist, sollen

Samstag den 9. Oktober 1909, vormitt. 11 Uhr, im Hofe des Turmhauses am Brand verschiedene Plätze versteigert werden.

Gießen, den L Oktober 1909. B4/«

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

I.V.: Keller.

LttDiWW non HöhlgestchlelsMgsarlieiteii.

Für bie Jeldbcreinigung Muschenheim soll die Ber- schleisung des Bellersheimer Weges, veranschlagt zu rund 900 Mk., durch schriftliches Angebot vergeben werden. Die Vcrbingungsunterlagen liegen aus Großh. Bürgermeisterei Muschenhcim zur Einsicht auf. Angebote haben in Pro­zenten des Voranschlages zu erfolgen und sind verschlossen, poftfrei unb mit entsprechender Aufschrift versehen bis zum Eröffnungstermin bei Großh. Bürgermeisterei Muschenhcim einzureichen. Die Eröffnung der Offerten findet Montag den 11. Oktober, vormittags 10 Uhr, auf dem Rathausc zu Muschenheim statt. Zuschlagsfrisl 3 Wochen.

Gießen, den 1. Oktober 1909. B7l0

Großh. Kulturinfpcrtion Gießen.

H. Steinbach.

ier Bergwerk 9..

Seif'*31'60 ,-Amenk. PaHen 2Q.;. r Bergwerk-. igiäö tte- .............

Handelsges.